Verfahrensgang

SG Landshut (Entscheidung vom 05.11.2018; Aktenzeichen S 7 AS 535/17)

SG Landshut (Entscheidung vom 05.11.2018; Aktenzeichen S 7 AS 556/17)

Bayerisches LSG (Beschluss vom 04.04.2019; Aktenzeichen L 16 AS 1050/18)

Bayerisches LSG (Beschluss vom 04.04.2019; Aktenzeichen L 16 AS 1051/18)

 

Tenor

Die Verfahren B 14 AS 182/19 B und B 14 AS 183/19 B werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; führend ist das Verfahren B 14 AS 182/19 B.

Die Beschwerden des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in den Beschlüssen des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. April 2019 - L 16 AS 1050/18 und L 16 AS 1051/18 - werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten der Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den angefochtenen Entscheidungen sind als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG), weil die zu ihrer Begründung angeführten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt sind.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Nach den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG sich ergebenden Anforderungen muss ein Beschwerdeführer dazu anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Frage sich stellt, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX, RdNr 56 ff).

Dem werden die Beschwerdebegründungen nicht gerecht. Als grundsätzlich bedeutsam bezeichnen sie sinngemäß die Frage, ob vom Jobcenter an den Kläger gerichtete Aufforderungen zur Vorlage von Unterlagen als Verwaltungsakt ergangen oder als lediglich vorbereitende Maßnahmen anzusehen sind. Inwiefern dem grundsätzliche Bedeutung zukommt, kann dem Beschwerdevorbringen nicht entnommen werden. Dazu hätte es einer näheren Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BSG zum Regelungsbegriff des § 31 Satz 1 SGB X und aufbauend darauf Ausführungen dazu bedurft, inwiefern insoweit über Besonderheiten des Einzelfalls hinaus weiterer grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht. Daran fehlt es indessen.

Ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, ist ebenfalls nicht schlüssig dargelegt. Soweit der Kläger es als verfahrensfehlerhaft ansieht, dass das LSG durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG und nicht aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden hat, kann dies vom Revisionsgericht nur auf fehlerhaften Gebrauch, dh sachfremde Erwägungen und grobe Fehleinschätzungen überprüft werden (stRspr; vgl nur BSG vom 30.10.2019 - B 14 AS 258/18 B - juris RdNr 4 mwN). Gründe, dies hier anzunehmen, zeigen die Beschwerden nicht auf.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13729573

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