Verfahrensgang
SG Hamburg (Entscheidung vom 02.12.2022; Aktenzeichen S 32 AS 3780/17) |
LSG Hamburg (Urteil vom 18.01.2024; Aktenzeichen L 4 AS 9/23 D) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 18. Januar 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil weder der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung(§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) noch des Verfahrensmangels(§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) in der gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden(vgl nurBSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN) . Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Denn die Klägerin hat noch nicht einmal eine konkrete Rechtsfrage formuliert, deren Entscheidung durch den Senat angestrebt wird. Eine solche Rechtsfrage kann auch den Ausführungen in der Beschwerdebegründung nicht entnommen werden, denn diese beschränken sich auf die Sachverhaltsdarstellung aus Sicht der Klägerin und ihren hieraus gezogenen rechtlichen Schlüssen. Abstrakten Klärungsbedarf legt sie nicht dar. Sie rügt damit letztlich nur die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des LSG. Darauf kann die Zulassung der Revision jedoch nicht gestützt werden. Denn Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist nicht, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat(stRspr; vgl nurBSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7) .
Auch das Vorliegen eines Verfahrensmangels hat die Klägerin nicht ordnungsgemäß dargetan. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nach § 160 Abs 2 Nr 3 2. Halbsatz SGG nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen(vgl zBBSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14;BSG vom 24.3.1976 - 9 BV 214/75 - SozR 1500 § 160a Nr 24;BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36) .
Wer sich - wie hier die Klägerin - ua auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG stützt, muss für die ordnungsgemäße Darlegung des behaupteten Verfahrensmangels einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund der bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen und die von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände darlegen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten(vgl zBBSG vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 mwN) . Hierzu gehört nach ständiger Rechtsprechung des BSG die Darlegung, dass ein anwaltlich vertretener Beteiligter einen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt und noch zumindest hilfsweise aufrechterhalten hat(vgl dazuBSG vom 20.9.2013 - B 8 SO 15/13 B ;BSG vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN) .
Die im Berufungsverfahren anwaltlich vertretene Klägerin trägt insoweit nur vor, sie habe erstinstanzlich die Vernehmung der Zeugin W beantragt. Dass sie vor dem LSG einen Beweisantrag gestellt und diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten hat, behauptet sie hingegen nicht. Soweit die Klägerin zudem die Verletzung rechtlichen Gehörs durch die Nichteinvernahme der Zeugin rügt, können die formalen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Rüge des § 103 SGG nicht durch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs umgangen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der§§ 183 ,193 SGG .
S. Knickrehm |
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Söhngen |
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Siefert |
Fundstellen
Dokument-Index HI16461362 |