Entscheidungsstichwort (Thema)
sozialgerichtliches Verfahren. Sozialgerichtliches Verfahren. Feststellung der Prozessunfähigkeit in der Vorinstanz. Zulässigkeit eines Rechtsmittels dagegen ohne Ansehung der Bedenken hinsichtlich Prozessfähigkeit. Verbindung oder Trennung von Verfahren. Verfahrensmangel nur bei Willkür oder Verletzung von Beteiligtenrechten
Orientierungssatz
1. Das Rechtsmittel eines Beteiligten, der sich dagegen wendet, dass er in der Vorinstanz zu Unrecht als prozessunfähig (bzw prozessfähig) behandelt worden sei, ist ohne Rücksicht darauf zulässig, ob die für die Prozessfähigkeit erforderlichen Voraussetzungen festgestellt werden können (vgl BSG vom 3.7.2003 - B 7 AL 216/02 B = BSGE 91, 148 = SozR 4-1500 § 72 Nr 1 und BGH vom 4.11.1999 - III ZR 306/98 = BGHZ 143, 122).
2. Die Verbindung oder Trennung von Verfahren gem § 113 SGG kann allenfalls dann einen Verfahrensmangel darstellen, wenn sie willkürlich, ohne sachlich vernünftigen Grund beschlossen wurde oder wenn ein Beteiligter hierdurch in der Wahrung seiner Rechte beeinträchtigt worden ist.
Normenkette
SGG §§ 71, 113
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die vorschussweise und endgültige Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) ab 15. Juni 1994 sowie Arbeitsberatung und Arbeitsvermittlung durch die Beklagte.
Die im Jahre 1957 geborene Klägerin ist gelernte Krankenschwester. Sie war bis zum Auftreten gesundheitlicher Probleme im Jahre 1983 und später erneut zeitweilig in diesem Beruf tätig. Ab dem Jahre 1984 durchlief die Klägerin erfolglos verschiedene Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation. Seit 1. Februar 1992 erhält sie von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rente wegen Berufsunfähigkeit. Nach einer erneuten Tätigkeit als Krankenschwester vom 15. Juni bis 14. Dezember 1992 bezog die Klägerin vom 15. Dezember 1992 bis zum Ablauf des 78-Wochen-Zeitraums gemäß § 48 Abs 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch am 13. Juni 1994 Krankengeld. Am 15. Juni 1994 meldete sie sich arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alg - sowie mit gesondertem Schreiben - einen entsprechenden Vorschuss. Dabei gab sie an, sie sei nicht mehr arbeitsunfähig. Dem Antragsformular fügte die Klägerin ua die Kopie eines von ihrem behandelnden Arzt Dr. G. ausgefüllten Auszahlungsscheines für Krankengeld bei, in dem Arbeitsunfähigkeit bis 13. Juni 1994 und darüber hinaus bescheinigt wurde. Die Zahlung eines Vorschusses lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. Juli 1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 1994 ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, Vorschüsse könnten nur gezahlt werden, wenn der Anspruch auf Alg dem Grunde nach bestehe. Bei der Klägerin sei aber ungeklärt, ob Verfügbarkeit vorliege, bzw ob im Falle des Fehlens dieser Voraussetzung infolge eines geminderten Leistungsvermögens die Voraussetzungen für die Anwendung der Nahtlosigkeitsregelung vorlägen. Diese Feststellungen könnten erst getroffen werden, wenn der aktuelle Umfang des Leistungsvermögens durch ein arbeitsamtsärztliches Gutachten festgestellt worden sei. Hiergegen hat sich die Klägerin mit drei verschiedenen Schriftsätzen vom 18. September 1994, davon zwei Schriftsätze zu bereits anhängigen Klageverfahren an das Sozialgericht K. (SG) gewandt, bei dem sie am Folgetag eingegangen sind. Das SG hat zunächst für jedes schriftsätzlich formulierte Begehren ein gesondertes Klageverfahren angelegt (S 2 Ar 2557/94, S 2 Ar 2558/94 und S 2 Ar 2559/94) und die Verfahren später mit Beschluss vom 28. September 1994 zum Az S 2 Ar 2557/94 verbunden (später durch Änderung der Aktenordnung S 2 AL 2557/94). Die Beklagte lud die Klägerin mit Schreiben vom 28. Juli 1994 für den 15. August 1994 um 10.45 Uhr zu einer Untersuchung beim arbeitsamtsärztlichen Dienst ein. Sie wurde darauf hingewiesen, dass die ärztliche Untersuchung erforderlich sei, damit darüber entschieden werde könne, inwieweit gesundheitliche Einschränkungen der Verfügbarkeit für eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes entgegenstünden und ob, ggf in welcher Höhe, sie nach ihrem Leistungsvermögen einen Anspruch auf Geldleistungen habe. Unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflichten (§ 62 Sozialgesetzbuch Erstes Buch ≪SGB I≫) und die Folgen fehlender Mitwirkung (§ 66 SGB I) wurde der Klägerin mitgeteilt, sofern sie der Einladung ohne wichtigen Grund nicht nachkomme, sei beabsichtigt, die Geldleistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz zu versagen oder zu entziehen. Nachdem die Klägerin zu diesem Untersuchungstermin nicht erschienen war, versagte die Beklagte durch Bescheid vom 19. September 1994 Alg ab dem 15. Juni 1994. Hiergegen hat die Klägerin am 20. September 1994 Klage zum SG K. erhoben (S 2 Ar 2556/94). Mit dem bereits erwähnten Beschluss vom 28. September 1994 hat das SG auch dieses Klageverfahren zum bereits anhängigen Verfahren S 2 Ar 2557/94 verbunden. Die Beklagte ihrerseits wertete die Klage gegen den Bescheid vom 19. September 1994 als Widerspruch und wies diesen Widerspruch durch Bescheid vom 27. September 1994 zurück. Die hiergegen von der Klägerin am 17. Oktober 1994 erhobene Klage (S 2 Ar 2795/94) hat das SG mit Beschluss vom 8. November 1994 ebenfalls zum Verfahren S 2 Ar 2557/94 verbunden. Im Oktober 1994 legte die Klägerin ausdrücklich nochmals gegen den Bescheid vom 19. September 1994 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. November 1994 als unzulässig zurückwies, weil im Hinblick auf das bereits abgelaufene Widerspruchsverfahren ein erneutes Rechtsschutzbedürfnis fehle. Auch die hiergegen am 8. Dezember 1994 erhobene Klage (S 2 AL 3285/94) wurde durch Beschluss vom 8. Februar 1998 zum bereits anhängigen Klageverfahren S 2 AL 2557/94 verbunden. Während des Klageverfahrens hat die Klägerin Kopien verschiedener medizinischer Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgehe, dass sie für leichte körperliche Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen mit einem Wechsel zwischen Stehen und Sitzen vollschichtig leistungsfähig sei. Während des Klageverfahrens hat das SG zur Klärung der Prozessfähigkeit der Klägerin der Psychiatrischen Klinik der Universität H. einen Gutachtenauftrag erteilt. Nachdem die Klägerin zur entsprechenden Untersuchung nicht erschienen war, hat Prof. Dr. D. die Akten unerledigt zurückgegeben, aber darauf hingewiesen, dass das aktenkundige Verhalten der Klägerin gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit auch aus medizinischer Sicht Zweifel an ihrer Prozessfähigkeit wecke. Mit Urteil vom 8. Dezember 1998 hat das SG die Klagen abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat durch Urteil vom 13. März 2002 (L 3 AL 4658/01) die Berufung der Klägerin wegen fehlender Prozessfähigkeit als unzulässig verworfen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat das Bundessozialgericht (BSG) die Entscheidungen des LSG durch Beschluss vom 3. Juli 2003 (B 7 AL 224/02 B) aufgehoben und die Rechtssache zur erneuten Verhandlung an das LSG zurückverwiesen, da der prozessunfähigen Klägerin zu Unrecht kein besonderer Vertreter iS des § 72 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bestellt worden sei und die Rechtsschutzbegehren jedenfalls nicht insgesamt offensichtlich haltlos gewesen seien.
Der Vorsitzende des Senats am LSG hat durch Beschluss vom 7. Oktober 2004 der Klägerin einen besonderen Vertreter für das vorliegende Berufungsverfahren bestellt. Durch Urteil vom 22. Juni 2005 hat das LSG die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Alg mit Bescheid vom 19. September 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. September 1994 zu Recht abgelehnt habe. Die von der Beklagten am 28. Juli 1994 angeordnete ärztliche Untersuchung der Klägerin zur Klärung des Bestehens und des Umfangs eines Leistungsanspruchs sei erforderlich gewesen. Insbesondere hätten die von der Klägerin selbst vorgelegten medizinischen Unterlagen für eine Beurteilung einer Leistungsfähigkeit bezogen auf den ab 15. Juni 1994 geltend gemachten Leistungsanspruch nicht ausgereicht. Aufgrund dieser medizinischen Unterlagen sei eine konkrete Leistungsbeurteilung hinsichtlich des Anspruchs auf Alg ab 15. Juni 1994 nicht möglich gewesen. Die Beklagte habe mithin Alg rechtsfehlerfrei versagt. Dies gelte nicht nur für die Zeit nach Erlass des Bescheides vom 19. September 1994, sondern auch im Hinblick auf den Zeitraum zwischen der Antragstellung und dem Ergehen der Behördenentscheidung. Dabei komme es nicht darauf an, ob § 66 Abs 1 SGB I eine Versagung von Alg auch in Bezug auf den letztgenannten Zeitraum zu tragen vermöge. Die Versagung des beantragten Alg sei, bezogen auf den Zeitraum vor Erlass der Behördenentscheidung, jedenfalls deshalb nicht zu beanstanden, weil sich die tatbestandlichen Voraussetzungen der Leistungsbewilligung nicht positiv feststellen ließen. Vielmehr fehle es der insoweit materiell beweispflichtigen Klägerin an dem hier erforderlichen Nachweis ihrer Leistungsfähigkeit und damit der Verfügbarkeit. Auf diesen Gesichtspunkt habe die Beklagte im insoweit maßgeblichen Widerspruchsbescheid vom 27. September 1994 auch eindeutig abgehoben. Damit stehe der Klägerin hinsichtlich der Leistungen auf Alg auch kein Anspruch auf Bewilligung eines Vorschusses zu.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit einem am 12. Juli 2005 beim BSG eingegangenen Schreiben. Sie beantragt die sofortige Beiordnung des notwendigen Rechtsanwalts zur rechtswirksamen Einlegung des Rechtsmittels beim BSG. Sie begehrt die "sofortige Aufhebung der vorliegenden Beschlüsse und Verweis der Rechtssache an ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit, dessen Richter gemäß Art 97 Abs 1 Grundgesetz (GG) dem Gesetz unterworfen" seien. Weiterhin begehrt sie, dass sämtliche von Herrn K. als "besonderer Vertreter getätigten Prozesshandlungen ... für rechtsunwirksam/nichtig zu erklären" seien. Im vorliegenden Verfahren seien ihre verfassungsrechtlich garantierten Grund- und Menschenrechte vollständig und auf das Übelste verletzt worden. Sie rügt die Verfahrensdauer, da das Verfahren bereits seit 1991 anhängig sei. Weiterhin macht sie geltend, dass das Verfahren völlig unkontrolliert in immer neue Aktenzeichen und abgetrennte Verfahrensteile gesplittet worden sei. Dies habe zu einem unvorstellbaren Ausmaß geführt. Laut Ausführungen des LSG seien im Jahr 2001 428 Verfahren anhängig gewesen. Ebenso würden ihr penetrant Sachverhaltsaufklärung, richterliche Amtsermittlung, Beweissicherung und Akteneinsicht verweigert. Insbesondere sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt worden, dass ein Betreuer für ihre Person bestellt worden sei. Ihr Ehemann habe für sie handeln können. Das LSG verstoße vorsätzlich rechtswidrig und eklatant gegen das in Art 2 des GG verfassungsrechtlich garantierte Grundrecht auf Selbstbestimmung. Streitgegenstand in den vorliegenden Verfahren sei insgesamt der amtliche Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Sozialversicherung, der seit Herbst 1999 rechtskräftig geworden sei.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat hat, wie bereits in den Verfahren B 7 AL 214/02 B, B 7 AL 216/02 B, B 7 AL 218/02 B, B 7 AL 222/02 B und B 7 AL 224/02 B zum Ausdruck gekommen, erhebliche Zweifel an der Prozessfähigkeit der Klägerin. Die Prozessunfähigkeit der Klägerin stellt jedoch kein Verfahrenshindernis für den vorliegenden Antrag auf Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde dar. Denn das Rechtsmittel eines Beteiligten, der sich dagegen wendet, dass er in der Vorinstanz zu Unrecht als prozessunfähig (bzw prozessfähig) behandelt worden sei, ist ohne Rücksicht darauf zulässig, ob die für die Prozessfähigkeit erforderlichen Voraussetzungen festgestellt werden können (vgl Bundesgerichtshof ≪BGH≫ vom 4. November 1999, BGHZ 143, 122, 123; BGH vom 9. Januar 1996 - VI ZR 94/95, NJW 1996, 1059 ff; ebenso bereits BSG vom 27. Mai 1957, BSGE 5, 156, 177; vgl auch die oben angeführten Beschlüsse des erkennenden Senats vom 3. Juli 2003). Da die Klägerin mit ihrer Beschwerde vorrangig rügt, dass das LSG sie als prozessunfähig behandelt und einen besonderen Vertreter gemäß § 72 SGG bestellt habe, ist sie insoweit jedenfalls als prozessfähig zu behandeln. Der Senat geht daher von der Rechtswirksamkeit der Prozesshandlung der Klägerin - Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde - aus und hat die Erfolgsaussichten in der Sache überprüft. Prozesskostenhilfe ist gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 166 Abs 2 SGG) in der Lage wäre, die von der Klägerin angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.
Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Rechtsverfolgung nur, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Ein solcher Zulassungsgrund ist nicht erkennbar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG; vgl hierzu im Einzelnen Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Aufl 2005, IX RdNr 87 ff). Der erkennende Senat ist in anderen Verfahren der Klägerin selbst von der Prozessunfähigkeit der Klägerin ausgegangen und hat dem LSG insoweit die Bestellung eines besonderen Vertreters gemäß § 72 SGG aufgegeben. Insoweit ist nicht zu erkennen, dass das LSG verfahrensfehlerhaft gehandelt hätte. Soweit die Klägerin geltend macht, dass mittlerweile mehr als 400 Verfahren bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anhängig sind, ist dies im Wesentlichen auf ihre "Klagefreudigkeit" zurückzuführen. Die Verbindung oder Trennung von Verfahren gemäß § 113 SGG kann allenfalls dann einen Verfahrensmangel darstellen, wenn sie willkürlich, ohne sachlich vernünftigen Grund beschlossen wurde oder wenn ein Beteiligter hierdurch in der Wahrung seiner Rechte beeinträchtigt worden ist (vgl Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl 2005, § 113 SGG RdNr 3). Ansatzpunkte hierfür sind nicht erkennbar. Schließlich beruht die von der Klägerin gerügte überlange Verfahrensdauer nicht darauf, dass der Zeitablauf bis zum Treffen einer ersten Entscheidung unverhältnismäßig lang gewesen wäre. Das Verfahren erstreckt sich nur deshalb über einen so langen Zeitraum, weil die Klägerin immer wieder Wiederaufnahmeanträge stellt oder Teile des Streitgegenstands aus einem Rechtsstreit zum Gegenstand neuer Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren macht, ohne dass eine besonders verzögerliche richterliche Bearbeitungsweise erkennbar wäre.
Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Es ist - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin - nicht erkennbar, dass die Rechtssache eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59 und 65; vgl Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl 2005, § 160a RdNr 14 ff).
Die Entscheidung des LSG weicht des Weiteren nicht von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab, weshalb auch eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Fundstellen