Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8. April 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Zwischen den Beteiligten sind streitig Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) sowie die erzielten Arbeitsentgelte.
Mit Bescheid vom 12.2.2003 stellte die Beklagte Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech (1.7.1982 bis 30.6.1990) und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte fest. Im Februar 2017 beantragte der Kläger die Feststellung höherer Arbeitsentgelte unter Einbeziehung von Lehrmeisterprämien. Mit Bescheid vom 26.4.2017 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil schon die Voraussetzungen für eine (fiktive) Zugehörigkeit zur AVItech nicht vorlägen. Der Kläger sei als Lehrmeister schwerpunktmäßig mit pädagogischen Arbeitsaufgaben befasst gewesen. Der bestandskräftige Feststellungsbescheid vom 12.2.2003 sei rechtswidrig ergangen, könne aber mangels Verschuldens des Klägers und aufgrund des Fristablaufs nicht mehr zurückgenommen werden. Im August 2017 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überprüfung des Bescheids vom 26.4.2017. Der Antrag blieb ohne Erfolg (Bescheid vom 12.9.2017; Widerspruchsbescheid vom 3.1.2018). Das SG Dresden hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 4.12.2020), das LSG die Berufung zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil vom 8.4.2021 hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt und als Zulassungsgrund eine Divergenz geltend gemacht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Der Zulassungsgrund der Divergenz wird in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Bezogen auf die Darlegungspflicht muss die Beschwerdebegründung erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht (vgl BSG Beschluss vom 14.4.2020 - B 5 RS 13/19 B - juris RdNr 4 mwN).
Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger benennt als abstrakten Rechtssatz des LSG, "dass für die Einbeziehung eine sachliche Voraussetzung erfüllt sein muss und diese auch nur dann erfüllt ist, wenn entsprechend dem Berufsbild der Schwerpunkt der Tätigkeit im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich lag, diese Tätigkeit somit die Aufgabenerfüllung geprägt hat. Nur dann lag eine Tätigkeit entsprechend dem Berufsbild des Ingenieurs vor". Er sieht darin einen Verstoß gegen den vom BSG mehrfach aufgestellten Rechtssatz, wonach die Texte und Bestimmungen der DDR ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien und insbesondere unter Beachtung ihres Wortlauts zu bestimmen sind, und verweist auf das Senatsurteil vom 9.12.2020 (B 5 RS 1/20 R), wonach es nicht auf das Verständnis bzw die Verwaltungspraxis der Staatsorgane der früheren DDR oder die praktische Durchführung im Einzelfall ankomme. Der Kläger nennt zudem das Urteil vom 27.6.2019 (B 5 RS 2/18 R), das auf die grundlegende Entscheidung zur fiktiven Einbeziehung in die AVItech vom 30.6.1998 (B 4 RA 11/98 R) Bezug nehme. Dort sei ebenfalls bereits ausgeführt worden, "dass der Rechtsgehalt § 5 AAÜG ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu ermitteln ist". Die Annahme einer zusätzlichen sachlichen Voraussetzung, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich gelegen haben muss, sei deshalb "nach objektiven Auslegungskriterien" gemäß den Vorschriften der Zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB) zur VO-AVItech vom 24.5.1951 (GBl S 487) "nicht mehr haltbar".
Der Beschwerdebegründung lässt sich schon nicht entnehmen, dass das LSG einen eigenen abstrakten Rechtssatz aufgestellt und selbst rechtliche Maßstäbe entwickelt hat, die von denjenigen des BSG abweichen. Der Kläger stellt abstrakten Aussagen des BSG zur Auslegung von Regelungen der DDR Ausführungen des LSG zu den materiellen Anspruchsvoraussetzungen einer (fiktiven) Zugehörigkeit zur AVItech gegenüber. Bereits im Hinblick auf die unterschiedlichen Bezugspunkte der Aussagen ist der Vortrag nicht geeignet, eine Divergenz zu begründen.
In der Sache zitiert das LSG ausdrücklich die Rechtsprechung des BSG zu den drei Voraussetzungen eines fiktiven Anspruchs auf Einbeziehung in die AVItech (ua BSG Urteil vom 9.4.2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 13). Auch prüft das Berufungsgericht, ob ein Ingenieur seiner Berufsausbildung entsprechend im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich oder aber berufsfremd eingesetzt wurde und nimmt dazu Bezug auf die einschlägigen Entscheidungen (vgl BSG Urteile vom 20.3.2013 - B 5 RS 3/12 R -, vom 9.10.2012 - B 5 RS 9/11 R - und vom 9.5.2012 - B 5 RS 7/11 R). Mit der sachlichen Voraussetzung soll eine weitere Einschränkung der Einbeziehung in die AVItech in den Fällen erreicht werden, in denen Versicherte mit förmlichem Berufsabschluss iS des § 1 Abs 1 der 2. DB in einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens fachfremd eingesetzt waren (vgl BSG Urteil vom 18.10.2007 - B 4 RS 17/07 R - SozR 4-8570 § 1 Nr 14 RdNr 43). Auch diese Rechtsprechung wird vom LSG zitiert. Mit seinem Vorbringen, dem Wortlaut der 2. DB lasse sich ein zusätzliches Erfordernis einer bestimmten Tätigkeit nicht entnehmen, macht der Kläger in der Sache eine fehlerhafte Anwendung des Rechts geltend. Eine Divergenz liegt jedoch nicht vor, wenn das Berufungsgericht die höchstrichterliche Rechtsprechung nur missverstanden oder übersehen hat (vgl BSG Beschluss vom 8.12.2020 - B 1 KR 58/19 B - juris RdNr 7).
Soweit das Vorbringen des Klägers dahin gehend zu verstehen ist, dass er die bisherige Rechtsprechung des BSG zum Bestehen eines (fiktiven) Anspruchs auf Einbeziehung in die AVItech zum Stichtag 30.6.1990 in Frage stellt, hat der Kläger eine Grundsatzrüge nicht erhoben. Zu ihrer Begründung hätte es auch einer eingehenden Befassung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung bedurft (vgl BSG Beschluss vom 17.6.2019 - B 5 R 61/19 B - juris RdNr 9).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14755150 |