Verfahrensgang

SG Cottbus (Entscheidung vom 04.02.2020; Aktenzeichen S 29 AS 135/18)

LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 17.03.2022; Aktenzeichen L 14 AS 363/20)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. März 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

 

Gründe

Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichtsakten sowie unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht erkennbar.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dies ist hier nicht der Fall. Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, weil die Klage mangels vorhergehender Verwaltungsentscheidung unzulässig sei. Dies wirft eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf, da in der Rechtsprechung bereits geklärt ist, wann vom Erfordernis einer vorangegangenen Verwaltungsentscheidung abgesehen werden kann und eine (isolierte) echte Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG) zulässig ist (hierzu Söhngen in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 54 RdNr 71 ff mN aus der Rechtsprechung). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist anhand der jeweiligen konkreten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung im konkreten Einzelfall kann jedoch nicht Gegenstand einer Revision sein.

Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

Nach Aktenlage ist schließlich nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Auffassung des LSG, dass die Klage mangels vorangegangener Verwaltungsentscheidung unzulässig ist, fehlerhaft ist. Schließlich begegnet es keinen Bedenken, dass das LSG durch den sog kleinen Senat (§ 153 Abs 5 SGG) entschieden hat. Es bedarf hier keiner Entscheidung, wie die Konstellation zu beurteilen ist, in der ein sog kleiner Senat auch über eine zulässig vorgenommene Klageänderung entscheidet. Denn der Kläger hat in erster und zweiter Instanz der Sache nach einen identischen Antrag (auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 2385,83 Euro) gestellt, und das LSG hat nur hierüber entschieden. Die zwischenzeitlich vom Kläger angekündigte "Klageerweiterung" hat dieser letztendlich nicht vorgenommen. Zudem hätte sich bei der angekündigten Änderung des Antrags (auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 9822,65 Euro) wegen § 99 Abs 3 Nr 2 SGG gerade nicht um eine Klageänderung gehandelt.

Meßling Söhngen Burkiczak

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15365032

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge