Entscheidungsstichwort (Thema)
Rente aus eigener Versicherung. Hinterbliebenenrente. Witwenrente. Eingliederungsprinzip. Entgeltpunkte. Höchstgrenze. echte Rückwirkung. Rechtsstaatsprinzip. Vertrauensschutz. Vermögensdisposition. Rechtssicherheit. verfassungskonforme Auslegung. authentische Interpretation. Gewaltenteilungsprinzip. unklare und verworrene Rechtslage. zwingende Gründe des Gemeinwohls. finanzielle Belange. Übergangsregelung
Leitsatz (redaktionell)
Art. 15 Abs. 3 RVNG ist insoweit verfassungswidrig, als er eine Rückwirkung des Art. 9 Abs. 2 RVNG auf den 7.5.1996 anordnet.
Normenkette
RVNG Art. 9 Nr. 2, Art. 15 Abs. 3; FRG §§ 1, 14, 22b Abs. 1 Sätze 1, 3, Abs. 3 S. 1, § 30 S. 1; SGB III § 418; SGB VI § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, §§ 50, 67 Nr. 6, §§ 99, 255 Abs. 1, § 300 Abs. 2; SGB X § 45 Abs. 1, 2 S. 1, Abs. 3 S. 1, § 48 Abs. 1; AFG § 62a; SGG § 41 Abs. 2; GG Art. 14 Abs. 1, Art. 20 Abs. 2-3, Art. 100 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Dem Bundesverfassungsgericht wird gemäß Art 100 Abs 1 des Grundgesetzes folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt:
Verstößt Art 15 Abs 3 des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21. Juli 2004 (BGBl I 1791) insoweit gegen das Rechtsstaatsprinzip gemäß Art 20 Abs 3 des Grundgesetzes (hier: Verbot echter Rückwirkung von Gesetzen), als er Art 9 Nr 2 RV-Nachhaltigkeitsgesetz mit Wirkung ab einem Zeitpunkt vor der Verkündung des Gesetzes am 26. Juli 2004 in Kraft setzt (hier: rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 22b des Fremdrentengesetzes am 7. Mai 1996)?
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten über die Zahlung einer Witwenrente neben der Rente aus eigener Versicherung ohne eine Begrenzung auf 25 Entgeltpunkte (EP) nach § 22b des Fremdrentengesetzes (FRG).
Die 1932 in der Sowjetunion geborene Klägerin ist die Witwe des ebenfalls in der Sowjetunion geborenen und 1990 dort verstorbenen S… G… (G.). Die Ehe bestand bis zum Tod des G…. Die Klägerin siedelte am 18. Dezember 1999 in die Bundesrepublik Deutschland über. Sie ist als Spätaussiedlerin nach § 4 des Bundesvertriebenengesetzes anerkannt.
Im Dezember 1999 beantragte die Klägerin Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach ihrem verstorbenen Ehemann. Mit Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2001 wurde verfügt, auf Ihren Antrag vom 30. Dezember 1999 erhalte die Klägerin große Witwenrente; die Rente werde ab 18. Dezember 1999 (Rentenbeginn) nicht gezahlt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Rente beginne mit dem Tag des Zuzugs in die Bundesrepublik Deutschland; ein Zahlbetrag ergebe sich nicht, weil EP für anrechenbare Zeiten nach dem FRG vorrangig in ihrer eigenen Versicherung zu berücksichtigen seien. Der Bescheid erhielt den Zusatz: “Bis zur Bescheiderteilung Ihrer Versichertenrente haben wir vorsorglich 25 EP zugrunde gelegt. Zu gegebener Zeit erhalten Sie weiteren Bescheid.”
Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA – jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund) gewährte der Klägerin aufgrund ihres Antrags von Dezember 1999 eine Rente aus eigener Versicherung ab 18. Dezember 1999; sie legte 20,8164 EP für anrechenbare Zeiten nach dem FRG zugrunde (Bescheid vom 14. August 2001).
Daraufhin stellte die Beklagte die große Witwenrente der Klägerin mit Bescheid vom 27. August 2001 neu fest. Die Rente beginne am 18. Dezember 1999. Hinsichtlich der Hinterbliebenenrente lägen für anrechenbare Zeiten nach dem FRG 27,5245 EP vor; diese überstiegen den Höchstwert und seien daher auf 25 EP zu begrenzen. Die EP nach dem FRG von 25,0000 seien um die EP nach dem FRG der weiteren Rente aus der eigenen Versicherung in Höhe von 20,8164 zu erhöhen; die Summe der EP nach dem FRG insgesamt betrage somit 45,8164. Diese Summe übersteige ebenfalls den Höchstwert. Die EP nach dem FRG seien daher auf insgesamt 25,0000 zu begrenzen. Die EP aus der eigenen Versicherung seien vorrangig zu leisten. Für Witwenrente ergebe sich somit ein anteiliger Höchstwert von 25,0000 – 20,8164 = 4,1836 EP. Der Widerspruchsbescheid vom 18. September 2002 brachte keine Abhilfe.
Mit Gerichtsbescheid vom 2. April 2003 hat das Sozialgericht für das Saarland (SG) den Bescheid der Beklagten vom 27. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. September 2002 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die der Klägerin gewährte große Witwenrente unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Kammer und der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in dem Urteil vom 30. August 2001 – B 4 RA 118/00 R – (BSGE 88, 288 = SozR 3-5050 § 22b Nr 2) ohne Begrenzung auf 25 EP nach § 22b FRG neu zu berechnen. Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Mit Urteil vom 29. Oktober 2004 hat das Landessozialgericht für das Saarland (LSG) den Gerichtsbescheid des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
§ 22b Abs 1 Satz 1 FRG, wonach für anrechenbare Zeiten nach diesem Gesetz höchstens 25 EP der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten zugrunde gelegt würden, sei durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz mit Wirkung zum 7. Mai 1996 eingeführt worden und gelte auch für die nach diesem Zeitpunkt zugezogene Klägerin. Dieses Gesetz sei anwendbar für Berechtigte, die nach dem 6. Mai 1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen hätten. Die Voraussetzungen der Vorschrift lägen auch vor. Sie gelte nicht nur für Versicherte, die verschiedene Rechte aus eigener Versicherung hätten, sie sei vielmehr auch dann anwendbar, wenn einem Begünstigten neben einem Recht auf Rente aus eigener Versicherung noch ein – aus der Versicherung des verstorbenen Ehegatten abgeleitetes – Recht auf eine Hinterbliebenenrente zustehe. Die Vorschrift drücke den gesetzgeberischen Willen aus, das zuvor geltende Eingliederungsprinzip durch das sog Bedürftigkeitsprinzip zu ersetzen. Der entgegenstehenden Auffassung des BSG (Bezug auf Urteil des vorlegenden Senats vom 11. März 2004 – B 13 RJ 44/03 R –, BSGE 92, 248 = SozR 4-5050 § 22b Nr 1) könne nicht gefolgt werden. In § 22b FRG, insbesondere in Abs 3, komme zum Ausdruck, dass hinsichtlich der Anerkennung fremdrentenrechtlicher Leistungen der Versicherte und sein Ehegatte nicht getrennt von einander zu betrachten seien, sondern eine am Bedürftigkeitsprinzip orientierte Gesamtbetrachtung vorzunehmen sei. Wenn dies aber bereits zu Lebzeiten beider Ehegatten gelte, so sei nicht ersichtlich, warum im Falle des Todes eines Ehegatten von diesem Grundsatz zu Gunsten des Überlebenden abgewichen werden solle und nunmehr die für die in “normalen” Hinterbliebenenrenten geltenden Grundsätze, die gerade nicht am Bedürftigkeitsprinzip, sondern an dem vom BSG in den Vordergrund gestellten Unterhaltsprinzip orientiert seien, gelten sollten.
Auch der Wortlaut der Vorschrift spreche nicht gegen diese Auslegung. Der Begriff “Berechtigter” werde im FRG nicht ausschließlich für Personen mit eigenem Rentenstammrecht verwendet. Vielmehr sei er auf alle zu beziehen, auf die die fremdrentenrechtlichen Vorschriften anwendbar seien (Bezug auf §§ 14a, 31 FRG). Gleiches gelte für die Begriffe “anrechenbare Zeiten” und “EP”.
Die Auffassung des BSG würde zu einer ungerechtfertigten Besserstellung der Witwen führen. Zu Lebzeiten würden bei Verheirateten gemäß Abs 3 der Vorschrift die EP auf 40 begrenzt, nach dem Versterben eines Ehepartners allerdings könnte der oder die Hinterbliebene insgesamt 50 EP aus FRG-Zeiten erhalten. Unter Berücksichtigung des Rentenartfaktors für die Hinterbliebenenrenten von 0,6 würden die Summen der Renten des bzw der Hinterbliebenen genau dem bisherigen Gesamteinkommen des Ehepaares entsprechen; Gründe für eine solche Besserstellung seien nicht erkennbar.
Auch habe die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass mit dem Rentenreformgesetz 1999 in § 22b Abs 1 FRG ein neuer Satz 3 eingefügt worden sei, nach dem die EP aus dem Recht mit dem höheren Rentenartfaktor vorrangig zu berücksichtigen seien. Wenn man nur der Argumentation des BSG folge, so stelle sich die Frage, auf welche Fälle § 22b Abs 1 Satz 3 FRG anwendbar sein solle, weil beim Zusammentreffen zweier Renten aus eigener Versicherung bereits § 89 Abs 1 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) eine klare Rangfolge der Rentenansprüche definiere.
Dies bestätige auch die Neufassung des § 22b Abs 1 FRG durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz (RVNG). Zwar sei der bisherige Wortlaut nicht eindeutig formuliert gewesen. Allerdings habe sich aus einer historischen Auslegung bereits ergeben, was gemeint gewesen sei. Bei der jetzigen Klarstellung handele es sich nicht um eine Gesetzesänderung. Die Ersetzung eines objektiv nicht eindeutigen Wortlauts durch einen eindeutigen stelle eine regelmäßig zulässige Klarstellung des Gewollten und keine Rechtsänderung dar.
Hiergegen hat die Klägerin die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt eine Verletzung des § 22b FRG und trägt dazu im Wesentlichen vor: Das BSG habe bereits entschieden, dass § 22b Abs 1 Satz 1 FRG aF nicht entnommen werden könne, dass ein Berechtigter bei mehreren Ansprüchen auf Rente nur insgesamt eine Berücksichtigung von höchstens 25 EP nach dem FRG begehren könne (Bezug auf Urteile vom 30. August 2001 – B 4 RA 118/00 R –, BSGE 88, 288 = SozR 3-5050 § 22b Nr 2, und vom 11. März 2004 – B 13 RJ 44/03 R –, BSGE 92, 248 = SozR 4-5050 § 22b Nr 1, und vom 7. Juli 2004 – B 8 KN 10/03 R –, BSGE 93, 85 = SozR 4-5050 § 22b Nr 2). Danach sprächen Wortlaut, Sinn und Zweck und rechtssystematische Gesichtspunkte gegen die vom LSG vorgenommene Auslegung der Vorschrift. Zu Unrecht beziehe sich das LSG insbesondere auf § 14a FRG, weil diese Vorschrift erst später eingefügt worden sei. Der Wortlaut der Vorschrift könne nicht so interpretiert werden, dass die EP-Begrenzung auf alle Renten, die ein Berechtigter erhalte, anwendbar sei. Auch liege keine Besserstellung der Witwen gegenüber der Rechtslage vor dem Versicherungsfall vor. Nach der Rechtsprechung des BSG sei vielmehr davon auszugehen, dass der Rentenartfaktor von 0,6 dazu führe, dass die EP aus der Hinterbliebenenrente faktisch auf 15 begrenzt werden, so dass ihr – der Klägerin – insgesamt ein Anspruch auf zwei Renten mit einer Begrenzung auf höchstens insgesamt 40 EP zustehe. Von einer rückwirkenden Klarstellung durch den Gesetzgeber bei der Gesetzesänderung des § 22b FRG könne keine Rede sein. Vielmehr habe er selbst erkannt, dass die frühere Regelung nicht wirksam gewesen sei. Es handele sich um eine inhaltliche Änderung. Das BSG sei bislang nicht von einer authentischen Interpretation des Gesetzgebers ausgegangen. Eine ergänzungsbedürftige Unvollständigkeit der maßgeblichen Rechtslage habe ebenfalls nicht vorgelegen. Somit könne auch das rückwirkende Inkraftsetzen zum 7. Mai 1996 (also acht Jahre zurück) nicht wirksam sein. Die Voraussetzungen einer zulässigen echten Rückwirkung lägen nicht vor. Die Anwendung neuen Rechts vor Inkrafttreten (31. Juli 2004) sei rechtswidrig, so dass eine Änderung durch die Beklagte allenfalls ab dem 31. Juli 2004 in Betracht komme, soweit das neue Gesetz für die Zukunft als wirksam angesehen werden könne.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 29. Oktober 2004 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 2. April 2003 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II
Das Verfahren ist gemäß Art 100 Abs 1 des Grundgesetzes (GG) auszusetzen. Der Senat sieht sich an einer Entscheidung des Rechtsstreits gehindert.
Anders als das LSG sieht der vorlegende Senat in der Neufassung des § 22b Abs 1 Satz 1 FRG durch Art 9 Nr 2 RVNG eine (nachträgliche) Gesetzesänderung, die der Gesetzgeber mit der Bestimmung des Art 15 Abs 3 RVNG in verfassungswidriger Weise mit Wirkung ab einem Zeitpunkt vor Verkündung des Gesetzes (26. Juli 2004), nämlich zum 7. Mai 1996, in Kraft gesetzt hat. Wie der 8. und der 5. Senat des BSG in ihren Entscheidungen vom 21. Juni 2005 (zB BSGE 95, 29 = SozR 4-5050 § 22b Nr 4) und vom 5. Oktober 2005 (zB B 5 RJ 57/03 R) entnimmt er der letztgenannten Vorschrift die Regelung einer echten Rückwirkung; anders als der 8. und der 5. Senat ist er aber von deren Verfassungswidrigkeit überzeugt. Hierüber zu entscheiden, ist jedoch nach Art 100 Abs 1 GG dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorbehalten.
Im Folgenden wird zunächst die Ausgangslage geschildert, die der Fall der Klägerin anspricht (A.); hieran schließt sich die rechtliche Würdigung (B.) an.
A. Ausgangslage
(zum Folgenden vgl auch BVerfG vom 13. Juni 2006 – 1 BvL 9/00 ua, unter A I der Gründe)
1. Seit Gründung der Bundesrepublik Deutschland bestand das Problem, wie Rentenansprüche solcher Vertriebener und Flüchtlinge zu behandeln seien, deren Rentenversicherungsbeiträge – sofern überhaupt – in ihrem Heimatland und nicht an einen Rentenversicherungsträger des Bundesgebiets entrichtet worden waren. Das FRG von 1960 entschied sich für das sog Eingliederungsprinzip, wonach Vertriebene und Flüchtlinge rentenrechtlich so gestellt werden sollten, als ob sie im Inland beschäftigt gewesen wären und hier ihr Arbeits- und Versicherungsleben zurückgelegt hätten.
Dem Eingliederungsgedanken entsprach, dass Vertriebenen selbst dann Hinterbliebenenrente nach den Vorschriften des FRG gewährt wurde, wenn der Ehegatte, einerlei, ob noch im Herkunftsland verstorben oder erst nach Übersiedlung nach Deutschland, keine Ansprüche nach dem FRG hatte oder hätte haben können. Entsprechende Ansprüche verstand der Große Senat (GS) des BSG nicht als “abgeleiteten” Anspruch (weil der ursprüngliche Rechtsinhaber, der verstorbene Ehegatte, selbst keinen Anspruch hatte und oder hätte haben können), sondern als eine eigenständige Berechtigung Hinterbliebener (BSG GS vom 6. Dezember 1979, BSGE 49, 175 = SozR 5050 § 15 Nr 13).
2. Mit der Wiedervereinigung wurde das FRG im Verhältnis DDR/Bundesrepublik Deutschland obsolet; seither gilt ein einheitliches deutsches Rentenrecht in Ost und West mit Sonderregelungen für Altfälle. Im Gefolge der maßgeblich durch den Zerfall der Sowjetunion geprägten Umwälzungen in den anderen Staaten des Ostblocks kam es – in mehreren Stufen – zu einer Absenkung der Leistungen nach dem FRG, die einen vorläufigen Abschluss mit dem durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25. September 1996 (WFG) eingefügten § 22b FRG fanden. Hiernach wurden die Renten nach dem FRG nicht mehr prozentual, sondern absolut gekürzt: Es wurde ein – dynamisierter – Höchstbetrag eingeführt. In den hier interessierenden Teilen lautete die Vorschrift wie folgt:
(Abs 1 Satz 1) “Für anrechenbare Zeiten nach diesem Gesetz werden für einen Berechtigten höchstens 25 Entgeltpunkte der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten zugrunde gelegt.”
(Abs 3 Satz 1) “Bei Ehegatten und in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Berechtigten, deren jeweilige Rente nach den Abs 1 und 2 festgestellt worden sind, werden höchstens insgesamt 40 Entgeltpunkte zugrunde gelegt.”
Dabei orientierten sich die 25 EP an der Eingliederungshilfe für Spätaussiedler nach § 62a des Arbeitsförderungsgesetzes (später geregelt in § 418 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch; Höchstsatz 1996 für Berechtigte mit Kind, Steuerklasse III: DM 260,40/Woche, entsprechend DM 1.128,40/Monat; aus 25 EP errechnete sich damals eine Rente von brutto DM 1.155,15/Monat). Hiernach ergeben sich nur noch Ansprüche etwa in der Höhe der Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Sozialhilfe (vgl Thiede, RVaktuell 2005, 519, 520), allerdings – anders als diese – nicht einkommens- oder vermögensabhängig (so dass insoweit von einem Bedürftigkeitsprinzip nicht gesprochen werden kann). Die Höchstgrenze erfasst nahezu alle Berechtigten; sie wirkt sich nur dann nicht aus, wenn, wie bei der Klägerin, der originäre Rentenanspruch unterhalb des Werts von 25 EP liegt – angesichts der in aller Regel vollständigen Versicherungsbiographien in den Herkunftsländern auch bei Frauen allerdings ein eher untypischer Fall. Die Neuregelung galt lediglich für solche Umsiedler, die nach dem 6. Mai 1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen hatten (zur Kürzung auf 25 EP nach § 22b Abs 1 Satz 1 FRG: BVerfG Kammerbeschluss vom 3. Juli 2006 – 1 BvR 1224/03; zur Rückwirkung des § 22b FRG idF des WFG auf den 7. Mai 1996 sowie zur Kürzung auf 40 EP nach § 22b Abs 3 Satz 1 FRG: BVerfG Kammerbeschluss vom 3. Juli 2006 – 1 BvR 2383/04).
Sowohl die Versicherungsträger als auch die unteren Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit verstanden die Neuregelung – zunächst – so, dass die Obergrenze von 25 EP für eine Einzelperson auch dann galt, wenn einer Person nach der bisherigen Rechtsanwendung sowohl eine eigene Rente (aufgrund eigener Beschäftigung im Herkunftsland) zugestanden hätte als auch eine (abgeleitete – bei FRG-Berechtigung des Verstorbenen – oder “eigenständige”; s hierzu oben) Hinterbliebenenrente (im Sprachgebrauch des SGB VI: “Rente wegen Todes”).
3. Der 4. Senat des BSG entschied jedoch im August 2001 (Urteil vom 30. August 2001, BSGE 88, 288 = SozR 3-5050 § 22b Nr 2), dass die Begrenzung von 25 EP nicht für den Fall des Zusammentreffens einer Rente aus eigener Versicherung mit einer Hinterbliebenenrente gelte. Denn eine Hinterbliebene – wie die Klägerin im damaligen Verfahren – könne nicht als “Berechtigte” iS des § 22b Abs 1 Satz 1 FRG “anrechenbare Zeiten” haben. Nichts anderes folge auch aus § 22b Abs 3 FRG. Der 4. Senat verurteilte die beklagte BfA daher, an die Klägerin aus dem zuerkannten Recht auf Hinterbliebenenrente Rente zu zahlen. In welcher Höhe dies geschehen sollte, ergab sich weder aus dem Entscheidungssatz noch ausdrücklich aus den Entscheidungsgründen. Diesen konnte man allenfalls einen Hinweis darauf entnehmen, dass die Witwenrente nach (höchstens) 25 EP zu berechnen sei, was nach dem Rentenartfaktor für große Witwenrenten nach Ablauf des sog Sterbevierteljahres (0,6: § 67 Nr 6 SGB VI in der damaligen Fassung, ab 1. Januar 2002 auf 0,55 abgesenkt: § 67 Nr 6 SGB VI idF des Altersvermögensergänzungsgesetzes vom 21. März 2001, BGBl I 403) einer Rente nach “effektiv” 15 EP entsprach.
4. In mehreren Urteilen vom 11. März 2004 (Leiturteil BSGE 92, 248 = SozR 4-5050 § 22b Nr 1) schloss sich der vorlegende Senat des BSG dem genannten Urteil des 4. Senats aus dem Jahre 2001 mit folgender Argumentation an: Der Gesetzgeber unterscheide im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich (auch) bei der Begrenzung der Leistungshöhe zwischen Renten aus eigener Versicherung und Hinterbliebenenrenten. Auch sei mit dem WFG das Eingliederungsprinzip noch nicht vollständig aufgegeben worden, was daraus hervorgehe, dass in Anwendung des § 14a FRG idF des Altersvermögensergänzungsgesetzes vom 21. März 2001 (BGBl I 403) erst für Neufälle ab 1. Januar 2002 keine Hinterbliebenenrenten nach einem nicht zu dem Personenkreis des § 1 FRG gehörenden Verstorbenen mehr gezahlt würden. In den Fällen vom 11. März 2004 ging es um Witwenrenten nach im Herkunftsgebiet verstorbenen Ehegatten; der Senat entschied nunmehr auch über die Höhe einer solchen Rente und setzte insoweit die Obergrenze von 25 (entsprechend “effektiven” 15) EP.
5. Ebenfalls am 11. März 2004 fanden im Bundestag die zweite und dritte Lesung des im Dezember 2003 eingebrachten RVNG statt. Letztmalig im Bundestag behandelt wurde das Gesetz jedoch erst am 16. Juni 2004, als dieser den Einspruch des Bundesrats zurückwies. Am 26. Juli 2004 schließlich wurde das am 21. Juli 2004 ausgefertigte Gesetz verkündet (BGBl I 1791). Durch Art 9 Nr 2 RVNG wurden in § 22b Abs 1 Satz 1 FRG die Worte “für einen Berechtigten” durch die Worte “für Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes eines Berechtigten insgesamt” ersetzt; Art 15 Abs 3 RVNG ordnete das Inkrafttreten dieser Änderung “mit Wirkung vom 7. Mai 1996” (also über acht Jahre zurück) an.
In der Begründung zum Entwurf des RVNG, die dem 13. Senat bei seinen Entscheidungen vom 11. März 2004 bekannt war, heißt es hierzu (BT-Drucks 15/2149 S 31):
“Die Ergänzung stellt klar, dass – entgegen der Auffassung des BSG in seinem Urteil ≪von 2001≫ – auch für einen einzelnen Berechtigten mit Anspruch auf eine eigene Versichertenrente und auf eine Hinterbliebenenrente der Höchstwert für alle seine Renten insgesamt auf 25 EP begrenzt wird. Die rückwirkende Inkraftsetzung stellt sicher, dass alleinstehende Berechtigte mit mehreren Renten weiterhin eine Rentensumme höchstens in einer Höhe erhalten, die sich an der Höhe der Eingliederungshilfe orientiert.”
Zur Inkrafttretensregelung heißt es (aaO S 32 zu Art 13 Abs 3 des Entwurfs):
“§ 22b ≪FRG≫ ist am 7. Mai 1996 in Kraft getreten. Die Ergänzung dieser Regelung stellt die ursprüngliche Regelungsabsicht des Gesetzgebers im Sinne einer authentischen Interpretation klar und soll daher ebenfalls am 7. Mai 1996 in Kraft treten (…). Soweit im Einzelfall ein begünstigender Verwaltungsakt vorliegen sollte, sind mögliche Betroffene durch die Vertrauensschutzregelungen des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor einer rückwirkenden Anwendung geschützt.”
6. Noch kurz vor Verkündung des RVNG hatte der 8. Senat des BSG ebenfalls über die Anwendung des § 22b FRG auf Hinterbliebenenrenten zu entscheiden, und zwar für einen Fall, in dem – ebenso wie im Fall des 4. Senats und anders als in den Fällen des 13. Senats – der Ehemann der Klägerin nicht bereits im Herkunftsland, sondern erst nach Übersiedlung in Deutschland verstorben war: Mit Urteil vom 7. Juli 2004 (BSGE 93, 85 = SozR 4-5050 § 22b Nr 2) sprach auch der 8. Senat eine Hinterbliebenenrente zu. In Kenntnis der bereits verabschiedeten Gesetzesänderung nahm er nochmals eingehend zur Auslegung des § 22b FRG idF des WFG Stellung und führte aus: Der Ansicht der Rentenversicherungsträger könne nicht gefolgt werden. Denn hiernach hätten nach dem FRG berechtigte Witwen zwar ebenso wie andere Witwen einen Anspruch auf Witwenrente; dieser Anspruch laufe jedoch, anders als bei der Vergleichsgruppe, “letztlich leer” (aaO RdNr 11). Für einen solchen (wie es dort heißt:) “Entzug der Hinterbliebenenrente” sei jedoch – seine Verfassungsmäßigkeit unterstellt – eine klare und nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Vorschrift eindeutige Rechtsnorm erforderlich. Diese Voraussetzung erfülle § 22b FRG idF des WFG nicht (aaO RdNr 12). Der Vorschrift sei nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zu entnehmen, dass ein Berechtigter mit mehreren FRG-Renten, dh einer Rente aus eigener Beschäftigung und einer Hinterbliebenenrente, auf den Höchstwert von insgesamt 25 EP begrenzt werde (s ferner aaO RdNr 19 zur Einfügung des § 22b Abs 1 Satz 3 FRG durch das Rentenreformgesetz 1999 ≪RRG 1999≫ vom 16. Dezember 1997, BGBl I 2998). Für die ihm vorliegende Fallkonstellation entschied der 8. Senat (aaO RdNr 25 ff) zur Höhe der Hinterbliebenenrente, dass sie höchstens nach 15 EP (“effektiv” somit – ≪15 × 0,6=≫ – 9 EP) zu berechnen sei; denn die Rente für den verstorbenen (zweiten) Ehepartner habe nach § 22b Abs 3 FRG im Ergebnis nur auf 15 EP (40 EP für das Ehepaar, 25 EP für eine Einzelperson) beruht.
Nach dem Stand der Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Verkündung des RVNG waren damit auch im Rahmen des § 22b FRG neben Renten aufgrund eigener Versicherungszeiten Hinterbliebenenrenten ohne Begrenzung auf insgesamt 25 EP zu gewähren. Unsicherheit bestand allenfalls zu deren Höhe: nach (höchstens) 25 oder 15 (“effektiv”: 15 oder 9) EP.
7. Über die Rechtslage nach Verkündung des RVNG haben der 8. und der 5. Senat des BSG mit jeweils mehreren, im Wesentlichen übereinstimmenden Urteilen von Juni und Oktober 2005 entschieden (BSG 8. Senat vom 21. Juni 2005, zB BSGE 95, 29 = SozR 4-5050 § 22b Nr 4; SozR 4-1300 § 44 Nr 5; BSG 5. Senat vom 5. Oktober 2005, B 5 RJ 57/03 R; zu diesen Urteilen s Leopold, SGb 2005, 628, 632 Fn 61; Pflüger, RVaktuell 2005, 531; Schaer, jurisPR-SozR 6/2006 Anm 4). Die Urteile halten den Gesetzgeber für berechtigt, mit dem RVNG rückwirkend ab 7. Mai 1996 zu regeln, dass die Begrenzung auf insgesamt 25 EP für Einzelpersonen auch für solche Berechtigte gilt, die neben einer auf eigenen Fremdrentenzeiten beruhenden Rente Anspruch auf eine auf Fremdrentenzeiten beruhende Hinterbliebenenrente haben. Zur Begründung führen sie aus, zwar komme einer rückwirkenden Änderung des Gesetzeswortlauts aufgrund einer (vorgeblichen) “authentischen Interpretation” keine Sonderrolle zu. Auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG habe jedoch eine “unklare und verworrene Rechtslage” den Gesetzgeber zur echten Rückwirkung legitimiert.
Eine solche Rechtslage habe (auch) nach dem Urteil des 4. Senats aus dem Jahre 2001 bestanden. Dieses habe keine Rechtssicherheit geschaffen (BSG 8. Senat vom 21. Juni 2005, BSGE 95, 29 = SozR 4-5050 § 22b Nr 4 RdNr 23 ff). Denn nicht nur die Rentenversicherungsträger, sondern auch ein Großteil der Instanzgerichte seien damals dem 4. Senat nicht gefolgt. Damit aber hätten die Betroffenen kein berechtigtes Vertrauen in den ihnen günstigen Inhalt des § 22b Abs 1 Satz 1 FRG aF (Zahlung einer Hinterbliebenenrente unter Überschreitung der 25 EP-Grenze) bilden können. Ein derart schutzwürdiges Vertrauen habe auch in der Folgezeit nicht mehr entstehen können. Zwar hätten sich später weitere Rentensenate des BSG der Rechtsauffassung des 4. Senats angeschlossen; nach wie vor unsicher sei jedoch die Höhe der Hinterbliebenenrente gewesen. Vor allem aber habe jedenfalls schon das zweite einschlägige Urteil, das des 13. Senats des BSG vom 11. März 2004, kein Vertrauen mehr schaffen können, weil es taggleich mit dem Gesetzesbeschluss des Bundestages zum RVNG ergangen sei. Mit diesem Zeitpunkt sei auch ein bereits vorhandenes Vertrauen in die alte Rechtslage entfallen (aaO RdNr 21).
B. Der Senat beabsichtigt, der Klägerin die begehrte Leistung für die Zeit vom 18. Dezember 1999 bis 31. Juli 2004 zuzusprechen. Er ist davon überzeugt, dass Art 15 Abs 3 RVNG insoweit verfassungswidrig ist, als er eine Rückwirkung des Art 9 Nr 2 RVNG auf den 7. Mai 1996 anordnet.
Von der Beantwortung der Vorlagefrage hängt die beabsichtigte Senatsentscheidung ab (nachfolgend zu 1). Der Senat hat zwar keine verfassungsrechtlichen Bedenken bzgl des Regelungsgehalts des Art 9 Nr 2 RVNG (2). Art 15 Abs 3 RVNG ordnet jedoch in verfassungswidriger Weise die echte Rückwirkung dieser Regelung an (3). Diese Bestimmung kann auch nicht verfassungskonform ausgelegt werden (4). An einer eigenen Entscheidung ist der Senat somit nach Art 100 Abs 1 GG gehindert. Er hat nicht vorrangig den Großen Senat des BSG anzurufen (5).
1. Entscheidungserheblichkeit
Von der Entscheidung über die Vorlagefrage hängt das Ergebnis des Rechtsstreits ab. Denn wäre die Vorschrift des Art 15 Abs 3 RVNG wirksam, wäre sie auch zu Ungunsten der Klägerin anzuwenden, was in vollem Umfang zur Abweisung der Revision führen würde; wäre sie hingegen insoweit verfassungswidrig und daher nichtig, als sie eine Rückwirkung der Neufassung des § 22b Abs 1 Satz 1 FRG durch Art 9 Nr 2 RVNG für die Zeit vor Verkündung des Gesetzes anordnet, wäre die Revision der Klägerin für diesen Zeitraum begründet.
Der Senat setzt das Verfahren der Klägerin insgesamt, also auch für den Zeitraum ab Verkündung des RVNG (am 26. Juli 2004) aus. Er ist zwar nicht davon überzeugt, dass eine Regelung mit dem Inhalt des § 22b Abs 1 Satz 1 FRG nF nicht mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt (mit unechter Rückwirkung) in Kraft gesetzt werden durfte (s insoweit im Folgenden unter 2). Er will jedoch dem BVerfG nicht vorgreifen, sollte dieses (zB auf Verfassungsbeschwerden gegen die Urteile des 8. und des 5. Senats des BSG des Jahres 2005, s oben unter A. 7) nach Feststellung der Verfassungswidrigkeit der in Art 15 Abs 3 RVNG geregelten echten Rückwirkung noch weitergehende Übergangsregelungen (vgl BVerfG vom 13. Juni 2006 – 1 BvL 9/00 ua, unter C II 2 der Gründe) für erforderlich halten.
Die Klägerin begehrt im Wege einer verbundenen Anfechtungs- und Leistungsklage die Aufhebung des Bescheides vom 27. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2002, soweit er die Auszahlung ihrer Witwenrente aufgrund von mehr als 4,1836 EP ablehnt, sowie die Zahlung einer höheren Leistung ab 18. Dezember 1999. Der Bescheid vom 11. Juli 2001, der die Zahlung einer Hinterbliebenenrente zunächst abgelehnt hatte, hat sich erledigt. Die Beklagte hatte dessen Regelungsgehalt zugunsten der Klägerin durch den Vorbehalt eingeschränkt, dass er lediglich gelte, wenn nicht für die Versichertenrente der Klägerin weniger als 25 EP zugrunde gelegt würden. Er ist demzufolge durch den Bescheid vom 27. August 2001 ersetzt worden.
a) Auf der Grundlage des § 22b Abs 1 Satz 1 FRG aF sind die Voraussetzungen erfüllt: Die Bescheide von 2001/2002 waren rechtswidrig, soweit sie die Auszahlung der Witwenrente ablehnten.
aa) Der Klägerin stand ab 18. Dezember 1999 eine große Witwenrente zu. Nach § 14 FRG gelten, soweit keine Sonderregelungen des FRG eingreifen, die allgemeinen Vorschriften des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung. Hiernach aber haben Witwen nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit (von fünf Jahren: § 50 SGB VI) erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente, wenn sie nicht wieder geheiratet und das 45. Lebensjahr vollendet haben (§ 46 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI). Nach § 30 Satz 1 FRG gilt für den Beginn der Rente § 99 Abs 1 SGB VI mit der Maßgabe, dass die Rente frühestens vom Tage des Zuzugs an geleistet wird. Nach Satz 2 ist die dreimonatige Antragsfrist zu beachten; sie beginnt mit dem Tage des Zuzugs. Entsprechendes gilt aber auch in Bezug auf § 99 Abs 2 SGB VI. Dass in § 30 FRG nur § 99 Abs 1 SGB VI genannt ist, beruht auf einem redaktionellen Versehen im Gesetzgebungsverfahren anlässlich der Änderung des § 99 SGB VI (vgl näher VerbandsKomm § 99 SGB VI Anm 3.5 und 1.3).
Der Zahlungsanspruch der Klägerin überstieg freilich der Höhe nach auch den mit Bescheid vom 27. August 2001 festgesetzten Betrag (nach 4,1836 EP). Die große Witwenrente beträgt in den ersten drei Kalendermonaten nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,0, danach 0,6 einer Altersrente des Verstorbenen (§ 67 Nr 6; § 255 Abs 1 SGB VI). Diese wäre nach 27,5245 EP für anrechenbare Zeiten nach dem FRG zu berechnen gewesen. Im gegenwärtigen Stand des Verfahrens kann der vorlegende Senat offen lassen, ob er zur Höhe der großen Witwenrente an seiner Rechtsprechung (s oben unter A. 4: Faktor 1,0: 25 EP; Faktor 0,6: 15 “effektive” EP) festhält, oder sich der des 8. Senats (Faktor 1,0: 15 EP; Faktor 0,6: 9 “effektive” EP) anschließt, die dieser zu einer anderen Fallgestaltung als der vorliegenden (Tod des Ehegatten erst nach Übersiedlung in Deutschland) begründet hat. In beiden Fällen ergäbe sich ein Zahlbetrag.
bb) Jedenfalls war entgegen der Rechtsansicht der Beklagten ein Zahlungsanspruch der Klägerin nicht bereits nach § 22b Abs 1 Satz 1 FRG in der Fassung des WFG vom 25. September 1996 (BGBl I 1461; alte Fassung ≪aF≫) ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift waren für anrechenbare Zeiten nach dem FRG für einen Berechtigten höchstens 25 EP der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten zugrunde zu legen. Die hierin enthaltene Begrenzung bedeutete jedoch nicht, dass sich für einen Hinterbliebenen kein Zahlbetrag der Hinterbliebenenrente mehr ergab, wenn er die 25 EP bereits mit einem Rentenanspruch aus eigenen FRG-Zeiten ausschöpfte bzw – wie vorliegend – sich kein höherer Zahlbetrag errechnete als aufgrund des Unterschieds der eigenen FRG-EP zu 25 EP (hier 25 – 20,8164 = 4,1836).
Der Senat hält insoweit an seiner im Einklang mit dem 4. und 8. Senat (BSGE 88, 288 = SozR 3-5050 § 22b Nr 2; BSGE 93, 85 = SozR 4-5050 § 22b Nr 2) stehenden Rechtsprechung (Urteile vom 11. März 2004, zB BSGE 92, 248 = SozR 4-5050 § 22b Nr 1) zu § 22b FRG aF fest. Durch die rückwirkende Neufassung der Vorschrift durch das RVNG hat sich hieran nichts geändert (so im Übrigen auch BSG 8. Senat vom 21. Juni 2005, zB BSGE 95, 29 = SozR 4-5050 § 22b Nr 4 RdNr 6 f und BSG 5. Senat vom 5. Oktober 2005; zB B 5 RJ 57/03 R); insbesondere sind im Gesetzgebungsverfahren des RVNG keine Argumente vorgebracht worden, die geeignet sind, die Rechtsauffassung des BSG zu widerlegen.
Dagegen, dass bereits § 22b Abs 1 Satz 1 FRG idF des WFG im Sinne seiner Neufassung durch das RVNG auszulegen war, sprach bereits der Wortlaut der Ursprungsfassung (hierzu, auch für die folgenden Ausführungen s im Einzelnen die bereits soeben zitierten Urteile). Denn ist jemand als Hinterbliebener (Renten-) “Berechtigter” iS des § 22b Abs 1 Satz 1 FRG, kann er insoweit keine eigenen “anrechenbare Zeiten” haben, weil solche nur der Verstorbene zurückgelegt hat. Aus der systematischen Auslegung folgte nichts anderes, weil das Rentenversicherungsrecht grundsätzlich zwischen Renten aus eigener Versicherung und Hinterbliebenenrenten unterscheidet. Auch die Gesetzgebungsmaterialien des WFG lassen nicht den Schluss zu, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 22b FRG die Hinterbliebenenrente nach diesem Gesetz faktisch abschaffen wollte (weil in aller Regel Berechtigte nach dem FRG über eine vollständige Versichertenbiographie mit über 25 EP verfügen und damit bereits selbst die Obergrenze des § 22b Abs 1 Satz 1 FRG ausschöpfen, s unter A. 2). Sinn und Zweck der Vorschrift erfordern kein hiervon abweichendes Ergebnis. Denn das WFG hatte das Eingliederungsprinzip des FRG noch nicht vollständig aufgegeben (so werden erst für Neufälle ab 1. Januar 2002 aus Fremdrentenzeiten keine Hinterbliebenenrenten nach einem nicht zu dem Personenkreis des § 1 FRG gehörenden Verstorbenen mehr gezahlt; s hierzu unter A. 4). Wollte der Gesetzgeber aber bei dieser Ausgangslage einen derart einschneidenden Eingriff vornehmen wie die faktische Abschaffung der aus Fremdrentenzeiten abgeleiteten Hinterbliebenenrenten, hätte es einer eindeutigen Regelung bedurft. Eine solche aber lag mit dem WFG (noch) nicht vor. Schließlich konnte aus der Einfügung des § 22b Abs 1 Satz 3 FRG durch das RRG 1999 nichts anderes entnommen werden (s hierzu im Einzelnen BSG 8. Senat vom 7. Juli 2004, BSGE 93, 85 = SozR 4-5050 § 22b Nr 2 RdNr 19).
b) Die (einfach-rechtliche) Rechtslage hat sich jedoch dadurch verändert, dass die Fassung des § 22b Abs 1 Satz 1 FRG durch Art 9 Nr 2 RVNG (neue Fassung – nF) sich nach Art 15 Abs 3 RVNG Rückwirkung ab 7. Mai 1996 beimisst.
aa) Der Gesetzgeber hat deutlich gemacht, dass bei Anwendung dieser Vorschrift ab Verkündung des RVNG ausnahmslos – also auch für die Vergangenheit – nur noch deren Neufassung (durch Art 9 Nr 2 RVNG) maßgebend sein soll. In den Gesetzgebungsmaterialien zur Rückwirkungsvorschrift des Art 15 Abs 3 RVNG heißt es nämlich ausdrücklich (BT-Drucks 15/2149 S 32 zu Art 13 Abs 3 des Entwurfs):
“§ 22b ≪FRG aF≫ ist am 7. Mai 1996 in Kraft getreten. Die Ergänzung dieser Regelung stellt die ursprüngliche Regelungsabsicht des Gesetzgebers im Sinne einer authentischen Interpretation klar und soll daher ebenfalls am 7. Mai 1996 in Kraft treten.”
Damit hat der Gesetzgeber – wie bereits vom BSG (Urteil vom 27. September 1989, SozR 4100 § 168 Nr 22 S 55 mwN) für derartige Fälle gefordert – “Klartext” formuliert. Aus Gesetzestext und Materialien kann nur geschlossen werden, dass nach seinem Willen (die Frage der Verfassungsmäßigkeit eines derartigen Vorgehens ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich) ab Verkündung des RVNG zu unterstellen ist, § 22b Abs 1 Satz 1 FRG habe von Anfang an die Fassung nach Art 9 Nr 2 RVNG gehabt. Dies zu regeln, hielt er sich aus dem Gesichtspunkt der “authentischen Interpretation” für befugt. Nichts anderes meinen die differenzierenden Inkrafttretensregelungen des Art 15 RVNG, die bei, gemessen am Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes, in der Vergangenheit liegenden Daten von einem Inkrafttreten “mit Wirkung vom” (bei Abs 3: 7. Mai 1996) sprechen (Abs 2 bis 9), hingegen von einem Inkrafttreten “am” (zB bei Abs 12: 1. Januar 2006), wenn dieser Zeitpunkt nach dem der Verkündung liegt (Abs 10 bis 12).
Dieses Auslegungsergebnis stimmt auch insoweit mit den Gesetzgebungsmaterialien überein, als diese (aaO) fortfahren:
“Soweit im Einzelfall ein begünstigender Verwaltungsakt vorliegen sollte, sind mögliche Betroffene durch die Vertrauensschutzregelungen des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch vor einer rückwirkenden Anwendung geschützt.”
Denn der Vertrauensschutz ist im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gerade für jene Fälle geregelt, in denen die Verwaltung eine, gemessen am anzuwendenden Recht, rechtswidrige Begünstigung ausgesprochen hat. Die Rücknahme einer solchen Begünstigung ist, auch mit Wirkung für die Zukunft, ausgeschlossen, “soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist” (§ 45 Abs 2 Satz 1 SGB X). Auch wenn kein schutzwürdiges Vertrauen vorliegt, darf der Verwaltungsakt in den vorliegend einschlägigen Fällen “nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden” (Abs 3 Satz 1 aaO); selbst innerhalb dieses Zeitraums kann die Verwaltung nach ihrem Ermessen von einer Rücknahme absehen (Abs 1 aaO). Dies hat im vorliegenden Zusammenhang zur Folge, dass nur in dem Umfang, wie die Zahlung einer Hinterbliebenenrente bereits vor Verkündung des RVNG durch einen entsprechenden Bescheid bewilligt worden war, der hierdurch Begünstigte mit der Weiterzahlung dieser Leistung entgegen § 22b Abs 1 Satz 1 FRG rechnen kann.
Weitere Übergangsregelungen – etwa in Abweichung vom Verwaltungsverfahrensrecht des SGB X – waren zur Umsetzung der Neufassung des § 22b Abs 1 Satz 1 FRG nicht erforderlich. Hierfür bestand aus der Sicht des Gesetzgebers von vornherein auch kaum Bedarf, denn die zu § 22b Abs 1 Satz 1 FRG aF ergangenen Verwaltungsakte der Rentenversicherungsträger entsprachen regelmäßig bereits – wie auch hier – der Neufassung dieser Vorschrift, weil sich die Träger der Rechtsprechung des BSG nicht angeschlossen hatten. Für die Ausnahme, dass im Einzelfall (aufgrund welcher Umstände auch immer) ein begünstigender Verwaltungsakt (über die Zahlung von Hinterbliebenenrente) ergangen war, verweist die Begründung zum Gesetzentwurf – wie ausgeführt – auf die vertrauensschützenden Regelungen des SGB X.
Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht auf die Regelung des § 300 Abs 2 SGB VI berufen, wonach ua durch Neuregelungen innerhalb des SGB VI ersetzte Vorschriften auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden sind, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Monaten nach der Aufhebung geltend gemacht worden ist. Hieraus kann sie nicht herleiten, dass ihr Anspruch auf Witwenrente weiterhin nach § 22b Abs 1 Satz 1 FRG aF zu beurteilen sei, weil sie diesen bereits vor Verkündung des RVNG geltend gemacht habe. Dies gilt schon deshalb, weil “Aufhebung” iS von § 300 Abs 2 SGB VI den – auch rückwirkenden – Zeitpunkt des Außerkrafttretens der alten und Inkrafttretens der neuen Vorschrift meint, hier also, nach Art 15 Abs 3 RVNG, den 7. Mai 1996 (hierzu Senatsurteil vom 19. Mai 2004, BSGE 93, 15 = SozR 4-5050 § 22b Nr 3 RdNr 19 f). Den Antrag auf Witwenrente aber hatte die Klägerin erst im Dezember 1999 gestellt.
Auf dieser Grundlage liegt auch kein (unzulässiger) “Selbstvollzug des Gesetzes” vor, wenn entsprechend der Intention des Gesetzgebers (hierzu s oben) die Geltung der Neufassung des § 22b Abs 1 Satz 1 FRG bereits ab 7. Mai 1996 unterstellt wird.
bb) Mit dieser Auslegung weicht der Senat nicht iS des § 41 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) von der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG ab.
Der 4. Senat des BSG hat mit Urteil vom 31. März 1998 (SozR 3-2600 § 93 Nr 8 S 85 ff; hierzu auch BSG 8. Senat vom 26. Februar 2003, SozR 4-2600 § 93 Nr 4 RdNr 8) bei einer rückwirkenden “Klarstellung” durch den Gesetzgeber, nämlich der Änderung des § 93 Abs 5 SGB VI durch das WFG, entschieden, dass die Neuregelung für den einzelnen Berechtigten nicht rückwirkend, sondern erst in dem Zeitpunkt “greife”, in dem der Rentenversicherungsträger nach Verkündung der Neuregelung die Bewilligung der nach früherem Recht zu gewährenden Leistung hätte aufheben können. Diese Erwägungen sind jedoch auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Denn angesichts der im Falle von Art 9 Nr 2 und Art 15 Abs 3 RVNG eindeutigen Regelungsabsicht des Gesetzgebers ist keine andere Auslegung als die oben vom Senat gefundene möglich; außerdem wollte der Gesetzgeber des WFG weder ausdrücklich eine Rechtsprechung des BSG korrigieren noch wurde die Rückwirkung der Neufassung mit einer “authentischen Interpretation” begründet.
cc) Die Möglichkeit, mit einer anderen einfach-rechtlichen Begründung zugunsten der Klägerin zu entscheiden, besteht nicht.
Ein Vertrauensschutz in Anwendung des § 45 SGB X scheidet im Fall der Klägerin von vornherein aus; dieser knüpft immer an einen (rechtswidrigen) begünstigenden Verwaltungsakt an, welcher hier hinsichtlich einer Rentenzahlung aufgrund von mehr als 4,1836 EP fehlt. Ebenso wenig kann im Fall der Klägerin aus § 48 Abs 1 SGB X ein Vertrauensschutz für die Vergangenheit hergeleitet werden (s hierzu BSG SozR 3-2600 § 93 Nr 3 S 27 ff; BVerfGE 105, 48, 57 ff).
Schließlich kann ein Zahlungsanspruch der Klägerin nicht bereits aus der Überlegung abgeleitet werden, dass ihr die Beklagte mit dem Bescheid vom 27. August 2001 bereits eine große Witwenrente gewährt, die auf dem Unterschied von der eigenen FRG-Rente mit 20,8164 zu 25 EP beruht (s oben unter a) aa)). Aus diesem Entscheidungssatz kann keine darüber hinausgehende Leistungspflicht abgeleitet werden.
2. Die Regelung des § 22b Abs 1 Satz 1 FRG idF des RVNG begegnet als solche keinen Bedenken. Der Gesetzgeber war von Verfassungs wegen nicht gehindert, den Anspruch auf Hinterbliebenenrente in die Begrenzungsregelung des § 22b Abs 1 Satz 1 FRG nF einzubeziehen.
a) Das BVerfG hat die Begrenzungsregelungen in § 22b Abs 1 FRG aF und § 22b Abs 3 FRG – ebenso wie zuvor das BSG – bereits für verfassungsmäßig erachtet (zur Kürzung auf 25 EP nach § 22b Abs 1 Satz 1 FRG: BVerfG Kammerbeschluss vom 3. Juli 2006 – 1 BvR 1224/03; zur Kürzung auf 40 EP nach § 22b Abs 3 Satz 1 FRG: BVerfG Kammerbeschluss vom 3. Juli 2006 – 1 BvR 2383/04).
b) § 22b Abs 1 Satz 1 FRG nF führt den mit Einfügung des § 22b FRG durch das WFG eingeleiteten Systemwechsel in dem Sinne fort, dass einem Berechtigten durch eine Hinterbliebenenrente Leistungen der Rentenversicherung für FRG-Zeiten nur noch gewährt werden, soweit die FRG-Anteile in seiner eigenen Rente die Höhe der Eingliederungshilfe noch nicht erreichen. Daher ist die Erweiterung der Begrenzungsregelung durch Einbeziehung des Anspruchs auf Hinterbliebenenrente verfassungsrechtlich im Grundsatz nicht anders zu beurteilen als die bisherige Regelung mit dem og (s unter 1. a) aa)) Inhalt (BSG 8. Senat vom 21. Juni 2005, zB BSGE 95, 25 = SozR 4-5050 § 22b Nr 4 RdNr 13). Im Übrigen unterfallen weder die ausschließlich durch das FRG begründeten Rentenanwartschaften (hierzu BVerfG vom 13. Juni 2006 – 1 BvL 9/00 ua, LS 2) noch der Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach einem in der bundesdeutschen Rentenversicherung Versicherten (hierzu BVerfG vom 18. Februar 1998, BVerfGE 97, 271, LS 1 = SozR 3-2940 § 58 Nr 1) dem Eigentumsschutz des Art 14 Abs 1 GG.
3. Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des Art 15 Abs 3 RVNG
a) “Authentische Interpretation”
Der Senat stimmt mit den Urteilen des 8. und des 5. Senats des BSG (BSG 8. Senat vom 21. Juni 2005, zB BSGE 95, 25 = SozR 4-5050 § 22b Nr 4 RdNr 15 f, dort auch mit ausführlicher Argumentation aus den Vorschriften zum Verfahren der Gesetzgebung, auf die verwiesen wird; BSG 5. Senat vom 5. Oktober 2005; zB B 5 RJ 57/03 R) auch insoweit überein, als diese die rückwirkende Anwendung des § 22b Abs 1 Satz 1 FRG nF nicht bereits aus der in den Gesetzgebungsmaterialien zu Art 15 Abs 3 RVNG angebotenen Begründung für verfassungsrechtlich erlaubt ansehen, es handele sich um eine “authentische Interpretation”.
Eine “authentische Interpretation”, wie sie dem Gesetzgeber des RVNG augenscheinlich vorschwebt, ist dem geltenden deutschen (Verfassungs-)Recht fremd (hierzu eingehend W. Meyer in: Festschrift 50 Jahre BSG, 2004, S 221 ff). Dem Gesetzgeber kommt es nicht zu, ein Gesetz rückwirkend authentisch zu interpretieren. Die Auslegung der gesetzlichen Vorschriften obliegt ausschließlich den Gerichten (BVerfG vom 17. Juni 2004, BVerfGE 111, 54, 107). Das Prinzip der Gewaltenteilung (Art 20 Abs 2 Satz 2 GG) verbietet der Gesetzgebung, eine missliebige Rechtsprechung im Nachhinein zu korrigieren und sie damit für die Vergangenheit ins Unrecht zu setzen. Die Behauptung, nichts Neues regeln, sondern durch eine Änderung des Wortlauts (lediglich) “klarstellen” zu wollen, wie die frühere Gesetzesfassung von Anfang an zu verstehen gewesen sei, entbindet den Gesetzgeber nicht von der Beachtung des Verbots der echten Rückwirkung (BVerfG vom 31. März 1965, BVerfGE 18, 429, 439 = SozR Nr 5 zu Art 28 GG; zu § 22b FRG vgl bereits Senatsurteil vom 11. März 2004, BSGE 92, 248 = SozR 4-5050 § 22b Nr 1 RdNr 24 ff; ausführlich zur “authentischen Interpretation” zB BSG vom 27. September 1989, SozR 4100 § 168 Nr 22 S 55 f mwN; ferner LVerfG Sachsen-Anhalt vom 15. Januar 2002 – LVG 3/01, RdNr 45 ff).
Freilich hat in der Rechtsprechung des BSG die Rechtsfigur der “authentischen Interpretation” auch bereits als Begründung gedient, sich – entgegen früherer eigener Rechtsprechung und zu Lasten des Versicherten – dem anzuschließen, was der Gesetzgeber in seiner “Entscheidung des Wettstreits” zwischen Rechtsprechung und Verwaltung um verschiedene Auslegungen “authentisch festgelegt” habe (so BSG 10. Senat vom 11. Dezember 2003, SozR 4-5868 § 92 Nr 2 RdNr 7). Eine solche Vorgehensweise wurde jedoch an weitere, strenge Voraussetzungen geknüpft, die jedenfalls im Fall der Änderung des Wortlauts des § 22b Abs 1 Satz 1 FRG durch das RVNG nicht eingehalten sind: So wurde insbesondere ua eine “prompte Reaktion des Gesetzgebers” gefordert und für den damaligen Fall bejaht (das Datum des Änderungsgesetzes lag ca acht Monate nach dem “korrigierten” Urteil des BSG). Hieran fehlt es vorliegend, liegen doch zwischen dem Urteil des 4. Senats des BSG vom 30. August 2001 bis zum RVNG vom 21. Juli 2004 knapp drei Jahre.
b) Echte Rückwirkung – Grundsätze –
Der Änderung des § 22b Abs 1 Satz 1 FRG in der Fassung des RVNG kommt eine echte Rückwirkung (eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen) zu. Denn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs der Rechtsnorm wurde vom Gesetzgeber zum Nachteil der Betroffenen (darunter der Klägerin) auf einen Zeitpunkt festgelegt, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm durch ihre ordnungsgemäße Verkündung rechtlich existent, dh gültig geworden ist (vgl BVerfG vom 3. Dezember 1997, BVerfGE 97, 67, 78 mwN). Da nach Art 15 Abs 3 RVNG die Änderung des § 22b Abs 1 Satz 1 FRG durch Art 9 Nr 2 RVNG “mit Wirkung vom 7. Mai 1996” in Kraft tritt, das RVNG jedoch erst am 26. Juli 2004 verkündet wurde (s hierzu oben unter A. 5), liegt eine echte Rückwirkung von über acht Jahren vor.
Die Neufassung des § 22b Abs 1 Satz 1 FRG durch das RVNG ist belastend; nur dann kann eine Rückwirkung verfassungsrechtlich fraglich sein (BVerfG vom 17. Januar 1979, BVerfGE 50, 177, 193 = SozR 5750 Art 2 § 9a Nr 8). Sie war nicht etwa rein deklaratorischer Art; denn sie bestätigt nicht lediglich, was schon vordem aus der verkündeten ursprünglichen Norm folgte (zu dieser Problematik BVerfG aaO); dies ist oben (unter 1.a) und b)) näher dargelegt worden. Dementsprechend hat sich die Neuregelung auch zum Nachteil der Klägerin ausgewirkt. Denn § 22b Abs 1 Satz 1 FRG aF stand ihrem Anspruch auf Zahlung von Witwenrente nicht entgegen, während die Neufassung einen solchen Zahlungsanspruch ausschließt.
Die echte Rückwirkung war verfassungsrechtlich nicht erlaubt.
Eine belastende (echte) Rückwirkung ist nach der Rechtsprechung des BVerfG grundsätzlich mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art 20 Abs 3 GG) iVm den jeweils einschlägigen Grundrechten unvereinbar. Zu dessen wesentlichen Elementen gehört die Rechtssicherheit, die ihrerseits, so das BVerfG, für den Bürger in erster Linie Vertrauensschutz bedeutet. Dieser greift ausnahmsweise nicht durch – dh die Rückwirkung ist zulässig –,
(a) wenn der Bürger nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen musste,
(b) wenn das bisher geltende Recht unklar und verworren war,
(c) wenn der Bürger sich nicht auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen durfte,
(d) wenn zwingende Gründe des Gemeinwohls, die dem Gebot der Rechtssicherheit übergeordnet sind, eine Rückwirkungsanordnung rechtfertigen.
Diesen Katalog von vier Kriterien (aufgestellt im Urteil vom 19. Dezember 1961, BVerfGE 13, 261, 271 f; bestätigt im Beschluss vom 31. März 1965, BVerfGE 18, 429, 439; als “ständige Rechtsprechung” bezeichnet in BVerfG vom 25. Mai 1993, BVerfGE 88, 384, 404) hat es 1971 – inhaltlich – um die Fallgruppen ergänzt, dass
(e) das bisherige Recht in einem Maße systemwidrig und unbillig war, dass ernsthafte Zweifel an seiner Verfassungsmäßigkeit bestanden (BVerfG vom 23. März 1971, BVerfGE 30, 367, 388) oder
(f) durch die sachlich begründete rückwirkende Gesetzesänderung kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird – Bagatellvorbehalt – (BVerfG vom 23. März 1971, BVerfGE 30, 367, 389 f).
Keine der Fallgruppen dieses Katalogs vermag die Rückwirkung nach Art 15 Abs 3 RVNG zu rechtfertigen. Insbesondere lag weder eine unklare und verworrene Rechtslage vor (c) noch war die echte Rückwirkung deshalb zulässig, weil die Betroffenen aus sonstigen Gründen zu einem früheren als dem Verkündungszeitpunkt mit der Neuregelung hätten rechnen müssen (d). Ebenso wenig besteht ein Vorrang zwingender Gründe des Gemeinwohls (e).
Zwar ist der oben angeführte Katalog nicht abschließend (BVerfG vom 14. Mai 1986, BVerfGE 72, 200, 258). Der vorlegende Senat sieht jedoch keine Veranlassung, die vorliegende Fallkonstellation als Teil einer neuen Fallgruppe anzusehen, bei der – über die bisherige Rechtsprechung des BVerfG hinaus – ebenfalls die belastende (“echte”) Rückwirkung eines Gesetzes verfassungsrechtlich möglich wäre.
c) Unklare und verworrene Rechtslage
Im Sinne der Fallgruppen für eine Ausnahme vom Verbot der echten Rückwirkung lag hinsichtlich der Auslegung des § 22b Abs 1 Satz 1 FRG aF keine unklare und verworrene Rechtslage vor.
aa) Soweit die Rechtsprechung des BVerfG den Begriff der “unklaren und verworrenen Rechtslage” konkretisiert, verlangt sie, dass das Gesetz nicht aus sich heraus verständlich sein, vielmehr nur mit Hilfe mehrerer Auslegungsmethoden zusammen einen Sinn ergeben dürfe (vgl BVerfG vom 17. Januar 1979, BVerfGE 50, 177, 194 = SozR 5750 Art 2 § 9a Nr 8). Hierin vermag der Senat freilich kein ausreichendes Kriterium zu sehen, setzt doch die Anwendung von Gesetzen regelmäßig einen gewissen Auslegungsaufwand zur Überwindung wortlautbedingter Ungenauigkeiten voraus; und wenn bei einer Auslegung nicht alle (“mehrere”) Auslegungsmethoden zum Einsatz kommen, besteht die Gefahr, wichtige Gesichtspunkte zu übersehen (hierzu W. Meyer, Festschrift 50 Jahre BSG, 2004, S 221, 231).
bb) Der Senat vermag sich auch nicht der Rechtsansicht des 8. und des 5. Senats des BSG in deren Urteilen vom Juni und Oktober 2005 (BSG 8. Senat vom 21. Juni 2005, zB BSGE 95, 29 = SozR 4-5050 § 22b Nr 4; SozR 4-1300 § 44 Nr 5; BSG 5. Senat vom 5. Oktober 2005, zB B 5 RJ 57/03 R) anzuschließen. Diese leiten eine unklare und verworrene Rechtslage daraus ab, dass bis zum Urteil des 4. Senats aus dem Jahre 2001 dessen Auslegung des § 22b Abs 1 Satz 1 FRG (die Vorschrift stehe der Zahlung einer Hinterbliebenenrente nach dem FRG auch dann nicht entgegen, wenn der Berechtigte bereits eine eigene Fremdrente unter Ausschöpfung der Begrenzung auf 25 EP beziehe) nicht vertreten worden sei und nicht nur die Rentenversicherungsträger, sondern auch ein Großteil der Instanzgerichte damals dem 4. Senat die Gefolgschaft verweigert hätten. Damit aber hätten die Betroffenen kein berechtigtes Vertrauen in den ihnen günstigen Inhalt des § 22b Abs 1 Satz 1 FRG aF (Zahlung einer Hinterbliebenenrente unter Überschreitung der 25 EP-Grenze) bilden können; ein solches Vertrauen habe auch in der Folgezeit nicht mehr entstehen können.
Nach Auffassung des Senats ähnelt diese Betrachtungsweise indes einem Zirkelschluss: Um darzutun, dass eine unklare und verworrene Rechtslage bestand, als deren Folge kein schutzwürdiges Vertrauen habe entstehen können, stellen der 8. und der 5. Senat des BSG darauf ab, dass die Betroffenen kein Vertrauen in die ihnen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (Urteil des 4. Senats des BSG vom 30. August 2001) zustehende Begünstigung hätten setzen dürfen. Dies wiederum begründen die genannten Senate damit, dass die Leistungsträger und viele Instanzgerichte dieser Rechtsprechung – jedenfalls bis zum Beschluss des rückwirkenden Gesetzes – nicht gefolgt seien.
Allein daraus, dass eine Rechtsprechung des BSG nicht sofort von den betroffenen Trägern und den Instanzgerichten akzeptiert wird, folgt jedoch keine Unklarheit und Verworrenheit der Rechtslage. Im typischen Verlauf der Klärung des konkreten Inhalts einer neuen Vorschrift tragen höchstrichterliche Entscheidungen im Gegenteil dazu bei, die Unklarheit oder Verworrenheit einer Rechtslage zu beseitigen. Mit dieser Wendung muss daher denknotwendig etwas anderes gemeint sein als ein Zwischenstadium innerhalb eines derartigen Ablaufs – wie hier nach Inkrafttreten des § 22b FRG aF.
Eine solche Klärung kann nicht abgeschlossen sein, bevor der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes (hier also das BSG) hierzu entschieden hat. Dies ist gerade die Aufgabe, die diesen Gerichtshöfen (und dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes) obliegt (vgl zB die Fallgestaltung bei BVerfG vom 17. Januar 1979, BVerfGE 50, 177, 194 = SozR 5750 Art 2 § 9a Nr 8). Der Erfahrung entspricht es, dass der Prozess einer solchen Klärung auch länger dauern und mehrere Entscheidungen, ggf unterschiedlicher Senate, erfordern kann. Als typisch kann ferner gewertet werden, dass, solange der Prozess noch nicht abgeschlossen ist, sowohl die Instanzgerichte als auch die Beteiligten versuchen, weiterhin jeweils ihre eigene Auslegung der Vorschrift durchzusetzen, also ggf der Auslegung des BSG (zunächst) “die Gefolgschaft verweigern”. Sollten sich innerhalb des BSG verschiedene Auffassungen über die richtige Auslegung einer Vorschrift bilden, ist im Verfahren nach § 41 SGG der Große Senat anzurufen.
Es ist daher von vornherein zweifelhaft, ob überhaupt durch eine Rechtsprechung eine “unklare und verworrene Rechtslage” eintreten kann. Der vorlegende Senat ist insoweit der Auffassung, dass nur der Gesetzgeber selbst durch mehrdeutige oder widersprüchliche Gesetze ohne eindeutigen Vorrang durch den Lex specialis- oder den Lex posterior-Satz eine solche unklare und verworrene Rechtslage schaffen kann (s W. Meyer, Festschrift 50 Jahre BSG, 2004, S 221, 238 f). Dann mag er durch schnelles Handeln uU auch rückwirkend unklare Regelungen verdeutlichen dürfen (vgl die Fallgestaltung bei BVerfG vom 4. Mai 1960, BVerfGE 11, 64, 70 ff, 77). Nur wenn ein derartiges Gesetz zur verfassungsrechtlichen Prüfung steht, kann es darauf ankommen, ob die Rechtslage (objektiv) völlig klar war und das Gesetz bisher zutreffend angewandt worden ist. Äußerungen, mit denen das BVerfG diesen Prüfungsmaßstab auch an oberstgerichtliche Entscheidungen anzulegen scheint (BVerfG vom 31. März 1965, BVerfGE 18, 429, 439; vgl auch die Vorgehensweise in BVerfG vom 24. Juli 1968, BVerfGE 24, 75, 93 ff), kann gegenüber diesen grundsätzlichen Erwägungen kein entscheidendes Gewicht zukommen. Jedenfalls aber darf sich der Gesetzgeber nicht unter Berufung auf eine unklare und verworrene Rechtslage rückwirkend in Widerspruch zu einer oberstgerichtlichen Rechtsprechung begeben.
Zwar hat das BVerfG einmal angenommen, dass auch durch eine Rechtsprechung – konkret: nach einer Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Beurkundungserfordernissen – “ein Zustand allgemeiner und erheblicher Rechtsunsicherheit eingetreten war und für eine Vielzahl Betroffener Unklarheit darüber herrschte, was Rechtens sei”. Die echte Rückwirkung der korrigierenden Gesetzgebung (ein Jahr nach dem ersten einschlägigen Urteil) hat es damit legitimiert, dass sich in der Zeit zwischen dem Bekanntwerden der Rechtsprechung und dem korrigierenden Gesetzesbeschluss kaum verfestigtes und schutzwürdiges Vertrauen habe bilden können (BVerfG vom 12. Juni 1986, BVerfGE 72, 302, 326). Abgesehen davon, dass sich das BVerfG damals nicht ausdrücklich auf eine “unklare und verworrene Rechtslage” bezogen hat, war die entschiedene Fallgestaltung durch eine Reihe von Besonderheiten gekennzeichnet, die im vorliegenden Fall nicht gegeben sind: Eine punktuelle Rechtsprechungsänderung hatte eine Vielzahl weiterer Probleme zwischen privaten – also auf beiden Seiten grundrechtsfähigen – Rechtsträgern aufgeworfen; es galt, beider Vertrauen auch in die geschlossenen Verträge angemessen zu berücksichtigen (aaO 320 f). All dies spielt bei der rückwirkenden Änderung des § 22b Abs 1 Satz 1 FRG keine Rolle; hier geht es lediglich darum, ob einem bestimmten Personenkreis ein bestimmter Anspruch gegen einen Leistungsträger zustand oder nicht.
cc) Im Übrigen ist nach Auffassung des vorlegenden Senats jedenfalls für Fallgestaltungen wie die vorliegende zu überdenken, ob der Vertrauensschutz als einschlägige Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips anzusehen und vorrangig auf ein “vorhandenes schutzwürdiges Vertrauen des Einzelnen” abzustellen ist. Zwar mag das BVerfG die von ihm gebildeten Fallgruppen (mit der Ausnahme des Bagatellvorbehalts) auf diesen Grundgedanken zurückführen (vgl zB BVerfG vom 14. Mai 1986, BVerfGE 72, 200, 258).
Diese Herangehensweise impliziert jedoch nicht nur die auch vom 8. und 5. Senat des BSG in den Vordergrund gestellte Frage, inwieweit die betroffene Gruppe tatsächlich Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage habe entwickeln dürfen, sondern darüber hinaus die Frage, ob sie dies auch überhaupt getan hat. Dies wiederum legt den nächsten Schritt nahe: Dann wird nicht allein gefragt, ob ein Vertrauen vorhanden gewesen sei, sondern – weil ein solcher innerer Vorgang ja auch schwer feststellbar ist – danach, ob das Vertrauen auch betätigt worden sei, also nach einer getroffenen Disposition.
Dies wird deutlich anhand solcher Stimmen der Literatur, die die Differenzierung zwischen echter und unechter Rückwirkung fallen lassen wollen; statt dessen sei von einem einheitlichen dispositionsbezogenen Rückwirkungsbegriff auszugehen (s zB Hey, Steuerplanungssicherheit als Rechtsproblem, 2002, S 236 f mwN): Eine Rückwirkung liege vor, wenn ein Gesetz Rechtsfolgen für bereits abgeschlossene Vertrauensbetätigungen ändere.
Legt man diese Kriterien an Fallgestaltungen wie die vorliegende an, so wird dort – anders als bei der Änderung von dispositionsbezogenen Steuernormen – kaum jemals eine Vertrauensbetätigung im Sinne einer (Vermögens-)Disposition vorliegen: Die bloße Stellung eines Antrags auf Sozialleistungen (hier: Zahlung einer weiteren Rente) ist keine Vermögensdisposition; und das Weiterverfolgen dieses Antrags nach Ablehnung durch den Rentenversicherungsträger verursacht allenfalls Kosten für die Rechtsvertretung. Denkt man in Kategorien einer Vermögensdisposition des Einzelnen, kann in Fällen wie dem vorliegenden auch das für Übergangsregelungen bei unechter Rückwirkung sprechende Argument nicht weiterhelfen, den Betroffenen müsse die Möglichkeit eingeräumt werden, ihre Lebensführung auf künftig eingeschränkte Rentenleistungen einzustellen (hierzu BVerfG vom 13. Juni 2006 – 1 BvL 9/00 ua, unter C II 2 der Gründe).
Ließe man es bei dieser eher subjektiven Beurteilungsgrundlage bewenden, so bedeutete dies freilich einen Freibrief des Gesetzgebers für jegliche echte Rückwirkung, soweit es um solche staatlichen Leistungen geht, die keine weiteren Dispositionen im Hinblick auf eine erwartete Leistungsgewährung nach sich ziehen, wie typischerweise im Sozialrecht. Es geht also nicht etwa um ein Sonderproblem sozialhilfeähnlicher staatlicher Leistungen, sondern um die Grundfrage, ob dem Gesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt werden soll, ungeachtet (vor allem: entgegen) der Rechtsprechung rückwirkend anzuordnen, dass ein früheres Gesetz nur so und nicht anders verstanden werden durfte (zu einer ganz entsprechenden Fallgestaltung s bereits die dem Beschluss des BVerfG vom 20. Februar 2002, BVerfGE 105, 48 zugrunde liegende Vorlage des BSG 8. Senat vom 28. Mai 1997 – 8 RKn 27/95, insoweit nicht vollständig in SozR 3-2600 § 93 Nr 3 abgedruckt).
Ein derartiger Freibrief hätte nicht nur negative Folgen auf die Qualität der Gesetzgebung, weil sich die am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten darauf verlassen könnten, dass ihnen die Möglichkeit unbegrenzter Nachbesserung zu Gebote steht. Er ist auch nicht mit dem Gewaltenteilungsprinzip (Art 20 Abs 2 Satz 2 GG), konkret der durch das Grundgesetz vorgezeichneten Aufgabenteilung zwischen Gesetzgeber und Rechtsprechung, zu vereinbaren. Der Gesetzgeber verabschiedet abstrakte Regelungen, die notwendigerweise Interpretationsspielräume lassen. Diese Spielräume so auszufüllen, dass hieraus eine möglichst verlässliche Rechtsordnung entsteht, ist Aufgabe der Rechtsprechung. Meint der Gesetzgeber, die höchstrichterliche Rechtsprechung habe ein Gesetz nicht zutreffend angewandt, ist er nicht mit der Auslegung “seiner” Gesetze durch die Rechtsprechung einverstanden, kann er nachbessern, nicht jedoch eine missbilligte Rechtsprechung nachträglich ins Unrecht setzen (BVerfG vom 31. März 1965, BVerfGE 18, 429 LS 2, 439 = SozR Nr 5 zu Art 28 GG; BVerfG vom 24. Juli 1968, BVerfGE 24, 75, 101; BVerfG vom 23. März 1971, BVerfGE 30, 367, 389).
Nicht mit dem Gewaltenteilungsprinzip vereinbar (vgl BVerfG vom 17. Juli 1996, BVerfGE 95, 1, 15) ist auch die Vorstellung eines generellen Übergewichts des Gesetzgebers vor der Rechtsprechung, die man Äußerungen entnehmen kann wie: “Das Bundessozialgericht hat anders entschieden. Aber in Deutschland ist der Gesetzgeber die oberste Instanz” (so Thönnes, Parlamentarischer Staatssekretär bei der Bundesministerin für Gesundheit und Soziale Sicherung, in: Bundesrat, Plenarprotokoll 798, Stenografischer Bericht, S 133 ≪D≫ zu einer weiteren “authentischen Interpretation” im Entwurf des RVNG ≪s BT-Drucks 15/2678 S 25, zu Nr 8≫).
Gegen die oben angesprochene subjektive Anschauungsweise spricht ferner die Überlegung, dass die Zulässigkeit rückwirkender Rechtsänderung nicht vom Verständnis (und Verstand bzw den Informationsmöglichkeiten) Einzelner abhängen kann. Will man hier mit dem Begriff des “Vertrauens” argumentieren, so beschreibt das Vertrauen in den Bestand einer im Gesetz normierten Rechtslage, die durch die Auslegung in höchstrichterlicher Rechtsprechung ihre Konkretisierung gefunden hat, nicht das Gut eines Einzelnen. Zu schützen ist vielmehr ein objektiviertes Vertrauen in den Bestand einer bestimmten Rechtslage schlechthin und damit – treffender formuliert – die Rechtssicherheit. Diese ist ebenfalls als Forderung des Rechtsstaatsgebots des Grundgesetzes anerkannt und kann sich als Oberbegriff nicht in ihrer Teilbedeutung als Vertrauensschutz erschöpfen (vgl BVerfG vom 8. Juni 1977, BVerfGE 45, 142, 167 mwN; BVerfG vom 20. April 1982, BVerfGE 60, 253, 267).
Der Senat schließt sich daher den Erwägungen des Bundesfinanzhofs (BFH) in seiner Vorlage zum BVerfG vom 16. Dezember 2003 an, mit denen dieser sich gegen einen einheitlichen dispositionsbezogenen Rückwirkungsbegriff ausgesprochen hat (BFHE 204, 228, 243 f mwN):
Der Bürger bedarf – anders als bei einer unechten Rückwirkung (tatbestandlichen Rückanknüpfung) – auch dann des Schutzes vor einer echten Rückwirkung, wenn keine Betätigung im Vertrauen auf die alte Rechtslage vorliegt. Denn der Gesetzgeber greift mit der Rückbewirkung von Rechtsfolgen nicht nur in Dispositionen des Bürgers ein, sondern er verstößt zusätzlich auch gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Rechtssicherheit. Dieses Gebot enthält als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips des Art 20 Abs 3 GG ein objektives Element. Es verlangt eine gewisse Rechtsbeständigkeit, Berechenbarkeit und Verlässlichkeit der geltenden Rechtsordnung. Die Verlässlichkeit der Rechtsordnung ist für eine freiheitliche Ordnung und damit für einen Wandel in geordneter Freiheit wesensnotwendig. Dieses objektive Element gewinnt dort an Bedeutung, wo eine rückwirkende Rechtsänderung ohne Dispositionsbezug erfolgt; in diesen Fällen besteht aufgrund von Art 20 Abs 3 GG auch ohne Disposition Schutz vor einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen.
Mit dieser objektiven Betrachtungsweise steht die Erwägung des BVerfG in Einklang, dass bereits ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf eine nicht unerhebliche Geldleistung einen Vermögenswert darstellt, der nicht rechtsstaatswidrig entzogen werden darf (BVerfG vom 23. März 1971, BVerfGE 30, 367, 389).
Stellt man mit dem vorlegenden Senat, wie dargelegt, auf objektive Gesichtspunkte ab, kann es für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der echten Rückwirkung von vornherein weder positiv noch negativ auf spezifische Einzelheiten des Falles der Klägerin ankommen.
d) “Rechnen müssen” mit der Neuregelung
Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der echten Rückwirkung folgt auch nicht daraus, dass die Betroffenen aus sonstigen Gründen zu einem früheren als dem Verkündungszeitpunkt mit der Neuregelung rechnen mussten.
Auch dies ergibt sich aus dem bereits oben Dargelegten. Ein Anhaltspunkt, das objektivierte Vertrauen, die Rechtssicherheit vor dem erneuten Tätigwerden des Gesetzgebers (ab Dezember 2003) enden zu lassen, fehlt. Zu diesem Zeitpunkt aber hatte die Klärung der durch § 22b FRG aF geschaffenen Rechtslage durch das BSG zumindest schon begonnen; sie war dem Grunde nach jedenfalls abgeschlossen, bevor die Neufassung der Vorschrift durch das RVNG verkündet war.
Der objektiven Betrachtungsweise des Senats widerspräche es ferner, an Einschnitte innerhalb des Gesetzgebungsverfahrens des RVNG in dem Sinne anzuknüpfen, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt kein “Vertrauen” in den Bestand der Regelung mehr gerechtfertigt gewesen sei. Die echte Rückwirkung ist weder ab dem Zeitpunkt zB des Kabinettsbeschlusses (vgl zu § 22b FRG idF des WFG: BVerfG Kammerbeschluss vom 3. Juli 2006 – 1 BvR 2383/04) noch ab dem des ersten Gesetzesbeschlusses des Bundestages (am 11. März 2004) oder ab dem der Zurückweisung des Einspruchs des Bundesrates (am 16. Juni 2004) zulässig. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn sich das Gesetz selbst – wie hier – keine derartige Rückwirkung beimisst, sondern für sein Inkrafttreten einen noch weiter zurückliegenden Zeitpunkt in der Vergangenheit wählt.
e) Zwingende Belange des Gemeinwohls
Auch zwingende Gründe des gemeinen Wohls rechtfertigen hier keine Durchbrechung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots. Dafür gelten strengere Voraussetzungen als im Falle einer unechten Rückwirkung, bei der lediglich die Anforderungen des Gemeinwohls mit dem Ausmaß des Vertrauensschutzes abzuwägen sind (BVerfG vom 23. März 1971, BVerfGE 30, 367, 390 f). Zu den Gründen des gemeinen Wohls können zwar finanzielle Belange der öffentlichen Haushalte gehören. Geringe Einspareffekte rechtfertigen indes noch nicht zwingend eine echte Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen), insbesondere keine einschneidenden Eingriffe in einen bereits entstandenen (Einzel-)Anspruch auf Rente (Senatsurteil vom 19. Mai 2004, BSGE 93, 15 = SozR 4-5050 § 22b Nr 3 RdNr 62 ff).
Im vorliegenden Fall sind die mit der rückwirkenden Anwendung des § 22b Abs 1 Satz 1 FRG nF verbundenen Einsparungen nicht erheblich. Dies ergibt sich aus den Berechnungen der Bundesknappschaft (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See; s deren Schriftsatz vom 3. März 2005 im Verfahren B 8 KN 8/04 R), welche dem erkennenden Senat vorliegen und von diesem zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sind.
Grundlage dieser Berechnungen war die Rentenzugangsstatistik des Verbands Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) für die Jahre 1997 bis 2003; Zahlen zu den Jahren 1996 und 2004 lagen nicht bzw noch nicht vor. Davon ausgehend ist für jeden Jahrgang des Zugangs von Witwen-/Witwerrenten der gesetzlichen Rentenversicherung mit Anwendung des FRG der Rentenzahlbetrag ermittelt worden, und zwar anhand des aktuellen Rentenwerts, der durchschnittlichen Beitragssätze zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie einer durchschnittlichen Bezugsdauer von 8,8 Jahren pro Rentner. Dies geschah einmal fiktiv, in Anwendung der Rechtsprechung des BSG zu § 22b Abs 1 Satz 1 FRG aF, und einmal in tatsächlicher Höhe (zB fiktive Zahlung 1997: 1401 ≪Zugangsrentner≫ × € 336,55 ≪durchschnittlicher Rentenzahlbetrag≫ × 12 ≪Monate≫ = € 5.658.039,91; dieser Betrag × 8,8 Jahre = € 49.790.751,22). Die fiktiven Rentenzahlungen für die Jahre 1997 bis 2003 werden hiernach mit € 353.002.368,-- angegeben, die tatsächlichen im selben Zeitraum mit € 109.328.601,--. Dem entspricht eine Mehrbelastung der Rentenversicherungsträger für die sieben Jahrgänge 1997 bis 2003 von € 243.673.767,--; unter zusätzlicher Berücksichtigung der Rentenzugänge in den Zeiträumen 7. Mai 1996 bis 31. Dezember 1996 und 1. Januar 2004 bis 31. Juli 2004 wird die Mehrbelastung auf etwa € 270 Mio geschätzt. Somit errechnet sich ein jährlicher Einspareffekt, bezogen auf den durchschnittlichen Bezugszeitraum von 8,8 Jahren, von (€ 270 Mio : 8,8 =) € 30,68 Mio. Gemessen am Gesamtumfang der Bundeszuschüsse an die Rentenversicherungsträger für Leistungen nach dem FRG in Höhe von – nach den Angaben der Bundesknappschaft – jährlich etwa € 6 Mrd, erscheint die Ersparnis gering (ca 0,5 % für die Zeit der Anwendbarkeit von § 22b FRG aF).
Demgegenüber hat die Klägerin bei ihren Renteneinkünften ganz erhebliche Einbußen erlitten (s hierzu oben unter 1.a) aa)). Daher muss das Interesse des Gemeinwohls, möglichst schnell zu Einsparungen zu kommen, gegenüber dem Interesse der Klägerin an dem Fortbestand der bereits entstandenen Rentenansprüche für die Vergangenheit zurücktreten.
4. Verfassungskonforme Auslegung
Das Ergebnis der Verfassungswidrigkeit des Art 15 Abs 3 RVNG kann schließlich nicht durch eine verfassungskonforme Auslegung vermieden werden.
Diese Vorschrift ist weder einer Auslegung dahingehend zugänglich,
– dass statt der Worte “mit Wirkung vom 7. Mai 1996” zu lesen ist: “mit Wirkung ab Verkündung dieses Gesetzes” (a)
noch einer Auslegung,
– dass § 22b FRG nF nur auf die Fälle anzuwenden sei, hinsichtlich derer bei Verkündung des RVNG noch keine, und sei es ablehnende, Verwaltungsentscheidung vorlag (b).
Die Auslegung zu (a) scheitert bereits am eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung sowie an der Systematik der Inkrafttretensvorschriften des Art 15 RVNG mit der Grundregel des Abs 1 (“am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats”) und den abweichenden, differenzierten Regelungen der Abs 2 bis 12, die, in der Folge der Absätze, ein immer späteres Inkrafttreten bestimmter Vorschriften des Gesetzes vorsehen: so nach Abs 2 “mit Wirkung vom 1. Januar 1992” bis nach Abs 9 “mit Wirkung vom 1. Mai 2004”; Abs 10 regelt ein Inkrafttreten “am Tag nach der Verkündung”, während die Abs 11 und 12 ein Inkrafttreten – aus damaliger Sicht – erst in fernerer Zukunft anordnen.
Aber auch die Auslegung zu (b) würde die hiernach in Art 15 Abs 3 RVNG normierte (“echte”) Rückwirkung im Ergebnis weginterpretieren, wenn sie die Anwendung des § 22b FRG nF lediglich auf diejenigen Fälle beschränkte, in denen die Verwaltung bei Verkündung des RVNG noch nicht über eine vor diesem Zeitpunkt beginnende Hinterbliebenenrente entschieden hatte. Diese Verwandlung in (allenfalls marginal mehr als) eine “unechte Rückwirkung” würde das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlen (vgl BVerfG Plenumsbeschluss vom 11. Juni 1980, BVerfGE 54, 277, 299).
Überdies wäre eine solche Auslegung ihrerseits aus den Gesichtspunkten der Rechtsanwendungsgleichheit sowie des Rechtsstaatsprinzips verfassungsrechtlich bedenklich. Denn dann käme es im Einzelfall darauf an, ob die Verwaltung ihr Verfahren mit der notwendigen Beschleunigung betrieben hat oder nicht (vgl zu einer ähnlichen Problematik des Berufskrankheitenrechts BVerfG Kammerbeschluss vom 23. Juni 2005, SozR 4-1100 Art 3 Nr 32 = BVerfGK 5, 340). Denkbar ist auch, dass Verwaltung und Antragsteller das Antragsverfahren im gegenseitigen Einverständnis bis zur gesetzlichen Neuregelung haben ruhen lassen; dies würde sich nunmehr zu Ungunsten der Antragsteller auswirken.
5. An der Vorlage zum BVerfG gemäß Art 100 Abs 1 GG ist der Senat nicht dadurch gehindert, dass er in der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit des Art 15 Abs 3 RVNG vom 8. und 5. Senat des BSG abweicht (s hierzu oben unter A. 7 und B. 3c) cc)). Er hat nicht vorrangig den Großen Senat des BSG anzurufen (vgl BVerfG vom 19. Februar 1957, BVerfGE 6, 222, LS 2; BVerwG Großer Senat vom 25. August 1961, Buchholz 310 § 11 VwGO Nr 2; BFH vom 14. Dezember 2005, BFHE 211, 351, unter D der Gründe; BFH vom 12. Mai 1978, BFHE 125, 188, 192 mwN).
Fundstellen