Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 25.05.2016; Aktenzeichen L 14 R 1050/13)

SG Dortmund (Aktenzeichen S 4 R 597/10)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. Mai 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Gründe

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat im Urteil vom 25.5.2016 den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch, ihr über den 31.10.2005 hinaus Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer zu gewähren, verneint.

Die Klägerin macht mit ihrer beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten LSG-Urteil ausschließlich einen Verfahrensmangel geltend.

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom 26.10.2016 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn sie hat einen Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).

Hierzu müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargetan und darüber hinaus muss dargestellt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl Senatsbeschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4; BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN). Dabei ist zu beachten, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG gestützt werden kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG) und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG).

Die Beschwerdebegründung der Klägerin wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Sie rügt eine Verletzung der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG), weil das LSG keine Notwendigkeit gesehen habe, gemäß ihres in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gestellten und in der Beschwerdebegründung auf S 3 wiedergegebenen Hilfsantrags zu Ziffer 2 ein Sachverständigengutachten von Amts wegen einzuholen. Diesen Antrag habe das LSG mit der Begründung abgelehnt, dass die begehrte weitere Sachaufklärung spätestens durch die Einholung des Gutachtens des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. O. vom 10.3.2015 erfüllt sei. Dieser habe die notwendigen Feststellungen zur Beurteilung des Anspruchs getroffen. Insbesondere die von Dr. O. festgestellte Aggravationstendenz der Klägerin führe zur Unbegründetheit des Hilfsantrags. Damit habe das LSG seine Aufklärungspflicht verletzt. Es habe das Gutachten von Dr. O. dahingehend gewürdigt, dass bei der Klägerin die subjektive Überzeugung vorgeherrscht habe, nicht mehr erwerbstätig sein zu können, ferner dahingehend, dass nach dem Gutachten des Dr. O. die darin getroffenen Diagnosen auf psychiatrischem Fachgebiet weder für den Zeitpunkt Oktober 2003 noch für den Zeitpunkt 31.10.2005 sicher objektivierbar seien, und dass bei der Klägerin Verdeutlichungstendenzen bestünden. Das Berufungsgericht sei "im Ergebnis seiner Beweiswürdigung von der Richtigkeit der Feststellungen im Gutachten des Dr. O. überzeugt". Es hätte die mit dem Hilfsantrag unter Ziffer 2 "begehrte Beweiswürdigung jedoch nicht mit der dafür gegebenen Begründung ablehnen dürfen".

Die Klägerin hat eine unzureichende Sachaufklärung durch das LSG nicht in einer Weise dargestellt, dass sich der Verfahrensmangel bei Zugrundelegung der Angaben der Beschwerdebegründung allein aus dieser schlüssig ergibt. Eine solche Rüge muss folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zu weiterer Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigen Ergebnis hätte gelangen können (stRspr, vgl Senatsbeschluss vom 12.12.2003 - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5; BSG Beschluss vom 19.11.2007 - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 5; Senatsbeschluss vom 3.12.2012 - B 13 R 351/12 B - Juris RdNr 6 mwN).

Der Senat kann offenlassen, in welchem Umfang die Beschwerdebegründung der Klägerin die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt. Für einen schlüssigen Vortrag zum Vorliegen einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht fehlt es jedenfalls bereits an der erforderlichen Darlegung der Voraussetzungen von § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 412 Abs 1 ZPO. Hiernach erfordert eine neue Begutachtung, dass das (bzw die) bereits vorhandene(n) Gutachten "ungenügend" ist (sind); weshalb dies der Fall sein soll, ist in der Beschwerdebegründung im Einzelnen darzustellen (Senatsbeschluss vom 20.12.2012 - B 13 R 333/12 B - Juris RdNr 7 mwN).

Die Klägerin hat jedoch nicht dargelegt, dass das Sachverständigengutachten des Dr. O. vom 10.3.2015, auf welches das LSG wesentlich seine ablehnende Entscheidung gestützt hat, schwere Mängel aufweist, in sich widersprüchlich ist, von unzulässigen Voraussetzungen ausgeht oder Zweifel an der Sachkunde oder Sachdienlichkeit des Sachverständigen erweckt. Nur unter diesen Voraussetzungen könnte das Berufungsgericht verpflichtet gewesen sein, ein weiteres Gutachten einzuholen (vgl Senatsbeschluss vom 23.5.2006 - B 13 RJ 272/05 B - Juris RdNr 7). Vielmehr wendet sich die Klägerin gegen die vom LSG vorgenommene Auswertung des Gutachtens des Dr. O. und damit im Kern gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Hiermit kann sie jedoch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht durchdringen. Denn nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein nicht auf die Verletzung des § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien Beweiswürdigung) gestützt werden.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10448869

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