Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 12.07.2017; Aktenzeichen L 10 U 87/17) |
SG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 30.09.2016; Aktenzeichen S 7 U 220/15) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Juli 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 11 793,25 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
Die Klägerin hat entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG den von ihr geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht hinreichend dargelegt. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG iVm § 52 Abs 3 S 1, § 47 Abs 1 S 1 und Abs 3 GKG. Danach war der Streitwert in Höhe der streitigen Beiträge von 11 793,25 Euro festzusetzen.
Fundstellen
Dokument-Index HI11669394 |
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