Verfahrensgang
Sächsisches LSG (Urteil vom 28.02.2017; Aktenzeichen L 5 R 558/15) |
SG Dresden (Entscheidung vom 20.05.2015; Aktenzeichen S 26 R 197/13) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 28. Februar 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Mit Urteil vom 28.2.2017 hat das Sächsische Landessozialgericht einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegt. Sie beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom 15.6.2017 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt (vgl Senatsbeschluss vom 3.12.2013 - B 13 R 447/12 B - Juris RdNr 4, stRpr). Um seiner Darlegungspflicht (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine konkrete Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl zum Ganzen BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN - Juris RdNr 6).
Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Die Klägerin hält folgende Frage für grundsätzlich bedeutsam:
"Stehen Zeiten längerer Arbeitslosigkeit einer dreimonatigen Einarbeitungszeit in einen ansonsten zumutbaren Verweisungsberuf entgegen?"
Damit bezeichnet die Klägerin - anders als notwendig - bereits keine Rechtsfrage zur Auslegung oder zum Anwendungsbereich einer bestimmten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG).
Sie setzt sich auch nicht mit der bisherigen Rechtsprechung des BSG zur Thematik der Berufsunfähigkeit auseinander und prüft nicht - wie zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit erforderlich (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17) -, ob sich aus dieser Rechtsprechung bereits ausreichende Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Fragestellung ergeben. Insbesondere geht sie nicht darauf ein, dass die Frage, ob ein Versicherter in der Lage ist, sich die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten eines Verweisungsberufs innerhalb von drei Monaten anzueignen, anhand der konkreten körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit sowie den individuellen Kenntnissen und Fertigkeiten des Versicherten zu beurteilen ist (vgl etwa Senatsurteil vom 17.2.1994 - 13 RJ 45/93 - SozR 3-2200 § 1246 Nr 44 - Juris RdNr 23, 25; BSG Urteil vom 17.12.1976 - 5 RJ 86/76 - Juris RdNr 16).
Deshalb gelingt es ihr auch nicht, eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung darzulegen. Es genügt insoweit nicht, dass sie sich pauschal auf längere Zeiten der Arbeitslosigkeit bei einer Vielzahl von Versicherten beruft. Vielmehr hätte sie darlegen müssen, warum diesem Einwand nicht durch Tatsachenfeststellungen bzw entsprechende Beweisanträge im Einzelfall - etwa zur Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit oder zur Aktualität einer früheren Ausbildung - ausreichend Rechnung getragen werden kann. Es ist daher nicht ersichtlich, dass die von der Klägerin bezeichnete Frage grundsätzlichen Charakter hat und nicht allein ihren spezifischen Rechtsstreit betrifft.
Soweit die Klägerin im Kern die Würdigung des Berufungsgerichts (§ 128 Abs 1 S 1 SGG) angreift, kann damit die Nichtzulassungsbeschwerde nicht zulässig begründet werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI10970268 |