Verfahrensgang
LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 26.02.2018; Aktenzeichen L 2 R 629/17) |
SG Hannover (Entscheidung vom 07.11.2017; Aktenzeichen S 13 R 634/14) |
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. Februar 2018 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Frage, ob die Zeiten der Erwerbstätigkeit der Klägerin als "selbstständige Handelsreisende" rentenerhöhend bei ihrer Erwerbsminderungsrente zu berücksichtigen sind. Hierbei hat die Klägerin deutschlandweit in Kaufhäusern Schmuck und Uhren auf Provisionsbasis verkauft. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung hat sie in dieser Zeit nicht gezahlt, weil - wie sie vorträgt - ihr Gewinn zu gering gewesen sei. Die Beklagte lehnte ihren Überprüfungsantrag bezüglich der Rentenhöhe ab. Ihre Klage hat das SG abgewiesen; das LSG Niedersachsen-Bremen hat die Berufung mit Beschluss vom 26.2.2018 zurückgewiesen.
Die Klägerin hat mit einem am 3.4.2018 beim BSG eingegangen, von ihr persönlich gefertigten Schreiben vom 26.3.2018 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG eingelegt. Gleichzeitig hat sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
II
1. Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von PKH zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 26.2.2018 ist abzulehnen.
Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es im Falle der Klägerin. Das gegen die angefochtene Berufungsentscheidung zulässige und von der Klägerin angestrebte Rechtsmittel ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 160a SGG). Die Revision darf gemäß § 160 Abs 2 SGG nur zugelassen werden, wenn einer der dort abschließend genannten Revisionszulassungsgründe vorliegt. Unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin auch aus ihren Schreiben vom 26.3.2018 und 16.4.2018 sowie nach Durchsicht der Akten ist das hier nicht der Fall.
Es ist nicht ersichtlich, dass ein zur Vertretung vor dem BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 2 und 4 SGG) erfolgreich geltend machen könnte, dass der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) zukommt. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Anhaltspunkte für eine derartige Rechtsfrage sind im Fall der Klägerin nicht vorhanden. Hierfür genügt es nicht, dass die Klägerin der Auffassung ist, die Zeiten ihrer Tätigkeit als selbstständige "Handelsreisende" müssten trotz fehlender Beitragszahlung rentenerhöhend berücksichtigt werden, weil auch während des Bezugs von Arbeitslosengeld Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet werden, sie Arbeitslosigkeit durch ihre Tätigkeit gerade vermieden habe und sie anderenfalls zu Unrecht diskriminiert werde. Denn die hiermit verbundenen Fragen lassen sich auf Grundlage der vom LSG zitierten gesetzlichen Regelungen beantworten, ohne dass weiterer Klärungsbedarf zu erkennen wäre. Ebenso wenig zu erkennen sind klärungsbedürftige verfassungsrechtliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
Des Weiteren ist nicht erkennbar, dass der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) vorliegt. Denn die angefochtene Entscheidung des LSG ist nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen.
Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensmangel feststellen, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Insbesondere konnte das LSG die Berufung der Klägerin durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne ehrenamtliche Richter zurückweisen (§ 153 Abs 4, § 158 S 3 und 4, § 12 Abs 1 S 2, § 33 Abs 1 SGG). Die Beteiligten sind hierzu entsprechend § 153 Abs 4 S 2 SGG angehört worden. Der von der Klägerin mit Schreiben vom 16.4.2018 gerügte Umstand, dass ihr die Eingangsbestätigung für ihre Beschwerde durch das BSG in einem nicht verschlossenen Umschlag übersandt wurde, ist von vornherein nicht zur Begründung der Beschwerde geeignet. Denn ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (vgl zB BSG Urteil vom 29.11.1955 - 1 RA 15/54 - BSGE 2, 81 - Juris RdNr 4; BSG Urteil vom 24.10.1961 - 6 RKa 19/60 - BSGE 15, 169 = SozR Nr 3 zu § 52 SGG - Juris RdNr 30). Die Beschwerde kann daher ausschließlich mit einem Verstoß des LSG gegen Verfahrensrecht, nicht aber mit einem Fehler des BSG im Umgang mit dem Beschwerdeverfahren selbst begründet werden.
Dass die Klägerin die Entscheidung des LSG inhaltlich für unzutreffend hält, kann nach § 160 Abs 2 SGG nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr, vgl zB BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4; BVerfG Beschluss vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 - SozR 4-1500 § 178a Nr 11 RdNr 28 mwN).
Mit der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
2. Die unabhängig vom Antrag auf Bewilligung von PKH von der Klägerin selbst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden.
Die Verwerfung der Beschwerde als unzulässig erfolgt durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen