Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 31. Mai 2000 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat der Beklagten die außergerichtlichen Kosten auch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Klägerin erhielt im Oktober 1993 die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung als Ärztin mit der Zusatzbezeichnung Psychotherapie in Staufen; seit 1997 ist sie als Fachärztin für Psychotherapeutische Medizin/Psychoanalyse zugelassen. Als zum Beginn des Jahres 1996 der Einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen (EBM-Ä) dahingehend geändert wurde, daß nur noch Ärzte mit den Gebietsbezeichnungen Nervenärzte, Psychiater, Kinder- und Jugendpsychiater die Leistungen nach dessen Abschnitt G II abrechnen konnten, beantragte die Klägerin vergeblich, auch ihr deren Abrechnung zu genehmigen. Mit ihren Klageanträgen, ihre Abrechnungsberechtigung festzustellen, hilfsweise, die Beklagte zur Genehmigungserteilung zu verpflichten, weiter hilfsweise, ihr die nicht vergüteten Leistungen nach den Nrn 820 bis 822 EBM-Ä (im Quartal I/1996 insges 91-mal, in II/1996 insges 129-mal) unter dem Gesichtspunkt der Annex-Kompetenz bzw Parallelbewertung zu honorieren, ist sie beim Sozialgericht und Landessozialgericht (LSG) ohne Erfolg geblieben.
Im Urteil des LSG ist ausgeführt, die Beschränkung der Abrechenbarkeit der Leistungen nach Abschnitt G II des EBM-Ä sei rechtmäßig. Die Psychotherapeuten seien nicht im Schwerpunkt ihrer Tätigkeit und somit nicht in statusrelevanter Weise betroffen. Sie hätten die Abrechnungsmöglichkeit nach der Nr 860 EBM-Ä, deren Bewertung mit zunächst 750 Punkten ab dem 1. Juli 1996 auf 1450 Punkte angehoben worden sei. Eine Abrechnungsgenehmigung für die Nrn 820 bis 822 EBM-Ä könne die Klägerin nicht beanspruchen. Ihr fehle die (volle) Weiterbildung auf psychiatrischem Gebiet; auch die Sicherstellung der Versorgung erfordere keine Ausnahmegenehmigung; ferner fehle es bei ihr am entsprechenden Praxisschwerpunkt, wie die geringen Zahlen gestrichener Leistungen zeigten. Mangels Abrechnungsberechtigung sei die Vergütungsversagung rechtmäßig.
Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG macht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, hilfsweise, daß das Berufungsurteil von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) abweiche, und höchst hilfsweise, daß dem LSG ein Verfahrensmangel anzulasten sei.
Entscheidungsgründe
II
Die Beschwerde ist unbegründet. Die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) ist hinsichtlich einer von ihr aufgeworfenen Rechtsfrage zulässig, im übrigen aber ebenso wie die von ihr erhobenen Divergenz- und Verfahrensrügen (Zulassungsgründe gemäß § 160 Abs 2 Nrn 2 und 3 SGG) mangels Darlegungen entsprechend den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen unzulässig.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung ist die Revision nur zuzulassen, wenn die von der Beschwerde hinreichend deutlich bezeichnete Rechtsfrage in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist.
Bei der von der Klägerin aufgeworfenen ersten Rechtsfrage, ob der Abrechnungsausschluß rechtmäßig sei, ist die Voraussetzung der Klärungsbedürftigkeit nicht gegeben, so daß die Beschwerde insoweit nicht begründet ist. Denn die für die Frage maßgeblichen Grundsätze sind – wie auch in dem angefochtenen Berufungsurteil zu Recht ausgeführt ist – in der Rechtsprechung des BSG geklärt (s BSG SozR 3-2500 § 72 Nr 8; dies weiterführend auch BSG SozR 3-2500 § 72 Nr 11, und Urteil vom 6. September 2000 – B 6 KA 24/00 R –, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Aus ihr ergibt sich, daß Beschränkungen der Abrechenbarkeit ärztlicher Leistungen auf Ärzte mit bestimmten Qualifikationen und der damit verbundene Ausschluß der Abrechenbarkeit für andere Ärzte grundsätzlich rechtens sind, wenn dem Gesichtspunkte der Qualitätssicherung zugrunde liegen und weder für das Fachgebiet wesentliche noch es prägende Leistungen betroffen sind. Dies ist nach den vom Revisionsgericht zugrunde zu legenden Feststellungen des LSG der Fall.
Hinsichtlich der zweiten von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage genügt die Beschwerdebegründung nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Darlegungsanforderungen. Hat das Berufungsgericht ein Klagebegehren aus mehreren Gründen abgelehnt, die jeder für sich die Ablehnung tragen, so muß hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund formgerecht geltend gemacht werden (vgl – mit Rspr-Angaben – Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl 1997, Kapitel IX RdNrn 51, 69, 188).
Diesen Anforderungen hat die Klägerin hinsichtlich der zweiten von ihr als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Rechtsfrage, „ob eine ‚gleichwertige fachliche Befähigung’ … sachgerechterweise lediglich dann angenommen werden kann, wenn der die Ausnahme beantragende Arzt die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung ‚Nervenarzt, Psychiater, Kinder- und Jugendpsychiater’ hat”, nicht entsprochen. Denn damit wendet sie sich nur gegen die Ausführungen des LSG, daß ihr die (volle) Weiterbildung auf psychiatrischem Gebiet fehle. Das LSG hat ihr Klagebegehren aber außerdem aus zwei weiteren Gründen zurückgewiesen, zum einen deshalb, weil die Sicherstellung der Versorgung in ihrem Fall keine Ausnahmegenehmigung erfordere, und zum anderen, weil es bei ihr am entsprechenden Praxisschwerpunkt fehle. Sie hat zwar auch gegenüber diesen Ablehnungsgründen Einwendungen erhoben, insoweit aber lediglich kursorische Ausführungen gemacht, die nicht den Anforderungen entsprechen, die gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG iVm § 160 Abs 2 Nrn 2 und 3 SGG an die Darlegung eines Zulassungsgrundes zu stellen sind (s Beschwerdebegründung S 4/5). Es fehlt schon jeglicher Versuch der konkreten Zuordnung zu einem der Zulassungsgründe – grundsätzliche Bedeutung, Divergenz, Verfahrensmangel –. Außerdem ist zu beachten, daß das LSG-Urteil – etwa bei der Frage der Sicherstellung der Versorgung – auch Tatsachenfeststellungen enthält. Insoweit ist die Auffassung des Berufungsgerichts grundsätzlich verbindlich, wenn nicht zulässige und begründete Revisionsgründe iS des § 163 Halbsatz 2 SGG vorgebracht werden. Solche enthält die Beschwerdebegründung nicht.
Mithin ist nicht dem Erfordernis Rechnung getragen, daß gegenüber einem LSG-Urteil, das ein Begehren aus mehreren Gründen ablehnt, die jeder für sich die Ablehnung tragen, hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund formgerecht geltend gemacht werden muß. Daher ist die Rüge der Klägerin, mit der sie eine grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Anforderungen an die fachliche Befähigung geltend gemacht hat, unzulässig.
Die Rüge der Klägerin, es liege eine Rechtsprechungsabweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG vor, ist ebenfalls unzulässig. Auch insoweit genügt die Beschwerdebegründung nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes. Sie müßte Rechtssätze im Berufungsurteil und in einer höchstrichterlichen Entscheidung, die sich auf revisibles Recht iS des § 162 SGG beziehen, einander gegenüberstellen und ausführen, inwiefern sie miteinander nicht vereinbar sind. Gegenüber der Auffassung des LSG, die ärztlichen Psychotherapeuten bzw die Fachärzte für psychotherapeutische Medizin seien nicht im Schwerpunkt ihrer Tätigkeit und somit nicht in statusrelevanter Weise betroffen – es seien weder für ihr Fachgebiet wesentliche noch es prägende Leistungen betroffen –, wendet die Klägerin ein, das LSG habe den Inhalt der Weiterbildung nicht zutreffend festgestellt bzw die Vorschriften über die Weiterbildung falsch ausgelegt und angewendet (Beschwerdebegründung S 5 f und Schriftsatz vom 24. Oktober 2000 S 2 ff). In ihren umfänglichen Ausführungen zum Inhalt der Weiterbildung legt sie aber nicht dar, inwiefern revisibles Recht in Frage stehen könnte. Weder ist insoweit eine bundesrechtliche Vorschrift betroffen, noch wird in der Beschwerdebegründung dargelegt, daß die Regelung iS des § 162 SGG in ihrem Geltungsbereich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinausgehe oder um der Rechtseinheit willen mit den Bestimmungen anderer Bundesländer übereinstimme (vgl dazu BSGE 56, 45, 51 = SozR 2100 § 70 Nr 1 S 7; BSG SozR 3-2500 § 95 Nr 7 S 31 und Nr 9 S 36, jeweils mwN; s auch BSGE 84, 290, 292 = SozR 3-2500 § 95 Nr 21 S 86).
Unzulässig ist ferner die von der Klägerin erhobene Verfahrensrüge (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), das LSG sei einem von ihrem Beweisantritt nicht nachgegangen.
Für die gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG erforderliche „Bezeichnung” eines Verfahrensmangels muß dargelegt werden, worin der Verfahrensmangel liege und inwiefern das Berufungsurteil auf ihm beruhe. Im Falle der Rüge, einem Beweisantrag hätte nachgegangen werden müssen, ist gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 iVm § 160a Abs 2 Satz 3 SGG auch der gestellte Beweisantrag konkret zu bezeichnen und außerdem darzulegen, inwiefern das LSG ihm ohne hinreichenden Grund nicht gefolgt sei (vgl – mit Rspr-Angaben – Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl 1997, Kapitel IX RdNr 208). Ferner muß er noch bei den Schlußanträgen aufrechterhalten, dh im Regelfall in der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts – jedenfalls hilfsweise – gestellt, worden sein (s zB BSG SozR 3-1500 § 124 Nr 3 S 4 f; SozR 3-1500 § 160 Nr 29 S 49).
Die Erfüllung dieser Anforderungen läßt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. Die Klägerin gibt lediglich an, das LSG sei „dem diesbezüglichen Beweisantrag nicht nachgegangen”. Sie bezeichnet ihn nicht konkret und legt auch nicht dar, ihn noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat am 31. Mai 2000 gestellt zu haben; auch die Sitzungsniederschrift des LSG ergibt das nicht.
Nach alledem hat die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg und ist mit der Kostenfolge entsprechend § 193 Abs 1 und 4 SGG zurückzuweisen.
Fundstellen