Verfahrensgang
Thüringer LSG (Urteil vom 15.06.2017; Aktenzeichen L 2 EG 1204/15) |
SG Meiningen (Entscheidung vom 04.08.2015; Aktenzeichen S 2 EG 331/14) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 15. Juni 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin begehrt in der Hauptsache höheres Elterngeld für ihren am 4.4.2009 geborenen Sohn.
Der Beklagte bewilligte und zahlte der Klägerin Elterngeld für den ersten bis zwölften Lebensmonat ihres Kindes in Höhe von 462,99 Euro monatlich. Beides erfolgte nur unter Vorbehalt, weil die Einkünfte der Klägerin als selbstständige Buchhalterin im Bezugszeitraum noch nicht feststanden (Bescheid 23.4.2009). Nach deren Feststellung senkte der Beklagte den Elterngeldanspruch endgültig auf den Mindestbetrag von 300,00 Euro monatlich ab und forderte eine Überzahlung von 1955,88 Euro zurück. Die während des Elterngeldbezugs von der Klägerin entrichteten freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigte sie bei der Einkommensberechnung nicht (Bescheid vom 12.9.2012, Widerspruchsbescheid vom 13.1.2014).
Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Das Thüringer LSG hat ausgeführt, nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs 8 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG (idF des Gesetzes über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises ≪ELENA-VfG≫ vom 28.3.2009 ≪BGBl I 634≫ aF) wirkten sich nur Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung einkommensmindernd aus (Urteil vom 15.6.2017).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Sie macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung vom 18.10.2017 genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss daher, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG Beschluss vom 2.5.2017 - B 5 R 401/16 B - Juris RdNr 6 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Die Klägerin trägt vor, die Entscheidung des LSG beruhe auf der "Rechtsfrage, ob selbstständig Tätige gegenüber abhängig Beschäftigten wegen der Nichtberücksichtigung der von ihnen zu leistenden Vorsorgeaufwendungen (Kranken- und Rentenversicherung) benachteiligt werden".
Der Senat lässt offen, ob die Klägerin damit in der gebotenen Weise eine Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG bezeichnet hat (vgl hierzu BSG Beschluss vom 29.9.2016 - B 12 KR 26/16 B - Juris RdNr 10 mwN). Denn sie hat die Klärungsbedürftigkeit der von ihr aufgeworfenen Fragestellung nicht hinreichend dargetan. Eine Rechtsfrage ist ua dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort bereits höchstrichterlich geklärt ist. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das BSG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam herausgestellten Rechtsfrage geben. Deshalb muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG zu dem geltend gemachten Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass das BSG zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet hat (stRspr, zB BSG Beschluss vom 14.9.2017 - B 5 R 258/17 B - Juris RdNr 10).
Dies ist hier nicht in gebotenem Maße geschehen. Anlass hierzu hätte aber schon deshalb bestanden, weil das LSG in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich auf das Senatsurteil vom 5.4.2012 (B 10 EG 6/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 15) Bezug genommen hat. Dort hat der Senat entschieden, dass freiwillig gezahlte Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bei der Bemessung des Elterngelds nach § 2 Abs 8 S 1 BEEG aF nicht zu berücksichtigen sind, weil es sich nicht um Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung im Sinne dieser Vorschrift handelt. In dem genannten Urteil hat der Senat zudem einen Verstoß der Vorschrift gegen Art 3 Abs 1 GG verneint (aaO RdNr 29-30). Will die Klägerin aber mit der Nichtzulassungsbeschwerde einen Verfassungsverstoß geltend machen und damit (erneuten) Klärungsbedarf aufzeigen, darf sie sich nicht auf die bloße Benennung angeblich verletzter Grundrechte beschränken. Vielmehr muss der Beschwerdeführer unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu den gerügten Verfassungsnormen bzw -prinzipien in substantieller Argumentation darlegen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe der jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des Grundgesetzes im Einzelnen dargelegt werden. Es ist aufzuzeigen, dass der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten und in unzulässiger Weise verletzt hat (vgl Senatsbeschluss vom 8.9.2016 - B 9 V 13/16 B - Juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 8.2.2017 - B 13 R 294/16 B - Juris RdNr 6). Entsprechende Ausführungen enthält die Beschwerde nicht.
Ebenso wenig geht die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung auf die inzwischen maßgeblich geänderte Gesetzeslage ein. Nach § 2f Abs 1 S 2 BEEG idF des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10.9.2012 (BGBl I 1878) sind nunmehr die Abzüge für Sozialabgaben für Einkommen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit gleichermaßen anhand von Beitragssatzpauschalen zu bestimmen. Der Fall der Klägerin entscheidet sich demgegenüber nach ausgelaufenem Recht (hier § 2 BEEG idF des ELENA-VfG vom 28.3.2009 ≪BGBI I 634≫). In einem solchen Fall ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nur dann gegeben, wenn noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage des alten Rechts zu entscheiden sind oder wenn die Überprüfung der Rechtsnorm bzw ihre Auslegung aus anderen Gründen (namentlich wegen einer weitgehenden Übereinstimmung mit dem neuen Recht) fortwirkende allgemeine Bedeutung hat (Senatsbeschluss vom 17.6.2013 - B 10 EG 6/13 B - Juris RdNr 5 mwN). Dazu trägt die Klägerin indes nichts vor.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11576456 |