Beteiligte
Niedersächsische Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben -Landesversorgungsamt- |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird der Beschluß des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 3. Dezember 1997 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
I
Der Beklagte lehnte es ab, bei dem schwerbehinderten Kläger die gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme der Nachteilsausgleiche „G” (erhebliche Einschränkung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und „aG” (außergewöhnliche Gehbehinderung) festzustellen (Bescheid vom 9. Juni 1994 und Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 1994). Das Sozialgericht hat ein Gutachten des Sachverständigen Dr. G vom 21. Februar 1996 eingeholt und die Klage dann abgewiesen (Urteil vom 19. April 1996).
Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung durch Beschluß vom 3. Dezember 1997 ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen. Zu diesem Verfahren hatte es den Kläger zuvor mit einem Schreiben vom 8. August 1996 angehört. Der Kläger hatte dem angekündigten Beschlußverfahren widersprochen, ein Attest des Arztes Prof. Dr. S vom August 1996 vorgelegt, darauf hingewiesen, daß dieses auf Untersuchungen beruhe, die nach dem Gutachten des erstinstanzlich gehörten Sachverständigen vorgenommen worden seien und – vergeblich – beantragt, wegen der mit dem vorgelegten Attest nachgewiesenen Verschlimmerungen eine „Neubewertung” vorzunehmen.
Mit seiner – vom Senat zugelassenen – Revision rügt der Kläger ua, das LSG habe ihm nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt, das Berufungsgericht habe § 153 Abs 4 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verletzt, weil es den Kläger erneut hätte anhören müssen, nachdem es trotz des vorgelegten Attestes über den aktuellen (verschlechterten) Gesundheitszustand an dem Vorhaben festgehalten habe, den Sachverhalt nicht weiter zu ermitteln und ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
Der Kläger beantragt,
den Beschluß des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 3. Dezember 1997 und das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 19. April 1996 sowie den Bescheid des Beklagten vom 9. Juni 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 1994 aufzuheben und bei dem Kläger die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Nachteilsausgleiche „aG” und „G” seit März 1994 festzustellen,
hilfsweise,
- den Beschluß des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 3. Dezember 1997 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte hat im Revisionsverfahren keinen Antrag gestellt.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).
II
Die Revision des Klägers hat in dem Sinne Erfolg, daß der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).
Der geltend gemachte Verfahrensfehler liegt vor, und die Entscheidung des LSG kann darauf beruhen. Das LSG hat den Kläger mit Schreiben vom 8. August 1996 zwar zu dem vorgesehenen Verfahren, die Berufung durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, angehört. Damit hat es dem Kläger aber nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt. Die Anhörung hätte wiederholt werden müssen, nachdem der Kläger sich anschließend (mit Schriftsatz vom 2. September 1996) gegen das vorgesehene Verfahren gewendet und unter Hinweis auf das Attest des Arztes Prof. Dr. S beantragt hatte, im Berufungsverfahren eine „Neubewertung” vorzunehmen.
Nach § 153 Abs 4 SGG kann das LSG eine Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Sie müssen aber, anders als im Falle einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 SGG), der Entscheidung durch Beschluß nicht zustimmen. § 153 Abs 4 SGG entspricht damit der Regelung des § 130a iVm § 125 Abs 2 Satz 3 bis 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Vorschrift des § 153 Abs 4 Satz 2 SGG, die wörtlich mit § 125 Abs 2 Satz 3 VwGO übereinstimmt, soll sicherstellen, daß den Beteiligten bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens im Berufungsrechtszug das rechtliche Gehör nicht verkürzt wird (vgl BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 4; BVerwG, Buchholz 312 Entlastungsgesetz Nr 32).
Der angefochtene Beschluß kann keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht das Anhörungsgebot des § 153 Abs 4 Satz 2 SGG dadurch verletzt hat, daß es nach Eingang des Schriftsatzes vom 2. September 1996 mit der Forderung nach einer „Neubewertung” aufgrund des aktuellen Attestes von Prof. Dr. S den Kläger nicht erneut zur beabsichtigten Form der Entscheidung angehört hat. Der Senat hat bereits entschieden, daß eine erneute Anhörung erforderlich ist, wenn nach Zustellung einer (ersten) Anhörungsmitteilung eine Berufungsbegründung vorgelegt und darin ein Beweisantrag gestellt wird, das Berufungsgericht aber auch unter Würdigung des neuen Vortrags des Berufungsführers an seiner Absicht festhalten will, über die Berufung durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden und dem neuen Vorbringen nicht nachzugehen (Urteil vom 28. Juli 1999 -B 9 SB 6/98 R - unveröffentlicht -; vgl auch BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 4; BVerwG Buchholz 310, § 130 VwGO Nr 16). Dem ist der vorliegende Fall gleichzustellen. Der Kläger hat zwar keinen förmlichen Beweisantrag gestellt. Es wird aber hinreichend deutlich, daß er unter Vorlage des Attestes, aus dem sich nach seiner Behauptung eine Verschlimmerung der Gesundheitsstörungen ergibt, und durch das Verlangen nach einer „Neubewertung” eine weitere Beweiserhebung von Amts wegen verlangt, weil das Gericht ohne sachverständige Hilfe nicht zu beurteilen vermag, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen für die umstrittenen Nachteilsausgleiche auch unter Berücksichtigung der behaupteten Verschlimmerung nicht vorliegen.
Auch in einem solchen Fall erlangen die Beteiligten nur durch eine erneute Anhörung hinreichende Kenntnis davon, daß das Berufungsgericht trotz neuem Sachvortrag weiterhin erwägt, im vereinfachten Verfahren ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Nur wenn sie diese Kenntnis rechtzeitig vor Erlaß des Beschlusses gem § 153 Abs 4 Satz 1 SGG erhalten, sind sie in der Lage, auf das Berufungsgericht einzuwirken und dieses ggf zu veranlassen, ihrem Berufungsvortrag nachzugehen und zumindest eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Der Senat läßt offen, ob Ausnahmefälle denkbar sind, in denen das Berufungsgericht auch dann ohne zweite Anhörungsmitteilung gem § 153 Abs 4 Satz 2 SGG über die Berufung durch Beschluß entscheiden darf, wenn ein Beteiligter auf die Zustellung der ersten Anhörungsmitteilung mit neuem Vortrag reagiert hat. Das Berufungsgericht kann in einer solchen Situation von einer erneuten Anhörungsmitteilung allenfalls dann verfahrensfehlerfrei absehen, wenn der Berufungskläger selbst erkennbar keinen Wert auf eine mündliche Verhandlung legt (vgl BVerwG NVwZ-RR 1996, 477) oder sein Vorbringen nicht den Anforderungen entspricht, die erfüllt sein müssen, damit das Tatsachengericht gehalten ist, durch weitere Ermittlungen darauf einzugehen. In diesem Sinne unbeachtlich sind die Ausführungen des Klägers im Schreiben vom 2. September 1996 jedoch nicht. Das folgt schon daraus, daß auch der ärztliche Dienst des Beklagten in einer – allerdings nicht unterzeichneten – gutachtlichen Stellungnahme vom 3. September 1997 vorgeschlagen hat, bei dem Kläger „aufgrund der LWS-Veränderungen, der Hüftgelenksbeschwerden, der Minderbelastbarkeit des linken Unterschenkels sowie der Füße” die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich „G” festzustellen (vgl Bl 273 der Schwerbehindertenakte).
Auf der unzureichenden Anhörung des Klägers kann der angefochtene Beschluß des LSG beruhen. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, daß das LSG bei ordnungsgemäßer Durchführung des Anhörungsverfahrens von seiner Befugnis, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, keinen Gebrauch gemacht und eine Beweisaufnahme mit einem dem Kläger möglicherweise günstigen Ergebnis durchgeführt hätte.
Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Fundstellen