Leitsatz (amtlich)
Die Klage eines früher zusatzversorgten Versicherten, den Rentenversicherungsträger zu verurteilen, einen durch die Zahlbetragsgarantie des EinigVtr geschützten Betrag statt des Wertes der SGB 6-Rente oder des nach dem Gesamtanspruch am 31.12.1991 weiterzuzahlenden Betrages als Monatsbetrag der SGB 6-Rente festzusetzen und dynamisiert zu zahlen, ist erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den individuell ermittelten Wert der SGB 6-Rente, den weiterzuzahlenden Betrag und den Nachzahlungsanspruch oder eines Verwaltungsaktes statthaft, in dem festgestellt wird, ein solcher Anspruch bestehe nicht.
Stand:21. Februar 2000
Beteiligte
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, - als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme nach Anlage 1 Nrn 1 bis 26 AAÜG und als Rentenversicherungsträger - |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Januar 1994 wird auch zurückgewiesen, soweit sie darauf gerichtet ist, die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Januar 1992 den bestandsgeschützten Betrag von 4.066,00 DM dynamisiert zu zahlen.
Die Beklagte hat dem Kläger ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits vor dem Sozialgericht und dem Bundessozialgericht zu erstatten.
Im übrigen sind die Kosten des sozialgerichtlichen Verfahrens nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der 1923 geborene Kläger war ordentlicher Professor für Urologie an der H. -U. in B.; zuletzt, bis zur Emeritierung im Jahre 1988, war er Direktor der Urologischen Klinik und Poliklinik und Leiter der wissenschaftlichen Forschungsabteilung der C.. Seine Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung belief sich ab Dezember 1989 auf 370,- M der DDR; ferner erhielt er eine Zusatzaltersrente aufgrund der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR (AVI) in Höhe von 3.696,- M der DDR. Der Gesamtanspruch von 4.066,- M wurde ab 1. Juli 1990 in nominell gleicher Höhe auf DM aufgewertet. Unter Anwendung der Vorschriften der 1. und der 2. Rentenanpassungsverordnung blieb es bei diesem Wert des Gesamtanspruches, bis die Beklagte ihn zum 1. August 1991 auf 2.010,- DM kürzte. Zum 31. Dezember 1991 wurde das Recht auf Zusatzaltersrente kraft Gesetzes in die gesetzliche Rentenversicherung des Beitrittsgebiets (in rechtmäßiger Höhe) überführt; das Recht auf Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung des Beitrittsgebiets erlangte dadurch den Wert des bisherigen Gesamtanspruchs.
Aus Anlaß der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ≪BSG≫ (Urteil vom 27. Januar 1993 = BSGE 72, 50) wurde im Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz (RÜ-ErgG) vom 24. Juni 1993 (BGBl I 1038) rückwirkend zum 1. August 1991 ein Begrenzungsbetrag von 2.700,- DM für den Gesamtanspruch eingeführt (§ 10 Abs 1 Satz 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes ≪AAÜG≫). Mit Bescheid vom 10. August 1993 nahm daraufhin der beklagte Versorgungsträger seinen ersten Kürzungsbescheid zurück, soweit der Gesamtzahlbetrag auf 2.010,- DM begrenzt worden war; zugleich verfügte er ab 1. August 1991 rückwirkend die Kürzung des Wertes des Gesamtanspruches von 4.066,- DM auf 2.700,- DM. Zwischenzeitlich hatte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) als Rentenversicherungsträger durch sog Umwertungsbescheid vom 29. November 1991 den Wert des Rechts auf eine SGB VI-Regelaltersrente, die dem Kläger ab 1. Januar 1992 anstelle der Beitrittsgebietsrente zustand, im pauschalen Verfahren nach § 307b Abs 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) festgesetzt und – weil der bisherige Gesamtanspruch höher war – einen Zahlbetrag von „weiterhin 2.010,- DM” bestimmt.
Mit weiterem Bescheid vom 22. Dezember 1993 stellte die BfA als Versorgungsträger nach § 8 AAÜG die Zeiten der Zugehörigkeit des Klägers zu einem Zusatzversorgungssystem, die in dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte und die Nichtzugehörigkeit des Klägers zu einer der Gruppen fest, für welche herabgesetzte Beitragsbemessungsgrenzen gelten.
In dem im November 1991 eingeleiteten Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Berlin hat der Kläger im wesentlichen beantragt, die Entscheidungen nach den Rentenanpassungsverordnungen, den Umwertungsbescheid, den Entgeltbescheid nach § 8 AAÜG und die Zahlbetragskürzung nach § 10 AAÜG aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Altersrente nach dem Stand vom Juni 1990 bis 31. Dezember 1991 zu gewähren und zu dynamisieren, sowie zusätzlich dazu, die ursprüngliche Zusatzversorgung ungekürzt zu zahlen und zu dynamisieren, ferner, ab Januar 1992 anstelle der pauschal umgewerteten Rente die nach dem SGB VI endgültig neuberechnete Rente und zusätzlich dazu den Differenzbetrag zwischen der Altersrente und 90 vH des jeweils angepaßten Nettogehaltes als angemessene Zusatzversorgung unter Beachtung der erbrachten Leistungen zu gewähren und zu dynamisieren. Das SG hat die Klagen durch Urteil vom 17. Januar 1994 abgewiesen.
Der Kläger hat die – vom SG zugelassene – Sprungrevision eingelegt und in der mündlichen Verhandlung vor dem BSG am 14. Juni 1995 folgendes beantragt:
1. |
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Januar 1994 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides der Verwaltung der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten zum 1. Juli 1990 sowie der beiden Bescheide betreffend die erste und zweite Rentenanpassung, des Bescheides der Überleitungsanstalt der Sozialversicherung ohne Datum betreffend die Zahlbetragsbegrenzung nach § 10 Abs 1 AAÜG in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 1991, des Umwertungsbescheides vom 29. November 1991 sowie des Bescheides vom 10. August 1993 § 10 AAÜG idF des RÜ-ErgG betreffend und des Feststellungsbescheides vom 22. Dezember 1993 zu verurteilen, |
1.1. |
ihm eine Altersrente nach dem Stand vom Juni 1990 über den 1. Juli 1990 hinaus bis zum 31. Dezember 1991 zu gewähren und zu dynamisieren sowie zusätzlich dazu die ursprüngliche Zusatzversorgung ungekürzt zu zahlen und – unter Beachtung der Höchstbegrenzung der zusätzlichen Altersversorgung – zu dynamisieren, |
1.2. |
ab 1. Januar 1992 anstelle der pauschal umgewerteten Rente die nach dem SGB VI endgültig neu berechnete Rente und zusätzlich dazu den Differenzbetrag zwischen Altersrente und 90 vH des jeweils angepaßten Nettogehaltes als angemessene Zusatzversorgung unter Beachtung der erbrachten Leistungen zu gewähren und zu dynamisieren, |
2. |
durch einstweilige Anordnung die aufschiebende Wirkung der Klage zu bestimmen. |
Die Beklagte hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Während des Revisionsverfahrens hat die BfA als Rentenversicherungsträger mit Bescheid vom 7. Dezember 1994 den Wert der Regelaltersrente des Klägers bestimmt und gemäß § 307b Abs 1 bis 3 SGB VI aufgrund des individuellen Versicherungsverlaufs des Klägers den ab Januar 1995 „weiterzuzahlenden Betrag” mit 2.884,68 DM festgestellt und für die Nachberechnungszeiten vom 1. August 1991 bis zum 30. April 1994 eine Restüberzahlung von 34.088,74 DM festgesetzt.
Das BSG hat am 14. Juni 1995 durch Teilurteil und Beschluß folgende Entscheidungen getroffen:
1. Das Urteil des SG ist aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen worden, soweit mit der Klage – ohne vorheriges Widerspruchsverfahren – der nach § 8 AAÜG ergangene sog Entgeltbescheid der BfA als Versorgungsträgerin angefochten worden war; dieser war nicht Gegenstand des Klageverfahrens geworden; insoweit mußte das SG sein Verfahren aussetzen und das Widerspruchsverfahren nachholen lassen. In dieser Sache hat das SG Berlin die Klagen durch Urteil vom 13. Februar 1995 abgewiesen; das Landessozialgericht (LSG) Berlin hat die Berufung des Klägers hiergegen durch Urteil vom 17. September 1996 zurückgewiesen; der erkennende Senat hat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG durch Beschluß vom 10. März 1997 als unzulässig verworfen.
2. Ferner hat das BSG das Urteil des SG Berlin vom 17. Januar 1994 insoweit zur Klarstellung abgeändert, als die Klage gegen den Bescheid vom 1. Juli 1990 abgewiesen worden war, mit dem der Gesamtanspruch des Klägers von 4.066,- M der DDR auf einen gleichlautenden Betrag in DM aufgewertet worden war. Das SG hatte diesen Verwaltungsakt in seinen Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich erwähnt, seine Rechtmäßigkeit jedoch durch Verneinung eines Anspruchs auf eine höhere Rente ab Juli 1990 insoweit bestätigt.
3. Im übrigen hat das BSG die Revision des Klägers zurückgewiesen, soweit sie gegen den vorgenannten Bescheid zum 1. Juli 1990, gegen die Entscheidungen des Versorgungsträgers nach der 1. und der 2. Rentenanpassungsverordnung, gegen den Rentenversicherungsträger und dessen Umwertungsbescheid zum 1. Januar 1992 und darin gegen die pauschale Festsetzung des Wertes der Regelaltersrente nach § 307b Abs 5 SGB VI gerichtet war.
4. Ferner hat das BSG den Vollzug des Kürzungsbescheides vom 10. August 1993 (iVm dem Kürzungsbescheid zum 1. August 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 1991 und der Zahlbetragsfestsetzung im Umwertungsbescheid vom 29. November 1991) einstweilen bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt, soweit ein geringerer Zahlbetrag als 4.066,- DM monatlich festgesetzt worden war.
5. Durch weiteren Beschluß hat das BSG das Verfahren, soweit in der Hauptsache vom vorgenannten Teilurteil nicht erfaßt, ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 10 Abs 1 Satz 2 AAÜG insoweit mit der Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 Satz 1 Regelung 1 und Satz 2 des Grundgesetzes (GG) sowie mit den rechtsstaatlichen Prinzipien des Art 20 Abs 1 GG vereinbar ist, als die Summe der Zahlbeträge aus gleichartigen Renten der Rentenversicherung und Leistungen der Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nrn 1 oder 4 bis 18 auf 2.700,- DM begrenzt worden ist.
Das BVerfG hat durch Urteil vom 28. April 1999 entschieden, daß § 10 Abs 1 Satz 2 AAÜG mit Art 14 GG unvereinbar und nichtig ist (1 BvL 32/95). In demselben Urteil hat es die Verfassungsbeschwerde des Klägers gegen das og Teilurteil des erkennenden Senats zurückgewiesen (1 BvR 2105/95). Ferner hat das BVerfG die Zahlbetragsgarantie des Einigungsvertrages (EinigVtr) Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9 Buchst d Satz 4 und 5 verfassungskonform dahin ausgelegt, daß der garantierte Zahlbetrag, soweit er ab 1. Januar 1992 noch über dem Wert der SGB VI-Rente liegt, gemäß der allgemein vorgesehenen Anpassung von Renten zu dynamisieren ist.
Die Beklagte hat daraufhin durch Bescheid vom 28. Juni 1999 entschieden, dem Kläger sei derzeit kein höherer Betrag zu zahlen. Da in Ausführung des Beschlusses des BSG vom 14. Juni 1995 bereits gemäß Bescheid vom 28. Juni 1995 seit dem 1. August 1991 eine Rente in Höhe des früheren Gesamtanspruches geleistet werde und diese ab Januar 1992 um 6,84 vH erhöht worden sei, stehe dem Kläger derzeit nichts zu. Nach einer gesetzlichen Neuregelung werde ein endgültiger Bescheid zur Rentenhöhe ergehen.
Der Kläger trägt vor, das BVerfG habe seine Rechtsansicht in allen wesentlichen Punkten bestätigt, könne allerdings hinsichtlich des Eigentumsschutzes für spätere Zugangsrentner nach dem 30. Juni 1995 und bezüglich der Ausführungen zur 1. und 2. Rentenanpassungsverordnung nicht überzeugen; hierzu werde das BVerfG nochmals anhand geeigneter Fälle entscheiden müssen. Da aber die Aussagen des BVerfG zur Realwertgarantie eindeutig seien und der besitzgeschützte höhere Zahlbetrag ebenso eindeutig feststehe wie die Formel der Anpassung, die sich aus den Anpassungsverordnungen zum 1. Januar 1992 usw für die Anpassung der in der DDR erworbenen Ansprüche ergebe, müsse jetzt unverzüglich gemäß seinen bislang gestellten Anträgen entschieden werden. Der Kläger verweist auf die Veröffentlichung von K.H. Christoph, Das Rentenüberleitungsgesetz und die Herstellung der Einheit Deutschlands, Berlin 1999; Will, Rente als Eigentum – „die Ostrenten-Entscheidungen”, NJ 1999, 377 ff; diese Ausführungen macht er sich zu eigen. Wegen seines Vorbringens im übrigen wird auf die Schriftsätze vom 12. Juli 1999 nebst Anlagen (Bl. 461 bis 472 der BSG-Akte) und vom 1. August 1999 (Bl. 474 bis 478 der BSG-Akte) Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Januar 1994 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm den durch die Zahlbetragsgarantie geschützten Zahlbetrag von 4.066,00 DM ab 1. Januar 1992 nach den Grundsätzen der gesetzlichen Rentenpflichtversicherung (Rentenanpassungsverordnung) zu dynamisieren.
Ferner beantragt der Kläger, der Beklagten drei Viertel der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits einschließlich der dem Kläger durch das Vorlageverfahren beim Bundesverfassungsgericht entstandenen Kosten zu erstatten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II
1. Zum Schluß des Revisionsverfahrens war nur noch darüber zu entscheiden, ob die BfA als Rentenversicherungsträger dem Kläger ab 1. Januar 1992 als Monatsbetrag der SGB VI-Regelaltersrente statt ihres nach den Erwerbsgründen des SGB VI ermittelten – geringeren – Wertes den Betrag von 4.066,00 DM als dynamisierbaren Wert – unter Anrechnung erbrachter Leistungen – zu zahlen (bzw nachzuzahlen) hat. Die ursprünglich zur Entscheidung des Revisionsgerichts gestellten Begehren sind wie folgt abschließend beschieden worden:
- Die Beklagte hat die Kürzung des Gesamtanspruchs von 4.066,00 DM auf 2.700,- DM ab 1. August 1991 vor dem BSG zurückgenommen.
Aufgrund des (rechtskräftigen) Teilurteils des Senats vom 14. Juni 1995 ist folgendes geklärt:
- Bezüglich der Klagen gegen die Entscheidungen des Versorgungsträgers nach § 8 AAÜG liegt außer der rechtskräftigen Zurückverweisung der Sache an das SG inzwischen auch das rechtskräftige Urteil des LSG Berlin vom 17. September 1996 vor.
- Über die Klage gegen die Festsetzung, ihm habe zum 1. Juli 1990 ein (statischer) Gesamtanspruch in Höhe von 4.066,00 DM zugestanden, ist gleichfalls rechtskräftig entschieden.
- Soweit der Kläger sich gegen die Festsetzung des Wertes seines Gesamtanspruches für Rentenbezugszeiten vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Juli 1991 gewandt und insbesondere die Rechtmäßigkeit des § 6 der 1. und des § 8 der 2. Rentenanpassungsverordnung bestritten hat, sind seine Klagen ebenfalls rechtskräftig abgewiesen.
- Soweit er die pauschale Rentenwertfestsetzung nach § 307b Abs 5 SGB VI im sog maschinellen Verfahren für die Rentenbezugszeiten ab 1. Januar 1992 bis zur Bekanntgabe der auf dem individuellen Versicherungsverlauf beruhenden Rentenwertfestsetzung (nach § 307b Abs 1 bis 3 SGB VI) im Bescheid vom 7. Dezember 1994 angegriffen hatte, sind seine Klagen rechtskräftig abgewiesen worden.
Die gegen alle vorgenannten Entscheidungen im rechtskräftigen Teilurteil des Senats eingelegte Verfassungsbeschwerde des Klägers ist außerdem vom BVerfG in vollem Umfang als unbegründet zurückgewiesen worden.
2. Die Revision ist im Blick auf den allein verbliebenen Revisionsgegenstand zulässig, soweit also der Kläger begehrt, die Beklagte als Rentenversicherungsträger zu verurteilen, ihm über den Wert seiner SGB VI-Rente hinaus ab 1. Januar 1992 den Betrag seines früheren Gesamtanspruchs von 4.066,00 DM nicht nur als statischen (einmalig statisch um 6,84 vH erhöhten) „weiterzuzahlenden Betrag” festzusetzen und zu zahlen, sondern als dynamisierbaren Monatsbetrag der SGB VI-Rente zu gewähren (bzw nachzuzahlen). Dies hat der Kläger der Sache nach schon vor dem SG begehrt, als er beantragte, die BfA als Versorgungsträgerin und als Rentenversicherungsträgerin alternativ oder kumulativ zu verurteilen, ihm eine höhere Sozialpflichtversicherungsrente und daneben eine nach seinen Vorstellungen entwickelte Zusatzversorgungsrente zu gewähren. Das SG hat die Klage – aufgrund einer Prüfung in der Sache – abgewiesen. Der Zulässigkeit der Sprungrevision steht insoweit auch nicht das Teilurteil des Senats entgegen, das sich ausdrücklich nicht zu dem Wert der SGB VI-Rente verhält, der auf dem individuellen Versicherungsverlauf des Klägers beruht, und sich auch nicht auf die danach zu bestimmende Höhe des Nachzahlungsanspruchs erstreckt; darüber ist erst in dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers vom 7. Dezember 1994 entschieden worden, der nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden ist, sondern als mit der Klage vor dem SG angefochten gilt (§ 171 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫); dies hat der Senat in seinem Teilurteil rechtskräftig entschieden.
3. Die Revision ist aber unbegründet. Denn die Klagabweisung durch das SG hat schon deshalb im Ergebnis Bestand, weil die Klage unzulässig ist. Über Rechte und Ansprüche des Klägers gegen den Rentenversicherungsträger für Bezugszeiten ab 1. Januar 1992 muß zunächst dieser im Verwaltungsverfahren durch Verwaltungsakt entscheiden; erst nach erfolglosem Widerspruchsverfahren kann die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs 4 SGG erhoben werden. Der Kläger hat jedoch schon Klage und Revision erhoben, bevor der Rentenversicherungsträger das Verwaltungsverfahren durch Erlaß der Entscheidungen nach § 307b Abs 1 bis Abs 4 SGB VI überhaupt beenden konnte. Dem Kläger fehlte somit von vornherein die Klagebefugnis (§ 54 Abs 1 Satz 2 SGG); mit dem Erlaß des Bescheides vom 7. Dezember 1994 über die Festsetzung des Monatsbetrags der SGB VI-Rente und des Nachzahlungsanspruchs aufgrund des individuellen Versicherungsverlaufs des Klägers und über die Höhe des bestandsgeschützten „weiterzuzahlenden Betrages” ist gemäß § 171 Abs 2 SGG eine (gesetzlich fingierte) Klage gegen diesen Bescheid vor dem SG Berlin rechtshängig geworden. Aufgrund dieser Klage muß das SG in der Sache entscheiden, ob dem Kläger – gleich aus welchem Rechtsgrund – gegen die BfA höherwertige Rechte und Ansprüche zustehen, als in dem Bescheid zuerkannt; insoweit trifft den Kläger kein Rechtsschutzverlust, der nicht auf eigener Prozeßführung beruhte. Hierzu näher wie folgt:
4. Dem für das Gericht maßgeblichen (§ 123 SGG) Begehren des Klägers schon vor dem SG ist zu entnehmen, daß er die Verurteilung der Beklagten nicht nur zur Weiterzahlung von 4.066,00 DM angestrebt, sondern auch die Anhebung dieses Betrages gemäß den Rentenanpassungsverordnungen (Ost) verlangt hat. Für dieses Begehren stand ihm aber bis zur Einlegung der Sprungrevision am 14. April 1994 weder eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage iS von § 54 Abs 4 SGG noch eine reine Leistungsklage nach Abs 5 aaO offen. Denn die nach dem Gesetz vorgreifliche Verwaltungsentscheidung ist erst während des Revisionsverfahrens am 7. Dezember 1994 ergangen und gemäß § 171 Abs 2 SGG nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens geworden.
a) Gemäß § 54 Abs 4 SGG kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) gleichzeitig die Leistung verlangt werden (Leistungsklage), wenn der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung betrifft, auf die ein Rechtsanspruch besteht (sog kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage). Diese Klage ist für das Dynamisierungsbegehren des Klägers nicht statthaft.
Dieses betrifft zwar eine Leistung, auf die ihrer Art nach ein Rechtsanspruch besteht. Denn der Rentenversicherungsträger hat dann, wenn die Voraussetzungen der Dynamisierung vorliegen (dazu und zur bei § 307b Abs 1 SGB VI stets erforderlichen Vergleichsberechnung entsprechend § 307a SGB VI im einzelnen Senatsurteil vom 3. August 1999 - B 4 RA 24/98 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen), keinen Ermessensspielraum, sondern er muß den zahlbetragsgeschützten Wert als dynamisierbaren Monatsbetrag der Rente für Bezugszeiten nach dem 1. Januar 1992 so lange festsetzen, bis der dynamisierte Wert der SGB VI-Rente ihn übersteigt.
Es lag aber kein anfechtbarer Verwaltungsakt darüber vor, ob dem Kläger ab Januar 1992 ein Recht auf Zahlung des (nach den allgemeinen Vorschriften dynamisierten) zahlbetragsgeschützten Wertes statt des nach den Erwerbsgründen des SGB VI ermittelten dynamisierbaren Wertes seiner SGB VI-Regelaltersrente zustand. Die Beklagte hatte bis zum Abschluß des Verfahrens vor dem SG auch keine „endgültige” Verwaltungsentscheidung über die Höhe aller Ansprüche des Klägers gegen sie getroffen, die er mit der Anfechtungsklage hätte angreifen können. Vielmehr hat die Beklagte erstmals mit dem während des Revisionsverfahrens ergangenen Bescheid vom 7. Dezember 1994 eine Entscheidung zur Höhe aller Ansprüche getroffen, welche der Kläger – gleich aus welchen Rechtsgründen – gegen sie haben könnte. Erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über den Wert einer SGB VI-Rente, der aufgrund des individuellen Versicherungsverlaufs festgesetzt ist, sowie ggf über den „weiterzuzahlenden Betrag” und über den Nachzahlungsanspruch wird eine auf Dynamisierung eines zahlbetragsgeschützten Wertes ab Januar 1992 gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) statthaft. Denn diese Klage setzt notwendig voraus, daß der mit ihr verfolgte Rechtsanspruch vom Verwaltungsträger durch Verwaltungsakt abgelehnt, dh sein Nichtbestehen hoheitlich festgestellt ist. Für Dynamisierungsbegehren der hier streitigen Art folgt daraus, daß es erst eingeklagt werden kann, wenn der Rentenversicherungsträger aufgrund der Ermittlung des individuellen Versicherungsverlaufs und insbesondere aufgrund der Feststellungen des jeweils zuständigen Versorgungsträgers – ggf unter Einschaltung des Beauftragten der Bundesregierung für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (§ 8 Abs 1 Satz 6 und 7 AAÜG) – den konkreten Wert der nach den Erwerbsgründen des SGB VI berechneten SGB VI-Rente festgesetzt hat. Dabei muß er auch geklärt haben, ob der offiziell bislang ausgewiesene Gesamtanspruch maßgeblich ist, oder aber ob nur der Höchstbetrag des § 23 Abs 2 des Rentenangleichungsgesetzes der DDR (1.500,- DM Zusatzversorgungsrente zuzüglich Sozialpflichtversicherungsrente zum 1. Juli 1990 ≪oder nur 1.500,– DM Sonderversorgungsrente≫) oder aber die Höchstbetragsregelung des Gesetzes über die Aufhebung der Versorgungsordnung des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit der DDR (Höchstbetrag 990,- DM) maßgeblich ist. Erst mit dem Wirksamwerden der nach § 307b Abs 1 bis Abs 4 SGB VI zu treffenden Entscheidungen des Rentenversicherungsträgers liegen die Verwaltungsakte vor, mit denen vermeintliche höhere Rentenansprüche hoheitlich als nicht bestehend festgestellt werden. Erst dies kann ggf für das Dynamisierungsbegehren mit Anfechtungswiderspruch und -klage angefochten werden.
Eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist daher zur Verfolgung von Dynamisierungsbegehren der vorliegenden Art nur statthaft, wenn der Rentenversicherungsträger gemäß § 117 SGB VI durch schriftlichen Bescheid über den Wert der SGB VI-Rente aufgrund des individuellen Versicherungsverlaufes (einschließlich einer Vergleichsberechnung entsprechend § 307a SGB VI) und vor diesem Hintergrund über den nach § 307b Abs 3 SGB VI „weiterzuzahlenden Betrag” (sowie über den Nachzahlungsanspruch) oder aber ausdrücklich über die Dynamisierung des zahlbetragsgeschützten Wertes für Zeiten nach dem 1. Januar 1992 entschieden hat. Die Beklagte hat aber erst während des Revisionsverfahrens mit dem Bescheid vom 7. Dezember 1994 eine solche umfassende Entscheidung über die Ansprüche, die der Kläger gegen sie hat, getroffen.
b) Auch die allgemeine Leistungsklage war nicht statthaft. Gemäß § 54 Abs 5 SGG kann mit der Klage die Verurteilung zur Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hat. Die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor, weil ein Verwaltungsakt zu ergehen hat. Gemäß § 117 SGB VI bedarf die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistung der Schriftform. Schon hieraus ergibt sich zwingend, daß der Rentenversicherungsträger über einen gegen ihn erhobenen Leistungsanspruch durch formgebundenen Verwaltungsakt entscheiden, also zunächst ein Verwaltungsverfahren iS von § 8 SGB X durchführen muß. Ein solches Verwaltungsverfahren ist auch in § 307b Abs 1 bis 4 SGB VI geregelt. Da ein Verwaltungsakt zu ergehen hatte, war die allgemeine Leistungsklage nicht statthaft.
c) Der Kläger konnte sein Begehren vor Erlaß dieses Verwaltungsaktes auch nicht mit einer anderen Klageart durchsetzen. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind besondere Verwaltungsgerichte (§ 1 SGG). Sie dürfen Verwaltungshandeln – schon wegen der verfassungsrechtlichen Eigenständigkeit der vollziehenden Gewalt – nur auf der Grundlage und in den Grenzen der ihnen prozeßgesetzlich eingeräumten Befugnisse überprüfen, soweit nicht ausnahmsweise das Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 Satz 1 GG) oder grundrechtliche Verfahrensgarantien weitergehenden Rechtsschutz gebieten.
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Wie der Senat bereits in seinem rechtskräftigen Teilurteil vom 14. Juni 1995 mit Bezug auf die pauschalierte Rentenwertfestsetzung im sog Umwertungsbescheid der Beklagten vom 29. November 1991 ausgeführt hat, ist der Kläger nicht etwa klaglos gestellt; vielmehr ist jene pauschale, wirtschaftlich vorläufige Rentenfestsetzung wie auch der Bescheid des Versorgungsträgers vom 22. Dezember 1993 von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit geprüft worden. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers gegen das vom Gesetz in drei Stufen ausgestaltete Verfahren bis zur „endgültigen” Entscheidung über die Höhe aller seiner Ansprüche gegen den Rentenversicherungsträger sind vom Senat ua in seinem Teilurteil und vom BVerfG in der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde als unbegründet ausgewiesen worden. Da die BfA die Entscheidungen nach § 307b Abs 1 bis Abs 4 SGB VI vor Ablauf der vom Senat in verfassungskonformer Auslegung entwickelten Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 1996 erlassen hat, liegt von vornherein kein Fall unzulässiger Untätigkeit iS von § 88 SGG vor.
Effektiver Rechtsschutz ist auch gegen die Entscheidungen der BfA in dem Bescheid vom 7. Dezember 1994 gesichert. Denn gemäß § 171 Abs 2 SGG gilt ein neuer Verwaltungsakt, der während des Revisionsverfahrens den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt, als mit der Klage beim SG angefochten, es sei denn, daß der Kläger durch den neuen Verwaltungsakt klaglos gestellt oder dem Klagebegehren durch die Entscheidung des Revisionsgerichts zum „ersten” Verwaltungsakt in vollem Umfang genügt wird. Die während des Revisionsverfahrens ergangenen Verwaltungsakte der Beklagten im vorgenannten Bescheid (betreffend den Wert der SGB VI-Altersrente, den Nachzahlungsanspruch, den weiterzuzahlenden Betrag und die Ablehnung zusätzlicher Versorgung) haben den Kläger bezüglich seines Dynamisierungsbegehrens nicht klaglos gestellt; eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Aufhebung der Kürzung des früheren Gesamtanspruchs auf 2.700,– DM hätte weder dem Klagebegehren in vollem Umfang genügt, noch überhaupt ergehen können, weil die BfA diesen „ersten” Verwaltungsakt zurückgenommen hatte. Die genannten Verwaltungsakte gelten damit als mit der Klage beim SG angefochten. Dies war dem Kläger aufgrund des Teilurteils des Senats jedenfalls seit dem 14. Juni 1995 bekannt.
Demnach konnte die Revision des Klägers auch in dem noch anhängig gebliebenen Umfang mangels Statthaftigkeit der Klage keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG. Dabei waren die Teilerfolge des Klägers beim Teilurteil des Senats und bei der Rücknahme der Kürzungsentscheidung ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, daß er mit seinem Begehren in wirtschaftlicher Hinsicht ganz überwiegend keinen Erfolg haben konnte.
Der Antrag des Klägers, die Beklagte zu verurteilen, ihm auch die durch das Vorlageverfahren beim BVerfG entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten, konnte keinen Erfolg haben. Denn das BSG durfte darüber nicht entscheiden, weil dies dem BVerfG vorbehalten ist (§§ 34, 34a des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes). Hierauf ist der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hingewiesen worden.
Fundstellen