Beteiligte
Süddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 26. November 1997 wird zurückgewiesen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Streitig ist die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Die Klägerin ist die Witwe des im Jahre 1950 geborenen und am 19. März 1992 verstorbenen V H (Versicherter). Dieser war nach einer vorangegangenen Beschäftigung bei der Firma H seit dem 6. Januar 1992 als Verkaufsleiter bei der Firma Z, Abteilung C, in Q beschäftigt. Als Führungskraft im Außendienst war er dort für die Betreuung von Kunden in Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Hamburg zuständig. Bei der Terminvereinbarung und -gestaltung hatte er freie Hand, insbesondere konnte er die im Rahmen seines Außendienstes aufzusuchenden Kunden frei auswählen. Rechenschaftspflicht bestand nur gegenüber dem Niederlassungsleiter.
Am Nachmittag des 18. März 1992 gab der Versicherte gegenüber seinem Kollegen M an, er wolle am nächsten Tag Kunden in B und S aufsuchen und zwischen 15.00 und 16.00 Uhr wieder zurück im Büro sein. Am Vormittag des 19. März 1992 begab er sich von seinem Wohnort H, ohne zuvor das Büro in Q, aufgesucht zu haben, mit dem ihm zur Verfügung gestellten Firmenwagen zunächst zu einer Baustelle der Firma A in B, wo er – wie mit der Firma telefonisch vereinbart – zwischen 10.30 und 11.00 Uhr eintraf. Dort hielt er sich zu geschäftlichen Gesprächen etwa 15 bis 30 Minuten auf. Gegenüber Arbeitnehmern auf der Baustelle gab er an, anschließend nach S fahren zu wollen, ohne dabei nähere Angaben über die Gründe und Ziel zu machen. Anschließend begab er sich nach S zu der Firma C, wo er im Laufe des Vormittags eintraf und bei der er – wie telefonisch vereinbart – als Verkaufsleiter seiner Firma einen Antrittsbesuch machte. Er hielt sich dort etwa eine Stunde auf und machte weder über die nachfolgende Fahrtstrecke noch über ein nachfolgendes Ziel Angaben.
Am selben Tage gegen 14.30 Uhr befuhr der Versicherte mit dem Firmenwagen die Bundesstraße 404 von B kommend in Richtung K. Im Bereich der Gemeinde D überholte er trotz bestehenden Überholverbots mehrfach. Unmittelbar anschließend überholte er – nach Angaben des Fahrers eines überholten Lkw mit einer Geschwindigkeit von etwa 180 km/h – in einer langgezogenen Linkskurve eine Fahrzeugkolonne, konnte nicht mehr vor dem ersten Fahrzeug dieser Kolonne rechts einscheren und stieß mit einem entgegenkommenden Lkw frontal zusammen, wobei sich sein Fahrzeug vollständig auf der Gegenfahrbahn befand. Dieses geriet in Brand, und er erlitt tödliche Verletzungen.
Nachdem der Arbeitgeber des Versicherten gegenüber der beklagten Berufsgenossenschaft angegeben hatte, es sei nicht feststellbar, ob und gegebenenfalls zu welchem Kunden dieser unterwegs gewesen sei, und nachdem auch die Klägerin keine Angaben hierzu machen konnte, ermittelte die Beklagte zunächst bei den vom Versicherten aufgesuchten Kunden in Mecklenburg-Vorpommern und bei den Niederlassungen der ehemaligen Arbeitgeberin H. Als diese Ermittlungen erfolglos blieben, fragte die Beklagte bei allen auf der Kundenliste der Firma Z Kunden dieser Firma im Umkreis von einer halben Autostunde nördlich der Unfallstelle an, ob der Versicherte dort einen Termin für den 19. März 1992 vereinbart habe. Mehrere von diesen gaben an, sie seien in der Vergangenheit mehrfach von Mitarbeitern der genannten Firma ohne vorherige Anmeldung aufgesucht worden. Eine Firma in B und eine in K teilten mit, den Versicherten gekannt und mit ihm geschäftlich verhandelt zu haben. Es sei möglich, daß dieser sie am 19. März 1992 habe aufsuchen wollen. Eine konkrete Terminvereinbarung konnte von keinem der in Betracht kommenden Kunden bestätigt werden.
Mit Bescheid vom 28. März 1994 und Widerspruchsbescheid vom 6. September 1994 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen anläßlich des Unfalls vom 19. März 1992 ab, weil eine versicherte Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt nicht nachgewiesen sei.
Im Klageverfahren hat die Klägerin angegeben, der Unfall ihres Ehemannes habe sich an ihrem 21. Hochzeitstag ereignet. Sie sei mit ihm für den Abend zum Essen verabredet gewesen und habe für 19.00 Uhr einen Tisch bestellt. Er habe angekündigt, gegen 18.00 Uhr zu Hause zu sein. Das Sozialgericht (SG) hat mit Urteil vom 8. August 1996 den angefochtenen Bescheid der Beklagten aufgehoben und diese verurteilt, der Klägerin Hinterbliebenenleistungen zu gewähren. Es sei zu unterstellen, daß der Versicherte sich am Unfalltag in der Probezeit wie ein typischer Leiter des Außendienstes einer Firma von Baumaschinen mit einem Kundenstamm von mehreren tausend Adressen in Schleswig-Holstein verhalten habe. Ein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten sei nicht bewiesen.
Das Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 26. November 1997 das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Gesamtergebnis des Verfahrens lasse nicht die Feststellung zu, daß sich der Versicherte zum Unfallzeitpunkt auf einer betrieblich bedingten Fahrt (Betriebsweg) und damit bei einer versicherten Tätigkeit befunden habe. Unter Berücksichtigung der Unfallstelle habe er sich nicht auf dem direkten Weg von S, dem Ort der letzten nachgewiesenen betrieblichen Tätigkeit, nach Q befunden. Eine versicherte Tätigkeit könne deshalb nur dann angenommen werden, wenn der Besuch eines Kunden oder der Versuch, einen neuen Kunden zu werben, Zweck der unfallbringenden Fahrt gewesen sei. Dafür ließen sich aber dem vollständig ermittelten Sachverhalt keine konkreten Anhaltspunkte entnehmen. Dies gelte auch für den vom SG angenommenen Besuch des Versicherten bei einer Firma in K, mit der zuvor über den Verkauf eines Minibaggers verhandelt worden sei. Dabei sei auch zu berücksichtigen, daß einerseits K nicht an der Bundesstraße 404 liege und sich zur Erreichung dieses Ortes von S aus eher eine Fahrtstrecke über L, E und P angeboten hätte, andererseits nicht recht verständlich wäre, daß der Versicherte sich auf den Weg gemacht haben sollte, ohne sich vorher mit Hilfe seines Autotelefons zu vergewissern, ob bei der Firma in K überhaupt ein Gesprächspartner zur Verfügung gestanden habe. Eine Fahrt des Versicherten zu einer Firma in B sei schon deshalb unwahrscheinlich, weil diese naheliegend über die vor der Unfallstelle von der Bundesstraße 404 abzweigende Bundesstraße 205 geführt hätte.
Auch aus dem Zeitpunkt des Unfallgeschehens könne nicht auf eine versicherte Tätigkeit geschlossen werden. Zwar habe der Versicherte bei einem Unfallzeitpunkt von 14.26 Uhr noch ausreichend Zeit gehabt, einen Kunden seiner Firma zu besuchen oder einen neuen Kunden zu gewinnen. Dies gelte jedoch ebenso für eine denkbare eigenwirtschaftliche Tätigkeit. Auch könne aus der Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses des Versicherten nicht auf eine versicherte Tätigkeit im Zeitpunkt des Unfallgeschehens geschlossen werden. Insoweit habe das SG verkannt, daß auch ein typischer Leiter des Außendienstes nicht ununterbrochen einer versicherten Tätigkeit nachgehe. Es gebe keine Beweisregel in der Form eines Erfahrungssatzes, daß Verkaufsleiter im Außendienst, die über ihre Arbeitszeit frei disponieren, stets oder meist zu geschäftlichen Zwecken unterwegs seien. Gerade die Freiheit zur zeitlichen und inhaltlichen Gestaltung der Erwerbstätigkeit, namentlich die Freiheit, niemandem Rechenschaft und Nachricht geben zu müssen, könne mit dem späteren Nachteil verbunden sein, einen dienstlichen Zusammenhang nur mühsam oder gar nicht rekonstruieren zu können. Nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten erscheine ein betrieblicher Zweck der unfallbringenden Fahrt lediglich als möglich, nicht aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehend. Zwar liege eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit ebenfalls nur im Bereich des Möglichen, wie etwa eine mit dem Hochzeitstag zusammenhängende Besorgung oder ein privater Besuch. Dies könne jedoch nicht zu einer Umkehr der in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Beweisregel führen, wonach die Nichterweislichkeit der anspruchsbegründenden Tatsachen nach Ausschöpfung aller in Frage kommenden Ermittlungsmöglichkeiten zu Lasten desjenigen gingen, der daraus einen Anspruch herleite. Ob ein Arbeitsunfall des Versicherten auch wegen eines grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Fahrverhaltens zu verneinen sei, könne dahingestellt bleiben.
Mit der – vom LSG zugelassenen – Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 548 Abs 1 und des § 589 Abs 1 Nr 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO). Der Versicherte habe im Unfallzeitpunkt eine versicherte Tätigkeit ausgeübt. Dies ergebe sich bei richtiger Anwendung der Regeln über die Beweislast. Diese habe das LSG falsch angewandt; denn für die Behauptung, der Versicherte habe seine unter Versicherungsschutz stehende Rückfahrt zum Betriebssitz in Q unterbrochen, liege die Beweislast bei der Beklagten. Dies gelte jedenfalls dann, wenn ein Verkaufsleiter im Außendienst sich während der Einarbeitung allen Kunden vorstelle und vertragsgemäß Neukunden werbe, konkrete (Hilfs-)Tatsachen dafür vorlägen, daß solche Kunden auf der Rückreise in der Nähe der Unfallstelle besucht werden sollten, der Unfallort nur in geringer Entfernung von der üblichen Fahrtstrecke S – Q liege, der Versicherte kurz vor dem Unfall erst diese Fahrtstrecke verlassen habe, nachdem er bereits drei Viertel des Rückwegs zurückgelegt habe, und keine Anhaltspunkte für eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit vorhanden seien. Nach der in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung komme die Berücksichtigung der nur theoretisch möglichen Unterbrechung der ursprünglich betrieblich bedingten Fahrt nicht in Betracht. Aber selbst wenn die volle Beweislast die Klägerin treffe, müsse der Nachweis für eine versicherte Tätigkeit im Unfallzeitpunkt als geführt angesehen werden. Hierfür spreche einmal, daß sich die Klägerin in einem Beweisnotstand befinde, weil die Aufzeichnungen des Versicherten über seine Kundenbesuche verbrannt seien. Weiterhin habe das LSG die Regeln über den Anscheinsbeweis nicht beachtet. Die feststehenden Umstände sprächen iS eines typischen Geschehensablaufs dafür, daß der Versicherte bei einer versicherten Tätigkeit verunfallt sei. Dann aber hätte die Beklagte konkrete Tatsachen behaupten und beweisen müssen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines vom gewöhnlichen Verlauf abweichenden Geschehens ergebe. Ferner sei dem LSG eine falsche, gegen die Denkgesetze verstoßende Beweiswürdigung vorzuwerfen, wenn es angesichts der Vielzahl konkreter Anhaltspunkte für eine versicherte Tätigkeit ausführe, eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit sei ebenso möglich wie eine versicherte. Schließlich habe das LSG die Beweislastregeln nicht erst – wie erforderlich – nach erschöpfender, aber ergebnisloser Beweiserhebung angewandt. So habe es die Gründe für die Abweichung des Versicherten von der üblichen Fahrtstrecke nicht ermittelt. Hierzu hätte es Erkundigungen einziehen müssen, welcher Weg üblicherweise von den bei der Firma des Versicherten beschäftigten Außendienstmitarbeitern genutzt worden sei, insbesondere, ob diese zur Vermeidung von Staus „Geheimstrecken” benutzten. Auch sei das LSG zu Unrecht davon ausgegangen, der Versicherte hätte im Falle eines geplanten Besuchs einer Firma diese zuvor per Autotelefon verständigt. Es sei aber sowohl bei den Außendienstmitarbeitern der Firma Z als auch in der Branche üblich, ohne Voranmeldung Kunden aufzusuchen, zumal, wenn der Sitz des Kunden in der Nähe einer ohnehin zu bewältigenden Fahrtstrecke liege. Schließlich sei die Auffassung des LSG unzutreffend, ein typischer Leiter des Außendienstes gehe während der Arbeitszeit nicht ununterbrochen einer versicherten Tätigkeit nach. Dies habe jedenfalls nicht für den Versicherten gegolten, der grundsätzlich während seiner Arbeitszeit im Außendienst keine privaten Dinge erledigt habe, sondern ausschließlich seiner Außendiensttätigkeit nachgegangen sei. Insoweit habe das LSG die erforderlichen Ermittlungen über das Außendienstverhalten des Versicherten nicht angestellt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des LSG vom 26. November 1997 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG vom 8. August 1996 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend. Zusätzlich trägt sie vor, der Klägerin stünden Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung auch deshalb nicht zu, weil der Versicherte den tödlichen Unfall durch verkehrswidriges und rücksichtsloses Fahrverhalten verschuldet habe.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫).
II
Die Revision ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 589 Abs 1 RVO). Das LSG hat rechtlich zutreffend entschieden, daß der Tod des Versicherten nicht durch einen Arbeitsunfall iS des § 548 Abs 1 Satz 1 RVO verursacht worden ist.
Der Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenleistungen richtet sich noch nach den Vorschriften der RVO, da der von ihr geltend gemachte Arbeitsunfall des Versicherten vor dem Inkrafttreten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) am 1. Januar 1997 eingetreten ist (Art 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes ≪UVEG≫, § 212 SGB VII).
Hinterbliebenenleistungen werden gemäß § 589 Abs 1 RVO bei Tod des Versicherten durch Arbeitsunfall gewährt. Nach § 548 Abs 1 Satz 1 RVO ist Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten und danach versicherten Tätigkeiten erleidet. Dazu ist in der Regel erforderlich, daß das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, und daß diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat (BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr 84). Zunächst muß also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der sog innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSG SozR 2200 § 548 Nr 82; BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr 92; BSG Urteil vom 27. März 1990 - 2 RU 45/89 - USK 90149; BSG Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 RU 3/93 - USK 9422). Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr 84; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 32). Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis zu erbringen; bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muß der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden können (BSGE 58, 80, 83 = SozR 2200 § 555a Nr 1 mwN). Es muß also sicher feststehen, daß im Unfallzeitpunkt eine – noch – versicherte Tätigkeit ausgeübt wurde (BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr 84 mwN).
Das LSG hat unter Beachtung dieser Grundsätze ohne Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder Beweisregeln entschieden, daß ein Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit des Versicherten als Beschäftigter iS des § 539 Abs 1 Nr 1 RVO und dem tödlichen Unfall am 19. März 1992 nicht nachweisbar ist.
Zunächst hat es in rechtlich nicht zu beanstandender Würdigung der Beweismittel entschieden, daß der Versicherte nicht auf dem direkten Rückweg zu seinem Firmensitz in Q fuhr, als sich der Unfall ereignete, und daß er sich jedenfalls insoweit nicht auf einem versicherten Betriebsweg befand. Damit hat sich das LSG nicht in Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des Senats gestellt, daß Versicherte in der Wahl des Weges grundsätzlich frei und nicht gezwungen sind, stets den kürzesten Weg zu wählen (s BSG Urteil vom 31. Januar 1984 - 2 RU 15/83 - USK 8469 mwN; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 486m ff, 486q mwN). Aus der geographischen Lage der Unfallstelle und der Fahrtrichtung, in welche der Wagen des Versicherten vor dem Unfall fuhr, hat das LSG zu Recht geschlossen, daß dieser nicht die Absicht haben konnte, unmittelbar nach Q zu gelangen. Denn nach den von der Revision nicht gerügten und daher für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen (§ 163 SGG) fuhr der Versicherte von B kommend die Bundesstraße 404 in Richtung K, also in nördlicher Richtung, während Q südwestlich von B liegt. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang vorträgt, das LSG hätte von Amts wegen ermitteln müssen, ob objektive, insbesondere verkehrsbedingte Gründe für den Versicherten vorlagen, von der üblichen Fahrtrichtung nach Q abzuweichen, und ob der Versicherte eine sogenannte „Geheimstrecke” benutzt hat, ist diese Rüge unbegründet. Der die Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen vorschreibende § 103 SGG ist nur dann verletzt, wenn das Gericht Ermittlungen unterlassen hat, obwohl es sich von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen (BSG SozR 1500 § 103 Nr 25; BSG SozR 1500 § 160 Nr 5; BSG SozR Nrn 7, 14, und 40 zu § 103 SGG). Da die Fahrtstrecke von S nach Q über B von mehreren üblichen Strecken zwischen den genannten Orten die nördlichste ist, mußte sich das LSG nicht gedrängt fühlen, Ermittlungen darüber anzustellen, ob der Versicherte aus objektiven Gründen, insbesondere aus verkehrsbedingten Gründen veranlaßt worden ist, von B aus in nördlicher Richtung zu fahren und sich damit von seinem Firmensitz noch weiter zu entfernen. Vielmehr ist es insoweit zu Recht den Ausführungen des SG gefolgt, wonach der direkte Weg von B aus den Versicherten über die Bundesstraße 206 in Richtung B oder über die Bundesstraße 205 in Richtung N nach Q geführt hätte.
Weiterhin hat das LSG ohne Rechtsfehler festgestellt, daß sich nach dem Kundenbesuch in S ein geplanter Besuch des Versicherten bei einem anderen bisherigen oder künftigen Kunden nicht habe nachweisen lassen und daß damit eine unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehende Betriesbsfahrt auch unter diesem Gesichts punkt nicht nachweisbar sei.
Das LSG war nach § 103 SGG nicht verpflichtet, über die von der Beklagten durchgeführten umfangreichen Ermittlungen hinaus weitere Ermittlungen darüber anzustellen, ob der Versicherte für den 19. März 1992 noch Kundenbesuche geplant hatte. Die Beklagte hat mit der Befragung der Klägerin, der Mitarbeiter des letzten Arbeitgebers und dessen auf der Kundenliste enthaltenen Kunden im Umkreis von einer halben Autostunde nördlich der Unfallstelle sowie mit Nachforschungen bei den Niederlassungen des vorherigen Arbeitgebers alle zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ausgeschöpft. Das LSG mußte sich insbesondere nicht gedrängt fühlen, darüber hinaus im Zusammenhang mit geplanten oder durchgeführten Kundenbesuchen noch weitere Nachforschungen anzustellen. Ebensowenig mußte sich das LSG gedrängt fühlen, Ermittlungen zum individuellen Außendienstverhalten des Versicherten anzustellen, um die Feststellung treffen zu können, ein typischer Leiter des Außendienstes gehe während seiner Arbeitszeit nicht ununterbrochen einer versicherten Tätigkeit nach. Solche Ermittlungen erübrigten sich schon deshalb, weil sich die genannten Ausführungen des LSG nicht auf den Versicherten persönlich, sondern auf einen typischen Leiter des Außendienstes bezogen und vom LSG nur zur Verneinung eines entsprechenden allgemeinen Erfahrungssatzes gemacht worden sind.
Das LSG durfte seine klageabweisende Entscheidung auch treffen, ohne feststellen zu müssen, daß sich der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalls eigenwirtschaftlich betätigte. Soweit die Klägerin einen solchen Schluß aus der Rechtsprechung des Senats (BSGE 61, 127, 130 = SozR 2200 § 548 Nr 84; BSG USK 8825 und SozR 3-2200 § 550 Nr 8) zieht, übersieht sie, daß in den diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Fällen nachgewiesen war, daß im Zeitpunkt des Unfalls eine versicherte Tätigkeit verrichtet wurde, daß lediglich der Unfallverlauf ungeklärt blieb. Der vorliegende Fall unterscheidet sich jedoch wesentlich von den Fällen in diesen Entscheidungen. Denn der Versicherte hat jedenfalls ab B die übliche Strecke nach Q verlassen und befand sich somit nicht auf der betrieblich bedingten Rückreise zum Beschäftigungsort. Ob diese Fahrt im Hinblick auf etwaige Kundenbesuche oder auf sonstige Gründe als Betriebsfahrt zu bewerten ist, blieb ungeklärt. Daß die Möglichkeit einer Betriebsfahrt in gleichem Maße wie die einer Privatfahrt besteht, hat das LSG auch begründet. Es hat eine Privatfahrt ua deshalb für möglich gehalten, weil der Versicherte im Zusammenhang mit dem Hochzeitstag eine Besorgung gemacht oder einen privaten Besuch unternommen haben könnte. Unter diesen Voraussetzungen besteht kein Anlaß, die Grundsätze der genannten Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall zu übertragen.
Das LSG hat entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gegen die Grundsätze des Anscheinsbeweises verstoßen, die grundsätzlich auch im sozialgerichtlichen Verfahren gelten (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl, III, RdNr 28; Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 6. Aufl, § 128 RdNr 9 mwN). Dieser Beweis findet Anwendung bei nach der Lebenserfahrung typischen Geschehensabläufen, in denen das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts auf eine bestimmte Ursache oder einen bestimmten Ursachenzusammenhang hinweist. Den gestellten Beweisanforderungen genügt es dann, wenn die den Sachverhalt ergebenden Tatsachen bewiesen sind, die typischerweise auf das Vorliegen der Haupttatsache schließen lassen. Liegen jedoch Anhaltspunkte dafür vor, daß im konkreten Fall – entgegen dem normalen Lauf der Dinge – ein atypischer Geschehensablauf ernsthaft möglich ist, ist dem Anscheinsbeweis die Grundlage entzogen (vgl BSG SozR 5670 Anl 1 Nr 2102 Nr 2). Der Beweisbelastete kann sich dann auf den Ablauf nach der Lebenserfahrung nicht mehr berufen, sondern bedarf zur Durchsetzung seines Anspruchs vollständig des Beweises aller anspruchsbegründenden Tatsachen (vgl BSGE 8, 245, 247; 19, 52, 54 = Nr 62 zu § 542 aF RVO; BSGE 41, 297, 300 = SozR 2200 § 1399 Nr 4; BSG Urteil vom 12. Februar 1998 - B 8 KN 3/96 U R - HV-Info 1998, 2561). Zu Unrecht sieht die Klägerin einen derartigen typischen Geschehensablauf darin, daß nach ihrer Meinung feststehende Umstände dafür sprächen, der Versicherte sei bei einer versicherten Tätigkeit verunfallt. Gerade dies ist jedoch trotz umfangreicher Nachforschungen – wie dargelegt – nicht erwiesen. Insbesondere kann aus den Feststellungen des LSG, daß der Versicherte vor dem Unfall in Ausübung seiner betrieblichen Tätigkeit Kunden besucht hatte und der Unfall sich innerhalb der üblichen Arbeitszeit ereignete, schon deshalb kein typischer Geschehensablauf dahingehend hergeleitet werden, daß er dann auch während der üblichen Arbeitszeit versichert gewesen sei, weil das LSG ebenfalls festgestellt hat, daß er sich im Zeitpunkt des Unfalls nicht auf dem Rückweg zu seiner Firma befunden haben kann und daß geplante Kundenbesuche nicht nachweisbar waren.
Das LSG war auch rechtlich nicht verpflichtet, den Unfall – wie die Klägerin meint – aufgrund eines im Hinblick auf einen verbrannten Terminkalender bestehenden Beweisnotstandes als Arbeitsunfall zu bewerten. Zwar können nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) Eigentümlichkeiten eines Sachverhalts in besonders gelagerten Einzelfällen Anlaß sein, an den Beweis verminderte Anforderungen zu stellen (BSGE 19, 52, 56 = Nr 62 zu § 542 aF RVO; 24, 25, 28 f = SozR Nr 75 zu § 128 SGG). Das bedeutet, daß der Unfallversicherungsträger oder das Gericht schon aufgrund weniger tatsächlicher Anhaltspunkte von einem bestimmten Geschehensablauf überzeugt sein können (BSG Urteil vom 12. Juni 1990 - 2 RU 58/89 - HV-Info 1990, 2064). Einen solchen Ausnahmefall hat die Rechtsprechung bei einer unfallbedingten Erinnerungslücke des Verletzten (BSG Urteil vom 12. Juni 1990 - aaO -) oder beim Tod eines Seemanns auf See aus unklarer Ursache ohne Obduktionsmöglichkeit (BSGE 19, 52, 56 = Nr 62 zu § 542 aF RVO) anerkannt. Von diesen Ausnahmefällen abgesehen sind nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung typische Beweisschwierigkeiten, die sich aus den Besonderheiten des Einzelfalles ergeben, ohnehin im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Allgemeingültige Grundsätze zur Beweiserleichterung für den Fall des Beweisnotstandes würden dagegen dem in § 128 Abs 1 Satz 1 SGG verankerten Grundsatz der freien Beweiswürdigung widersprechen (BSG Beschluß vom 18. Juli 1990 - 2 BU 37/90 - HV-Info 1990, 1941). Im vorliegenden Fall ist nicht einmal sicher, ob der Versicherte überhaupt einen Kalender mit Eintragungen von Kundenbesuchen auf der Fahrt am 19. März 1992 bei sich trug. Solches wurde vom Arbeitgeber des Versicherten in einer Stellungnahme gegenüber der Beklagten lediglich vermutet und vom SG unterstellt. Jedenfalls hat das LSG den möglicherweise verbrannten und daher als Beweismittel nicht mehr in Betracht kommenden Kalender nicht unberücksichtigt gelassen. In seinem Urteil ist es zwar nicht ausdrücklich auf ihn eingegangen. Es hat aber festgestellt, daß außer den von der Beklagten durchgeführten Ermittlungen weitere Ermittlungsmöglichkeiten nicht vorhanden seien. Dies schließt den möglicherweise vom Versicherten mit sich geführten Kalender ein. Im übrigen hat das LSG eingeräumt, daß eine versicherte Tätigkeit des Versicherten im Zeitpunkt des Unfalls – ebenso wie eine eigenwirtschaftliche – möglich gewesen sei.
Auch kann bei Beweisschwierigkeiten, die – wie hier – insbesondere durch den Tod des Versicherten bedingt sind, keine Beweisregel in Form eines Erfahrungssatzes aufgestellt werden, daß Führungskräfte im Außendienst, die über ihre Arbeitszeit frei disponieren können, sich stets oder meistens auf einer betrieblichen Fahrt befinden, wenn sie mit dem Dienstwagen unterwegs sind. Wie das LSG zu Recht unter Berufung auf das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 9. Dezember 1981 (L 3 U 55/81 - Breithaupt 1982, 853) ausführt, kann diese Freiheit zur zeitlichen und inhaltlichen Gestaltung der Erwerbstätigkeit, namentlich die Freiheit, niemandem Rechenschaft und Nachricht geben zu müssen, mit dem späteren Nachteil verbunden sein, einen dienstlichen Zusammenhang nur mühsam oder gar nicht rekonstruieren zu können. Dies ist jedenfalls dann hinzunehmen, wenn der Betreffende – wie hier der Versicherte – ohne besondere Schwierigkeiten in der Lage war, seinen Arbeitgeber oder Dritte telefonisch oder auf sonstige Weise von geplanten Betriebsfahrten zu unterrichten. Das BSG hat zwar in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß bei nicht unmittelbar zur versicherten Tätigkeit gehörenden Verrichtungen ein rechtlich wesentlicher innerer Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis am Ort der auswärtigen Tätigkeit in der Regel eher anzunehmen ist als am Wohn- oder Betriebsort (vgl ua BSGE 8, 48, 49 ff; 39, 180, 181 = SozR 2200 § 548 Nr 7; BSGE 50, 100 = SozR 2200 § 548 Nr 50; BSG SozR 2200 § 548 Nrn 21, 33; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 25). Ferner besteht auf Geschäftsreisen für Wege nach und von der Essenseinnahme (BSGE 8, 48, 52; 39, 180, 181 = SozR 2200 § 548 Nr 7; BSGE 50, 100, 101 = SozR 2200 § 548 Nr 50; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 25) sowie der Unterkunft (vgl BSG Urteil vom 26. Januar 1988 - 2 RU 1/87 - HV-Info 1988, 826 mwN; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 25) Versicherungsschutz nach § 548 Abs 1 Satz 1 RVO. In keiner der genannten Entscheidungen wird jedoch unterstellt, ein Außendienstmitarbeiter befände sich stets auf einer Betriebsfahrt. Vielmehr hat das BSG bei Unfällen solcher Beschäftigten immer danach unterschieden, ob der jeweilige Weg im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stand oder ob er rein privaten Zwecken diente (vgl Urteil vom 11. August 1998 - B 2 U 17/97 R - HV-Info 1998, 2715 mwN).
Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das LSG auch nicht die Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 128 Abs 1 Satz 1 SGG überschritten. Die Beweiswürdigung steht grundsätzlich im Ermessen des Tatsachengerichts. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob das Tatsachengericht bei der Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen und ob es das Gesamtergebnis des Verfahrens berücksichtigt hat (BSG Urteil vom 31. Mai 1996 - 2 RU 24/95 - HV-Info 1996, 2071; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 19 mwN; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl, III, RdNrn 162 f sowie IX RdNr 286). Von einem Verstoß gegen Denkgesetze kann dabei nur gesprochen werden, wenn aus den gesamten Gegebenheiten nur eine Folgerung gezogen werden kann, daß jede andere nicht „denkbar” ist und das Gericht die allein denkbare Folgerung nicht gezogen hat. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang vorträgt, es verstoße gegen die Denkgesetze, wenn das LSG angesichts des feststehenden Sachverhalts es für möglich halte, daß eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit im Zeitpunkt des Unfalls ebenso möglich wäre wie eine betriebliche, hat sie damit keinen Verstoß gegen die Denkgesetze im obigen Sinne geltend gemacht, weil aufgrund zahlreicher Feststellungen (fehlende Information des Kollegen M, Abweichung von der üblichen Rückfahrtstrecke nach Q, Befragung der Kunden, Hochzeitstag) jedenfalls auch eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit des Versicherten im Zeitpunkt des Unfalls „denkbar” war. Entsprechendes gilt für das Vorbringen der Klägerin, es sei beim Versicherten üblich gewesen, die Kunden ohne Voranmeldung zu besuchen, das LSG hätte daher aus der unterlassenen Voranmeldung über das Autotelefon nicht schließen dürfen, daß weitere Kundenbesuche nicht geplant waren. Da nach den von der Klägerin nicht gerügten Feststellungen des LSG der Besuch bei den Firmen in B und S vorher telefonisch vereinbart war, war jedenfalls „denkbar”, daß auch weitere Kundenbesuche vorher angemeldet worden wären. Selbst wenn eine andere Wertung als die vom LSG vorgenommene möglich wäre, ist der Senat an die vom LSG vorgenommene Beweiswürdigung gebunden; denn dem Revisionsgericht ist es nicht gestattet, unter mehreren möglichen Beweiswürdigungen selbst die Wahl zu treffen oder diese sonst zu bewerten (BSG SozR 1500 § 164 Nr 31).
Entgegen der Auffassung der Revision hat das LSG schließlich auch nicht gegen die Regeln der Beweislast verstoßen. Zwar ist nach den Feststellungen des LSG davon auszugehen, daß sich der Versicherte bis B auf einer versicherten Betriebsfahrt befand. Von B aus befuhr er aber eine Strecke, der nach den weiteren Feststellungen des LSG sowohl betriebliche Zwecke als auch eigenwirtschaftliche Motive zugrunde liegen konnten. Steht damit fest, daß eine zunächst betriebsbedingte Fahrt unterbrochen wurde und ist anschließend – wie hier – sowohl eine versicherte als auch eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit in gleichem Maße möglich, so geht die Nichterweislichkeit der anspruchsbegründenden Tatsache – hier der versicherten Betriebsfahrt auch noch im Unfallzeitpunkt – nach Ausschöpfung aller in Frage kommenden Ermittlungsmöglichkeiten zu Lasten desjenigen, der daraus ein Recht herleiten will (BSG SozR 3-2200 § 548 Nrn 11 und 14, jeweils mwN; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 480n mwN). Das ist im vorliegenden Fall die Klägerin, deren Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen von dem Vorliegen einer versicherten Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt abhängig ist.
Die Revision der Klägerin war mithin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen