Gründe
Zwischen den Beteiligten ist streitig, welchen Zusatzversorgungssystemen die hier strittigen Beschäftigungszeiten des Klägers zuzuordnen und - daran anknüpfend - ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung des § 6 Abs 1 oder Abs 2 Anspruchs- und Anwartschafts-Überführungsgesetz (AAÜG) erfüllt sind.
Der im August 1935 geborene Kläger war in der DDR vom 1. Dezember 1959 bis 31. August 1964 im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten (nachfolgend MfAA), vom 1. September 1964 bis 28. Februar 1967 bei der Staatlichen Plankommission des Ministerrates, vom 1. März 1967 bis 31. Oktober 1970 im MfAA, vom 1. November 1970 bis 14. August 1972 als wissenschaftlicher Oberassistent bei der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft "Walter Ulbricht" (nachfolgend DASR), der späteren Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft (ASR), vom 15. August 1972 bis 9. Oktober 1975 im MfAA, vom 10. Oktober 1975 bis 30. September 1980 als wissenschaftlicher Oberassistent bzw Dozent an der DASR bzw ASR, und zwar am dortigen Institut für internationale Beziehungen, vom 1. Oktober 1980 bis 15. April 1984 als politischer Mitarbeiter im MfAA sowie vom 16. April 1984 bis wenigstens 30. Juni 1990 als Dozent bzw ab 1987 als Professor an dem genannten Institut der ASR tätig.
Zum 1. März 1971 trat der Kläger der freiwilligen Zusatzaltersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates (AVSt) bei (Beitrittsbestätigung des MfAA vom 1. März 1971), die er auch nach Aufnahme der Tätigkeit in der DASR ab 10. Oktober 1975 durch Zahlung freiwilliger Beiträge aufrecht hielt. Zum 1. Dezember 1987 wurde er in die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen (AVI) einbezogen (Urkunde der Staatlichen Versicherung der DDR vom 12. April 1988).
Der Kläger, der ab 2. Dezember 1991 Leistungen von der Bundesanstalt für Arbeit bezogen hatte, beantragte im Mai 1995 die Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Im Rahmen des Rentenverfahrens erließ die Beklagte in ihrer Funktion als Versorgungsträger den sog "Überführungsbescheid" vom 17. November 1995, in dem sie die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte für eine Zugehörigkeit zur AVSt vom 1. Dezember 1959 bis 30. Juni 1990 bescheinigte und gleichzeitig für die Zeit bis 28. Februar 1990 die Entgelte für den Fall der Anwendung der Anlagen 4, 5 bzw 8 zum AAÜG mitteilte. Der Widerspruch des Klägers, mit dem er sich ua gegen eine Zuordnung zur AVSt während seiner Zeit der Tätigkeiten an der DASR bzw ASR sowie die Begrenzung seiner Arbeitsentgelte wandte, hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 9. April 1996). Während des anschließenden Klageverfahrens erteilte die Beklagte - nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des AAÜG (AAÜG-ÄndG) vom 11. November 1996 (BGBl I 1674) - den Bescheid vom 17. Februar 1997, mit dem sie bei weiterhin erfolgter Zuordnung zur AVSt die Arbeitsentgelte des Jahres 1989 - wie bisher - nur im Umfang der Anlage 5 zum AAÜG und im übrigen - in Abweichung von den bisherigen Feststellungen - die Arbeitsentgelte vom 1. Dezember 1959 bis 31. Dezember 1960 in vollem Umfang sowie für die übrigen Zeiten die bis zu den Werten der Anlage 3 zum AAÜG versicherten Arbeitsentgelte mitteilte. Die Neufeststellungen galten für Leistungszeiträume ab 1. Januar 1997.
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 29. Januar 1998). Auf die Berufung des Klägers hat das LSG mit Teilurteil vom 5. November 1998 die erstinstanzliche Entscheidung sowie die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben, als für die Zeiträume vom 1. November 1970 bis 14. August 1972, vom 10. Oktober 1975 bis 30. September 1980 und vom 16. April 1984 bis 28. Februar 1990 die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen von § 6 Abs 2 AAÜG festgestellt worden ist. Zur Begründung ist ausgeführt worden, daß die strittigen Zeiten zwar formell als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVSt gelten würden, gleichwohl erforderten die in diesen Zeiten tatsächlich ausgeübten Beschäftigungen eine einschränkende Auslegung des § 6 Abs 2 AAÜG; denn nach dem Gesetzeszweck sei Hauptziel der Vorschriften des AAÜG, alle Anspruchselemente auszusondern, die nicht auf volkswirtschaftlich sinnvoller Arbeit, sondern sachfremd auf politischer Begünstigung beruhten. Diese Erwägungen träfen auf die hier zu beurteilenden Beschäftigungszeiten des Klägers nicht zu. Seine Tätigkeiten an der DASR bzw ASR hätten nicht der Erfüllung originärer hoheitlicher Aufgaben gedient, so daß Oberassistenten, Dozenten oder ordentliche Professoren dieser Akademie nicht zum berechtigten Personenkreis der AVSt gehörten. Die erzielten Arbeitsentgelte seien daher nicht nach § 6 Abs 2 AAÜG zu begrenzen.
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte sinngemäß eine Verletzung des § 6 Abs 2 AAÜG. Sie trägt vor, die Norm stelle ihrem Wortlaut nach auf die Zugehörigkeit ua zu einem Versorgungssystem der Anlage 1 Nr 19 zum AAÜG ab. Zwar sei der Kläger ab 1. Dezember 1987 auch in die AVI einbezogen worden, jedoch habe die Beklagte in solchen Fällen die tatbestandlichen Voraussetzungen des spezielleren, nämlich "systemnäheren" Zusatzversorgungssystems festzustellen. Das sei hier das System der AVSt gewesen. Der Kläger habe diesem System angehört. Nachgeordnete Einrichtungen zählten zwar insoweit nicht zum "Staatsapparat im engeren Sinne", weil diesen Mitarbeitern der Zugang zum Zusatzversorgungssystem Nr 19 verwehrt gewesen sei; die ASR sei jedoch ein Organ des Ministerrats gewesen. Sie sei diesem direkt unterstellt gewesen, was ihre Bedeutung für den Staat unterstreiche. Dies ergebe sich aus ihrer Aufgabenstellung; sie habe den Ministerrat in grundsätzlichen Fragen der Leitung von Staat und Wirtschaft, der Gestaltung des sozialistischen Rechts sowie bei der Entwicklung der internationalen Beziehungen der DDR zu unterstützen und einen wesentlichen Beitrag zur Herausarbeitung und Vermittlung der Wissenschaft von der Leitung der sozialistischen Gesellschaft, des Staates und der Wirtschaft zu leisten gehabt. Ferner habe zu ihren Aufgaben gehört, Führungskräfte der zentralen und örtlichen Staatsorgane sowie der staatlichen Rechtspflegeorgane und Kader für den auswärtigen Dienst der DDR aus- und weiterzubilden. Von einer nachgeordneten Einrichtung mit minderer staatsfördernder Bedeutung könne daher nicht die Rede sein. Die für Leistungszeiträume bis 31. Dezember 1996 geltende Ausnahmeregelung der Anlage 7 iVm § 6 Abs 4 AAÜG finde keine Anwendung.
Die Beklagte beantragt,
das Teilurteil des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 5. November 1998 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Oder vom 29. Januar 1998 zurückzuweisen, soweit er begehrt, die von ihm in den Zeiträumen vom 1. November 1970 bis 14. August 1972, vom 10. Oktober 1975 bis 30. September 1980 und vom 16. April 1984 bis 28. Februar 1990 erzielten Entgelte nach § 6 Abs 1 AAÜG zu berücksichtigen.
Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 5. November 1998 zurückzuweisen.
Er trägt vor, daß die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden sei. Maßgeblich für die Zuordnung zu einem Versorgungssystem sei nicht die formale Mitgliedschaft, sondern allein die tatsächlich ausgeübte Beschäftigung.
II
Die Revision der Beklagten ist nicht begründet.
Gegenstand der Revision ist das Begehren der Beklagten, das Teilurteil des LSG aufzuheben, soweit sie zu den im Urteilstenor ausgesprochenen Feststellungen verpflichtet worden ist. Im Tenor seines Teilurteils hat das LSG die Beklagte verpflichtet, die angefochtenen Bescheide abzuändern, soweit für die im einzelnen genannten Zeiträume die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen von § 6 Abs 2 AAÜG festgestellt worden ist. Hiermit wollte das LSG, wie die Entscheidungsgründe zeigen und wie dies auch die Beklagte in ihrem Revisionsantrag formuliert hat, zum Ausdruck bringen, daß nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen für fiktive Pflichtbeitragszeiten iS von § 5 AAÜG in einem System der Anlage 1 erfüllt sind, das zur Anwendung der in § 6 Abs 2 iVm Anlagen 4, 5 und 8 AAÜG geregelten Beitragsbemessungsgrenzen führt; damit sollte - ausgehend von der dreistufigen Typik der §§ 6 und 7 AAÜG und dem Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen § 6 Abs 1 und 2 aaO - im Ergebnis die Verpflichtung der Beklagten ausgesprochen werden, die tatbestandlichen Voraussetzungen für fiktive Pflichtbeitragszeiten in einem System als erfüllt anzusehen, das zur Anwendung der in § 6 Abs 1 iVm Anlage 3 AAÜG geregelten Beitragsbemessungsgrenzen führt. Unerheblich ist insoweit, daß das LSG dieses Ergebnis - unter Verletzung von Bundesrecht - methodisch dadurch erreicht hat, daß es die streitigen Zeiten "tatbestandlich" als Zugehörigkeitszeiten (iS von § 5 AAÜG) zur AVSt qualifiziert, jedoch "auf der Rechtsfolgenseite" den Anwendungsbereich der besonderen individuellen Beitragsbemessungsgrenzen aus § 6 Abs 2 iVm Anlagen 4, 5 und 8 AAÜG teleologisch reduziert hat.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist damit das Begehren der Beklagten, die Aufhebung ihrer Verwaltungsakte über Zugehörigkeit und individuelle Beitragsbemessungsgrenzen in den streitigen Zeiträumen durch das Berufungsgericht wegen Verletzung von Bundesrecht aufzuheben. Die Revision der Beklagten konnte insoweit sachlich keinen Erfolg haben. Das LSG hat im Ergebnis zutreffend festgestellt, daß die im Tenor im einzelnen aufgeführten - fiktiven - Pflichtbeitragszeiten des Klägers keinem Versorgungssystem zuzuordnen sind, das von § 6 Abs 2 AAÜG erfaßt wird.
Revisionsgerichtlicher Prüfungsmaßstab sind allein die Vorschriften des AAÜG. Dessen Anwendung (§ 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG) folgt vorliegend schon daraus, daß der Kläger zum 1. Juli 1990 durch Verwaltungsakte (Urkunden) zuerkannte Anwartschaften auf Zusatzversorgungsrenten aufgrund von Versorgungszusagen sowohl in der AVSt als auch in der AVI hatte (vgl zu den Anwendungsvoraussetzungen insoweit stellvertretend: Urteil des Senats vom 23. Juni 1998, SozR 3-8570 § 5 Nr 4).
Das AAÜG regelt, ob und ggf wie ua "Anwartschaften" aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR in die Rentenversicherung des Beitrittsgebiets (zum 31. Dezember 1991) überführt werden (§§ 1 bis 4 AAÜG). Ab 1. Januar 1992 werden diese durch die entsprechenden Anwartschaften aus dem SGB VI ersetzt (gesetzliche Novation, stRspr des Senats seit dem Urteil vom 27. Januar 1993, BSGE 73, 50, 56 = SozR 3-8570 § 10 Nr 1). Demzufolge bestimmten sich die Entstehungsvoraussetzungen eines Vollrechts auf eine SGB VI-Rente und deren (Geld-)Wert grundsätzlich nach dem SGB VI. Hierbei wird für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem eine entsprechende Pflichtbeitragszeit iS des SGB VI fingiert (§ 5 AAÜG) und der Ermittlung der sog Entgeltpunkte für diese Zeiten abweichend von den §§ 248 Abs 3 Satz 1, 256a, 256b, 70 SGB VI der Verdienst zugrunde gelegt (§ 259b Abs 1 Satz 1 SGB VI), der nach §§ 6, 7 AAÜG (iVm den Anlagen hierzu) als versichertes Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen gilt.
Zu diesem Zweck bestimmt § 5 Abs 1 Satz 1 AAÜG, daß Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten. Diesen fiktiven Beitragszeiten werden grundsätzlich das im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder -einkommen zugrunde gelegt (§ 6 Abs 1 AAÜG). Hieran anknüpfend regelt das AAÜG im Rahmen einer dreistufigen Typik, bis zu welcher Höhe der Träger der Rentenversicherung das Arbeitsentgelt bzw -einkommen für die Bestimmung des Rentenwerts zu berücksichtigen hat, nämlich entweder bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (§ 6 Abs 1 Satz 1 AAÜG iVm Anlage 3) oder bis zu besonderen - niedrigeren - Beitragsbemessungsgrenzen (§§ 6 Abs 2, 7 AAÜG) ≪vgl hierzu ua Urteile des Senats vom 27. Januar 1993, aaO, S 62 f; vom 18. Juli 1996, SozR 3-8570 § 8 Nr 2; Urteil vom 23. Juni 1998 - B 4 RA 61/97 R in SozR 3-8570 § 5 Nr 4; Urteil vom 30. Juni 1998 - B 4 RA 11/98 R -; Urteil vom 4. Mai 1999 - B 4 RA 6/99 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen≫.
Im vorliegenden Fall ist nicht darauf einzugehen, daß § 6 Abs 2 AAÜG (iVm Anlagen 4, 5 und 8) idF des RÜG-ErgG seit dem 1. Juli 1993 mit Art 3 Abs 1 und Art 14 Abs 1 GG unvereinbar ist (BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 22/95 und 1 BvL 34/95 -, Umbruch S 42 ff, 59 ff). Ebenso kann dahinstehen, ob die zum 1. Januar 1997 in Kraft getretene Neufassung des § 6 Abs 2 AAÜG durch das AAÜG-ÄndG, über die das BVerfG in dem genannten Urteil nicht befunden hat, verfassungsgemäß ist; denn vorliegend durfte die Beklagte die streitbefangenen Beschäftigungszeiten des Klägers schon nicht einem System zuordnen, das von § 6 Abs 2 AAÜG erfaßt wird, so daß sich die Problematik der Verfassungsmäßigkeit seiner besonderen Beitragsbemessungsgrenzen von vornherein nicht stellt. Die - wie noch darzulegen - Zuordnung der Beschäftigungszeiten zu einem von § 6 Abs 1 Satz 1 AAÜG erfaßten Versorgungssystem und damit im Ergebnis die Maßgeblichkeit der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (Anlage 3) begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 -, Umbruch S 55 f).
Das LSG hat die Beklagte zu Recht zur Abänderung der streitbefangenen Feststellungen in den gemäß § 8 Abs 3 iVm Abs 2 AAÜG ergangenen Bescheiden verpflichtet. Die Beklagte hat insoweit in ihrer Funktion als Versorgungsträger (§ 8 Abs 4 Nr 1 AAÜG) in einem der Rentenfeststellung vorgelagerten, dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs 5 SGB VI ähnlichen Verfahren einzelne Daten verbindlich festzustellen, die für die spätere Feststellung des Wertes der SGB VI-Rente oder -Anwartschaften von Bedeutung sein könnten. Dies sind gemäß § 8 Abs 1 AAÜG ua Daten über
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die Zeiten der Zughörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, - |
die während solcher Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte oder -einkommen, |
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die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, ob die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze in Betracht kommt (§§ 6, 7 AAÜG) sowie |
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in den Fällen des § 8 Abs 1 Satz 3 AAÜG die Feststellung von Arbeitsausfalltagen (stRspr des Senats, vgl ua Urteil vom 18. Juli 1996, aaO; Urteil vom 23. Juni 1998, aaO; Urteil vom 4. Mai 1999, aaO). |
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Wie eingangs dargelegt, sind im vorliegenden Fall Streitgegenstand allein die von der Beklagten für die Zeiträume vom 1. November 1970 bis 14. August 1972, vom 10. Oktober 1975 bis 30. September 1980 und vom 16. April 1984 bis 28. Februar 1990 vorgenommene Zuordnung der Beschäftigungszeiten zur AVSt und die daran anknüpfende Feststellung der zu beachtenden - teilweise individuellen - Beitragsbemessungsgrenzen. Die insoweit in den Bescheiden vom 17. November 1995 und 17. Februar 1997 in Form von Verwaltungsakten getroffenen Regelungen sind rechtswidrig.
Bei der in einem "ersten Schritt bzw einer ersten Stufe" nach § 5 Abs 1 Satz 1 AAÜG vorzunehmenden Zuordnung der Beschäftigungszeiten des Klägers zu einem bestimmten Versorgungssystem ist zu beachten, daß der Rechtsgehalt dieser Norm ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu ermitteln ist; es kommt weder auf die frühere Auslegung der Versorgungsordnungen durch die Staatsorgane der DDR oder auf deren Verwaltungspraxis an, noch haben die Beklagte und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit die früheren "Ansprüche und Anwartschaften" unter Anwendung des früheren DDR-Rechts (hier Versorgungsrechts) zu prüfen. Zugehörigkeitszeiten iS des § 5 AAÜG liegen immer dann vor, wenn konkret eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in einem System vorgesehen war, das in der Anlage 1 und 2 des AAÜG aufgelistet worden ist. Unerheblich ist hierbei, ob in der DDR eine Versorgungszusage (zB in Form einer Urkunde) erteilt worden war und ob diese nach DDR-Recht konstitutive oder nur deklaratorische Bedeutung hatte (stRspr, vgl zB Urteil vom 24. März 1998, SozR 3-8570 § 5 Nr 3; Urteil vom 30. Juni 1998 - B 4 RA 11/98 R -). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist somit nicht der Tatbestand der formalen Mitgliedschaft in oder der förmlich festgestellten "Zugehörigkeit" zu einem bestimmten System maßgebend, sondern die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung oder Tätigkeit, die ihrer Art nach in den sachlichen Geltungsbereich bestimmter Systeme fällt (so nochmals ausdrücklich Urteil des Senats vom 30. Juni 1998, aaO).
Gegen die unter Zugrundelegung dieser Kriterien vom LSG getroffenen tatsächlichen Feststellungen hat die Beklagte keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebracht. Das LSG hat festgestellt, daß der Kläger in den strittigen Zeiträumen jeweils ausschließlich in einem Beschäftigungsverhältnis zur Hochschule, nicht aber zum MfAA stand. Ohne Fehler hat es unter Berücksichtigung dieser individuellen Gegebenheiten sowie der generellen Tatsachen, nämlich des Statuts der DASR vom 27. Februar 1967 (GBl II 137) sowie der nachfolgenden Neufassungen des Statuts der ASR vom 16. Juni 1978 (GBl I 220) und vom 31. Januar 1985 (GBl I 73) und der 2. Richtlinie zur Durchführung der AVSt vom 17. Juni 1975 (abgedruckt bei Eichberger II, Sozialgesetze, Ergänzungsband für die neuen Bundesländer, Nr 209), festgestellt, daß die zu beurteilenden Tätigkeiten ihrer Art nach von der AVI, nicht aber von der AVSt erfaßt wurden.
Hierfür spricht schon, daß ab 10. Oktober 1975 eine Weiterversicherung auf der Grundlage freiwilliger Beitragszahlung erfolgte. Dies wäre nicht erforderlich gewesen, wenn der Kläger während der Zeit an der Hochschule zu dem von der AVSt erfaßten Personenkreis gehört hätte. Diese Handhabung entsprach im übrigen aber auch den einschlägigen Vorschriften, an die als Indizien für eine im Regelfall entsprechende Verwaltungspraxis nur in tatsächlicher Hinsicht erläuternd anzuknüpfen ist.
Wie auch die Beklagte nicht bestreitet, konnten der AVSt im einzelnen genannte Mitarbeiter beitreten, wenn sie in einem Arbeitsrechtsverhältnis zu einem Staatsorgan standen, das vom Geltungsbereich der AVSt erfaßt war, und die zum Beitritt geforderten Voraussetzungen erfüllt waren (§ 1 der genannten 2. Richtlinie). Welche Organe als solche des "Staatsapparates" behandelt wurden, ergibt sich unmittelbar weder aus der AVSt vom 29. Januar 1971 (abgedruckt bei Eichberger II, aaO, Nr 208) noch aus der genannten 2. Richtlinie. Zutreffend hat das LSG, insoweit unter Bezugnahme auf die in das Verfahren eingeführte "Argumentation zur Einführung der AVSt", festgestellt, daß nur die Beschäftigten solcher Organe berechtigt sein sollten, die originäre hoheitliche (gemeint wohl: staatliche) Aufgaben erfüllten. Die in der "Argumentation" vertretene Auffassung entsprach den tatsächlichen Verhältnissen in der DDR, wie sie zB in deren Begriffsverständnis vom "Staatsapparat" zum Ausdruck gekommen sind. Danach waren als Organe des Staatsapparates ua der Staatsrat der DDR und sein Apparat, die Ministerien, andere zentrale staatliche Organe, die Räte der Bezirke, Kreise, Städte, Stadtbezirke und Gemeinden, die Gerichte und Staatsanwaltschaften angesehen worden (vgl Autorenkollektiv, Staatsrecht der DDR, Lehrbuch, 2. Auflage, 1984, S 264 ff; Autorenkollektiv, Verwaltungsrecht, Lehrbuch, 1988, S 20).
Das LSG konnte auch insoweit auf die genannte "Argumentation" zurückgreifen, als dort dargelegt worden ist, daß nicht die diesen Organen unterstehenden Institute und Einrichtungen erfaßt werden sollten. Auch dies entsprach dem allgemeinen Begriffsverständnis in der DDR (vgl Staatsrecht der DDR, aaO, S 266; Verwaltungsrecht, aaO, S 21). Eine solche unterstellte Einrichtung war die DASR bzw ASR. Insoweit bestimmte § 1 Abs 2 des genannten Statuts vom 27. Februar 1967, daß die Akademie eine wissenschaftliche Einrichtung des Ministerrats sei; ebenso legte § 1 Abs 1 und 2 des Statuts vom 16. Juni 1978 fest, daß die Akademie eine wissenschaftliche Bildungs- und Forschungseinrichtung des sozialistischen Staates sei und dem Ministerrat unterstehe; eine gleiche Regelung hat das Statut vom 31. Januar 1985 in § 1 Abs 1 und 3 getroffen.
Wenn das LSG unter Berücksichtigung dieser generellen Anknüpfungstatsachen sowie der individuellen Gegebenheiten im Fall des Klägers davon ausging, daß dieser mit seinen Lehrtätigkeiten an der DASR bzw ASR keine originären (obrigkeitlichen) Staatsaufgaben erfüllt hat und deshalb seine Beschäftigung nicht von dem Zusatzversorgungssystem der AVSt erfaßt war, handelt es sich um das Ergebnis einer widerspruchsfreien Beweiswürdigung. An diese individuelle tatsächliche Feststellung ist der Senat gemäß § 163 SGG gebunden. Mit ihren allgemeinen Erwägungen zur Bedeutung der Lehr-, Ausbildungs- und Forschungstätigkeit an der Akademie für das politische System der DDR sowie mit ihrem Hinweis auf die fortbestehende formelle Zugehörigkeit des Klägers zur AVSt ab 10. Oktober 1975 hat die Beklagte keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe gegen die Tatsachenfeststellungen des LSG vorgetragen. Die hier fraglichen Beschäftigungen des Klägers sind ihrer Art nach nicht in dem Zusatzversorgungssystem der AVSt (Anlage 1 Nr 19 zum AAÜG) erfaßt worden. Schon deshalb kommt es auf den von der Beklagten in falschem Zusammenhang bemühten Grundsatz nicht an, daß eine Beschäftigung oder Tätigkeit, die gleichzeitig von zwei Versorgungssystemen erfaßt wird, dem "systemnäheren" zuzuordnen ist.
Demgegenüber konnte aufgrund der bindenden Feststellungen des LSG zu den - individuell - vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten sowie unter Berücksichtigung weiterer genereller Anknüpfungstatsachen, nämlich der Regelungen zur AVI, festgestellt werden, daß die Tätigkeiten des Klägers als Oberassistent, Dozent und ordentlicher Professor an der DASR bzw ASR jeweils Zugehörigkeitszeiten zur AVI darstellten. Insoweit kann auf § 2 Buchst a der VO über die AVI vom 12. Juli 1951 (GBl S 675) iVm den §§ 10 Abs 1, 13 der VO über die Vergütung der Hochschullehrer sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten und über die Emeritierung der Professoren vom 12. Juli 1951 (GBl S 677) sowie § 2 Abs 1 der VO über die wissenschaftlichen Mitarbeiter an den wissenschaftlichen Hochschulen - MitarbeiterVO - vom 6. November 1968 (GBl II S 1007) verwiesen werden.
Das LSG hat somit in dem angefochtenen Teilurteil im Ergebnis zutreffend festgestellt, daß nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Beschäftigung in dem Zusatzversorgungssystem der AVSt (Anlage 1 Nr 19), sondern diejenigen nach dem System der AVI (Anlage 1 Nr 4 zum AAÜG) vorgelegen haben. Das letztgenannte System wird nicht von § 6 Abs 2 AAÜG erfaßt, so daß insoweit die Zuordnung zu § 6 Abs 1 AAÜG zu erfolgen hat.
Nach alledem konnte die Revision der Beklagten keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen