Entscheidungsstichwort (Thema)
Alterssicherung der Landwirte. Befreiung von der Versicherungspflicht. Erfordernis eines erneuten Befreiungsantrages bei Eintritt eines anderen Befreiungsgrundes trotz formalen Fortbestandes eines vormaligen Befreiungsbescheides wegen nicht rechtzeitiger Anzeige des Wegfalls des Befreiungsgrundes. Willenserklärung. beredtes Schweigen
Leitsatz (amtlich)
Der Umstand, dass ein Bescheid über die Befreiung von der Versicherungspflicht formal fortbesteht, weil ein Wegfall des Befreiungsgrundes nicht rechtzeitig der Landwirtschaftlichen Alterskasse angezeigt worden ist, macht bei späterem Eintritt eines anderen Befreiungsgrundes einen erneuten Befreiungsantrag nicht entbehrlich. ≪rdlink nr=“17”≫
Normenkette
ALG § 3 Abs. 1 Nrn. 1, 3, Abs. 2; SGB X § 39 Abs. 2; SGB 10 § 48 Abs. 1 Sätze 1, 2 Nr. 2
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 6. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist die Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht bei der Beklagten in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober 2001.
Die 1957 geborene, seit August 1977 mit einem Landwirt verheiratete Klägerin war seit dem 1. Januar 1995 bei der Beklagten versicherungspflichtig (Bescheid der Beklagten vom 1. Februar 1995). Wegen der Pflege ihrer Schwiegermutter wurde sie ab dem 29. Dezember 1999 von der Versicherungs- und Beitragspflicht befreit (Bescheid vom 29. Februar 2000). Nachdem eine Überprüfung im November 2001 ergeben hatte, dass die Pflegebedürftige am 19. Januar 2001 verstorben war, beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 10. Dezember 2001 für die Zeit ab 1. April 2001 die Befreiung von der Versicherungspflicht wegen Aufnahme einer in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtigen Tätigkeit. Die Beklagte stellte die Beendigung der Befreiung von der Versicherungspflicht mit Ablauf des 19. Januar 2001, den Wiedereintritt der Versicherungspflicht am 20. Januar 2001 und eine Beitragspflicht (monatlich 187 €; ausstehende Forderung 2.122,92 €) ab 1. Januar 2001 fest (Bescheid vom 10. Februar 2002). Im weiteren Verlauf regelte die Beklagte Folgendes:
– Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht für die Zeit ab dem 24. Dezember 2001 und von der Beitragsentrichtung ab 1. Januar 2002 wegen Erziehung eines Kindes (Bescheid vom 11. Februar 2002)
– Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht ab dem 24. Dezember 2001 und von der Beitragsentrichtung ab 1. Januar 2002 wegen regelmäßigen Erwerbseinkommens (Bescheid vom 18. Februar 2002; unter ausdrücklicher “Zurücknahme des Bescheides vom 11.02.2002”)
– Ende der Versicherungspflicht zum 31. Oktober 2001 wegen Unterschreitens der Mindestgröße des landwirtschaftlichen Unternehmens (Bescheid vom 24. April 2002).
Den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 10. Februar 2002 sowie gegen die vorgenannten weiteren Bescheide wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2002 als unbegründet zurück. Auf die – ursprünglich nur gegen den Bescheid vom 10. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2002 gerichtete – Klage hat das Sozialgericht (SG) Nürnberg mit Urteil vom 20. April 2004 die Bescheide der Beklagten vom 11. und 18. Februar sowie vom 24. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juli 2002 aufgehoben, soweit sie den Zeitraum von April bis Oktober 2001 betreffen. Ferner ist die Beklagte verpflichtet worden, die Klägerin für diesen Zeitraum von der Versicherungs- und Beitragspflicht zu befreien. Auf die Berufung der Beklagten hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 6. Juli 2005 die Entscheidung des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin habe ihre Mitteilungspflicht hinsichtlich des Todes der pflegebedürftigen Schwiegermutter grob fahrlässig verletzt. Die Beklagte habe deshalb den Befreiungsbescheid vom 29. Februar 2000 mit Wirkung für die Vergangenheit aufheben dürfen. Die spätere Entstehung eines neuen Befreiungsgrundes durch die Aufnahme einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung stehe der Aufhebung des Befreiungsbescheides nicht entgegen. Entgegen der Auffassung des SG habe sich die ursprüngliche Befreiung nur auf den damaligen Befreiungsgrund der Pflege bezogen. Nachdem der Befreiungstatbestand geendet habe, hätte die Klägerin eine neue Befreiung nur durch einen erneuten Antrag erreichen können.
Etwas anderes folge auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Aus § 34 Abs 2 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) habe das BSG (Urteil vom 11. Dezember 2002 – B 10 LW 14/01 R) abgeleitet, dass aus Gründen des Vertrauensschutzes dem Landwirt bei rückwirkender Feststellung der Versicherungspflicht eine dreimonatige Antragsfrist zur Verfügung stehen solle; dies aber nur dann, wenn der Versicherte die Gründe für die verspätete Feststellung nicht zu vertreten habe, was hier gerade nicht der Fall sei. Wegen des Antragserfordernisses habe die frühere Befreiung in Bezug auf die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht fortwirken können. Ein atypischer Fall, infolgedessen die Beklagte im Wege des Ermessens von der Aufhebung hätte absehen können, sei nicht ersichtlich.
Mit ihrer – vom LSG zugelassenen – Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von Bundesrecht. Die Aufhebung der Befreiung auch für den Zeitraum von April bis Oktober 2001 verstoße gegen § 48 Abs 1 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Zur Aufhebung sei die Beklagte nur insoweit befugt gewesen, als die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 3 Abs 1 ALG nicht oder nicht mehr vorgelegen hätten. Der Wechsel des Befreiungsgrundes beinhalte keine wesentliche Änderung der Verhältnisse. Maßgeblich sei der Inhalt des Verfügungssatzes im Befreiungsbescheid vom 29. Februar 2000; der zu Grunde liegende Befreiungstatbestand sei insoweit unerheblich. Der jedenfalls teilweise bestandskräftige Befreiungsbescheid überlagere bzw heile den an sich notwendigen Befreiungsantrag. Die Klägerin habe eine Befreiung egal aus welchem Grunde erstrebt und deshalb die Mitteilung über die Beendigung der Pflege unterlassen. Jedenfalls fehle es an einer Ermessensausübung, da es sich um einen atypischen Fall handele.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Bayerischen LSG vom 6. Juli 2005 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 20. April 2004 mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass dessen Ausspruch zur Hauptsache wie folgt neu gefasst wird:
Der Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2002 wird insoweit aufgehoben, als darin der Befreiungsbescheid vom 29. Februar 2000 auch für die Zeit vom 1. April bis 31. Oktober 2001 aufgehoben und für diesen Zeitraum eine Versicherungs- und Beitragspflicht der Klägerin festgestellt worden ist.
Die Beklagte beantragt – unter näherer Darlegung –,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben im Termin zur mündlichen Verhandlung übereinstimmend erklärt, dass die Bescheide der Beklagten vom 11. Februar und 24. April 2002 nicht im Streit sind.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Klägerin ist unbegründet.
Das Urteil des LSG leidet zwar an einem in der Revisionsinstanz fortwirkenden prozessualen Mangel; denn das Berufungsgericht hat es unterlassen, den Ehemann der Klägerin gemäß § 75 Abs 2 SGG – notwendig – beizuladen (vgl Senatsurteil vom 16. Oktober 2002, SozR 3-5868 § 3 Nr 5 S 23). Der Senat hat die Beiladung jedoch – mit Zustimmung des beizuladenden Ehemannes – nachholen können (vgl § 168 Satz 3 SGG) und den prozessualen Mangel damit in der Revisionsinstanz beseitigt.
Gegenstand des Rechtstreits ist zunächst der – im Urteilstenor des SG irrtümlich nicht genannte – Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2002 über das Ende der Befreiung zum 19. Januar 2001, den Wiedereintritt der Versicherungspflicht ab 20. Januar 2001 und die Beitragspflicht ab 1. Januar 2001. Insoweit ist der Zeitraum vom 20. Januar bis 31. März 2001, in dem die Klägerin – auch nach ihrem eigenen Vorbringen – keinen Befreiungstatbestand erfüllte, außer Streit. Der Bescheid vom 11. Februar 2002 über die Befreiung ab 24. Dezember 2001 (wegen angeblicher Erziehungszeit) ist erledigt durch den ihn ausdrücklich ersetzenden Bescheid vom 18. Februar 2002. Dieser wiederum ist von der Klägerin im Revisionsverfahren nicht mehr angefochten worden. Der Bescheid vom 24. April 2002, wonach das Ende der Versicherungs- und Beitragspflicht der Klägerin am 31. Oktober 2001 wegen Unterschreitung der festgesetzten Mindestgröße eingetreten ist, begrenzt den streitigen Zeitraum entsprechend und ist nach ausdrücklicher Erklärung der Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht im Streit.
In dem so umschriebenen Umfang sind die streitbefangenen Entscheidungen der Beklagten und des Berufungsgerichts zu Recht ergangen. Die Voraussetzungen für die Befreiung der Klägerin von der nach § 1 Abs 3 ALG begründeten Versicherungspflicht durch den auf § 3 Abs 1 Nr 3 ALG (Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen) gestützten Bescheid vom 29. Februar 2000 sind mit dem Tod der Schwiegermutter am 19. Januar 2001 entfallen. Damit ist auch der Tatbestand der (aktuellen) Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Alterssicherung am 20. Januar 2001 und damit der Beitragspflicht gemäß §§ 70, 71 ALG mit Wirkung vom 1. Januar 2001 wieder eingetreten (vgl zum “Monatsprinzip” bei der Beitragserhebung: Senatsurteil vom 25. November 1998, BSGE 83, 145, 160 = SozR 3-5868 § 1 Nr 2 S 32 f). Zwar lag ab dem 1. April 2001 ein neuer Befreiungsgrund in der Person der Klägerin vor, nämlich der Bezug regelmäßigen Arbeitsentgelts über einem Siebtel der Bezugsgröße (§ 3 Abs 1 Nr 1 ALG idF des Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung – Agrarsozialreformgesetz 1995 vom 29. Juli 1994, BGBl I 1890). Das Vorliegen dieses Sachverhalts führt indessen – entgegen der Vorstellung der Klägerin und der Entscheidung des SG – nicht dahin, die Aufhebung der ursprünglichen Befreiung auf den Zeitraum bis zum 31. März 2001 zu beschränken und den streitigen Zeitraum davon auszunehmen.
Ihre Rechtsgrundlage hat die Aufhebung des Befreiungsbescheides in § 48 Abs 1 Satz 1 und 2 Nr 2 SGB X:
Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit …
2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist.
Diese Vorraussetzungen liegen vor. Wie vom LSG in tatsächlicher Hinsicht für das Revisionsgericht bindend festgestellt (§ 163 SGG), hat die Klägerin ihre Mitteilungspflicht (§ 60 Abs 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) grob fahrlässig verletzt, indem sie der Beklagten den Wegfall des befreiungsbegründenden Pflegesachverhalts nicht mitgeteilt hat. Die Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen durch das Ableben der pflegebedürftigen Person war auch im Rechtssinne “wesentlich”: Dieser Begriff ist so zu verstehen, dass die Aufhebung eingreift, “soweit” – dh sobald und sofern – der Befreiungsgrund entfallen ist. Die Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt nach § 3 Abs 1 ALG jeweils nur, “solange” einer der dort geregelten Tatbestände vorliegt (vgl nur Senatsurteile vom 13. Oktober 2005 – B 10 LW 2/05 R –, GVLAK RdSchr AH 2/2006, Die Beiträge, Beilage 2006, 157; vom 7. Dezember 2000, SozR 3-5868 § 85 Nr 4 S 26; vom 1. Februar 2000 – B 10 LW 24/98 R –). Insoweit handelt es sich um eine vorübergehende, temporäre Befreiung (anders die Befreiungen auf Dauer nach § 3 Abs 3 ALG oder ≪übergangsrechtlich≫ nach § 85 ALG; vgl dazu BSG, Urteil vom 19. Oktober 2000, SozR 3-5868 § 84 Nr 2; BSG, Urteil vom 11. Dezember 2002, SozR 3-5868 § 85 Nr 8 S 43). Sobald die im Gesetz genannten Voraussetzungen dafür entfallen sind, ist die Beklagte grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, den Befreiungsbescheid aufzuheben.
Der Senat kann offen lassen, ob der Umstand, dass am 1. April 2001 als neuer Befreiungsgrund die versicherungspflichtige Beschäftigung der Klägerin eingetreten ist, eine erneute, iS des § 48 SGB X ebenfalls “wesentliche” Änderung der in Bezug auf den ursprünglichen Befreiungsbescheid maßgeblichen Verhältnisse begründen kann. Die Revision macht dazu sinngemäß geltend, auf die Zeit ab 1. April 2001 dürfe die Aufhebung nicht mehr bezogen werden, weil gegenüber dem ursprünglichen Befreiungsgrund keine “wesentliche”, dh auf den – nicht nach Tatbeständen differenzierenden – Verfügungssatz des Befreiungsbescheides bezogene Änderung vorliege; damit spricht sie an, dass sich die Befreiungsgründe bei aller sachlichen Verschiedenheit hinsichtlich ihrer Rechtsfolge gleichen und gemessen daran die Unterschiede im Blick auf § 48 SGB X unwesentlich seien.
Jedenfalls liegen die Voraussetzungen für eine erneute Befreiung der Klägerin ab dem 1. April 2001 nicht vor. Eine solche setzt nämlich auf der Grundlage von § 3 Abs 1 Nr 1 ALG materiell-rechtlich voraus, dass ein Antrag auf Befreiung gestellt ist. Ein solcher war nicht etwa entbehrlich, weil mit dem Wegfall des temporären Befreiungsgrundes durch das Ableben der gepflegten Person lediglich ein “Ruhen” der Befreiung eingetreten wäre; umgekehrt: Mit der vorübergehenden Befreiung kam die Versicherungspflicht zum Ruhen; die Beendigung der Befreiung führt zum Wiederaufleben der Versicherungspflicht (vgl dazu: Senatsurteile vom 25. Juli 2002 – B 10 LW 7/02 R –, GVLAK RdSchr AH 44/2002; vom 12. Juni 2001 – B 10 LW 16/00 R –, SGb 2001, 622 ≪Kurzwiedergabe≫). Nur faktisch hatte der Befreiungsbescheid hier – aus den bekannten Gründen der nicht rechtzeitigen verfahrensrechtlichen Umsetzung der tatsächlichen Änderung – seine Wirksamkeit zunächst noch behalten.
Ein ausdrücklicher Antrag der Klägerin liegt zweifellos in ihrem Schreiben vom 10. Dezember 2001, er führt indessen nicht zu einer Befreiung ab 1. April 2001: Gemäß § 3 Abs 2 ALG wirkt die Befreiung nur dann vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen (hier 1. April 2001) an, wenn sie innerhalb von drei Monaten (hier bis Ende Juni 2001) beantragt wird; sonst vom Eingang des Antrags bei der Beklagten an. Da die Versicherungspflicht der Klägerin bereits mit dem 31. Oktober 2001 geendet hatte (Bescheid der Beklagten vom 24. April 2002), konnte das Antragsschreiben der Klägerin vom 10. Dezember 2001 keine Wirkung mehr haben.
Ein früherer Antrag der Klägerin auf Befreiung wegen versicherungspflichtiger Beschäftigung (§ 3 Abs 1 Nr 1 ALG) ist nicht gegeben. Ihr (Formular-)Befreiungsantrag vom 20. Dezember 1999, bei der Beklagten am 29. Dezember 1999 eingegangen, war ausdrücklich auf die Befreiung von der Versicherungspflicht auf Grund berücksichtigungsfähiger Rentenversicherungszeiten wegen Pflege beschränkt und mit den entsprechenden näheren Angaben versehen. Ein darüber hinausgehender Erklärungswille der Klägerin, eine Befreiung auch aus einem anderen Grunde zu erlangen, kann dem Antrag nicht beigelegt werden, zumal auch die im Formular enthaltene Rubrik für die Befreiung wegen Erwerbseinkommens nicht angekreuzt war. Damit war bei Erlass des Befreiungsbescheides vom 29. Februar 2000 dieser Antrag verbraucht (Argument aus §§ 8, 18 SGB X).
Auf den Umstand, dass der Antrag im Jahre 1999 überhaupt auf die Rechtsfolge einer Befreiung nach § 3 Abs 1 ALG gerichtet war, kann nicht die generelle Annahme gestützt werden, der einmal gestellte Befreiungsantrag wirke für jeden zukünftigen Fall einer Erfüllung von Befreiungsvoraussetzungen fort. Eine derartige Auslegung würde den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten nicht gerecht. Das System der Alterssicherung der Landwirte (AdL) realisiert angesichts unterschiedlicher, in § 3 Abs 1 ALG enumerativ aufgeführter Sachverhalte mit der konstitutiven Bedeutung des Antrags das Prinzip der Wahlfreiheit und Eigenverantwortung; der Landwirt soll sich jeweils überlegen können, ob er angesichts des Teilversorgungscharakters der AdL (vgl nur BSG SozR 3-5868 § 3 Nr 2 S 11) von dem Befreiungsrecht Gebrauch machen will. Dies ist nur gewährleistet, wenn die Prüfung des Versicherten jeweils konkret auf den aktuell gegebenen Befreiungsgrund bezogen ist. Dem würde nicht ausreichend Rechnung getragen, wenn die so verstandene “Warnfunktion” des jeweiligen konkreten Antragserfordernisses unterlaufen würde durch die Annahme einer generellen Fortsetzungswirkung des Erstantrags. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nach geltender Rechtslage eine erfolgte Befreiung nicht mehr vom Willen des Betroffenen abhängig ist.
Mit der Nichtanzeige des Wegfalls des Befreiungsgrundes am 19. Januar 2001 hat die Klägerin auch nicht konkludent ihren Willen bekundet, für eine bevorstehende Beschäftigung von der Versicherungspflicht in der AdL befreit zu bleiben (vgl dazu GLA-Kommentar § 3 ALG 6.2: Danach kann aus verwaltungspraktischen Gründen im “Schweigen” des Versicherten und kommentarlosen Zusenden von Unterlagen ein auf Fortbestand der Befreiung gerichtetes Verhalten gesehen werden). Zwar braucht ein Antrag nicht förmlich gestellt werden (vgl BSGE 7, 118; von Wulffen, SGB X, 5. Aufl, § 18 RdNr 5 mwN). Es genügt, wenn der Antragsteller seinen Willen erkennbar zum Ausdruck bringt. Die Klägerin hat ihren Willen zur Fortführung der Befreiung jedoch nicht durch eine Form schlüssigen Verhaltens zum Ausdruck gebracht, weil es gerade an einem entsprechenden Tun mangelt (dazu näher Palandt/Heinrichs, BGB, Ktr, 65. Aufl, Einf von § 116 RdNr 6). Bloßes Schweigen ist hingegen in der Regel keine Willenserklärung (vgl Palandt/Heinrichs, aaO, RdNr 7 ff). Ein ausnahmsweise als Erklärungshandlung zugelassenes “beredtes Schweigen” liegt nicht vor, weil die Beklagte als Erklärungsempfängerin ein Schweigen bzw Unterlassen der Klägerin nicht als Erklärungszeichen hätte verstehen können, nachdem sie die Klägerin im Befreiungsbescheid auf ihre Mitteilungspflicht und die Folgen einer unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung hingewiesen hatte. Darin ist gerade auch auf den Fall eines Wechsels des Befreiungsgrundes eingegangen worden. Die Beklagte konnte deshalb unter den obwaltenden Umständen schlechthin nicht Erklärungsempfängerin sein und das Schweigen der Klägerin “nach Treu und Glauben” als Antrag verstehen (vgl Palandt/Heinrichs, aaO, § 133 RdNr 11).
Der Klägerin wurde auch keine neue Antragsfrist eröffnet. Der erkennende Senat hat – im vorgenannten Urteil vom 11. Dezember 2002, aaO – dem § 34 Abs 2 Satz 3 und 4 ALG einen allgemeinen Rechtsgedanken entnommen, wonach bei einer abgelaufenen Antragsfrist eine spätere Antragstellung im Anschluss an die Bekanntgabe des Versicherungspflicht-Feststellungsbescheides noch möglich ist, vorausgesetzt, der Betroffene hat die verspätete Feststellung seiner Versicherungspflicht nicht zu vertreten (aaO mwN). Der gesetzlich auf die Erlangung eines Beitragszuschusses zugeschnittene Nachfristtatbestand wurde damit auf die Befreiung von der Versicherungspflicht übertragen, wenn in vergleichbarer Weise eine rückwirkende Feststellung der Versicherungspflicht vorliegt. Wie § 34 Abs 2 Satz 4 ALG ausdrücklich aufführt, hat der Gesetzgeber dabei insbesondere an den Fall gedacht, dass die Versicherungspflicht als Folge der Beendigung einer Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Abs 1 oder § 85 Abs 3b ALG rückwirkend festgestellt wird. Damit umschreibt das Gesetz grundsätzlich Tatbestände wie den hier vorliegenden. Hat aber der Betroffene die verspätete Feststellung seiner Versicherungspflicht – in Fällen wie hier wegen unterlassener Mitteilung – zu vertreten, wird ihm eine erneute Antragsfrist – für welche Zeit auch immer – nicht eröffnet (so auch BSG, Urteil vom 17. August 2000, SozR 3-5868 § 3 Nr 3 S 18).
Dabei hat der Senat auch in Rechnung gestellt, dass § 3 Abs 2 ALG eine Wiedereinsetzung nach § 27 SGB X nicht grundsätzlich ausschließt und sich insofern von § 34 Abs 2 ALG unterscheidet (vgl BSG SozR 3-5868 § 85 Nr 8 S 44; BSG SozR 3-5868 § 3 Nr 3 S 16). Dieser Gesichtspunkt kann das vorliegend gefundene Ergebnis nur bestärken: Die Klägerin könnte sich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die nach § 3 Abs 2 ALG abgelaufene Frist schon deshalb nicht verschaffen, weil sie nicht ohne Verschulden an der Fristeinhaltung verhindert gewesen ist.
Sachliche Gründe für die Annahme, die Beklagte hätte hinsichtlich der Aufhebung des Befreiungsbescheides für die Vergangenheit (vgl § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X) wegen Vorliegens eines atypischen Falles ein Ermessen ausüben müssen (allgemein dazu zB BSGE 69, 233 = SozR 3-5870 § 20 Nr 3; BSG SozR 3-1300 § 48 Nr 37, 42), sind nach den nicht mit Revisionsgründen angegriffenen Feststellungen des LSG nicht gegeben; im Gegenteil: Von den Normalfällen einer Aufhebung nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 bis 4 SGB X (mit der Folge der Beitragsnachentrichtung) weicht der vorliegende schon deshalb nicht signifikant ab, weil eine Abfolge von Befreiungstatbeständen nach § 3 Abs 1 Nr 1 bis 4 ALG (wegen Einkommens, Erziehung, Pflege, Wehrdienst) mit dazwischen liegenden – längeren oder kürzeren – Zeiträumen einer aktuellen Versicherungspflicht gleichsam in der Natur der Sache liegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 1672558 |
NZS 2007, 377 |
SGb 2006, 736 |