Entscheidungsstichwort (Thema)
Alterssicherung der Landwirte. Rente wegen Erwerbsminderung für mitarbeitende Familienangehörige. Drei-Fünftel-Belegung. Verlängerung des Fünfjahreszeitraums. Tätigkeitsaufgabe mitarbeitender Familienangehöriger. Keine Gleichstellung mit Hofabgabe an Nachfolger. Verfassungsmäßigkeit. besondere vericherungsrechliche Voraussetzungen. Altersrentenbezug der gesetzlichen Rentenversicherung
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Verlängerung des Fünf-Jahres-Zeitraums vor Eintritt der Erwerbsminderung, in dem nach § 13 Abs 1 Satz 1 Nr 2 ALG mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge zur LAK gezahlt worden sein müssen, tritt nach § 13 Abs 2 Nr 6 ALG bei einem Rentenbezug nur insoweit ein, als dieser gemäß § 5 Abs 4 Nr 1 SGB 6 zur Versicherungsfreiheit geführt hat.
2. Der Fünf-Jahres-Zeitraum vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich gemäß § 13 Abs 2 Nr 8 ALG nur bei landwirtschaftlichen Unternehmern um Zeiten nach der Hofabgabe. Die Vorschrift ist auf mitarbeitende Familienangehörige nicht - analog - anwendbar.
Leitsatz (redaktionell)
§ 13 Abs. 2 Nr. 8 ALG verfolgt agrarstrukturelle Ziele, indem er die Hofabgabe an den Nachfolger honoriert (st. Rspr.). Er verlangt daher zwingend eine Hofabgabe. Mit der Aufgabe seiner Tätigkeit in dem von seinen Verwandten fortgeführten landwirtschaftlichen Unternehmen löst ein mitarbeitender Familienangehöriger dagegen keinerlei agrarstrukturell erwünschte Folgen aus. Deshalb gibt es keinen Grund, diese Fälle gleichzustellen. Auch verfassungsrechtlich ist dies nicht geboten.
Normenkette
ALG § 2; SGB VI § 39; ALG § 13; SGB VI § 5; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Juli 2005 und des Sozialgerichts Landshut vom 12. Februar 2003 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander in sämtlichen Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Unter den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung aus der Altersicherung der Landwirte (AdL) hat.
Die Klägerin ist am 26. Februar 1935 geboren. Sie war bis zum 25. Februar 1995 als mitarbeitende Familienangehörige im landwirtschaftlichen Unternehmen ihres Bruders versicherungspflichtig beschäftigt. Seit dem 1. März 1995 bezieht sie Altersrente für Frauen aus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV). Die Beklagte lehnte es ab, vom 65. Lebensjahr an Altersrente aus der AdL zu gewähren, weil die Klägerin statt der erforderlichen 180 nur 176 Monate Wartezeit aufzuweisen habe.
Mit Bescheid vom 28. November 2000 lehnte die Beklagte auch den Antrag der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab. Den Widerspruch wies sie zurück (Bescheid vom 18. Juli 2002), weil für die Klägerin in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung (im Mai 2001) nicht die erforderlichen 36 Monate Pflichtbeiträge zur Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) gezahlt worden seien, berücksichtigungsfähige Zeiten aus der GRV nicht vorlägen und die Fünf-Jahres-Frist in die Vergangenheit verlängernde Tatbestände fehlten.
Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab 1. Juni 2001 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren (Urteil vom 12. Februar 2003). Die Fünf-Jahres-Frist verlängere sich nach § 13 Abs 3 iVm Abs 2 Nr 6 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) um die Zeit des Bezuges von Altersrente aus der GRV, die dort zur Versicherungsfreiheit führe. Das gelte unabhängig davon, ob zeitgleich ein – hier fehlender – Versicherungspflichttatbestand erfüllt werde. Zudem sei der Gesichtspunkt eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu berücksichtigen.
Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 27. Juli 2005). § 13 Abs 3 ALG sei insoweit planwidrig lückenhaft, als nicht auch der vorliegende Lebenssachverhalt die Fünf-Jahres-Frist verlängere. Die Klägerin habe 1995 ihre Tätigkeit als mitarbeitende Familienangehörige im landwirtschaftlichen Unternehmen aufgegeben. Sie sei deshalb wegen der gebotenen Gleichstellung mitarbeitender Familienangehöriger mit landwirtschaftlichen Unternehmern so zu behandeln wie letztere bei Hofabgabe. Nach § 13 Abs 2 Nr 8 ALG verlängere sich für diese die Fünf-Jahres-Frist um Zeiten nach Vollendung des 60. Lebensjahres, in denen das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben sei. Diese Vorschrift sei auf die Klägerin, die ihre hauptberufliche Tätigkeit in der Landwirtschaft 1995 im 60. Lebensjahr aufgegeben habe, analog anzuwenden.
Die Beklagte macht mit ihrer Revision geltend: Das LSG habe § 13 ALG verletzt. Die vom Berufungsgericht vertretene Auslegung widerspreche Wortlaut und Zweckbestimmung der im Übrigen verfassungsmäßigen Vorschrift.
Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Juli 2005 und des Sozialgerichts Landshut vom 12. Februar 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung. Es dürfe angesichts günstigerer Regelungen im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) – Altersrente für Frauen ab Vollendung des 60. Lebensjahres; Wartezeit von nur fünf Jahren für die Regelaltersrente – bei 105 von der Klägerin eingezahlten Monatsbeiträgen nicht zum Totalverlust ihres Versicherungsschutzes aus der AdL kommen.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Beklagten ist begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, weil für sie – anders als in § 13 Abs 3 iVm Abs 1 Nr 2 ALG gefordert – in den letzten fünf Jahren vor Eintritt ihrer Erwerbsminderung nicht mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge zur LAK gezahlt worden sind und die Fünf-Jahres-Frist (hinreichend) verlängernde Streckungstatbestände nach § 13 Abs 3 Halbsatz 2 iVm Abs 2 Nr 1 bis 7 und 10 ALG nicht vorliegen. Diese Vorschriften sind nicht lückenhaft und verstoßen nicht gegen die Verfassung.
Nach § 13 Abs 3 iVm Abs 1 Satz 1 und 2 ALG haben mitarbeitende Familienangehörige Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, wenn sie entsprechend erwerbsgemindert nach § 43 SGB VI sind, sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge zur LAK gezahlt haben und sie vor Eintritt der Erwerbsminderung die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. Zwar ist die Klägerin nach den Feststellungen des LSG seit Mai 2001 voll erwerbsgemindert, auch hat sie die Wartezeit erfüllt. Ihr fehlen jedoch die erforderlichen drei Jahre mit Pflichtbeiträgen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung. In der maßgeblichen Zeit von Mai 1996 bis Mai 2001 sind für die Klägerin keine Pflichtbeiträge zur LAK gezahlt worden. Nach ihrem Vortrag im Revisionsverfahren bestand möglicherweise gemäß § 3 Abs 1 Nr 1a SGB VI dem Grunde nach Versicherungspflicht wegen Pflege der Schwiegermutter bis zu deren Tod am 1. Oktober 1996. Die Klägerin wäre insoweit allerdings jedenfalls wegen ihres Altersrentenbezuges nach § 5 Abs 4 Nr 1 SGB VI versicherungsfrei gewesen, sodass es auch an wirksamen Beiträgen zur GRV fehlt (vgl dazu § 13 Abs 4 Satz 2 iVm § 17 Abs 1 Satz 2 Nr 1 ALG).
Die in der Zeit von Mai 1996 bis Mai 2001 fehlenden Pflichtbeiträge kann die Klägerin auch nicht mittels eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs erreichen. Abgesehen davon, dass es zweifelhaft ist, ob sich auf diesem Wege überhaupt Pflichtbeitragszeiten nachträglich herstellen lassen, hat die Klägerin zu keiner Zeit geltend gemacht, sie wäre bei einer sachgemäßen Beratung noch so lange als mitarbeitende Familienangehörige versicherungspflichtig tätig geblieben, dass sie in dem genannten Zeitraum drei Jahre mit Beiträgen zur LAK hätte vorweisen können. Eine vom SG diskutierte fiktive Verlängerung der Versicherungspflicht nach § 1 Abs 1 Nr 2, Abs 8 ALG um vier Monate würde der Klägerin allenfalls bei ihrem Altersrentenanspruch zugute kommen können.
Der Fünf-Jahres-Zeitraum verlängert sich auch nicht nach Maßgabe des § 13 Abs 3 Halbsatz 2 iVm § 13 Abs 2 ALG in die Vergangenheit hinein, sodass weiter zurückliegende Pflichtbeiträge für die Klägerin erfasst würden. Denn während der Zeit von Mai 1996 bis Mai 2001 lag in erforderlichem Umfang keiner der in § 13 Abs 3 iVm Abs 2 Nr 1 bis 7 und 10 ALG genannten Tatbestände vor. Insbesondere fehlte es – anders als vom SG angenommen – an einer ausreichend langen Zeit der Versicherungsfreiheit in der GRV (§ 13 Abs 2 Nr 6 ALG). Entgegen der Auffassung des LSG lässt sich eine Zeit nach Aufgabe der hauptberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit durch mitarbeitende Familienangehörige auch nicht wie die in Nr 8 genannten Zeiten nach Vollendung des 60. Lebensjahres eines Landwirts behandeln, wenn das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist.
Mit der Forderung nach gewichtiger Pflichtbeitragszahlung in den letzten fünf Jahren vor dem Versicherungsfall will das ALG – ähnlich wie die GRV – einen engen Zusammenhang zwischen versicherungspflichtiger Tätigkeit und Invaliditätsschutz gewährleisten (vgl Senatsurteile vom 16. Juni 2005 – B 10 LW 1/03 R – SozR 4-5868 § 13 Nr 1 und vom 30. März 2006 – B 10 LW 3/04 R – zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; Juris). Die Aufschubzeiten oder Streckungstatbestände des § 13 Abs 2 ALG sind Ausnahmefälle anspruchsunschädlicher Lockerung dieses Zusammenhangs. Sie sind gekennzeichnet durch ihre von Pflichtbeitragszeiten unabhängige, diesen aber nahe stehende rentenversicherungsrechtliche Bedeutung (Nr 1 bis 7) oder verfolgen ein agrarstrukturpolitisches Ziel (Nr 8 bis 10). Der im Katalog der Streckungstatbestände nicht aufgeführte bloße Bezug von Altersrente aus der GRV steht keinem dieser beiden Gesichtspunkte nahe. Er kann die Frist deshalb auch bei “systematischer Interpretation” (so das SG) nicht verlängern; ebenso wenig ist eine Analogie zu einem der im Gesetz genannten Aufschubtatbestände (so das LSG) möglich.
Gemäß § 13 Abs 2 Nr 6 ALG wird die Fünf-Jahres-Frist um Zeiten der Versicherungsfreiheit in der GRV nach § 5 Abs 1 und 4 SGB VI verlängert. Die letztgenannte Vorschrift ordnet ua Versicherungsfreiheit bei Bezug von Vollrente wegen Alters an (§ 5 Abs 4 Nr 1 SGB VI). Zu der genannten Rentenart zählt die von der Klägerin seit dem 1. März 1995 bezogene Altersrente für Frauen aus der GRV (§ 39 SGB VI ≪jetzt: § 237a SGB VI≫). § 13 Abs 2 Nr 6 ALG stellt aber nicht auf den bloßen Bezug einer solchen Rente ab. Andernfalls hätte es nahe gelegen, diesen Fall in Nr 1 zu regeln, wo bereits “Zeiten des Bezuges einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit” als Aufschubtatbestände genannt sind. Entscheidend ist nicht der Rentenbezug, sondern die dadurch vermittelte Versicherungsfreiheit gemäß § 5 Abs 4 Nr 1 SGB VI. Sie ist zwar nicht tätigkeits- sondern personenbezogen (vgl Gürtner in Kasseler Kommentar, Stand März 2005, § 5 SGB VI, RdNr 37 und die Gesetzgebungsgeschichte: BT-Drucks 11/5490, S 16 und 11/5530, S 40). Der Eintritt von Versicherungsfreiheit setzt jedoch stets voraus, dass ein Sachverhalt vorliegt, der dem Grunde nach Versicherungspflicht begründet (vgl Gürtner, aaO, RdNr 4; dazu auch BSGE 41, 297 = SozR 2200 § 1399 Nr 4). Überdies zeigt ein Vergleich mit den anderen in Nr 1 bis 5 und 7 geregelten Aufschubtatbeständen, dass nur solche Lebenssachverhalte zur Streckung des Zeitrahmens führen, die Pflichtbeitragszeiten nahe stehen. Diese Qualität erreichen Zeiten möglicher Versicherungsfreiheit bei Bezug von Vollrente wegen Alters nicht. Dazu bedarf es einer tatsächlichen Versicherungsfreiheit, die die Entrichtung von Pflichtbeiträgen für eine zeitgleich ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit verhindert.
Die Klägerin war demnach während des maßgeblichen Fünf-Jahres-Zeitraumes allenfalls bis Oktober 1996 im Hinblick auf eine möglicherweise an sich versicherungspflichtige Pflegetätigkeit versicherungsfrei. Eine derartige Streckungszeit würde schon von ihrem zeitlichen Umfang her nicht ausreichen, um die bis Februar 1995 zurückgelegten Pflichtbeiträge zu erfassen.
Das Berufungsgericht meint, der Gesetzgeber des ALG habe geplant, landwirtschaftliche Unternehmen und mitarbeitende Familienangehörige weitgehend gleichzustellen, diesen Plan aber beim Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nur lückenhaft umgesetzt, indem er der Hofabgabe durch den Landwirt die Aufgabe der Tätigkeit eines mitarbeitenden Familienangehörigen im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht gleichgesetzt habe. Dem lässt sich nicht folgen. § 13 Abs 2 Nr 8 ALG verfolgt agrarstrukturelle Ziele, indem er die Hofabgabe an den Nachfolger honoriert (vgl Senatsurteil vom 16. Juni 2005, aaO). Mit der Aufgabe seiner Tätigkeit in dem von seinen Verwandten fortgeführten landwirtschaftlichen Unternehmen löst ein mitarbeitender Familienangehöriger dagegen keinerlei agrarstrukturell erwünschte Folgen aus. Deshalb gibt es keinen Grund, diese Fälle gleichzustellen, zumal § 13 Abs 3 ALG die Nr 8 des Abs 2 als ausschließlich auf Landwirte gemünzte Ausnahmebestimmung auf mitarbeitende Familienangehörige ausdrücklich nicht für entsprechend anwendbar erklärt.
Die von der Klägerin begehrte Erweiterung der Tatbestände des § 13 Abs 2 ALG ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, insbesondere nicht wegen eines Verstoßes der gesetzlichen Regelungen gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Grundgesetz (GG).
Das Grundrecht auf Gleichbehandlung ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 55, 72; 98, 1 = SozR 3-5755 Art 2 § 27 Nr 1; BVerfGE 105, 73 = SozR 3-1100 Art 3 Nr 176). Unter diesem Gesichtspunkt käme die Ausdehnung der in § 13 Abs 2 Nr 6 und 8 ALG getroffenen Regelungen auf den hier vorliegenden Sachverhalt nur dann in Betracht, wenn ansonsten wesentlich Gleiches ungleich behandelt würde. Das ist nicht der Fall. Der sachliche Grund unterschiedlicher Behandlung von Landwirten und mitarbeitenden Familienangehörigen in agrarstrukturell motivierten Bestimmungen, die Anreiz zu frühzeitiger Hofübergabe schaffen sollen, ergibt sich zwingend aus der – mitarbeitenden Familienangehörigen fehlenden – Unternehmerstellung von Landwirten. Der bloße Bezug einer Vollrente wegen Alters wird sachlich begründet – weil den in § 13 Abs 1 Satz 1 Nr 2 ALG geforderten Pflichtbeitragszeiten fern stehend – von Zeiten unterschieden, in denen für eine an sich versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit des versicherungsfreien Altersrentners Pflichtbeiträge nicht zu entrichten sind.
Gegen den Gleichheitssatz verstößt auch nicht, dass die AdL den Zugang zur Altersrente an strengere Voraussetzungen knüpft, als die GRV. Denn die landwirtschaftliche Sozialversicherung ist ein historisch gewachsener, eigenständiger Zweig der gesetzlichen Sozialversicherung, der vom allgemeinen System in vieler Hinsicht abweicht. Soweit die Klägerin meint, es bestünden verfassungsrechtliche Bedenken dagegen, einem mitarbeitenden Familienangehörigen trotz Zahlung von 105 Monatsbeiträgen jeglichen Anspruch aus der AdL zu versagen, übersieht sie, dass die Beiträge der mitarbeitenden Familienangehörigen nach § 70 Abs 1 Satz 1 Nr 2 ALG nicht von diesen, sondern von dem Landwirt getragen werden, in dessen Unternehmen sie tätig sind. Im Übrigen hätte die Klägerin das von ihr als der Verfassung widersprechend empfundene Ergebnis eines Totalverlustes aller Ansprüche aus der AdL vermeiden können, wenn sie von den Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht hätte, die das Gesetz bietet. Für die Wartezeit auf Altersrente hätte sie in der Zeit von März 1995 bis Februar 2000 lediglich vier weitere Beitragsmonate (insbesondere als mithelfende Familienangehörige) zurücklegen müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 1628057 |
SGb 2006, 736 |