Entscheidungsstichwort (Thema)
Insolvenzgeldanspruch. erneutes Insolvenzereignis. Aufhebung des ersten Insolvenzverfahrens und sich anschließender nicht überwachter Insolvenzplan. keine Wiedererlangung der Zahlungsfähigkeit. einheitliches Insolvenzereignis. Gesamtverfahren. unmittelbare Wirkung der EGRL 74/2002
Leitsatz (amtlich)
Hat ein Arbeitnehmer aufgrund eines Insolvenzereignisses bereits Insolvenzgeld für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses erhalten und hat der Arbeitgeber danach zu keinem Zeitpunkt die Fähigkeit wiedererlangt, seine fälligen Geldschulden im Allgemeinen erfüllen zu können, kann ein den Anspruch auf erneutes Insolvenzgeld auslösendes Insolvenzereignis nicht eintreten. Dies gilt auch dann, wenn vor der Eröffnung eines zweiten Insolvenzverfahrens ein Insolvenzplanverfahren ohne Überwachung der Planerfüllung durchgeführt worden ist (Weiterführung von BSG vom 29.5.2008 - B 11a AL 57/06 R = BSGE 100, 282 = SozR 4-4300 § 183 Nr 9).
Orientierungssatz
Der EGRL 74/2002 kommt im Fall ihrer Nichtumsetzung unmittelbare Wirkung nur im Zusammenhang mit nach dem 8.10.2005 eingetretenen Insolvenzfällen zu (vgl EuGH vom 17.1.2008 - C-246/06 = EuGHE I 2008, 105 und vom 10.3.2011 - C-477/09 = NJW 2011, 1791).
Normenkette
SGB 3 § 183 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Fassung: 2001-12-10, Abs. 2; EWGRL 987/80 Art. 2 Abs. 1; EGRL 74/2002 Art. 2 Abs. 1; EGRL 74/2002 Erwägungsgrund 5; EGRL 94/2008 Art. 2 Abs. 1, 4; EGRL 94/2008 Erwägungsgrund 4; InsO §§ 255, 258-259
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 9. März 2011 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 24. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Insolvenzgeld (Insg) für die Monate März, April und Mai 2003.
Die Klägerin war bei der E.K. GmbH (im Folgenden: Arbeitgeberin) als Vertriebsassistentin beschäftigt. Das zuständige Amtsgericht (AG) eröffnete mit Beschluss vom 29.6.2001 mit Wirkung zum 1.7.2001 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Arbeitgeberin. Die Beklagte bewilligte der Klägerin Insg für die Zeit vom 1.4. bis 30.6.2001.
Im Insolvenzverfahren legte die Arbeitgeberin einen von der L. Consult GmbH erstellten Insolvenzplan vom 7.11.2001 vor, dem die Gläubiger zustimmten und den das AG mit Beschluss vom 28.11.2001 bestätigte. Ziel des Insolvenzplans war die Wiederherstellung der Ertragsfähigkeit durch ein neues Unternehmenskonzept. Finanziert werden sollte der Neubeginn insbesondere durch den Verzicht der nachrangigen Gläubiger auf einen Großteil ihrer Forderungen in der Größenordnung von 9 Mio DM (90 % bzw 85 % bei verschiedenen Kleingläubigern). Die Auszahlung der nicht vom Verzicht betroffenen Beträge sollte überwiegend innerhalb eines Monats nach der auf die rechtskräftige Bestätigung des Insolvenzplans folgenden Verfahrensaufhebung nach § 258 Insolvenzordnung (InsO) vorgenommen werden. Eine Überwachung der Erfüllung des Insolvenzplans war nicht vorgesehen.
Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens gemäß § 258 InsO erfolgte zum 31.12.2001, 24 Uhr (Beschluss des AG vom 28.12.2001). In weiteren Verfügungen des Beschlusses des AG vom 28.12.2001 wurde ua bestimmt, dass die Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters hinsichtlich bestimmter Anderkonten aufrechterhalten blieb, er weiter zur Einziehung bestimmter Forderungen und insoweit auch zur Befriedigung von Masseverbindlichkeiten berechtigt war, die Verfügungsbefugnis auch hinsichtlich der Ansprüche gegen eine eingeschaltete Factoring-Gesellschaft bestehen blieb und das Amt des Insolvenzverwalters erst mit vollständiger Befriedigung der zum 31.12.2001 bestehenden Massekosten und Masseverbindlichkeiten enden sollte. Die genannten Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse des Insolvenzverwalters wurden erst durch Beschluss des AG vom 30.5.2003 aufgehoben.
Am 21.5.2003 stellte die Arbeitgeberin erneut Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und führte zur Begründung aus, sie sei bei zwei Monaten Lohnrückstand für 70 Arbeitnehmer zahlungsunfähig; die durch den Insolvenzplan vorgegebenen Zahlungen hätten nicht erbracht werden können. Daraufhin bestellte das AG einen vorläufigen Insolvenzverwalter und beauftragte diesen mit der Erstellung eines Gutachtens. Nach Vorlage des Gutachtens vom 17.6.2003 mit dem Ergebnis, Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit seien zweifelsfrei gegeben, eröffnete das AG durch Beschluss vom 19.6.2003 erneut das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Arbeitgeberin.
Den am 28.5.2003 gestellten Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Insg wegen offener Entgeltansprüche für die Monate März, April und Mai 2003 lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, die Arbeitgeberin habe seit der 2001 eingetretenen Insolvenz ihre Zahlungsfähigkeit nicht wiedererlangt, sodass nur dieses Insolvenzereignis maßgeblich sei (Bescheid vom 4.7.2003; Widerspruchsbescheid vom 8.12.2003).
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 24.1.2007). Das Landessozialgericht (LSG) hat das Urteil des SG und die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin Insg für die Zeit vom 1.3. bis 30.5.2003 zu zahlen (Urteil vom 9.3.2011).
Es hat ua ausgeführt: Der Anspruch ergebe sich aus § 183 Abs 1 S 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Maßgebend sei das am 19.6.2003 eröffnete Insolvenzverfahren; die frühere Insolvenzeröffnung durch Beschluss vom 29.6.2001 entfalte keine Sperrwirkung. Zwar sei der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Fortdauer einer aus Anlass eines früheren Insolvenzereignisses eingetretenen Zahlungsunfähigkeit bei Überwachung der Planerfüllung zu folgen und es sei auch davon auszugehen, dass die Arbeitgeberin seit 2001 zu keinem Zeitpunkt Zahlungsfähigkeit wiedererlangt habe, weil sie insbesondere die im Insolvenzplan vorgesehenen Zahlungen nicht habe leisten können. Gleichwohl sei die erneute Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 19.6.2003 ein hinreichendes Insolvenzereignis. Denn § 183 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB III sei unter Beachtung der Richtlinie 80/987 EWG (RL 80/987) idF der Richtlinie 2002/74 EG (RL 2002/74) dahingehend auszulegen, dass ohne Überwachung der Planerfüllung auch ein nachfolgendes "formelles" Insolvenzereignis bei fortbestehender Insolvenz ausreichend sei, einen Anspruch auf Insg auszulösen, wenn durch den nationalen Gesetzgeber nachfolgende Insolvenzverfahren nicht mit dem vorhergehenden zu einem Gesamtverfahren zusammengefasst seien. Dies ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte und der Systematik der genannten Richtlinie (RL). Einer Anwendung der RL stehe nicht der Umstand entgegen, dass nach der maßgebenden Fassung die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorschriften spätestens zum 8.10.2005 zu erlassen hätten. Aus den dokumentierten Erwägungen zu den RL 2002/74 folge, dass der Richtliniengeber einerseits die Arten der Insolvenzverfahren habe erweitern, andererseits aber auch dem nationalen Gesetzgeber die Möglichkeit habe eröffnen wollen, eine Mehrheit von Verfahren als einheitliches Gesamtverfahren zu behandeln. Dies bedeute im Umkehrschluss, dass grundsätzlich jedes formell definierte Insolvenzereignis geeignet sei, den Anspruch zu begründen.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 183 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB III und führt zur Begründung aus: Allein das Unterbleiben einer Anordnung der Überwachung der Planerfüllung berechtige nicht zu der Annahme, es sei eine neue Zahlungsunfähigkeit eingetreten. Obwohl das erste Insolvenzverfahren formell beendet worden sei, müsse auch unter den Umständen des vorliegenden Falls von einem einzigen Insolvenzverfahren ("Gesamtverfahren") ausgegangen werden. Für die Rechtsauffassung der Beklagten spreche auch, dass eine Initiative des Bundesrats, durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt eine gesetzliche Regelung iS der Auffassung des LSG einzuführen, nicht umgesetzt worden sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG vom 9.3.2011 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG vom 24.1.2007 zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Wiederherstellung der klageabweisenden erstinstanzlichen Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 S 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).
1. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Insg gemäß § 183 Abs 1 S 1 SGB III wegen des ab März 2003 ausgefallenen Arbeitsentgelts liegen nicht vor.
Maßgebend ist § 183 Abs 1 S 1 SGB III in der Fassung, die die Vorschrift durch das Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 10.12.2001 (BGBl I 3443) erhalten hat und die bis 31.3.2012 unverändert geblieben ist (vgl auch ab 1.4.2012 § 165 SGB III idF des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011, BGBl I 2854). Danach hat ein im Inland beschäftigter Arbeitnehmer, der bei Eintritt eines Insolvenzereignisses für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt hat, Anspruch auf Insg. Insolvenzereignis ist nach § 183 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB III ua die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers. Durch den Beschluss des AG vom 19.6.2003 ist jedoch kein (neues) Insolvenzereignis eingetreten. Denn die Insolvenzeröffnung durch Beschluss des AG vom 29.6.2001 entfaltet insoweit eine Sperrwirkung, die einem neuen Anspruch entgegensteht.
Nach ständiger Rechtsprechung des BSG, an der der Senat festhält, tritt ein neues Insolvenzereignis nicht ein und kann folglich auch Ansprüche auf Insg nicht auslösen, solange die auf einem bestimmten Insolvenzereignis beruhende Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers andauert (vgl BSGE 90, 157, 158 = SozR 3-4300 § 183 Nr 3; BSGE 100, 282, 284 = SozR 4-4300 § 183 Nr 9, RdNr 11, jeweils mwN). Von andauernder Zahlungsunfähigkeit ist so lange auszugehen, wie der Schuldner wegen eines nicht nur vorübergehenden Mangels an Zahlungsmitteln nicht in der Lage ist, seine fälligen Geldschulden im Allgemeinen zu erfüllen. Die Zahlungsunfähigkeit endet nicht schon dann, wenn der Schuldner wieder einzelnen Zahlungsverpflichtungen nachkommt (BSGE aaO).
Unter Beachtung dieser in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Feststellungen des LSG ist die Auffassung der Beklagten, die auf dem im Jahre 2001 eingetretenen Insolvenzereignis beruhende Zahlungsunfähigkeit habe in der Folgezeit fortbestanden, nicht zu beanstanden. Das LSG hat unmissverständlich festgestellt, dass die jedenfalls seit Juni 2001 insolvente Arbeitgeberin der Klägerin auch danach zu keinem Zeitpunkt die Zahlungsfähigkeit wiedererlangt hat. Es hat die Entwicklung der wirtschaftlichen Situation der Arbeitgeberin insbesondere in der Zeit ab 2002 ausführlich dargestellt und im Ergebnis ausgeführt, dass die ursprüngliche Insolvenz aufgrund des fehlgeschlagenen Liquiditätskonzepts bis zur Eröffnung des zweiten Insolvenzverfahrens noch nicht beendet war und dass die Arbeitgeberin zu keinem Zeitpunkt ausreichende Liquidität erlangt hatte, um ihre fälligen Geldschulden im Allgemeinen dauerhaft erfüllen zu können. Das durchgehende Fehlen von Zahlungsfähigkeit wird auch dadurch offenkundig, dass die Arbeitgeberin von Anfang an nicht in der Lage war, die im Insolvenzplan vorgesehenen Zahlungen zu leisten. Diese den Senat gemäß § 163 SGG bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG führen zwingend zur Sperrwirkung des Insolvenzereignisses aus dem Jahre 2001 mit der Folge, dass der Klägerin über das hierfür erhaltene Insg hinaus kein weiterer Anspruch zusteht.
Etwas anderes ergibt sich nicht aus den Feststellungen des LSG, wonach das erste Insolvenzverfahren nach Vorlage eines Insolvenzplans und Bestätigung des Plans durch das Insolvenzgericht zum 31.12.2001 aufgehoben wurde und eine Überwachung des Insolvenzplans durch den Insolvenzverwalter nicht vorgesehen war. Insoweit ist zunächst die Rechtsprechung des Senats zu beachten, wonach allein aus der Bestätigung eines Insolvenzplans und der Aufhebung des Insolvenzverfahrens noch nicht folgt, dass der zunächst eingetretene Insolvenzfall beseitigt wäre; denn die nur die Beteiligten des Insolvenzplanverfahrens betreffenden Wirkungen des Insolvenzplans nach Maßgabe des § 255 InsO werden hinfällig, wenn der Schuldner den Plan nicht erfüllt (BSGE 90, 157, 159 = SozR 3-4300 § 183 Nr 3). An dieser Rechtsprechung hält der Senat weiter fest.
Soweit der Senat darüber hinaus in der Vergangenheit für die Annahme fortdauernder Zahlungsunfähigkeit auf die andauernde Überwachung der Planerfüllung durch den Insolvenzverwalter abgestellt hat (BSGE 100, 282, 285 = SozR 4-4300 § 183 Nr 9, RdNr 14), ist hieraus nicht etwa zu folgern, dass immer von der Wiedererlangung der Zahlungsfähigkeit auszugehen wäre, wenn der Insolvenzplan nicht überwacht wird. Bei andauernder Planüberwachung wird lediglich besonders deutlich, dass insbesondere im Hinblick auf die fortbestehenden Befugnisse des Insolvenzverwalters von einer Wiedererlangung der Fähigkeit, fällige Geldschulden im Allgemeinen zu erfüllen, von vornherein keine Rede sein kann. Der Senat hat deshalb ausdrücklich offengelassen, wie in Fällen fehlender Überwachung zu verfahren ist (BSGE 90, 157, 161 = SozR 3-4300 § 183 Nr 3). Diese Rechtsprechung entwickelt der Senat in dem Sinne weiter, dass auch dann ein einheitlicher Insolvenztatbestand vorliegen kann, wenn keine Überwachung der Planerfüllung stattfindet. Dies ist anhand der Einzelumstände zu prüfen und im Streitfall von den Tatsachengerichten festzustellen. Wird - wie im vorliegenden Fall durch das LSG - eindeutig festgestellt, dass der Schuldner die ihm nach dem Insolvenzplan aufgegebenen Zahlungen überhaupt nicht leisten konnte und auch sonst nach der Aufhebung des ersten Insolvenzverfahrens (mit Ablauf des 31.12.2001) bis zur Eröffnung des zweiten Insolvenzverfahrens (am 19.6.2003) zu keinem Zeitpunkt die Fähigkeit wieder eingetreten ist, die fälligen Geldschulden im Allgemeinen zu erfüllen, muss es bei der Sperrwirkung des Insolvenzereignisses bleiben.
2. Ein Anspruch auf Insg kann auch nicht - wie das LSG zu Recht ausgeführt hat - aus § 183 Abs 2 SGB III hergeleitet werden. Nach dieser Vorschrift kann ein Arbeitnehmer, der in Unkenntnis eines Insolvenzereignisses weitergearbeitet oder die Arbeit aufgenommen hat, Insg auch für die dem Tag der Kenntnisnahme vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses erhalten. Ein solcher Anspruch kommt unter den gegebenen Umständen nicht in Betracht. Denn der Klägerin war das maßgebliche Insolvenzereignis von 2001 bereits bekannt, da sie hierfür Insg erhalten hatte (vgl BSGE 100, 282, 285 f = SozR 4-4300 § 183 Nr 9, RdNr 16; vgl auch zur Vorgängervorschrift des § 141b Abs 4 Arbeitsförderungsgesetz - BSG SozR 3-4100 § 141e Nr 3).
3. Der Rechtsmeinung des LSG, § 183 SGB III sei "richtlinienkonform" dahingehend auszulegen, dass bei fehlender Planüberwachung auch ein nachfolgendes zweites "formelles" Insolvenzereignis für einen Anspruch auf Insg ausreiche, folgt der Senat nicht.
Die Ausführungen des LSG, der Umstand, dass von den Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der RL 80/987 idF der RL 2002/74 bis 8.10.2005 zu erlassen seien, stehe einer "sofortigen Anwendung" dieser Richtlinie nicht im Wege, stehen bereits nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Denn hiernach kommt der RL 2002/74 im Fall ihrer Nichtumsetzung unmittelbare Wirkung nur im Zusammenhang mit nach dem 8.10.2005 eingetretenen Insolvenzfällen zu (EuGH, Urteil vom 17.1.2008 - C-246/06 - EuGHE I 2008, 105, 1057; Urteil vom 10.3.2011 - C-477/09 - NJW 2011, 1791). Im vorliegenden Fall war jedoch der zweite (unbeachtliche) Insolvenzfall bereits durch Beschluss des AG vom 19.6.2003 eingetreten.
Unabhängig davon verkennt das LSG bei seiner Auslegung der RL 80/987 idF der RL 2002/74 den Regelungsgehalt des Art 2 der RL, der insbesondere definiert, wann ein Arbeitgeber als zahlungsunfähig "gilt". Dem Text des Art 2 Abs 1 in der hier maßgebenden Fassung (jetzt: EGRL 2008/94 vom 22.10.2008) sind aber keine ausdrücklichen Bestimmungen zu der im vorliegenden Fall streitigen Frage zu entnehmen, ob einem Arbeitnehmer, der bereits aus Anlass der Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers eine Garantieleistung iS der RL erhalten hat, bei andauernder Zahlungsunfähigkeit durch die zuständige Garantieeinrichtung erneut eine Leistung zu gewähren ist. Soweit aufgrund der Änderungen durch die RL 2002/74 von einem "Gesamtverfahren" sowie in Art 2 Abs 4 davon die Rede ist, dass die Mitgliedstaaten "nicht gehindert sind", den Schutz der Arbeitnehmer auch "auf andere Situationen der Zahlungsunfähigkeit" auszuweiten, erfordert dies jeweils den Erlass entsprechender Rechts- oder Verwaltungsvorschriften durch die Mitgliedstaaten, über die diese frei entscheiden können (vgl Abschnitt 5 der Erwägungen der RL 2002/74 EG und auch Abschnitt 4 der Erwägungen bzw Art 2 Abs 4 der Neufassung der RL durch die RL 2008/94/EG vom 22.10.2008, ABl L 283 vom 28.10.2008, S 36 ff).
Nicht zu folgen vermag der Senat dem LSG insbesondere, soweit es aus den Materialien zur Änderung der RL 80/987 durch die RL 2002/74 den Schluss zieht, jedes "formell definierte Insolvenzereignis" iS der RL 80/987 sei geeignet, einen Anspruch gegen die Garantieeinrichtung zu begründen. Das LSG verweist hierzu vor allem auf den "Gemeinsamen Standpunkt" des Rates vom 18.2.2002 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 22.5.2002, C 119 E/1), in dessen Abschnitt 5 - wortgleich übernommen in Abschnitt 5 der Erwägungen der RL 2002/74 EG - ausgeführt ist, es sei angebracht, mit dem Begriff der Zahlungsunfähigkeit "auch andere Insolvenzverfahren als Liquidationsverfahren zu erfassen", und die Mitgliedstaaten sollten "vorsehen können, dass für den Fall, dass das Vorliegen einer Insolvenz zu mehreren Insolvenzverfahren führt, die Situation so behandelt wird, als würde es sich um ein einziges Insolvenzverfahren handeln". Aus Sicht des Senats ist nicht nachvollziehbar, inwiefern dies "im Umkehrschluss" bedeuten soll, dass - mangels deutscher gesetzlicher Regelungen, die mehrere Insolvenzverfahren zu einem Gesamtverfahren zusammenfassen - im vorliegenden Fall die "formelle" Eröffnung des zweiten Insolvenzverfahrens am 19.6.2003 einen neuen Anspruch auf Insg auslöst. Den Mitgliedstaaten räumen die Erwägungen die Möglichkeit ein, für die Zukunft auch andere Verfahren einzubeziehen und für diesen Fall einschränkend zu bestimmen, wann mehrere Verfahren als "einziges" Verfahren zu behandeln sind. Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass ohne ausdrückliche Neuregelung zwei aufeinanderfolgende Insolvenzereignisse nicht als einheitliches Insolvenzereignis behandelt werden dürften, wenn zwischenzeitlich weiterhin Zahlungsunfähigkeit bestanden hat.
Für die Auffassung des LSG sprechen schließlich auch nicht die angeführten wirtschafts- und sozialpolitischen Erwägungen (S 34 des Urteilsumdrucks), die auch Äußerungen im Schrifttum zugrunde liegen (Frank/Heinrich NZI 2011, 569, 571 ff und NZS 2011, 689, 691). Es mag zwar wünschenswert sein, in Sanierungsfällen über den Schutz des § 183 Abs 2 SGB III hinaus auch Arbeitnehmern, die schon einmal Insg erhalten haben, eine zusätzliche Absicherung zuzubilligen. Unabhängig davon, dass im vorliegenden Fall die Sanierungsbemühungen offenbar von vornherein zum Scheitern verurteilt waren, kann derartigen Vorstellungen aber nur durch den Gesetzgeber entsprochen werden. Die mit der Einführung von Insolvenzplanverfahren verfolgten Zielsetzungen rechtfertigen es nicht, allein aufgrund der Bestätigung des Plans und der Aufhebung des Insolvenzverfahrens eine erneute Inanspruchnahme der Insg-Versicherung zu eröffnen; auch ist zu beachten, dass der Gesetzgeber mit den §§ 183 ff SGB III nicht die Ziele der InsO verfolgt (vgl dazu bereits BSGE 90, 157, 160 f = SozR 4-4300 § 183 Nr 3). Wie die aktuelle Entwicklung zeigt, hat sich der deutsche Gesetzgeber anlässlich der Überarbeitung und Neugestaltung des SGB III im Jahre 2011 insbesondere im Hinblick auf zu erwartende Mehrkosten für die umlagepflichtigen Arbeitgeber und mögliche Wettbewerbsverzerrungen gerade nicht dazu entschlossen, eine gesetzliche Regelung iS der Auffassung des LSG in das SGB III aufzunehmen (vgl Gegenäußerung der Bundesregierung zur - sich explizit auf die vorliegende Entscheidung des LSG beziehenden - Stellungnahme des Bundesrats zum Entwurf des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt, BT-Drucks 17/6853 S 18, zu Nr 2, und S 1 ff, zu Art 1 Nr 7a und Art 2 Nr 18).
4. Nach alledem steht das einschlägige europäische Recht der Anwendung des § 183 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB III iS der Rechtsprechung des BSG (s oben 1.) nicht entgegen. Der Senat ist nicht gehalten, die oben behandelten Fragen zur Auslegung der RL 80/987 idF der RL 2002/74 dem EuGH gemäß Art 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorzulegen. Denn insoweit liegt bereits hinreichend aussagekräftige Rechtsprechung des EuGH vor. Geklärt ist insbesondere, dass der RL unmittelbare Wirkung nur im Zusammenhang mit nach dem 8.10.2005 eingetretenen Insolvenzfällen zukommt (EuGH, Urteil vom 17.1.2008 - C-246/06 - EuGHE I 2008, 105; Urteil vom 10.3.2011 - C-477/09 - NJW 2011, 1791). Nicht ersichtlich ist, dass im vorliegenden Fall durch die Anwendung des § 183 SGB III entsprechend der Auffassung des Senats der allgemeine Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung (vgl EuGH, Urteil vom 12.12.2002 - C-442/00 - SozR 3-6084 Art 2 Nr 3; Urteil vom 7.9.2006 - C-81/05 - SozR 4-6084 Art 3 Nr 3; Urteil vom 17.1.2008 - C-246/06 - EuGHE I 2008, 105) verletzt sein könnte. So ist insbesondere die Differenzierung zwischen Personen, die - wie die Klägerin - aus Anlass der Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers schon einmal eine Garantieleistung erhalten haben, und Personen, die erstmalig eine solche Leistung beanspruchen (vgl § 183 Abs 2 SGB III aF; jetzt § 165 Abs 3 SGB III), sachlich gerechtfertigt.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
BSGE 2013, 235 |
DB 2013, 8 |
NWB 2012, 4138 |
ZIP 2013, 795 |
NZI 2013, 173 |
NZI 2013, 454 |
SGb 2013, 217 |
SGb 2013, 92 |
ZInsO 2013, 830 |
ArbRB 2013, 210 |
NWB direkt 2012, 1403 |
Breith. 2013, 642 |
NJOZ 2014, 587 |