Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Warmwasserabschlag von den Heizkosten. isolierte Erfassung der Warmwasserkosten. Heizkostenabrechnung nach HeizkostenV
Leitsatz (amtlich)
Eine Abrechnung der Heizkosten nach der Heizkostenverordnung erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine isolierte Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung.
Normenkette
SGB 2 § 22 Abs. 1 S. 1 Fassung: 2006-07-20, § 20 Abs. 1; HeizkostenV § 8 Fassung: 1989-01-20
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auch für das Revisionsverfahren zu erstatten.
Tatbestand
Umstritten ist die Übernahme einer Nachforderung von Betriebs- und Heizkosten für das Jahr 2006 als Leistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der im Jahr 1965 geborene Kläger bewohnte in einer Wohnanlage mit einer Gesamtwohnfläche von ca 7000 qm eine Zwei-Zimmer-Wohnung mit 44,5 qm Wohnfläche, für die er monatlich bezahlte: 233,73 Euro Nettokaltmiete, 70 Euro Vorauszahlung Betriebskosten, 40 Euro Vorauszahlung Heizkosten, insgesamt 343,73 Euro. Für das Jahr 2006 wurden ihm von der früher beklagten Arbeitsgemeinschaft, deren Rechtsnachfolger das beklagte Jobcenter ist, (im Folgenden: Beklagter) monatliche Leistungen nach dem SGB II von 682,06 Euro bewilligt, davon 337,06 Euro für die Kosten der Unterkunft und Heizung, weil von der Vorauszahlung für die Heizung von 40 Euro ein Sechstel (= 6,67 Euro) für die Warmwasserbereitung abgezogen und nur 33,33 Euro übernommen wurden. Für die Zeit vom 1.6 bis zum 30.11.2007 wurden dem Kläger ebenfalls Leistungen von insgesamt 682,06 Euro bewilligt, die im Laufe der Zeit geändert wurden, ohne dass davon die 337,06 Euro für die Kosten der Unterkunft und Heizung betroffen waren (Bescheide vom 13.4.2007, 26.4.2007, 2.6.2007).
Aufgrund der Abrechnung seines Vermieters über die Betriebs- und Heizkosten für das Jahr 2006 mit einer Nachforderung von 92,52 Euro, die im August 2007 fällig und vom Kläger bezahlt wurde, beantragte dieser deren Übernahme bei dem Beklagten. Aus der Abrechnung ergeben sich für den Kläger: 820,40 Euro Betriebskosten, einschließlich Umlageausfallwagnis für diese, sowie 592,12 Euro Heizkosten, insgesamt 1412,52 Euro. Die Differenz zu den Vorauszahlungen von 1320 Euro (12 x 70 Euro Betriebskosten = 840 Euro plus 12 x 40 Euro Heizkosten = 480 Euro) beträgt 92,52 Euro. Die Heizkosten unterteilen sich wie folgt: 372,76 Euro Kosten der eigentlichen Heizung plus 207,75 Euro Kosten der Warmwasserbereitung plus 11,61 Euro Ausfallwagnis für die Heizkosten, insgesamt 592,12 Euro. Die Kosten der Warmwasserbereitung unterteilen sich in 140,44 Euro Grundkosten plus 67,31 Euro Verbrauchskosten. Die Grundkosten werden aufgrund des Flächenanteils der Wohnung des Klägers in Bezug auf die Gesamtwohnfläche der Wohnanlage ermittelt, während die Verbrauchskosten mittels eines Warmwasserzählers direkt erfasst werden. Der Beklagte lehnte die Übernahme der Nachforderung ab, weil es sich lediglich um Kosten für die Warmwasserbereitung handle, wie sich aus den Vorauszahlungen ergebe (Bescheid vom 13.8.2007). Gleichzeitig erteilte er aufgrund der geänderten Vorauszahlung für die Heizkosten einen Bewilligungsbescheid für die Zeit vom 1.6. bis 30.11.2007, in dem ab August 2007 monatliche Leistungen von 691,56 Euro gewährt wurden, davon 344,56 Euro Leistungen für die Unterkunft und Heizung (weiterer Bescheid vom 13.8.2007; Widerspruchsbescheid vom 28.10.2008).
Das Sozialgericht München (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 8.7.2009). Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung des Klägers das Urteil des SG aufgehoben, die Bescheide des Beklagten geändert und diesen verurteilt, dem Kläger weitere Leistungen für die Unterkunft und Heizung in Höhe von 92,52 Euro im August 2007 zu zahlen (Urteil vom 21.7.2010). Zur Begründung hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger erfülle die Voraussetzung des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II und bewohne eine angemessene Unterkunft iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. Die vom Kläger für das Jahr 2006 nachzuzahlenden Betriebs- und Heizkosten seien Aufwendungen für Unterkunft und Heizung iS des § 22 Abs 1 SGB II und gehörten als einmalig geschuldete Zahlungen zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung bestehe nur, soweit der Bedarf nicht anderweitig, insbesondere durch die Regelleistung, gedeckt sei. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seien die Kosten der Warmwasserbereitung in Höhe von 6,22 Euro pauschaliert in der Regelleistung von 345 Euro enthalten und zur Vermeidung einer Doppelleistung bei Heizkostenabrechnungen, in denen die Kosten der Warmwasserbereitung enthalten seien, in Höhe dieser Pauschale abzuziehen. Nur wenn in einem Haushalt eine isolierte Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung möglich sei, könnten auch die so ermittelten konkreten Kosten von den geltend gemachten Kosten der Heizung abgezogen werden. Denn nur dann könne der Hilfebedürftige über seinen Verbrauch auch seine Kosten der Warmwasserbereitung steuern. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt, weil die Heizkostenabrechnung des Vermieters nach der Heizkostenverordnung erstellt worden sei, nach deren § 8 mindestens 50, höchstens 70 von 100 der Kosten der zentralen Warmwasserversorgungsanlage nach dem erfassten Verbrauch, die übrigen Kosten nach der Wohn- und Nutzfläche zu verteilen seien. Da die Kosten der Warmwasserbereitung des Klägers nicht separat erfasst worden seien, habe der Beklagte die Nachforderungen aus der Heizkosten- und Warmwasserabrechnung zu übernehmen. Ein Abzug des Warmwasserkostenanteils in der Regelleistung sei schon bei der Berechnung der laufenden Leistungen für die Unterkunft und Heizung im Jahr 2006 erfolgt und könne nun im Rahmen der Nachforderung nicht noch einmal abgezogen werden.
Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Beklagte die Verletzung materiellen Rechts und macht geltend: In der Wohnung des Klägers befinde sich ein Warmwasserzähler, sodass eine isolierte Erfassung der Kosten für die Warmwasserbereitung möglich sei. Eine andere Vorrichtung zur isolierten Erfassung sei auch nicht denkbar. Ein aufgrund einer derart isolierten Erfassung des Verbrauchs erfolgenden Abrechnung nach der Heizkostenverordnung erfülle die Voraussetzungen für eine isolierte Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung. Ob die Grundkosten die Warmwasserpauschale überstiegen, sei unerheblich. Das BSG habe in seinem Urteil vom 20.8.2009 (B 14 AS 41/08 R - RdNr 28) zwischen der Vorauszahlung für Heizkosten und für Warmwasserbereitung differenziert, obwohl letztere auch die Grundkosten enthielten.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Juli 2010 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 8. Juli 2009 zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Das LSG hat ihn neben der Änderung der angefochtenen Bescheide vom 13.8.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2008 zu Recht verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 1. bis 31.8.2007 weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 92,52 Euro zu zahlen.
Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist nur die Änderung dieser Bescheide und die vom LSG ausgeurteilte weitere Leistung für Unterkunft und Heizung. Eine solche Beschränkung des Streitgegenstandes auf die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung ist zumindest für den streitgegenständlichen Zeitraum August 2007 zulässig, wenn - wie vorliegend - eine abtrennbare Verfügung im Rahmen des Gesamtbescheides über die Leistungen an den Kläger ergangen ist. Eine weitere Aufspaltung des Streitgegenstandes in Unterkunfts- und Heizkosten ist rechtlich nicht möglich (BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, jeweils RdNr 18; BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5, jeweils RdNr 17). An der Zulässigkeit derart beschränkter Rechtsmittel (vgl nur BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, jeweils RdNr 18) hat sich durch die Neufassung des § 19 Abs 1 SGB II durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 453 - RBEG), das insofern zum 1.1.2011 in Kraft getreten ist, zumindest für laufende Verfahren über vorher abgeschlossene Bewilligungsabschnitte nichts geändert, weil für diese das damals geltende Recht zugrunde zu legen ist.
Der Kläger war während des gesamten strittigen Zeitraums in den Jahren 2006 und 2007 dem Grunde nach leistungsberechtigt nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II, wie sich aus den Feststellungen des LSG ergibt.
Rechtsgrundlage für die dem Kläger vom LSG zu Recht zugesprochenen 92,52 Euro als weitere Leistung für Unterkunft und Heizung sind §§ 19, 22 Abs 1 Satz 1 SGB II in der im August 2007 geltenden Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I 1706 - GSiFoG). Danach werden im Rahmen des Arbeitslosengeldes II Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind.
Die vom LSG seiner Entscheidung zugrunde gelegten und von dem revisionsführenden Beklagten an den Kläger gezahlten Leistungen für die Unterkunft und Heizung liegen ausgehend von den von keinem Beteiligten gerügten tatsächlichen Feststellungen des LSG zumindest nicht über diesen angemessenen Leistungen: Bei einer Wohnfläche von 44,5 qm wurden für das Jahr 2006 monatlich eine Nettokaltmiete von 233,73 Euro plus Vorauszahlungen für kalte Betriebskosten von 70 Euro und für Heizkosten von 40 Euro, abzüglich von 6,67 Euro für die Warmwasserbereitung, insgesamt 337,06 Euro, und für den August 2007 bei im Übrigen unveränderten Beträgen und einer Heizkostenvorauszahlung von 49 Euro, abzüglich von 8,17 Euro, insgesamt 344,56 Euro, übernommen.
Zusätzlich zu diesen laufenden Leistungen für die Unterkunft und Heizung ist im August 2007 die in diesem Monat fällig gewordene - und vom Kläger an den Vermieter gezahlte - Nachzahlung für die Betriebs- und Heizkosten von 92,52 Euro vom Beklagten an den Kläger zu zahlen.
Nachforderungen, die nach zuvor erfolgten monatlichen Vorauszahlungen für die Betriebs- und Heizkosten entstehen, gehören als einmal geschuldete Zahlung zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat. Denn zu den tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II in Mietwohnungen gehören bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung die dem Vermieter geschuldeten Vorauszahlungen für die Betriebs- und die Heizkosten. Soweit sich im Rahmen der Abrechnung dieser Vorauszahlungen Rückzahlungen ergeben, mindern diese nicht die Aufwendungen in den vorangehenden Zeiträumen, sondern aktuell (vgl die zum 1.8.2006 in Kraft getretene ausdrückliche gesetzliche Bestimmung in § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II, jetzt in § 22 Abs 3 SGB II in der Fassung des RBEG). Kommt es im umgekehrten Fall nach Abrechnung der tatsächlich entstandenen Betriebs- und Heizkosten zu Nachzahlungsverlangen des Vermieters, gehören solche einmal geschuldeten Zahlungen zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat und bewirken eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, der nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch Rechnung zu tragen ist (BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23, jeweils RdNr 16; BSG Urteil vom 22.3.2010 - B 4 AS 62/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 38 RdNr 13). Davon ist das LSG zu Recht ausgegangen und dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten.
Der Beklagte meint jedoch, die Nachzahlung sei alleine durch die zu hohen Kosten für die Warmwasserbereitung entstanden und diese müsse der Kläger aus seiner Regelleistung selbst zahlen. Dies ist auf der tatsächlichen Ebene nachvollziehbar: Denn die Betriebskosten betrugen zusammen mit dem auf sie bezogenen Umlageausfallwagnis 820,40 Euro und die Vorauszahlung für die Betriebskosten 840 Euro, sodass insofern eine Überzahlung von 19,60 Euro entstand. Die Vorauszahlung für die Heizkosten, einschließlich der Warmwasseraufbereitung, betrug 480 Euro, von denen der Beklagte im Rahmen der Leistungen für die Unterkunft und Heizung (40 - 6,67 = 33,33 x 12 =) 399,96 Euro übernommen hatte, während als Heizkosten insgesamt 592,12 Euro für das Jahr 2006 vom Vermieter in Rechnung gestellt wurden. Daraus folgt jedoch - auf der rechtlichen Ebene - nicht, dass die Nachzahlung nicht zu übernehmen ist.
Zwar waren für das gesamte Jahr 2006, auf das sich die Nachzahlung bezieht, die Kosten der Warmwasserbereitung im Rahmen der Haushaltsenergie in der Regelleistung nach § 20 SGB II enthalten, obwohl die Haushaltsenergie erst durch das GSiFoG ausdrücklich in dem neu gefassten § 20 Abs 1 SGB II aufgenommen wurde (vgl Gesetzesbegründung zu dem GSiFoG: BT-Drucks 16/1410 S 23). Denn bei einer vollständigen Übernahme der Kosten der Warmwasserbereitung im Rahmen der nach den tatsächlichen Aufwendungen zu erbringenden Leistungen für die Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II würde dies zu einer gesetzeswidrigen Doppelleistung führen (BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5, jeweils RdNr 20 f; BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 48/08 R - BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22 Nr 18, jeweils RdNr 24).
Um eine solche Doppelleistung für die Kosten der Warmwasserbereitung zu vermeiden, müssen diese aus den Kosten der Unterkunft und Heizung herausgerechnet werden. Dies hat der Senat im Urteil vom 27.2.2008 getan und den in den verschiedenen Regelleistungen enthaltenen Anteil für die Warmwasserbereitung ermittelt (aaO, RdNr 25 f). Für die in dem hier zu entscheidenden Verfahren maßgebliche Regelleistung von 345 Euro sind dies 6,22 Euro. Gegen die Herleitung dieses Betrages sind in der Folgezeit keine grundlegenden Einwände erhoben worden (BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 52/09 R - RdNr 16), vielmehr wurden diese Beträge in der Literatur für die Folgezeit fortgeschrieben (Brehm/Schifferdecker, SGb 2010, 331 ff).
Auch der Beklagte hat insofern keine Einwände geltend gemacht. Da er im Jahr 2006 von der Vorauszahlung für die Kosten der Heizung beim Kläger jedoch nicht bloß diese 6,22 Euro pro Monat nach der Rechtsprechung des BSG, sondern 6,67 Euro abgezogen hat, wird der Beklagte durch eine Nachzahlung, die diesen höheren pauschalen Abzug unberührt lässt, nicht beschwert. Denn die Aufwendungen des Klägers für die Heizkosten für das Jahr 2006 betrugen nach der Abrechnung des Vermieters 592,12 Euro. Abzüglich der vom Beklagten getragenen Vorauszahlung von 399,96 Euro ergibt sich eine Differenz von 192,16 Euro, die zum einen durch den Eigenanteil des Klägers an der Heizkostenvorauszahlung von (12 x 6,67 =) 80,04 Euro sowie die Verrechnung der überhöhten Vorauszahlung für die Betriebskosten verglichen mit den tatsächlichen Betriebskosten (840 - 820,40 =) 19,60 Euro gedeckt wird, sodass als Differenz die geltend gemachte Nachzahlung von (192,16 - 80,04 - 19,60 =) 92,52 Euro verbleibt.
Soweit der Beklagte meint, aufgrund des in der Wohnung des Klägers befindlichen Warmwasserzählers erfolge eine isolierte Erfassung des Verbrauchs und in Verbindung mit der erfolgten Abrechnung nach der Heizkostenverordnung seien die Voraussetzungen für eine isolierte Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung nach der Rechtsprechung des BSG erfüllt, kann dem nicht gefolgt werden.
Zwar stellt sich nach den grundlegenden Entscheidungen des BSG (Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5, jeweils RdNr 27; Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 98/08 R - BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22 Nr 18, jeweils RdNr 25) die Frage nach einer Pauschalierung der Kosten der Warmwasserbereitung nicht, wenn eine isolierte Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung erfolgt. Dies erfordert jedoch nach diesen Entscheidungen nicht nur technische Einrichtungen zur Bestimmung des Warmwasserverbrauches - wie vorliegend, sondern auch für die Kosten der Warmwasserbereitung, also die Kosten des in der Regelleistung enthaltenen Energieverbrauchs. Denn nur wenn der Hilfebedürftige die Kosten selbstverantwortlich steuern kann, ist es gerechtfertigt, von ihm deren Übernahme im Rahmen seiner pauschalierten Regelleistung zu verlangen.
Diese Voraussetzungen sind, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, vorliegend nicht erfüllt, weil die Kosten der Warmwasserbereitung sich zum Teil zwar an dem Warmwasserverbrauch des Klägers orientieren, nicht jedoch an dem dafür maßgeblichen Energieverbrauch. Im Übrigen werden sie auch nach der Wohn- und Nutzfläche umgelegt, sodass der Kläger die Kosten nur teilweise mit seinem Verhalten beeinflussen kann. Dies wird vorliegend durch die Werte der Abrechnung des Vermieters belegt, nach denen von den Kosten für die Warmwasserbereitung 140,44 Euro auf die flächenabhängigen Grundkosten entfallen und nur 67,31 Euro auf die vom Kläger über den Wasserverbrauch in gewissem Maße steuerbaren Verbrauchskosten. Entgegen den Ausführungen der Revision erfüllt eine korrekte Abrechnung nach der Heizkostenverordnung (in der Fassung vom 20.1.1989, BGBl I 115) gerade nicht die Voraussetzung für eine isolierte Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung, wie sich aus deren unverändert geltenden § 8 ergibt, nach dem mindestens 50, höchstens 70 von 100 der Kosten der zentralen Warmwasserversorgungsanlage nach dem erfassten Verbrauch, die übrigen Kosten nach der Wohn- und Nutzfläche zu verteilen sind.
Aus dem von dem Beklagten angeführten Urteil des Senats vom 20.8.2009 (B 14 AS 41/08 R - RdNr 28) folgt nichts anderes, weil in diesem gerade dahingestellt gelassen wurde, ob in dem Haushalt der dortigen Kläger technische Vorrichtungen vorhanden waren, die eine isolierte Erfassung der Kosten für Warmwasserbereitung ermöglichten und zudem den Betriebskostenvorauszahlungen keine konkret geschuldeten Anteile für die Warmwasserbereitung zu entnehmen waren.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz.
Fundstellen
FA 2011, 383 |
FEVS 2012, 391 |
NZS 2012, 307 |
ZfF 2012, 279 |
info-also 2011, 280 |