Laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in angemessener Höhe an den Ehegatten oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt (§ 48 Abs 1 Satz 1 SGB I). Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Ehegatten oder den Kindern Unterhalt gewährt (§ 48 Abs 1 Satz 4 SGB I). Es kann auf der Grundlage der vom LSG getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden, ob die Voraussetzungen des § 48 SGB I erfüllt sind.
1.1 Die laufenden Geldleistungen, die der Beigeladene zu 1. von der Beklagten bezogen hat, waren zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmt (vgl zum Alg ua BSG FamRZ 1987, 274, und zur Alhi ua BSGE 57, 59 = SozR 1200 § 48 Nr 8). Auch eine Abzweigung – dh die teilweise Übertragung der Empfangsberechtigung an der dem Beigeladenen zu 1. zustehenden Sozialleistung (vgl dazu ua BSGE 84, 16 = SozR 3-1300 § 50 Nr 21) – zu Gunsten des Klägers kommt in Betracht, weil dieser nach den nicht angegriffenen Feststellungen dem Kind Sandy des Beigeladenen zu 1. Leistungen nach dem UVG gewährt hat. Deshalb ist der Kläger zum einen eine Unterhalt gewährende Stelle iS von § 48 Abs 1 Satz 4 SGB I, und zum anderen sind etwaige Unterhaltsansprüche des Kindes, dem er Unterhaltsleistungen gewährt hat, auf den Kläger übergegangen (§ 1 iVm § 7 Abs 1 Satz 1 UVG in der vom 1. Juli 1998 bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung durch das Gesetz zur Vereinheitlichung des Unterhalts minderjähriger Kinder ≪Kindesunterhaltsgesetz≫ vom 6. April 1998, BGBl I 666).
1.2 Noch offen ist jedoch, ob die weiteren Voraussetzungen der begehrten Abzweigung ebenfalls erfüllt waren. Insoweit ist die Beklagte grundsätzlich zutreffend davon ausgegangen, dass eine Abzweigung nur zulässig ist, falls (ua) der Leistungsberechtigte im Hinblick auf den Unterhaltsbedarf seiner Angehörigen leistungsfähig ist. Denn die von § 48 Abs 1 Satz 1 SGB I vorausgesetzte “gesetzliche Unterhaltspflicht” erfordert nach den dafür maßgebenden Bestimmungen des bürgerlichen Rechts nicht nur die Bedürftigkeit des jeweiligen Angehörigen, der außer Stande sein muss, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 Abs 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ≪BGB≫), sondern darüber hinaus auch die Fähigkeit des Leistungsberechtigten zu Unterhaltsleistungen (vgl ua BSG SozR 3-1200 § 48 Nr 4). Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer Stande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren (§ 1603 Abs 1 BGB).
Befinden sich Eltern in dieser Lage, gilt zwar eine verschärfte Unterhaltspflicht, weil § 1603 Abs 2 Satz 1 BGB die Eltern gegenüber ihren minderjährigen unverheirateten Kindern dazu verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Dadurch entfällt das Erfordernis der Leistungsfähigkeit jedoch nicht völlig, weil jede Unterhaltspflicht durch einen bestimmten – je nach den Umständen allerdings unterschiedlich zu bemessenden – Selbstbehalt für den eigenen notwendigen Bedarf begrenzt ist (vgl ua BSGE 57, 59 = SozR 1200 § 48 Nr 8; BSGE 59, 30 = SozR 1200 § 48 Nr 10; BSG SozR 1200 § 48 Nr 11). Nach der von den Familiengerichten überwiegend angewendeten Düsseldorfer Tabelle, die sich – vorbehaltlich der für das Beitrittsgebiet zu beachtenden Einschränkungen (dazu BSG SozR 3-1200 § 48 Nr 4) – grundsätzlich als Maßstab für eine pauschalierende Bestimmung des Selbstbehalts eignet (vgl ua BSGE 57, 59 = SozR 1200 § 48 Nr 8; BSGE 59, 30 = SozR 1200 § 48 Nr 10; BSG SozR 1200 § 48 Nr 11; BSG FamRZ 1987, 274), belief sich der notwendige Eigenbedarf eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen, der ihm in der Regel auch gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern als Mindestselbstbehalt zu belassen war, im hier maßgeblichen Zeitraum auf 1.300 DM monatlich (Düsseldorfer Tabelle, Stand 1. Juli 1999, Anmerkung 5, abgedruckt ua in NJW 1999, 1845).
Eine Abzweigung von Sozialleistungen nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB I ist nur zulässig, wenn nach den Maßstäben des Zivilrechts für den Leistungsberechtigten eine konkrete Pflicht zur Zahlung von Unterhalt an seine Angehörigen besteht, während eine lediglich abstrakte, nur an das Bestehen der Ehe oder an das Verwandtschaftsverhältnis anknüpfende Unterhaltsverpflichtung (§§ 1361, 1601 BGB) nicht genügt (stRspr, vgl ua BSGE 57, 59 = SozR 1200 § 48 Nr 8; BSGE 59, 30 = SozR 1200 § 48 Nr 10; BSG SozR 1200 § 48 Nr 11; BSG FamRZ 1987, 274; BSG SozR 3-1200 § 48 Nr 4). Da die Verletzung einer konkreten Pflicht zur Unterhaltszahlung Tatbestandsvoraussetzung des § 48 SGB I ist, hat die Beklagte auch erst nach Feststellung dieses Merkmals – dessen Vorliegen gerichtlich voll nachprüfbar ist (ua BSG SozR 1200 § 48 Nr 12 mwN) – ihr Ermessen auszuüben, ob und in welchem Umfang sie eine Abzweigungsregelung zu Gunsten des Antragstellers trifft (vgl ua BSGE 68, 107 = SozR 3-1300 § 50 Nr 7; BSG 28. Juni 1991 – 11 RAr 47/90 = SozR 3-1300 § 50 Nr 10 und Urteil vom 17. Oktober 1991 – 11 RAr 27/91, unveröffentlicht).
Die Beklagte hat die Ablehnung damit begründet, dass der Beigeladene zu 1. gegenüber dem Kind Sandy schon nicht (mehr) leistungsfähig sei. Damit hat die Beklagte das Bestehen einer konkreten Unterhaltspflicht des Beigeladenen zu 1. gegenüber dem Kind Sandy und mithin bereits eine Tatbestandsvoraussetzung für die vom Kläger erstrebte Abzweigung verneint. Nach dem Standpunkt der Beklagten war daher für eine Ermessensentscheidung über das Ob und Wie einer Auszahlung an den Kläger kein Raum. Damit unterliegt der angefochtene Ablehnungsbescheid der Prüfung, ob die Beklagte die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Abzweigung an den Kläger zu Recht verneint hat. Das lässt sich auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen indes noch nicht abschließend beantworten. Denn der Senat folgt der Annahme der Beklagten, dem Kind Sandy bzw dem Kläger als Unterhalt gewährende Stelle könne schon wegen der titulierten Unterhaltsansprüche der Beigeladenen zu 3. fehlende Leistungsfähigkeit des Beigeladenen zu 1. entgegengehalten werden, nicht. Diese Auffassung trifft selbst dann nicht zu, wenn man für die revisionsrechtliche Prüfung unterstellt, dass die Beigeladene zu 3. zur Zeit der Ablehnung unterhaltsrechtlich (noch) gleichrangig neben dem Kind Sandy stand (§ 1609 Abs 1 BGB), was nach § 1603 Abs 2 Satz 1 BGB neben der Minderjährigkeit zur weiteren Voraussetzung gehabt hätte, dass die Beigeladene zu 3. unverheiratet war. Dazu ist bisher nichts festgestellt und im Hinblick auf die durch § 1303 Abs 2 BGB eröffnete Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen schon nach Vollendung des 16. Lebensjahrs zu heiraten, versteht es sich auch nicht von selbst, weil die Beigeladene zu 3. nach den Feststellungen am 25. Juli 2000 volljährig geworden ist und demnach bei Erlass des Ablehnungsbescheids bereits 17 Jahre alt war.
Unabhängig davon ist im Zivilrecht, nach dem sich die unterhaltsrechtliche Beurteilung zu richten hat, jedenfalls bereits höchstrichterlich geklärt, dass der Unterhaltsanspruch eines Unterhaltsberechtigten grundsätzlich nicht dadurch rechtlich beeinträchtigt wird, dass ein anderer – sei es auch ein nach dem Gesetz im gleichen Rang stehender – Unterhaltsberechtigter bereits einen rechtskräftigen Titel über seinen Anspruch erwirkt hat und daraus vollstrecken kann (BGH FamRZ 1992, 797 = NJW 1992, 1624 mwN). Unter den genannten Voraussetzungen ist der Anspruch des noch nicht über einen Titel verfügenden Unterhaltsberechtigten vielmehr so zu beurteilen, wie er bei gleichzeitiger Entscheidung über alle Unterhaltsansprüche zu beurteilen wäre, und der Unterhaltsverpflichtete ist – soweit sich danach der zu Gunsten des anderen Unterhaltsberechtigten bereits bestehende Titel als unberechtigt erweist – ggf darauf verwiesen, Abhilfe im Wege der Abänderungsklage (§ 323 Zivilprozessordnung ≪ZPO≫ bzw § 654 ZPO) zu suchen (BGH aaO). Zudem hat auch das BSG bereits darauf hingewiesen, dass Unterhaltsansprüche nicht nur durch die Höhe des Selbstbehalts des Verpflichteten beschränkt, sondern außerdem auch durch gleichrangige weitere Unterhaltsansprüche beeinflusst werden, sodass unterhaltsrechtlich ggf eine Aufteilung des den Selbstbehalt des Verpflichteten übersteigenden Teils der Sozialleistung erforderlich ist (BSGE 57, 59, 71 = SozR 1200 § 48 Nr 8).
Allenfalls können unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere falls dem Unterhaltsverpflichteten keine schuldhaften Versäumnisse im Hinblick auf das Zustandekommen des Titels des einen Unterhaltsberechtigten anzulasten sind und durch eine Abänderungsklage keine Abhilfe geschaffen werden kann, für die Vergangenheit Unterhaltszahlungen, die der Verpflichtete an den Berechtigten mit Titel bereits erbracht hat und die höher waren als dasjenige, was unter Berücksichtigung der übrigen Berechtigten in Wahrheit geschuldet war, nach den Grundsätzen berücksichtigt werden, die für die Berücksichtigung gewöhnlicher Verbindlichkeiten eines Unterhaltspflichtigen bei der Prüfung seiner Leistungsfähigkeit gelten (BGH FamRZ 1992, 797 = NJW 1992, 1624). Auf solche Ausnahmen kommt es allerdings im vorliegenden Fall nicht an, denn die beantragte Abzweigung betraf keine Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit.
Das bloße Vorliegen eines sog Mangelfalls, der dadurch gekennzeichnet ist, dass das für Unterhaltsleistungen verfügbare Einkommen des Verpflichteten zur vollen Befriedigung aller gleichrangigen Berechtigten nicht ausreicht, kann unterhaltsrechtlich ebenfalls noch nicht zur (gänzlichen) Verneinung der Leistungsfähigkeit – und damit der Zahlungspflicht – gegenüber einem der Berechtigten führen. Vielmehr ist in einem derartigen Fall in der Regel eine Verteilung des nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalt) noch verfügbaren Betrags auf die gleichrangig Berechtigten vorzunehmen (vgl Düsseldorfer Tabelle, Stand 1. Juli 1999, Anmerkung C mit Beispiel für die Verteilung der verfügbaren Masse bei Mangelfällen, NJW 1999, 1845, 1846).
Diese zivilrechtlichen Grundsätze sind auf den Abzweigungstatbestand des § 48 SGB I nach dessen Sinn und Zweck zu übertragen, denn allein das entspricht dem Charakter der Abzweigung als einer sozialrechtlichen “Soforthilfemaßnahme”. Dem steht auch die bisherige Rechtsprechung des BSG nicht entgegen, wie die Beklagte meint. Zwar trifft es zu, dass das BSG (grundlegend: SozR 1200 § 48 Nr 3; ebenso ua: BSGE 59, 30 = SozR 1200 § 48 Nr 10; BSG FamRZ 1987, 274) wiederholt ausgesprochen hat, dass ein rechtskräftiger Unterhaltstitel die gesetzliche Unterhaltspflicht iS des § 48 SGB I bestimmt und – nach oben – begrenzt. Dass bei einer “Konkurrenz” mehrerer nach dem Gesetz gleichrangiger Unterhaltsberechtigter, von denen ein Teil über einen Titel verfügt, der andere dagegen nicht, allein wegen der bereits titulierten Ansprüche die Leistungsfähigkeit im Verhältnis zu den übrigen Unterhaltsberechtigten verneint werden darf, hat das BSG dabei jedoch nicht ausgesprochen, zumal die jeweils beurteilten Fälle keinen Anlass gaben, auf diese Frage einzugehen.
Vielmehr hat das BSG darauf hingewiesen, dass das Gesetz im Hinblick auf den engsten Familienkreis von einer unterhaltsrechtlichen Gleichbehandlung der gleichrangig Berechtigten sowohl hinsichtlich ihres materiellen Anspruchs als auch bei dessen Durchsetzung ausgeht (BSGE 55, 245 = SozR 1200 § 48 Nr 7; FamRZ 1987, 274). Außerdem hat das BSG wiederholt betont, dass bei der Entscheidung über eine Abzweigung zu Gunsten eines Angehörigen, der weder über einen Unterhaltstitel verfügt noch eine verbindliche Vereinbarung über den zu leistenden Unterhalt vorweisen kann, die Feststellung, ob gegenüber diesem Angehörigen eine Unterhaltspflichtverletzung vorliegt, nach der Rechtslage zu treffen ist, die sich aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ergibt (BSGE 57, 59 = SozR 1200 § 48 Nr 8; BSGE 59, 30 = SozR 1200 § 48 Nr 10; SozR 1200 § 48 Nr 11; FamRZ 1987, 274).
Ob die von § 48 SGB I vorausgesetzte Verletzung einer konkreten Pflicht zur Zahlung von Unterhalt an das Kind Sandy tatsächlich vorgelegen hat, hat das LSG nicht geprüft. Aus den bisherigen Feststellungen kann der Senat nicht mehr als eine durch die Vaterschaft begründete abstrakte Unterhaltspflicht des Beigeladenen zu 1. entnehmen, was keine abschließende Beurteilung erlaubt. Die noch fehlenden Feststellungen zur Frage einer konkreten Unterhaltspflicht, die sich auf den gesamten von dem Abzweigungsbegehren betroffenen Zeitraum zu erstrecken haben, wird das LSG deshalb nachholen müssen.
Dabei wird das LSG der Frage nachgehen müssen, ob es Hinweise dafür gibt, dass der Beigeladene zu 1. zur Abwehr seiner grundsätzlich gesteigerten Unterhaltspflicht als Vater das Kind Sandy hinsichtlich des Barunterhalts auf andere leistungsfähige Verwandte oder auf vorhandenes Vermögen hätte verweisen können (§ 1603 Abs 2 Satz 3 BGB). Ferner wird der Frage nachzugehen sein, ob der Eigenbedarf des Beigeladenen zu 1. schematisch (zB anhand der Düsseldorfer Tabelle) bemessen werden darf oder ob das ausnahmsweise unangebracht ist, weil der danach zu belassende Selbstbehalt nach den konkreten Umständen des Falles unzureichend wäre (vgl dazu ua BSG FamRZ 1987, 274, mwN).
Sollten die Feststellungen zu dem Ergebnis führen, dass alle Tatbestandsvoraussetzungen einer Abzweigung vorlagen, wird zu beachten sein, dass die Beklagte der ggf zu bejahenden Verpflichtung, den Abzweigungsantrag des Klägers neu zu bescheiden, nicht entgegenhalten könnte, dass sie die dem Beigeladenen zu 1. zustehenden Leistungen – teils durch Auszahlung an ihn selbst, teils durch Auszahlung an die Beigeladene zu 3. bis zu deren Volljährigkeit – schon vollständig erbracht hat. Denn wie das BSG bereits entschieden hat (BSGE 57, 127 = SozR 1200 § 48 Nr 9), kann ein Leistungsträger sich nicht – und zwar nicht einmal im Rahmen der Ermessensausübung, die ihm nach Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 SGB I zukommt – mit Erfolg darauf berufen, dass er eine Sozialleistung vollständig anderweit ausgezahlt und keine weiteren Beträge mehr zur Verfügung hat, falls er bei der Behandlung eines Auszahlungsantrags fehlerhaft vorgegangen ist und deswegen die Auszahlung der Leistung an einen anderen Empfänger fortgesetzt hat.
Da noch nicht feststeht, ob die Voraussetzungen des § 48 SGB I vorliegen, kann der Senat nicht abschließend zu der von den Vorinstanzen in den Vordergrund gestellten Frage Stellung nehmen, ob das Vorliegen eines Unterhaltstitels in sog Mangelfällen wenigstens im Rahmen der Ermessensausübung von ausschlaggebender Bedeutung sein kann. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass sowohl die Rechtsprechung des BGH zur Bedeutung von Unterhaltstiteln für die Unterhaltsansprüche weiterer Berechtigter als auch der bereits erwähnte Zweck der Abzweigung für die Auffassung des LSG sprechen, eine Bevorzugung von titulierten Unterhaltsansprüchen sei ermessensfehlerhaft.
Im Rahmen der erneuten Entscheidung wird das LSG auch darüber zu befinden haben, inwieweit die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben.