Beteiligte
Kläger und Revisionskläger |
Beklagte und Revisionsbeklagte |
Tatbestand
I
Der 1930 in Tuttlingen geborene Kläger ist Verfolgter. Er wanderte im Jahre 1938 nach Palästina aus, kehrte aber 1957 in die Bundesrepublik zurück, erwarb die deutsche Staatsangehörigkeit wieder und studierte hier. Wegen Schadens in der Ausbildung erhielt er eine Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG). Inzwischen lebt er wieder in Israel.
Der Kläger beantragte im Dezember 1975 die Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen nach Art 2 § 51a Abs. 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) und § 10a Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG). Dabei erklärte er sich bereit, Beiträge in den zulässigen Klassen für die Zeiten von Januar 1956 bis Dezember 1973 und von Januar 1933 bis 8. Mai 1945 zu entrichten. Einem (nicht abgezeichneten) Aktenvermerk zufolge sandte die Beklagte am 20. Juli 1976 einen Vordruck zur Spezifizierung der Nachentrichtung an den Kläger, der sich binnen sechs Monaten erklären sollte. Er will das Schreiben jedoch nicht erhalten haben. Ein Schriftwechsel fand in der Folgezeit zunächst nicht mehr statt. Die Beklagte schloß das Nachentrichtungsverfahren im September 1977 ab, weil der Kläger bis dahin nicht geantwortet hatte.
Im Juni 1983 stellte der Kläger bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) einen Antrag auf Nachentrichtung von Beiträgen nach Art 12 der Durchführungsvereinbarung zum deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommen (DV-DISVA). Mit Schreiben vom 27. Juli 1983 erklärte er, daß er diesen Antrag wegen seiner deutschen Staatsangehörigkeit nicht weiterverfolge, jedoch den Ende 1975 bei der Beklagten gestellten Antrag. Diesen lehnte die Beklagte daraufhin mit Bescheid vom 30. März 1984 ab. Der Antrag sei zwar fristgerecht gestellt worden, die Spezifizierung des Antrags jedoch nicht bis zum 31. Dezember 1981 erfolgt. Bewilligte Nachentrichtungsanträge hätten bis spätestens 31. Dezember 1981 durch (Raten-) Zahlung erledigt sein müssen. Das habe zur Folge, daß fristwahrend gestellte formlose Anträge ebenfalls in diesem Zeitraum zu spezifizieren gewesen seien. Der Kläger habe somit seine Mitwirkungspflicht vernachlässigt, und es seien keine Gründe vorhanden, die eine Verlängerung des Spezifizierungszeitraumes über den 31. Dezember 1981 hinaus rechtfertigten. Eine Nachentrichtung aufgrund des Schreibens vom 27. Juli 1983 sei daher nicht möglich. Der Kläger erhob Widerspruch und konkretisierte während des Widerspruchsverfahrens sein Nachentrichtungsbegehren (60 Beiträge der Klasse 100 für die Zeit von Januar 1969 bis Dezember 1973 und 120 Beiträge der Klasse 600 für die Zeit von Januar 1946 bis Dezember 1955). Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 12. März 1985).
Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat die Klage durch Urteil vom 15. August 1986 abgewiesen, das Landessozialgericht (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen die Berufung des Klägers durch Urteil vom 13. August 1987 zurückgewiesen. In der Begründung ist es im Anschluß an das Urteil des erkennenden Senats vom 28. April 1987 (Breithaupt 1987, 948) davon ausgegangen, daß der Kläger wegen seines Nachentrichtungsantrages spätestens zwei Jahre nach Antragstellung habe nachfragen müssen. Wäre das Anfang 1978 geschehen, hätte ihm höchstens eine fünfjährige Teilzahlungsfrist bis Anfang 1983 eingeräumt werden können. Der Kläger sei jedoch erst Mitte 1983 auf den Antrag zurückgekommen und habe ihn erst Mitte 1984 konkretisiert. Er habe nicht damit rechnen können, von der Beklagten unbegrenzt betreut zu werden. Zwar sei unklar, ob der Kläger im Jahre 1976 das Formblatt der Beklagten erhalten habe; jedenfalls habe diese ihn darin nicht auf eine mögliche Ablehnung des Nachentrichtungsantrages mangels Mitwirkung hingewiesen. Deswegen könne der Kläger jedoch eine Konkretisierungsbefugnis nicht auf unbegrenzte Dauer für sich in Anspruch nehmen.
Gegen das Urteil richtet sich die - vom LSG zugelassene - Revision des Klägers, mit der er vorträgt: Nach der früheren Praxis der Versicherungsträger zu den §§ 10 und 10a WGSVG hätten Verfolgte wie er Beiträge nur für die Zeit bis zum 8. Mai 1945 nachentrichten können. Danach habe er, weil Beiträge ferner nur bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres - bei ihm also bis 1946 - zurück hätten nachentrichtet werden dürfen, im Ergebnis überhaupt kein Nachentrichtungsrecht nach § 10a WGSVG gehabt. Erst das Bundessozialgericht (BSG) habe mit seiner Entscheidung vom 12. Oktober 1979 (SozR 5070 § 10a Nr. 2) für rückkehrverhinderte Verfolgte ein Nachentrichtungsrecht für die Zeit bis Ende 1955 bestätigt. Diese Entwicklung mache verständlich, daß er bis Ende 1979 ein Schweigen der Beklagten hingenommen habe. Man könne unterstellen, daß er sich diesbezüglich mit entsprechenden Sachverständigen in Israel besprochen habe. Berücksichtige man die Auffassung des LSG, daß er spätestens zwei Jahre nach dem Antrag von Ende 1975 bei der Beklagten hätte nachfragen müssen und ihm dann eine fünfjährige Teilzahlungsfrist hätte eingeräumt werden können, also insgesamt ein Zeitraum von immerhin 7 Jahren für die Nachentrichtung in Frage gekommen wäre, so habe er seinen Nachentrichtungsantrag im Juni 1983 noch innerhalb einer vom Bekanntwerden des genannten Urteils (Anfang 1980) an berechneten fünfjährigen Teilzahlungsfrist wieder aufgegriffen. Das BSG habe außerdem durch Urteil vom 22. Oktober 1987 (BSGE 62, 214 = SozR 1300 § 21 Nr. 3) entschieden, daß ein Versicherungsträger Antragsteller nicht mangels rechtzeitiger Mitwirkung von der Nachentrichtung ausschließen könne. Abgesehen davon sei früher durch Urteil vom 11. Juni 1980 (BSGE 50, 152 = SozR 5750 Art 2 § 51a Nr. 43) entschieden worden, daß der Versicherungsträger den Antragsteller auf die Rechtsfolgen seines Verhaltens hinweisen müsse, bevor er einen Antrag wegen fehlender Mitwirkung ablehne. Auch ergebe sich aus § 66 des Sozialgesetzbuches - allgemeiner Teil - (SGB 1), daß ein Antragsteller wieder in seine Rechte einzusetzen sei, wenn er die zunächst unterbliebene Mitwirkung nachhole.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
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die Urteile des LSG vom 13. August 1987 und des SG vom 15. August 1986 aufzuheben sowie die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30. M |
ärz 1984 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 1985 zu verurteilen, ihn zur Nachentrichtung für die Zeiten von Januar 1946 bis Dezember 1955 (Klasse 600) und von Januar 1969 bis Dezember 1973 (Klasse 100) zuzulassen. |
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Die Beklagte beantragt,
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die Revision zurückzuweisen. |
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Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben den angefochtenen Bescheid zutreffend für rechtmäßig gehalten. Denn der Kläger war im Jahre 1983 nicht mehr zur Nachentrichtung berechtigt.
Gegenstand des Verfahrens ist die Nachentrichtung von Beiträgen nach Art 2 § 51a Abs. 2 ArVNG und nach § 10a Abs. 2 WGSVG. Der Kläger war nach diesen Vorschriften nachentrichtungsberechtigt. Die Nachentrichtung war bis zum 31. Dezember 1975 zu beantragen (Art 2 § 51a Abs. 3 Satz 1 ArVNG, § 10a Abs. 4 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 4 WGSVG). Mit einem zunächst nur dem Grunde nach oder - wie hier - in allgemeiner Form ("in den zulässigen Klassen") gestellten Nachentrichtungsantrag wird ein Verfahren eingeleitet, das in mehreren Schritten, nämlich nach Antragstellung durch Konkretisierung des Antrags, sodann Zulassung zur Nachentrichtung und anschließende Einzahlung der Beiträge abgewickelt wird (Urteil des Senats vom 16. Oktober 1986 BSGE 60, 266, 268 = SozR 5750 Art 2 § 51a Nr. 66). Die gesetzliche Regelung mit der Antragsfrist (bis Ende 1975) und der Teilzahlungsfrist von höchstens fünf Jahren (Art 2 § 51a Abs. 3 Satz 3 ArVNG) läßt dabei erkennen, daß die Nachentrichtungsverfahren bis etwa Ende 1980 abgeschlossen sein sollten. Allerdings konnte dieser zeitliche Rahmen nicht allgemein eingehalten werden, hauptsächlich weil bei manchen Antragstellern zuvor der Versicherungsverlauf geklärt werden mußte, ein Beratungsbedarf bestand und manche Antragsteller im Ausland wohnten. Die Rechtsprechung und die Praxis der Versicherungsträger haben daher das Nachentrichtungsverfahren bei solchen Antragstellern in einer Weise ausgestaltet, die ihren berechtigten Belangen Rechnung trug, auch wenn sich das Verfahren dadurch bis zur Zahlung der Beiträge über den ursprünglich vorgesehenen Zeitraum hinaus erstreckte (vgl. die Begründung des hier angefochtenen Bescheides). Daraus läßt sich indes nicht herleiten, daß das Nachentrichtungsverfahren beliebig offen gehalten und in die Länge gezogen werden konnte. Vielmehr verlangt das Gesetz, wenn es für die Nachentrichtung einen bestimmten zeitlichen Rahmen vorgibt, daß das Verfahren zügig zu Ende geführt wird (BSGE 50, 152, 154 unten). Verzögerungen können nur hingenommen werden, soweit sie wegen erforderlicher Ermittlungen und Beratungen sowie angemessener Überlegungszeiten bei den Antragstellern unvermeidlich sind.
An der zügigen Durchführung des Nachentrichtungsverfahrens hat sich auch der Antragsteller zu beteiligen. Dieses hat der Senat im Urteil vom 11. Juni 1980 (BSGE 50, 152, 154 = SozR 5750 Art 2 § 51a Nr. 43) dem allgemeinen Grundsatz entnommen, daß derjenige, der aus einer Rechtsbeziehung Ansprüche oder sonstige Rechte herleitet, seinerseits an der Gestaltung des Rechtsverhältnisses mitzuwirken hat, soweit das für die Begründung, Änderung oder Konkretisierung des Rechts erforderlich ist. Der Senat hat daher schon bisher in Fällen, in denen der Versicherungsträger zwar tätig geworden war, aber nicht nachgewiesen werden konnte, daß seine Schreiben den Antragsteller erreicht hatten, von diesem eine eigene Initiative verlangt. So oblag es nach dem Urteil vom 11. Dezember 1986 (SozR 5750 Art 2 § 51a Nr. 67) einem Nachentrichtungsberechtigten, sich unverzüglich an den Versicherungsträger zu wenden, wenn er einen Nachentrichtungsbescheid mit der Teilzahlungsfrist nicht erhalten hatte, aber aus einem weiteren Bescheid ersehen konnte, daß der Versicherungsträger einen Nachentrichtungsbescheid erlassen zu haben glaubte. Aber auch wenn der Antragsteller keinen Anhalt dafür hatte, daß der Versicherungsträger vom Erlaß eines Nachentrichtungsbescheides mit Teilzahlungsfrist ausging, hat es der Senat im Urteil vom 28. April 1987 (Breithaupt 1987, 948) für erforderlich gehalten, daß sich der Antragsteller zur Vermeidung von Rechtsnachteilen spätestens zwei Jahre nach der Antragstellung nach dem Stand des Verfahrens erkundigt. Daß er sich nach einem mündlich bei einer an sich unzuständigen Behörde gestellten Nachentrichtungsantrag um das Schicksal des Antrags kümmern muß und jedenfalls nicht erst nach vier Jahren auf den Antrag zurückkommen darf, hat der Senat schon in einem Urteil vom 15. Dezember 1983 - 12 RK 37/82 - entschieden (vgl. ferner zur Nachfragepflicht im Rahmen einer Entscheidung zur früheren Nachsichtgewährung BSG SozR 5750 Art 2 § 51a Nr. 49).
Hiernach hätte sich auch der Kläger des vorliegenden Verfahrens bis spätestens Ende 1977 wieder an die Beklagte wenden müssen. Diese hätte ihm dann, da - anders als im Urteil vom 22. Oktober 1987 (BSGE 62, 214 = SozR 1300 § 21 Nr. 3) - weitere Tatsachen nicht zu klären waren oder der Versicherungsverlauf und auch ein Bedarf für eine Beratung weder damals erkennbar war noch später zutage getreten ist, im Jahre 1978 (erneut) eine halbjährige Frist zur Konkretisierung gesetzt, die wegen der ergänzungsbedürftigen Angaben des Antrags zu der Beitragshöhe noch erforderlich war. Hätte der Kläger dann nicht konkretisiert, wäre er von der Beklagten schon damals zulässigerweise von der Nachentrichtung ausgeschlossen worden (vgl. BSGE 60, 266 = SozR 5750 Art 2 § 51a Nr. 66). Daß die Beklagte sich so verhalten hätte, ist nach dem Verlauf des Verwaltungs- und des Gerichtsverfahrens nicht zweifelhaft und kann deshalb vom Senat auch ohne eine entsprechende ausdrückliche Feststellung seiner Entscheidung zugrunde gelegt werden. Aber auch wenn der Kläger die Konkretisierung fristgerecht vorgenommen hätte, hätte ihm die Beklagte nach ihrer damaligen, auch im angefochtenen Bescheid vom 30. März 1984 bestätigten Verwaltungspraxis nur eine Teilzahlungsfrist bis zum 31. Dezember 1981 eingeräumt. Dieses war rechtlich nicht zu beanstanden, weil die Beklagte in den Fällen, in denen sich das Nachentrichtungsverfahren ausgedehnt hatte, die Teilzahlungsfrist von fünf Jahren nicht auszuschöpfen brauchte. Da der Kläger sich bis Ende 1981 jedoch nicht einmal wieder gemeldet und deswegen erst recht nicht konkretisiert oder gezahlt hatte, konnte die Beklagte den Nachentrichtungsantrag ablehnen, nachdem der Kläger ihn erst Mitte 1983 wieder aufgegriffen hatte.
Die Beklagte war hier auch nicht verpflichtet, den Kläger auf die Folgen unterbliebener Mitwirkung hinzuweisen. Der Senat hat eine solche Hinweispflicht allerdings grundsätzlich angenommen und sie aus der Beratungs- und Fürsorgepflicht des Versicherungsträgers hergeleitet (BSGE 50, 152, 155/56 = SozR 5750 Art 2 § 51a Nr. 43). Dieser Entscheidung lag jedoch ein Sachverhalt zugrunde, bei dem der Versicherungsträger von sich aus den Antragsteller schon im Jahre 1976 und damit verhältnismäßig kurz nach Ablauf der Antragsfrist von der Nachentrichtung hatte ausschließen wollen. Dieses hat die Beklagte hier nicht beabsichtigt. Antragsteller wie der Kläger, die sich nach dem Schicksal ihres Nachentrichtungsantrags jahrelang nicht erkundigen, können dem Versicherungsträger nicht entgegenhalten, er habe sie nicht auf den möglichen Verlust des Nachentrichtungsrechts hingewiesen. Auf diese Weise können sich Antragsteller die Nachentrichtung nicht über viele Jahre offen halten.
Der Kläger trägt sogar selbst vor, er habe nach der Antragstellung an der Nachentrichtung zunächst kein Interesse mehr gehabt, weil er die Zeit vom 9. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1955 nach der damaligen Praxis der Versicherungsträger nicht habe belegen können und daher, weil er erst im Jahre 1946 das 16. Lebensjahr vollendet habe, eine Nachentrichtung nach § 10a Abs. 2 WGSVG für ihn vollständig ausgeschieden sei; diese Nachentrichtung sei ihm erst durch das Urteil des erkennenden Senats vom 12. Oktober 1979 (SozR 5070 § 10a Nr. 2) eröffnet worden. Dieses trifft indes nicht zu. Da der Kläger im Jahre 1957 in die Bundesrepublik zurückgekehrt ist, gehört er nicht zu den Verfolgten, die nie ins Inland zurückgekehrt sind und auf die sich das genannte Urteil bezog. Er war als Verfolgter, der nach 1955 ins Inland zurückgekehrt war, auch vor dem genannten Urteil schon berechtigt, Beiträge bis Ende 1955 nachzuentrichten. Deshalb kann offen bleiben, ob der Kläger, der sich erst Mitte 1983 wieder gemeldet hat, nicht auch eine Frist versäumt hätte, die nach Bekanntwerden des genannten Urteils gegolten hätte (vgl. dazu das Urteil vom 26. Oktober 1989 - 12 RK 33/89 -).
Eine Nachentrichtung nach Art 12 DV-DISVA i.V.m. Art 2 § 51a Abs. 2 ArVNG ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Diese Nachentrichtung hat der Kläger im Juni 1983 zwar fristgerecht beantragt, den Antrag jedoch später im Hinblick auf das Urteil des Senats vom 9. Dezember 1982 (SozR 5750 Art 2 § 51a Nr. 52) nicht mehr weiterverfolgt.
Hiernach ist seine Revision unbegründet und daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.12 RK 6/88
BUNDESSOZIALGERICHT
Verkündet am 7. Dezember 1989
Fundstellen