Orientierungssatz
Parallelentscheidung zu dem Urteil des BSG vom 7.12.2017 - B 14 AS 7/17 R, das vollständig dokumentiert ist.
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 31. Januar 2017 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Umstritten sind die Aufhebung der Leistungsbewilligungen und die Erstattung erbrachter Leistungen für Januar 2005 bis April 2010 wegen des Bezugs einer russischen Rente.
Die 1948 in Russland geborene Klägerin siedelte im April 2004 von Russland, wo sie seit der Vollendung ihres 55. Lebensjahres eine Rente bezog, nach Deutschland über. Auf ihre russische Rente wies sie gegenüber dem beigeladenen örtlichen Sozialhilfeträger hin. Zunächst erhielt sie von diesem Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG, ab Juni 2004 Eingliederungsleistungen nach dem SGB III. Von Januar 2005 bis April 2010 bekam sie vom beklagten Jobcenter Alg II. Weder im Erstantrag vom 23.11.2004 noch in den Fortzahlungsanträgen gab sie diesem gegenüber den Bezug der russischen Rente an.
Aufgrund einer Nachfrage des Beklagten im Januar 2010 bestätigte die Klägerin den Bezug der Rente. Nach ihrer Anhörung nahm der Beklagte seine Entscheidungen über Leistungsbewilligungen nach dem SGB II vom 1.1.2005 bis 30.4.2010 ganz zurück und forderte die Erstattung des erbrachten Alg II (39 845,07 Euro) sowie der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (8334,80 Euro), insgesamt 48 179,87 Euro (Bescheid vom 28.6.2010; Widerspruchsbescheid vom 2.9.2010). Die Klägerin sei wegen des Bezugs einer russischen Altersrente von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Die fehlerhafte Bewilligung sei erfolgt, weil sie zumindest grob fahrlässig falsche und unvollständige Angaben gemacht habe.
Auf die dagegen erhobene Klage hat das SG den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid aufgehoben, weil die Klägerin auf die Rechtmäßigkeit der Bewilligungsbescheide habe vertrauen dürfen (Urteil vom 12.12.2013). Auf die Berufung des Beklagten hat das LSG nach Beiladung des örtlichen Sozialhilfeträgers das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 31.1.2017): Die Klägerin sei nach § 7 Abs 4 SGB II von Anfang an von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, da sie eine russische Altersrente bezogen habe, die mit einer deutschen Altersrente vergleichbar sei. Auf schutzwürdiges Vertrauen könne sie sich nicht berufen, weil sie die für die Leistungsbewilligung wesentliche Angabe des Rentenbezugs - trotz bestehender Sprachprobleme - grob fahrlässig iS des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 SGB X unterlassen habe. Der Aufhebung und Erstattung stehe nicht der allein in Betracht kommende Erstattungsanspruch des Beklagten gegen die Beigeladene nach § 105 Abs 1 SGB X entgegen, denn jedenfalls fehle es an der nach § 105 Abs 3 SGB X erforderlichen Kenntnis der Beigeladenen vom Leistungsfall. Dass ein Leistungsantrag nach dem SGB II im Zweifel auch als Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII gelte, sei nicht auf den Erstattungsfall zu übertragen.
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Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 45 Abs 2 SGB X und beantragt, |
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das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 31. Januar 2017 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 12. Dezember 2013 zurückzuweisen. |
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Auf der Grundlage der Feststellungen des LSG kann der Senat nicht darüber entscheiden, ob die aufgehobenen Leistungsbewilligungen deshalb rechtswidrig waren, weil die Klägerin aufgrund des Bezugs einer russischen Altersrente von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen war.
1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist die Aufhebung des Urteils des LSG, durch das auf die Berufung des Beklagten das Urteil des SG aufgehoben und die Klage gegen dessen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 28.6.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.9.2010 abgewiesen worden ist. Mit diesem Bescheid sind die Bewilligungsentscheidungen für die Zeit vom 1.1.2005 bis 30.4.2010 aufgehoben sowie die zu erstattenden Leistungen und Beiträge festgesetzt worden. Gegen diesen Bescheid wendet sich die Klägerin statthaft mit der reinen Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Alt 1 SGG).
2. Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheids sind § 40 Abs 1 Satz 1, Satz 2 Nr 1 SGB II (idF des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008, BGBl I 2917; zur Maßgeblichkeit des im Zeitpunkt der Aufhebung geltenden Rechts vgl BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 78 RdNr 14 f) iVm § 45 SGB X und § 330 Abs 2 SGB III für die Aufhebung der Bewilligungsentscheidungen für Januar 2005 bis April 2010 sowie § 40 Abs 1 Satz 1, Satz 2 Nr 3 SGB II iVm § 50 SGB X und § 335 Abs 1 Satz 1, Abs 5 SGB III für die Festsetzung der zu erstattenden Leistungen und Beiträge.
3. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 28.6.2010 ist formell rechtmäßig. Die Klägerin ist vor Erlass des Bescheids angehört worden (§ 24 Abs 1 SGB X) und hatte zudem im Widerspruchsverfahren weitere Gelegenheit zur Äußerung zu allen für den Bescheid relevanten Tatsachen.
4. Der Bescheid vom 28.6.2010 ist inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 33 Abs 1 SGB X). Dessen Aufhebungsverwaltungsakt bezeichnet in seinem Verfügungssatz die Bewilligungsentscheidungen, die vom 1.1.2005 bis 30.4.2010 "ganz zurückgenommen" werden, und der Erstattungsverwaltungsakt beziffert in seinem Verfügungssatz eine zu erstattende "Gesamtforderung" in Höhe von 48 179,87 Euro sowie die Teilbeträge, aus denen sie sich zusammensetzt.
5. Voraussetzung für die Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsakts ist nach § 45 Abs 1 SGB X dessen Rechtswidrigkeit. Auf der Grundlage der Feststellungen des LSG kann der Senat indes nicht darüber entscheiden, ob die aufgehobenen Leistungsbewilligungen deshalb rechtswidrig waren, weil die Klägerin im Aufhebungszeitraum aufgrund des Bezugs einer russischen Altersrente von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen war.
a) Maßgebend hierfür ist § 7 Abs 4 SGB II in der im Aufhebungszeitraum geltenden Fassung (Geltungszeitraumprinzip, vgl BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 78 RdNr 14 f). Nach § 7 Abs 4 SGB II (in der vom 1.1.2005 bis 31.7.2006 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) erhält Leistungen nach dem SGB II ua nicht, wer Rente wegen Alters bezieht. Nach § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II (in der ab 1.8.2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706) erhält Leistungen nach dem SGB II ua nicht, wer Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht.
Hiervon erfasst wird auch der Bezug ausländischer Altersrenten vor Erreichen der Altersgrenze nach § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II. Bei diesen handelt es sich unter Berücksichtigung von Wortlaut, Entstehungsgeschichte, systematischem Zusammenhang und dem Sinn und Zweck des § 7 Abs 4 SGB II um eine Leistungen nach dem SGB II ausschließende Leistung, wenn sie die gleichen typischen Merkmale aufweisen wie die ausdrücklich benannte deutsche Altersrente. Dem ist so, wenn die ausländische Rentenleistung durch einen öffentlichen Träger gewährt wird, sie an das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze anknüpft und Lohnersatz nach einer im Allgemeinen den Lebensunterhalt sicherstellenden Gesamtkonzeption darstellt (dazu im Einzelnen BSG vom 16.5.2012 - B 4 AS 105/11 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 30 ≪Litauische Altersrente≫ RdNr 15 ff). Diesen vom 4. Senat entwickelten rechtlichen Maßstäben schließt sich der erkennende Senat an. Sie stellen mit den Kriterien für die Vergleichbarkeit die Verhältnismäßigkeit des Leistungsausschlusses bei Bezug einer ausländischen Rentenleistung sicher (BSG, aaO, RdNr 36).
Hinter dem Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II steht die typisierende Annahme, dass Bezieher von Altersrenten vor Erreichen der Regelaltersgrenze schon aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und nicht mehr in Arbeit eingegliedert werden müssen (vgl im Zusammenhang mit § 12a SGB II BSG vom 19.8.2015 - B 14 AS 1/15 R - BSGE 119, 271 = SozR 4-4200 § 12a Nr 1, RdNr 22, 47). Der Leistungsausschluss führt indes nicht dazu, dass bei Hilfebedürftigkeit kein Anspruch auf existenzsichernde Leistungen besteht. Wer nach § 7 Abs 4 SGB II wegen Altersrentenbezugs keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhält, ist iS des § 21 Satz 1 SGB XII dem Grunde nach nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II und kann bei Hilfebedürftigkeit die auf gleicher Grundlage wie im SGB II bemessenen und vom Umfang im Wesentlichen identischen existenzsichernden Leistungen nach dem SGB XII unter Berücksichtigung des Renteneinkommens beanspruchen (vgl BSG, aaO, RdNr 32 f, 41; vgl zu § 21 Satz 1 SGB XII auch BSG vom 30.8.2017 - B 14 AS 31/16 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-4200 § 7 Nr 53, RdNr 32 ff).
b) Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben kann der Senat nicht beurteilen, ob die Klägerin im Aufhebungszeitraum eine der deutschen Altersrente iS des § 7 Abs 4 SGB II vergleichbare russische Altersrente bezogen hat und sie deshalb von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen war. Denn das LSG hat sich nach Wiedergabe der vom 4. Senat in seinem Urteil vom 16.5.2012 entwickelten rechtlichen Maßstäbe für eine mit einer deutschen Rente wegen Alters vergleichbaren ausländischen Altersrente darauf beschränkt festzustellen: "Die Klägerin bezog in Russland ab dem 55. Lebensjahr eine Altersrente von 1.100 bzw. 1.200 Rubel, die ähnlich der Funktion und Struktur der deutschen Altersrente zu qualifizieren ist. Dabei handelte es sich um eine Rente wegen Alters im Sinne von § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II, die mit der deutschen Altersrente vergleichbar ist und daher einen absoluten Leistungsausschluss von SGB II-Leistungen begründet. Der Senat hat mangels entgegenstehender Anhaltspunkte keinen Zweifel daran, dass diese Rente in Russland als Leistungsgewährung durch einen öffentlichen Träger nach Erreichen der bestimmten Altersgrenze in Russland zur Deckung des Lebensbedarfes erfolgte und als Lohnersatzleistung der von der Klägerin zuvor ausgeübten Berufstätigkeiten anzusehen ist. Gegenteiliges hat die Klägerin weder vorgetragen noch behauptet."
Indes fehlen konkrete Feststellungen des LSG zu der von der Klägerin bezogenen Rente und zu deren rechtlicher Einordnung in das russische Rentensystem sowie die gebotene rechtsvergleichende Qualifizierung dieser Rente im Vergleich mit einer deutschen Altersrente, welche die rechtliche Wertung des LSG zu tragen vermögen und deren revisionsgerichtliche Prüfung ermöglichen (vgl dagegen die ausführliche Würdigung in dem vom LSG in Bezug genommenen Urteil des BSG vom 16.5.2012 - B 4 AS 105/11 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 30 ≪Litauische Altersrente≫ RdNr 23 ff, insbesondere RdNr 27). Insofern besteht noch Aufklärungsbedarf. Eine schlichte Gleichsetzung mit der im Urteil des 4. Senats geprüften litauischen Altersrente verbietet sich hier schon deshalb, weil die dortige Rente erst mit 60 Jahren einsetzte und ca 173 Euro monatlich betrug, während die Rente der Klägerin mit Vollendung des 55. Lebensjahres einsetzte und - nach deren Angaben - am 17.1.2011 einen Wert von 29,85 Euro monatlich hatte. Ob die hinter § 7 Abs 4 SGB II stehende typisierende Annahme, dass die erwerbsbiographische Lebensphase abgeschlossen ist, vorliegend greift, erfordert eine eingehendere Prüfung der von der Klägerin bezogenen russischen Rente (dazu, dass zB Teilrenten hierfür nicht genügen, vgl Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, K § 7 RdNr 237, Stand Juni 2017).
Das LSG wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren zu prüfen haben, ob die russische Rente der Klägerin in ihrem Kerngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen einer deutschen vorzeitigen Altersrente entspricht, dh nach Motivation, Funktion und Struktur gleichwertig ist (zu den Kriterien für die Vergleichbarkeit im Einzelnen vgl BSG vom 16.5.2012 - B 4 AS 105/11 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 30 ≪Litauische Altersrente≫ RdNr 23 ff, insbesondere RdNr 24 f; zu einer rechtsvergleichenden Betrachtung von Rentenleistungen im Rahmen des SGB XII vgl BSG vom 30.6.2016 - B 8 SO 3/15 R - BSGE 121, 283 = SozR 4-3500 § 82 Nr 11, RdNr 24 ff; zur Überprüfung ausländischer Sozialleistungen unter Einbeziehung einer rechtsvergleichenden Qualifizierung im Rahmen des SGB III vgl Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, K § 156 RdNr 90 ff, insbesondere RdNr 95, Stand Juni 2016, mN zur Rspr des BSG). Zudem sind ggf auch nähere Feststellungen des LSG dazu angezeigt, dass und in welcher Weise die Klägerin ihre Rente tatsächlich bezogen hat.
6. Nachdem der Senat bereits nicht darüber entscheiden kann, ob die aufgehobenen Leistungsbewilligungen wegen eines Leistungsausschlusses nach § 7 Abs 4 SGB II rechtswidrig waren, kommt es für dessen Entscheidung nicht darauf an, ob die Voraussetzungen für eine Aufhebung nach § 45 SGB X vorliegen, insbesondere ob sich die Klägerin auf einen Vertrauensschutz nach § 45 Abs 2 SGB X berufen kann (worauf diese ihre Revision gestützt hat). Zudem kommt es für die Entscheidung des Senats nicht darauf an, ob und inwieweit auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 SGB X dem angefochtenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ein Erstattungsanspruch des Beklagten gegenüber der Beigeladenen nach § 105 SGB X entgegen steht (worauf das LSG seine Revisionszulassung gestützt hat).
Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Fundstellen
WzS 2018, 119 |
NZS 2018, 329 |
SGb 2018, 97 |
ZfF 2018, 92 |