Beteiligte
… Kläger und Revisionsbekäger |
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin 31, Ruhrstraße 2, Beklagte und Revisionsbeklagte |
1)Stadt Dorsten,vertreten durch den Stadtdirektor,Dorsten 21, Halterner Straße 5,2)Bundesrepublik Deutschland |
Tatbestand
G r ü n d e :
I.
Streitig ist der Umfang einer Nachversicherung, insbesondere ob Ausgleichsbezüge nach § 11a des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) zum nachversicherungspflichtigen Entgelt gehören.
Der 1946 geborene Kläger war von Juni 1966 bis Ende Oktober 1978 Soldat auf Zeit und nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr von November 1978 bis Ende August 1981 als Inspektoranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf bei der Stadt Dorsten - Beigeladene zu 1) - beschäftigt. Als Inhaber eines Eingliederungsscheins erhielt er neben den Anwärterbezügen Ausgleichsbezüge nach § 11a SVG, die im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland - Beigeladene zu 2) - von der Beigeladenen zu 1) ausbezahlt wurden.
Bei der nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Beamtenverhältnis durchgeführten Nachversicherung blieben die neben den Anwärterbezügen gezahlten Ausgleichsbezüge nach § 11a SVG unberücksichtigt. Deren Einbeziehung in die Nachversicherung lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, daß die Ausgleichsbezüge nicht zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt gehörten (Bescheide vom 6. Dezember 1985 und 27. Februar 1986; Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 1986). Klage und Berufung gegen diese Bescheide hatten keinen Erfolg (Urteil des Sozialgerichts - SG - Gelsenkirchen vom 16. Februar 1987; Urteil des Landessozialgerichts - LSG - für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. November 1987). Das LSG hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:
Die Ausgleichsbezüge gemäß § 11a SVG, die anstelle von Übergangsgebührnissen gemäß § 11 SVG nach Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit gezahlt worden seien, seien kein Arbeitsentgelt iS des § 14 Abs 1 Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV), weil sie nicht zur Abgeltung einer Diensttätigkeit gegenwärtig und in unmittelbarem Austausch von Leistung und Gegenleistung erbracht würden. Vielmehr entstehe der Anspruch auf die Ausgleichsbezüge erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit, so daß die Beklagte diese Bezüge zu Recht nicht in den Nachversicherungszeitraum von Juni 1966 bis Oktober 1978 einbezogen habe. Die Ausgleichsbezüge dürften aber auch nicht der Berechnung der Nachversicherungsbeiträge für die Zeit der Tätigkeit als Inspektoranwärter von November 1978 bis August 1981 zugrunde gelegt werden. Zwar stünden sie mit diesem Beschäftigungsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang, weil sie dessen Bestehen voraussetzten und ihre Höhe von der Höhe der Anwärterbezüge abhängig gewesen sei. Jedoch fehle es an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen der Zahlung - hier eines Dritten, der Beigeladenen zu 2) - und der Beschäftigung in dem Sinne, daß die Zahlung als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung erfolgt sein müsse. Die Beigeladene zu 2) habe die Ausgleichsbezüge nämlich nicht zur Abgeltung der Arbeitsleistung des Klägers als Inspektoranwärter gezahlt, sondern gemäß § 11a Abs 1 Satz 1 SVG anstelle von Übergangsgebührnissen wegen der Beendigung des Soldatendienstverhältnisses. Da diese Zahlung ohne Gegenleistung des Leistungsempfängers erbracht werde, handele es sich - ähnlich wie bei Betriebs- oder Werksrenten, Ruhegeldern oder vergleichbaren Bezügen ehemaliger Beamter - nicht um Arbeitsentgelt iS von § 14 SGB IV.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 14 SGB IV. Übergangsgebührnisse und Ausgleichsbezüge seien über die aktive Dienstzeit hinaus gezahltes Entgelt, das seine Rechtfertigung gerade in der fehlenden Versorgung der Zeitsoldaten nach beamtenrechtlichen Vorschriften habe. Insofern handele es sich bei den streitigen Ausgleichsbezügen gerade nicht um Versorgungsbezüge, die dem Ruhegeld vergleichbar wären. Im übrigen deute die fehlende Erwähnung von Übergangsgebührnissen und Ausgleichsbezügen in der gemäß § 17 Abs 1 SGB IV ergangenen Verordnung über die Bestimmung des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung (ArEV) vom 6. Juli 1977 idF vom 20. Dezember 1985 darauf hin, daß diese Leistungen Arbeitseinkommen iS von § 14 SGB IV seien. Der Annahme, daß es sich um Entgelt für geleistete Dienste handele, stehe ferner nicht entgegen, daß die Ausgleichsbezüge ebenso wie die Übergangsgebührnisse dem Berechtigten erst nach Beendigung der Dienstzeit zuflössen. § 14 SGB IV erfasse unter dem Begriff "Arbeitsentgelt" vielmehr alle Verdienste und Vorteile, die dem Berechtigten aus einem Beschäftigungsverhältnis als Einnahmen zuflössen.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),die Urteile des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. November 1987 und des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 16. Februar 1987 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Februar 1986 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 1986 zu verurteilen, die Nachversicherung auch für die in der Zeit vom 1. November 1978 bis 31. August 1981 gezahlten Ausgleichsbezüge durchzuführen.
Die Beklagte beantragt,die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und führt ergänzend aus, die Ausgleichsbezüge hätten primär Entschädigungscharakter und stellten daher kein Entgelt dar, unabhängig davon, ob man sie der Beschäftigung als Zeitsoldat oder der Tätigkeit als Inspektoranwärter zurechne. Wie Pensionen, Ruhegelder und ähnliche Einkünfte aus früheren, bereits beendeten öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnissen könnten sie nicht als Arbeitsentgelt angesehen werden, weil sie keine Abgeltung einer gegenwärtigen Arbeitstätigkeit im Austausch zu dieser Arbeitsleistung darstellten.
Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt; sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Kläger kann von der Beklagten nicht verlangen, daß die nach § 11a SVG gewährten Ausgleichsbezüge als nachversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt berücksichtigt werden. Die Vorinstanzen haben dies zutreffend verneint, weil die Ausgleichsbezüge nicht zum sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt gehören.
Scheiden Personen aus der Beschäftigung, während der sie ua nach § 6 Abs 1 Nr 2 AVG (Ausbildung im Beamtenverhältnis) oder nach § 6 Abs 1 Nr 6 AVG (Soldaten auf Zeit) versicherungsfrei waren, aus, ohne daß ihnen nach beamtenrechltlichen Vorschriften oder Grundsätzen eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung gewährt wird, so sind sie für die Zeit, in der sie sonst in der Rentenversicherung der Angestellten versicherungspflichtig gewesen wären, nachzuversichern (§ 9 Abs 1 AVG). Der Arbeitgeber hat die Beiträge nach den Vorschriften zu entrichten, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der versicherungsfreien Beschäftigung für die Berechnung der Beiträge für versicherungspflichtige Beschäftigte maßgebend sind (§ 124 Abs 1 Satz 1 AVG). Grundsätzlich sind für die Berechnung der Beiträge der wirkliche Arbeitsentgelt bzw bei Beamten für nachzuversichernde Zeiten der Ausbildung der Unterhaltszuschuß maßgebend, soweit nicht der wirkliche Arbeitsentgelt bzw der Unterhaltszuschuß bestimmte Mindestbeträge unterschritten haben und deshalb diese Mindestbeträge der Beitragsberechnung zugrunde zu legen sind (§ 124 Abs 2 AVG). "Wirklicher" Arbeitsentgelt sind die bis zum Eintritt des Nachversicherungsfalles tatsächlich gewährten Entgelte (vgl zuletzt Urteil des erkennenden Senats vom 2. August 1989 - 1 RA 43/88 -, zur Veröffentlichung vorgesehen). Für die Berechnung der Beiträge ist nach dem Wortlaut des § 112 Abs 3 Buchst a AVG das Bruttoarbeitsentgelt (§ 160 Reichsversicherungsordnung - RVO -) maßgebend. An die Stelle des § 160 RVO ist seit dem 1. Juli 1977 der § 14 SGB IV getreten. Nach dessen Abs 1 sind Arbeitsentgelte alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
Die neben den Anwärterbezügen gezahlten Ausgleichsbezüge nach § 11a SVG gehören nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne dieser Vorschrift. Sie werden nicht unmittelbar aus einer Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt, sondern zum Ausgleich eines nicht bzw geringer erzielten Entgelts aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Rahmen der "Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit" (Zweiter Teil, Abschnitt I, §§ 3 bis 13c SVG) gewährt. Nach § 3 SVG umfaßt die Berufsförderung der Soldaten auf Zeit ua die Eingliederung in das spätere Berufsleben (Abs 1 Nr 3). Ihre Dienstzeitversorgung umfaßt Übergangsgebührnisse, Ausgleichsbezüge und Übergangsbeihilfen (Abs 2 Satz 1). Den Soldaten auf Zeit, die Dienstzeitversorgung erhalten, wird nach ihrem Ausscheiden aus dem Wehrdienst die Eingliederung in das spätere Berufsleben nach Maßgabe der §§ 7 bis 10 SVG erleichtert (§ 6 SVG); ua wird ihnen, sofern sie unmittelbar im Anschluß an ihr Wehrdienstverhältnis Beamte werden wollen, unter bestimmten - beim Kläger vorliegenden - Voraussetzungen ein Eingliederungsschein für den öffentlichen Dienst gewährt (§ 9 Abs 1 SVG). Inhaber eines Eingliederungsscheines erhalten gemäß § 11a SVG als Dienstzeitversorgung nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses anstelle von Übergangsgebührnissen (§ 11 SVG) Ausgleichsbezüge (§ 11a Abs 1 Satz 1 SVG). Die Ausgleichsbezüge werden beim Bezug von Anwärterbezügen als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder bei Bezügen in einem sonstigen Ausbildungsverhältnis als Beamter auf Widerruf in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Bezügen (zuzüglich des Urlaubsgeldes) und dem Grundgehalt und Ortszuschlag der Dienstbezüge des letzten Monats (zuzüglich des Urlaubsgeldes) als Soldat auf Zeit gewährt, längstens jedoch für die Dauer von 10 Jahren (§ 11a Abs 1 Satz 2 Nr 1 SVG). Auf die Ausgleichsbezüge finden die Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) über den Kaufkraftausgleich entsprechende Anwendung (§ 11a Abs 1 Satz 3 in der durch Gesetz vom 6. August 1987, BGBl I S 2078, angefügten Fassung).
Dem nachversicherungspflichtigen Entgelt für die Zeit des Wehrdienstverhältnisses können die Ausgleichsbezüge schon deshalb nicht zugrunde gelegt werden, weil diese Bezüge bis zum Ausscheiden aus dem Wehrdienst am 31. Oktober 1978, dh bis zum Eintritt dieses ersten Nachversicherungsfalles, dessen Durchführung wegen Übertritts in eine andere versicherungsfreie Beschäftigung zunächst aufgeschoben gewesen ist (§ 125 Abs 1 Buchst a AVG), nicht tatsächlich gewährt und daher nicht als der "wirkliche" Arbeitsentgelt, zugeflossen sind (vgl zum Begriff des "Ausscheidens" iS des § 9 Abs 1 AVG zuletzt das Urteil des erkennenden Senats vom 21. Juni 1989 - 1 RA 75/87 -, zur Veröffentlichung vorgesehen). Der Anspruch auf die Ausgleichsbezüge ist vielmehr erst mit der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses und dem Übertritt in das Ausbildungsverhältnis entstanden, weil die Ausgleichsbezüge die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses voraussetzen und beim Bezug von Anwärterbezügen gewährt werden. Die Ausgleichsbezüge gehören deshalb in bezug auf das Wehrdienstverhältnis nicht zu den Einnahmen, die bereits während des dort geleisteten aktiven Dienstes erarbeitet und lediglich nachträglich ausbezahlt worden sind. Sie sind vielmehr Einkünfte aus dem bereits beendeten Wehrdienstverhältnis und gehören als solche nicht zum Arbeitsentgelt iS von § 14 SGB IV. Der 4. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat bereits in seinem Urteil vom 24. Januar 1963 (BSGE 18, 204 ff = SozR Nr 1 zu § 1241 RVO) näher ausgeführt, daß Pensionen, Ruhegelder und ähnliche Einkünfte aus früheren, bereits beendeten öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnissen nicht als Arbeitsentgelt angesehen werden können. Als Arbeitsentgelt sind vielmehr nur solche Leistungen zu bewerten, die von einem Arbeitgeber zur Abgeltung einer Arbeitstätigkeit gegenwärtig und in unmittelbarem Austausch zu bewirken sind. Der 11. Senat hat sich mit Urteil vom 29. August 1984 (SozR 5420 § 2 KVLG Nr 31) dieser Entscheidung auch für die Rechtslage unter der Geltung des § 14 SGB IV angeschlossen und sich in diesem Zusammenhang eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Gesetzgeber des SGB IV für Ruhegehälter und vergleichbare andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen eine andere Rechtslage habe schaffen wollen. Er hat dies zu Recht verneint und ausgeführt, daß sich auch aus der Absicht des Gesetzgebers, die inhaltliche Übereinstimmung mit dem Steuerrecht zu wahren, eine Ausdehnung des Begriffs des Arbeitsentgelts auf alle "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" iS von § 2 Abs 1 Nr 4 iVm § 19 Abs 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht herleiten lasse. Gerade der Vergleich mit dem Wortlaut des § 19 Abs 1 Satz 1 EStG lasse erkennen, daß § 14 SGB IV - ähnlich wie die Nr 1 des § 19 Abs 1 Satz 1 EStG - unter "Einnahmen aus einer Beschäftigung" nur solche aus einer gegenwärtigen Beschäftigung meinen könne (was nicht ausschließe, daß diese erst nach Ablauf der Beschäftigung zuflössen), hingegen Einnahmen aus einer früheren Beschäftigung nach der Zielsetzung des § 14 SGB IV wie nach früherem Recht nicht zum Arbeitsentgelt gehörten. Danach gehören die Ausgleichsbezüge nach § 11a SVG wie die Übergangsgebührnisse nach § 11 SVG (BSG SozR 3200 § 11 SVG Nr 1) in bezug auf das Wehrdienstverhältnis als Soldat auf Zeit zu den Einnahmen nicht aus einer gegenwärtigen, sondern aus einer früheren Beschäftigung. Ihre Rechtsgrundlage ist nicht das - fortbestehende - Wehrdienstverhältnis, sondern ein an dieses anschließendes Versorgungsverhältnis. Als "Dienstzeitversorgung" sind die Ausgleichsbezüge ausdrücklich für die Zeiten nach beendetem Wehrdienstverhältnis bestimmt und können daher nicht in den Nachversicherungszeitraum des Wehrdienstverhältnisses, sondern allenfalls in den anschließenden - zweiten - Nachversicherungszeitraum ab November 1978 einbezogen werden, weil die Ausgleichsbezüge neben bzw zusätzlich zu den Bezügen aus dem an den Wehrdienst anschließenden Ausbildungsverhältnis gewährt werden.
Die Ausgleichsbezüge dürfen aber auch nicht der Berechnung der Nachversicherungsbeiträge für die Zeit der Tätigkeit als Inspektoranwärter von November 1978 bis August 1981 zugrunde gelegt werden. Es fehlt nämlich an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen der Zahlung der Ausgleichsbezüge und der Beschäftigung im Anwärterverhältnis. Dabei steht der Beurteilung der Ausgleichsbezüge als Arbeitsentgelt nicht bereits entgegen, daß sie nicht von der Beigeladenen zu 1) als Arbeitgeberin des Klägers, sondern im Auftrag der Beigeladenen zu 2) - Wehrbereichsverwaltung - durch die Beigeladene zu 1) ausbezahlt worden sind. Schon nach dem früheren § 160 Abs 1 RVO gehörten zum Entgelt ausdrücklich auch Bezüge, die der Versicherte statt des Gehaltes oder Lohnes oder neben diesem von dem Arbeitgeber "oder einem Dritten" erhielt. Hieran hat der - erkennbar weitgefaßte - § 14 Abs 1 SGB IV nichts geändert (BSG SozR 2100 § 14 Nr 19 unter Hinweis auf BT-Drucks 7/4122, S 32). Es ist für § 14 SGB IV gleichgültig, ob es sich um Zuwendungen des Arbeitgebers oder eines Dritten handelt.
Gleichwohl sind die Ausgleichsbezüge des § 11a SVG nicht "Einnahmen aus einer Beschäftigung", hier: aus dem Anwärterverhältnis, weil sie nicht von dem Ziel mitbestimmt werden, dem Anwärter neben dem laufend gezahlten Arbeitsentgelt (Anwärterbezügen) eine zusätzliche Vergütung oder sonstigen Vorteil für geleistete Arbeit zukommen zu lassen. Die Bezüge des § 11a SVG dienen vielmehr ersichtlich dazu, die durch den Übertritt aus dem Wehrdienstverhältnis in das Anwärterverhältnis entstehenden Einkommenseinbußen auszugleichen. Ausgeglichen wird die Differenz zwischen den Anwärterbezügen (bzw Dienstbezügen als Beamter) und den Dienstbezügen des letzten Monats als Soldat auf Zeit. Damit wird die Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Soldaten auf Zeit, der ua wegen Ablaufs einer Wehrdienstzeit von mindestens 12 Jahren aus dem Wehrdienstverhältnis ausgeschieden ist und im öffentlichen Dienst eine neue Betätigung sucht, für eine begrenzte Zeit (längstens 10 Jahre) kompensiert. Auch wenn den Ausgleichsbezügen insoweit ein Lohnersatzcharakter zuzusprechen wäre, bleiben sie gleichwohl in erster Linie Versorgungsbezüge für eine Dienstleistung, die vor Beginn ihrer Zahlung erbracht worden ist. Mit der finanziellen Leistung der Dienstzeitversorgung soll es dem frühzeitig aus dem Soldatenverhältnis Ausgeschiedenen erleichtert werden, in absehbarer Zeit wieder eine seiner bisherigen in etwa gleichwertige berufliche Stellung im öffentlichen Dienst zu erreichen und dort eine angemessene Altersversorgung zu erwerben. Dem - wenn auch begrenzten - Versorgungscharakter der Ausgleichsbezüge würde es dann aber widersprechen, sie bei der späteren Altersversorgung als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen.
Nach allem fehlt es den Ausgleichsbezügen sowohl in bezug auf das frühere Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit als auch in bezug auf das Anwärterverhältnis an dem Charakter einer (Vergütungs-) Leistung, die von einem Arbeitgeber zur Abgeltung einer Arbeitstätigkeit gegenwärtig und in unmittelbarem Austausch mit dieser zu bewirken ist. Sie sind daher von der Beklagten zu Recht nicht bei dem nachversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt berücksichtigt worden.
Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus der steuerrechtlichen Behandlung der Ausgleichsbezüge nach § 11a SVG. Diese Bezüge sind zwar in den Lohnsteuer-Richtlinien (LStR 1987 idF vom 9. Dezember 1986, BStBl I, Sonder-Nr 4) als steuerpflichtiger Arbeitslohn bezeichnet. Dort sind unter den steuerfreien "Übergangsgeldern und Übergangsbeihilfen", die wegen Entlassung gewährt werden (§ 3 Nr 10 EStG), ua nur die Übergangsbeihilfen nach §§ 12 und 13 SVG und das Übergangsgeld für Berufssoldaten nach § 38 SVG aufgeführt. (Abschnitt 5 Abs 1 Nr 3), während ua die Übergangsgebührnisse nach § 11 SVG und die Ausgleichsbezüge nach § 11a SVG dem steuerpflichtigen Arbeitslohn zugerechnet werden (Abschnitt 5 Abs 2 Nrn 1 und 2). Der Senat kann offenlassen, ob diese Differenzierung dem Steuerrecht, insbesondere dem § 3 Nr 10 EStG entspricht. Denn § 3 EStG unterscheidet bei den dort aufgeführten steuerfreien Einnahmen aus einem Arbeitsverhältnis - anders als § 19 Abs 1 Satz 1 EStG - ohnehin nicht danach, ob es sich bei diesen um Einnahmen aus einer gegenwärtig bestehenden oder aus einer früheren, bereits beendeten Beschäftigung handelt. Im übrigen ist das Steuerrecht für den - in § 14 SGB IV für das Sozialversicherungsrecht eigenständig bestimmten - Begriff des Arbeitsentgelts grundsätzlich, dh soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, nicht mehr maßgebend (BSG SozR 2200 § 180 Nr 16 S 49). Dabei wird die im Sozialversicherungsrecht erstrebte Sicherstellung einer möglichst weitgehenden Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts dadurch bewirkt, daß einerseits der Arbeitsentgeltbegriff in § 14 Abs 1 SGB IV weitgehend inhaltlich mit den entsprechenden einkommens- und lohnsteuerrechtlichen Grundnormen - insbesondere dem bereits erwähnten § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG - übereinstimmt und andererseits die Bundesregierung ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß bestimmte Einnahmen dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen sind (§ 17 Abs 1 SGB IV; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift BSG SozR 2100 § 17 Nr 5). Nach dieser Konzeption kann - entgegen der Ansicht des Klägers - aus der fehlenden Erwähnung der Ausgleichsbezüge in der gemäß § 17 Abs 1 SGB IV ergangenen Verordnung über die Bestimmung des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung nicht darauf geschlossen werden, daß diese Leistung Arbeitsentgelt iS von § 14 SGB IV ist. Denn wenn die Ausgleichsbezüge - anders als etwa im Steuerrecht - von vornherein nicht dem Arbeitsentgeltbegriff des § 14 Abs 1 SGB IV unterfallen, weil sie nicht zu den aus einer bestehenden (aktiven) Beschäftigung erzielten Einnahmen gehören (vgl auch Merten in Krause/von Maydell/Merten/Meydam, SGB IV, RdNr 55 zu § 14), hat es keiner Regelung bedurft, sie von dem sozialversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsentgelt auszunehmen.
Die Revision des Klägers kann daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 517953 |
BB 1990, 1134 |