Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Statthaftigkeit der Berufung. betragsmäßige Berufungsbeschränkung. Erledigungsrechtsstreit. Untätigkeitsklage. Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes. Haupt- und Hilfsantrag. keine Addition der Streitwerte bei wirtschaftlicher Identität
Orientierungssatz
1. Die Berufungsbeschränkung des § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG ist auf Berufungen anzuwenden, die sich gegen die Feststellung eines SG wenden, ein Verfahren sei erledigt. Hinsichtlich des Gegenstandswertes ist dabei auf die ursprüngliche Klage abzustellen.
2. Auch Untätigkeitsklagen werden von der betragsmäßigen Berufungsbeschränkung des § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG erfasst (vgl BSG vom 6.10.2011 - B 9 SB 45/11 B = SozR 4-1500 § 144 Nr 7).
3. Bei einer Untätigkeitsklage ist hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes auf den Wert des erstrebten Verwaltungsaktes abzustellen (vgl BSG vom 6.10.2011 - B 9 SB 45/11 B aaO).
4. Eine Addition der Streitwerte von Haupt- und Hilfsantrag scheidet aus, wenn beide Anträge auf dasselbe Interesse, die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits allein durch angenommenes Anerkenntnis nach § 101 Abs 2 SGG, gerichtet sind und damit zwischen Haupt- und Hilfsbegehren eine wirtschaftliche Identität besteht.
Normenkette
SGG § 144 Abs. 1 S. 1, § 88 Abs. 1-2, § 101 Abs. 2, § 158 S. 1; SGB 10 § 63 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 18. Dezember 2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die auf Feststellung der Erledigung des Verfahrens S 2 KR 427/11 durch angenommenes Anerkenntnis gerichtete Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 2. Juli 2015 als unzulässig verworfen wird.
Außergerichtliche Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass das Verfahren über eine Untätigkeitsklage durch angenommenes Anerkenntnis erledigt ist.
Der Kläger - seinerzeit bereits vertreten durch seinen noch heute prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt - wandte sich mit Widersprüchen gegen zwei Bescheide der beklagten Krankenkasse, mit denen diese seine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung festgesetzt und das Ruhen seines Leistungsanspruchs festgestellt hatte. Die Beklagte half den Widersprüchen ab, woraufhin der Prozessbevollmächtigte um "Kostenentscheidung nach § 63 SGB X, Anerkennung des Erstattungsanspruchs und Kostenfestsetzung" iHv 499,80 Euro bat (Kostennote vom 12.10.2010). Die Beklagte lehnte zunächst eine Kostenerstattung ab (Bescheid vom 14.10.2010). Auf den auch hiergegen erhobenen Widerspruch nahm sie - nach Erhebung einer Untätigkeitsklage durch den Kläger - ihre die Kostenübernahme ablehnende Entscheidung zurück; die mit der Kostennote geltend gemachte Rechtsanwaltsvergütung werde auf ein Konto des Prozessbevollmächtigten angewiesen (Abhilfebescheid vom 31.5.2011).
Die Beklagte hat dem SG Hamburg mitgeteilt, dass dem Widerspruch mittlerweile abgeholfen worden sei und das Klageverfahren damit seine Erledigung gefunden haben dürfte (Schriftsatz vom 31.5.2011). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat daraufhin erklärt, das Anerkenntnis werde angenommen, und zugleich gebeten, seine Erklärung "nicht in eine sonstige Erledigterklärung umzudeuten" (Schriftsatz vom 18.4.2012). Das SG hat die Beteiligten zunächst darauf hingewiesen, dass der Kläger eine prozessbeendende Erklärung abgegeben habe, und auf Antrag des Klägers, den Rechtsstreit fortzusetzen, festgestellt, dass das Verfahren durch die Prozesserklärung des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 18.4.2011 beendet sei. Ob eine Erledigungserklärung oder Annahme eines Anerkenntnisses vorliege, sei in dem beendeten Verfahren nicht mehr zu klären (Gerichtsbescheid vom 2.7.2015). Mit seiner Berufung hat der Kläger beantragt festzustellen, dass das Verfahren durch angenommenes Anerkenntnis, hilfsweise, dass es gar nicht beendet sei. Daraufhin hat das LSG Hamburg den Gerichtsbescheid des SG aufgehoben und festgestellt, dass das Verfahren nicht beendet sei; im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Die Berufung sei zulässig, aber lediglich hinsichtlich des Hilfsantrags begründet. Während die Beklagte kein Anerkenntnis abgegeben habe, auch nicht konkludent, habe der Kläger keine Erledigungserklärung abgegeben, sondern ausdrücklich nur die Annahme eines - vermeintlichen - Anerkenntnisses erklärt (Urteil vom 18.12.2015).
Der Kläger rügt mit seiner gegen die Abweisung des Hauptantrags gerichteten Revision die Verletzung des § 101 Abs 2 SGG. Er habe das von der Beklagten konkludent abgegebene Anerkenntnis angenommen. Die Berufung sei auch zulässig eingelegt worden. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sei allein die Erledigungsfeststellung gewesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 18. Dezember 2015 aufzuheben sowie den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 2. Juli 2015 abzuändern und festzustellen, dass das Verfahren S 2 KR 427/11 durch angenommenes Anerkenntnis beendet ist.
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Sie tritt dem Revisionsvorbringen entgegen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision ist unbegründet (§ 170 Abs 1 S 2 SGG). Die Berufung ist im Hauptantrag im Ergebnis zu Recht ohne Erfolg geblieben. Soweit das LSG der Berufung im Hilfsantrag stattgegeben und unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des SG festgestellt hat, dass der Rechtsstreit nicht erledigt sei, ist das Urteil nicht mit der Revision angegriffen worden und daher nicht vom Senat zu überprüfen.
Das LSG hätte die Berufung des Klägers im Hauptantrag allerdings bereits als unzulässig verwerfen müssen (§ 158 S 1 SGG), weil sie nicht statthaft war. Dieser Verfahrensfehler ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (BSG Urteil vom 19.11.1996 - 1 RK 18/95 - SozR 3-1500 § 158 Nr 1 S 2; BSG Urteil vom 20.5.2003 - B 1 KR 25/01 R - SozR 4-1500 § 158 Nr 1 RdNr 6). Die insoweit vom Senat vorgenommene Klarstellung des LSG-Urteils - Verwerfung statt Zurückweisung der Berufung im Hauptantrag - verstößt nicht gegen das Verbot der reformatio in peius, weil der Kläger hierdurch nicht zusätzlich beschwert wird (vgl BSG Urteil vom 31.7.1985 - 2 RU 51/84 - Juris RdNr 10 f mwN). Sowohl bei der Verwerfung als auch bei der Zurückweisung der Berufung bleibt es, auch was die Reichweite der Rechtskraft angeht, bei der erstinstanzlichen Entscheidung.
1. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG war mangels Zulassung nicht statthaft. Nach § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des LSG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt, und die Berufung - wie hier - weder wiederkehrende noch laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs 1 S 2 SGG). Diese Berufungsbeschränkung ist im vorliegenden Fall zu beachten (dazu a). Auch überstieg der Wert des Beschwerdegegenstands 750 Euro nicht (dazu b) und weder das SG noch das LSG haben die Berufung zugelassen (dazu c).
a) Gegenstand der Berufung im Hauptantrag war eine Klage, die einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt betraf. Der Begriff der Geldleistung iS des § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG ist nicht auf Sozialleistungen gemäß § 11 S 1 SGB I beschränkt (Wehrhahn in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl 2017, § 144 RdNr 13). Er umfasst auch die Kosten eines isolierten Vorverfahrens (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 144 RdNr 9).
Die Berufungsbeschränkung des § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG ist auch auf Berufungen anzuwenden, die sich gegen die Feststellung eines SG wenden, ein Verfahren sei erledigt (so auch Bienert, NZS 2017, 727, 729 mwN). Etwas anderes folgt nicht daraus, dass in diesen Fällen allein die Frage, ob der Rechtsstreit beendet worden ist, nicht aber der streitige Anspruch in der Sache selbst Gegenstand des Berufungsverfahrens wäre (so aber Groth in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap VIII RdNr 8a mwN). Unabhängig davon, ob diese Einschätzung zutrifft (aA etwa LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 13.10.2015 - L 6 AS 432/14 - Juris RdNr 19), kommt es hierauf für die Anwendbarkeit des § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG nicht an. Bei einem Verfahren, das mit dem Ziel fortgesetzt wird, die (Nicht-)Erledigung der zunächst erhobenen Klage feststellen zu lassen, ist vielmehr auf diese ursprüngliche Klage abzustellen. Andernfalls hinge der Gegenstandswert von der Entscheidung des SG über das Feststellungsbegehren ab: Stellte dieses die Erledigung des Verfahrens fest, wäre nach der Gegenansicht die Berufung ohne Zulassung statthaft. Würde es das Verfahren als nicht erledigt ansehen und daher über den Anspruch in der Sache entscheiden, hinge die Statthaftigkeit der Berufung dagegen vom Gegenstandswert der Klage ab. Entscheidend ist vielmehr das ursprüngliche Klageziel. Nichts anderes gilt, wenn eine Klage als unzulässig abgewiesen wird. Weshalb für die Feststellung, dass ein Verfahren erledigt sei, andere Maßstäbe gelten sollen als für sonstige Prozessurteile (zur Einordnung der Erledigungsfeststellung als Prozessurteil s BGH Urteil vom 15.1.1985 - X ZR 16/83 - Juris RdNr 13), ist nicht ersichtlich. Die Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 GG) gebietet keine andere Auslegung.
Unschädlich ist ferner, dass das hier fortgesetzte Verfahren ursprünglich eine Untätigkeitsklage zum Gegenstand hatte. Auch Untätigkeitsklagen werden von der Berufungsbeschränkung des § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG erfasst, weil sie entweder auf die Vornahme eines beantragten Verwaltungsaktes (§ 88 Abs 1 SGG) oder den Erlass eines Widerspruchsbescheids (§ 88 Abs 2 SGG) gerichtet sind. Betreffen die zu erlassenden Verwaltungsakte Geld-, Dienst- oder Sachleistungen, die einen Wert von 750 Euro nicht übersteigen, unterliegt auch die Untätigkeitsklage der Berufungsbeschränkung (vgl BSG Beschluss vom 6.10.2011 - B 9 SB 45/11 B - SozR 4-1500 § 144 Nr 7 RdNr 10 f).
b) Der Wert des Beschwerdegegenstands entspricht der mit der Kostennote vom 12.10.2010 angesetzten Vergütungsforderung über insgesamt 499,80 Euro und übersteigt damit nicht 750 Euro. Bei einer Untätigkeitsklage ist auf den Wert des erstrebten Verwaltungsaktes abzustellen (vgl BSG Beschluss vom 6.10.2011 - B 9 SB 45/11 B - SozR 4-1500 § 144 Nr 7 RdNr 12). Da sie vorliegend auf Bescheidung des gegen den Bescheid vom 14.10.2010 erhobenen Widerspruchs gerichtet war, mit dem die Beklagte die Erstattung von Kosten über 499,80 Euro abgelehnt hatte, ist dieser Betrag maßgebend. Dass hinter dem Antrag des Klägers auf Fortsetzung des Verfahrens erkennbar das Interesse steht, eine Terminsgebühr bei Erledigung des Verfahrens durch angenommenes Anerkenntnis (Nr 3106 Ziff 3 VV RVG) zu erzielen, ist ohne Belang. Die Kosten eines laufenden Verfahrens sind bei der Wertbemessung nicht zu berücksichtigen, solange die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 144 RdNr 15a). Dies war hier der Fall, weil mit der Fortsetzung des Untätigkeitsklageverfahrens dessen Rechtshängigkeit wieder auflebte (vgl Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 94 RdNr 4b). Ein anwaltliches Vergütungsinteresse zugrunde zu legen verbietet sich regelmäßig auch deshalb, weil andernfalls die Bestimmung des Gegenstandswerts davon abhinge, ob der jeweilige Beteiligte anwaltlich vertreten ist oder nicht.
Bei dem Wert von 499,80 Euro bleibt es, obwohl die Berufung einen Haupt- und einen Hilfsantrag umfasste. Eine Addition der Streitwerte von Hauptantrag einerseits und Hilfsantrag andererseits scheidet aus, weil beide Anträge auf dasselbe Interesse, die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits allein durch angenommenes Anerkenntnis nach § 101 Abs 2 SGG, gerichtet waren, sie also keinen jeweils eigenständigen Wert haben, sondern vielmehr zwischen beiden eine wirtschaftliche Identität besteht (vgl dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 144 RdNr 18; Cantzler in Berchtold/Richter, Prozesse in Sozialsachen, 2. Aufl 2016, § 7 RdNr 49; jeweils mwN). Dass der Kläger mit seinem Berufungshauptantrag nicht nur die Feststellung begehrte, dass, sondern auch wie das Verfahren seine Erledigung gefunden habe, veranlasst nicht zu einer anderen Beurteilung. Entscheidend sind allein die mit dem Streitgegenstand unmittelbar verknüpften Interessen. Das anwaltliche Vergütungsinteresse zu berücksichtigen verbietet sich aus den oben dargelegten Gründen auch hier. Unerheblich ist schließlich, dass aus einem angenommenen Anerkenntnis vollstreckt werden könnte (§ 199 Abs 1 Nr 3 Alt 1 SGG), während im Fall einer Klagerücknahme oder Erledigungserklärung das Verfahren ohne Vollstreckungstitel endet. Maßgeblich ist nach § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG allein, ob die Klage eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Die gewählte Klageart (dazu BSG Beschluss vom 6.10.2011 - B 9 SB 45/11 B - SozR 4-1500 § 144 Nr 7 RdNr 11; BSG Urteil vom 22.9.1976 - 7 RAr 107/75 - BSGE 42, 212, 213 = SozR 1500 § 144 Nr 5 S 13; jeweils mwN) und damit auch die Frage, ob am Ende eines Klageverfahrens überhaupt ein Vollstreckungstitel stehen kann, ist für die Anwendung des § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG unerheblich.
Ohne Bedeutung ist ferner, dass der Kläger mit seiner Kostennote vom 12.10.2010 nicht nur um Kostenfestsetzung, sondern auch um eine "Kostenentscheidung nach § 63 SGB X" gebeten hatte. Kostengrundentscheidung und Kostenfestsetzung sind auf dasselbe wirtschaftliche Ziel, die Durchsetzung des Erstattungsanspruchs aus § 63 Abs 1 S 1 SGB X, gerichtet (so auch BVerwG Urteil vom 16.12.1988 - 7 C 93.86 - Juris RdNr 12). Die damit auch insoweit bestehende wirtschaftliche Identität steht wiederum einer Erhöhung des Gegenstandswerts entgegen. Dass im Rahmen einer Entscheidung über die Zulässigkeit der eine Kostengrundentscheidung nach § 63 Abs 1 SGB X betreffenden Berufung nicht abschließend über die Berechtigung der ins Auge gefassten Gebührenforderung zu befinden, sondern grundsätzlich von den Höchstgebühren auszugehen ist (vgl BSG Urteil vom 25.6.2015 - B 14 AS 38/14 R - BSGE 119, 170 ff = SozR 4-1300 § 63 Nr 23, RdNr 11), führt zu keiner anderen Beurteilung. Legt der Kostenerstattungsberechtigte - wie hier - mit dem Antrag auf Kostengrundentscheidung bereits eine Kostennote vor, aus der sich die Gebührenforderung seines verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalts ergibt, werden die Kostenerstattungsforderung und damit der Berufungsstreitwert fixiert. Hat ein Rechtsanwalt bei der Berechnung von Rahmengebühren sein ihm eingeräumtes Ermessen ausgeübt, ist er daran gebunden (OLG Düsseldorf vom 24.6.2008 - I-24 U 204/07 - Juris RdNr 15; Onderka/Schneider in AnwK-RVG, 8. Aufl 2017, § 14 RdNr 93). Rahmengebühren sind auch in den der Kostennote des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 12.10.2010 zugrundeliegenden Widerspruchsverfahren angefallen (§ 3 Abs 2 RVG) und mit der Kostennote gefordert worden.
c) Die nach alledem zulassungsbedürftige Berufung haben weder das SG noch das LSG zugelassen. Dass das SG den Kläger in seinem Gerichtsbescheid unzutreffend dahingehend belehrt hat, die Berufung sei statthaft, ist in Ermangelung weitergehender Anhaltspunkte nicht als gleichsam konkludente Zulassung der Berufung zu werten (BSG Beschluss vom 6.10.2011 - B 9 SB 45/11 B - SozR 4-1500 § 144 Nr 7 RdNr 12 mwN). Ebenso wenig ist eine Zulassung der Berufung darin zu sehen, dass das LSG in der Sache über sie befunden hat. Für eine Zulassung des Rechtsmittels fehlt dem LSG im Berufungsverfahren die Entscheidungsmacht (BSG Urteil vom 19.11.1996 - 1 RK 18/95 - SozR 3-1500 § 158 Nr 1 S 5; BSG Urteil vom 8.11.2001 - B 11 AL 19/01 R - Juris RdNr 19). Das LSG darf über die Zulassung der Berufung nur auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin und durch Beschluss (§ 145 Abs 4 S 1 SGG) entscheiden.
2. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass nicht von einer Erledigung des Rechtsstreits durch angenommenes Anerkenntnis nach § 101 Abs 2 SGG auszugehen sein dürfte. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob überhaupt die gerichtliche Feststellung der Erledigung eines Verfahrens gerade durch ein bestimmtes Erledigungsereignis begehrt werden kann (vgl BSG Beschluss vom 27.2.2014 - B 5 RE 3/14 B - BeckRS 2014, 67167 RdNr 8). Eventuelle kosten- oder vollstreckungsrechtliche Folgefragen dürften sich im Rahmen der insoweit zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe klären lassen. Abgesehen davon ordnet § 88 Abs 1 S 3 SGG als Sonderregelung für den Fall einer Untätigkeitsklage (so auch Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 101 RdNr 21; Stäbler in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl 2017, § 101 RdNr 28; Roller in HK-SGG, 5. Aufl 2017, § 101 RdNr 32; aus der Rspr vgl etwa LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 5.2.2016 - L 19 AS 1130/15 B - Juris RdNr 28; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 2.9.2015 - L 32 AS 456/15 B - Juris RdNr 38 ff; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 7.1.2015 - L 12 SO 302/14 B - Juris RdNr 7; Sächsisches LSG Beschluss vom 18.10.2013 - L 8 AS 1254/12 B KO - Juris RdNr 25; Thüringer LSG Beschluss vom 25.10.2010 - L 6 SF 652/10 B - Juris RdNr 32; aA Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl 2015, § 3 RdNr 59; Hessisches LSG Beschluss vom 28.11.2016 - L 2 AS 184/16 B - Juris RdNr 21) an, dass bei fristgerechter Stattgabe des Antrags auf Vornahme eines Verwaltungsakts die Hauptsache für erledigt zu erklären ist.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 11399713 |
NZS 2018, 159 |
SGb 2017, 709 |