Beteiligte
…, Kläger und Revisionskläger |
…, Beklagte und Revisionsbeklagte |
Tatbestand
G r ü n d e :
I.
Die Beteiligten streiten um die Übertragbarkeit der an die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) im Wege der Nachversicherung entrichteten Beiträge auf die beigeladene Rechtsanwaltsversorgung.
Der 1953 geborene Kläger war vom 1. August 1977 bis 29. November 1979 als Rechtsreferendar im Oberlandesgerichtsbezirk 0. ...-... tätig. Der Präsident dieses Gerichts überwies der Beklagten am 9. Januar 1981 (Wertstellung) Nachversicherungsbeiträge für diesen Zeitraum in Höhe von insgesamt 7.399,94 DM. Hierüber erteilte die Beklagte dem Kläger am 23. März 1981 eine Bescheinigung.
Seit Beendigung seiner Referendarzeit ist der Kläger als Rechtsanwalt selbständig tätig. Mit Wirkung vom 1. Januar 1984 wurde er aufgrund des Gesetzes über das Niedersächsische Versorgungswerk der Rechtsanwälte vom 14. März 1982 Mitglied der Beigeladenen.
Im November 1984 beantragte der Kläger bei der Beklagten die "Überleitung" der bei ihr durchgeführten Nachversicherung auf die Beigeladene. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, die Nachversicherung bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung könne nach § 124 Abs 6a des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) nur innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus einer versicherungsfreien Beschäftigung durchgeführt werden (Bescheid vom 9. Januar 1985). Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 1985).
Auch im Rechtszug ist der Kläger nicht durchgedrungen (Urteil des Sozialgerichts - SG - Osnabrück vom 20. August 1986 mit Zulassung der Berufung; Urteil des Landessozialgerichts - LSG - Niedersachsen vom 16. Januar 1987). Zur Begründung führt das LSG aus: Nach § 124 Abs 6a AVG könne die Nachversicherung bei einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung nur durchgeführt werden, wenn der Nachzuversichernde innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus seiner versicherungsfreien Beschäftigung aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer solchen Einrichtung werde. Zu diesem Personenkreis gehöre der Kläger nicht. Er sei nicht nach seinem Ausscheiden als Beamter auf Widerruf Mitglied der Beigeladenen geworden, sondern erst vom 1. Januar 1984 an, weil von diesem Zeitpunkt an erst eine Beitragspflicht zur Beigeladenen entstanden sei. Hinsichtlich der Mitgliedschaft bei einem Versorgungswerk innerhalb der Jahresfrist des § 124 Abs 6a AVG sei auf den Zeitpunkt des Ausscheidens aus der versicherungsfreien Beschäftigung abzustellen. Hierbei seien alle vom Gesetz erfaßten Personen gleichbehandelt, der Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes (GG) sei gewahrt. Im übrigen hätte der Kläger die Möglichkeit gehabt, nach seinem Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung die begonnene Alterssicherung bei der Beklagten auszubauen. Die Vorschriften über die Versorgung von Anwälten in Niedersachsen sehe auch Möglichkeiten zu einer Koordination der Sicherungssysteme vor, so daß der Kläger eine wirtschaftlich und sozialpolitisch möglicherweise befriedigende Alterssicherung hätte erreichen können.
Gegen diese Rechtsauffassung wendet sich der Kläger mit seiner vom LSG zugelassenen Revision. Er rügt die unrichtige Anwendung des § 124 Abs 6a AVG. Hierzu trägt er vor, diese Vorschrift berühre nicht den Problemkreis bereits durchgeführter Nachversicherung, der nur das Rechtsverhältnis zwischen dem Dienstherrn und der Beklagten erfasse. Im vorliegenden Falle indessen gehe es um das Rechtsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten, das von dieser Vorschrift nicht erfaßt werde. Das angefochtene Urteil verstoße auch gegen Art 3 GG, denn der Gesetzgeber habe erkennbar und ausdrücklich eine Wahlmöglichkeit zwischen der Nachversicherung im Rahmen der Angestelltenversicherung und der Nachversicherung bei berufsständischen Versorgungswerken geben wollen. Diese Möglichkeit habe der Gesetzgeber nicht an eine Jahresfrist binden wollen. Die Überleitung der Nachversicherung auf die Beigeladene sei gesetzlich nicht verboten, sondern nach dem Gleichheitssatz und den Grundsätzen von Treu und Glauben geboten.
Der Kläger beantragt,unter Aufhebung des Urteils des SG Osnabrück - Az.: S 3 An 71/85 - vom 20. August 1986 und des Berufungsurteils des Landessozialgerichts Niedersachsen - Az.: L 1 An 118/86 - vom 16. Januar 1987 den Bescheid der Revisionsbeklagten zu Vers.-Nr. 50 310353 N 016 BKZ 5012 vom 9. Januar 1985 zusammen mit dem Widerspruchsbescheid der Revisionsbeklagten zu Vers.-Nr. 50 310353 N 016 BKZ 5012 vom 17. Mai 1985 aufzuheben u n d die Revisionsbeklagte zu verurteilen, die Überleitung der Nachversicherungsbeiträge (des Revisionsklägers) für die Zeit vom 1. August 1977 bis 29. November 1979 an die Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen zur dortigen Mitglieds-Nr. 12248 vorzunehmen.
Die Beklagte beantragt,die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Antrag des Klägers vom November 1984 auf "Überleitung" der zu ihr, der Beklagten, eingezahlten Nachversicherungsbeiträge auf das Niedersächsische Versorgungswerk der Rechtsanwälte finde im Gesetz keine Grundlage. Auch bei Vernachlässigung der Fristen nach § 124 Abs 6a und Abs 6b AVG bestehe für das Begehren des Klägers keine Rechtsgrundlage. Die Unmöglichkeit, eine bewirkte Nachversicherung abzuändern, gelte uneingeschränkt. Das LSG habe die genannten Vorschriften verfassungskonform ausgelegt.
Die Beigeladene hat sich nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist zulässig. In der Sache ist das Begehren des Klägers, die Beklagte zur "Überleitung der Nachversicherungsbeiträge" an die beigeladene Rechtsanwaltsversorgung zu verpflichten, nicht begründet.
Der Kläger war während seiner Referendarzeit in Niedersachsen vom 1. August 1977 bis 29. November 1979 nach § 6 Abs 1 Nr 2 AVG versicherungsfrei, weil er als Landesbeamter lediglich für seinen Beruf als Volljurist ausgebildet wurde. Mit seinem Ausscheiden aus dem versicherungsfreien Referendardienst traf den Dienstherrn, das Land Niedersachsen, die Pflicht aus § 9 Abs 1 Satz 1 AVG, ihn nachzuversichern. Das hat das Land Niedersachsen, freilich erst nach Ablauf eines guten Jahres, im Januar 1981 getan, indem es gemäß § 124 Abs 1 Satz 1 und Abs 6 Satz 1 AVG die nachzuentrichtenden Beiträge an die Beklagte überwies. Daß das Land die Nachversicherung nicht alsbald nach dem Ausscheiden durchgeführt hat, macht die Nachentrichtung an die BfA nicht unwirksam (vgl dazu auch § 125 Abs 1 Buchst d Doppelbuchst aa AVG).
Das Land Niedersachsen hat die Beiträge im Januar 1981 gemäß § 124 Abs 6 AVG zu Recht an die beklagte BfA entrichtet. Zwar sieht § 124 Abs 6a AVG in der ab 1. Januar 1973 geltenden Fassung des Art 1 § 2 Nr 34 des Rentenreformgesetzes (RRG) vom 16. Oktober 1972 (BGBl I S 1965) die Beitragsnachentrichtung zum Vollzug der Nachversicherung auch an eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung der Berufsgruppe des Nachzuversichernden vor. Indessen ist diese Sondernachentrichtung zum Zwecke der Nachversicherung nur statthaft, wenn folgende Voraussetzungen zusammentreffen:
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Der Nachzuversichernde muß nach dem Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe werden; |
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der Erwerb dieser Pflichtmitgliedschaft muß "innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden" geschehen, sofern der Nachzuversichernde nicht sogar schon während der versicherungsfreien Beschäftigung bis zum Ausscheiden Mitglied der Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung war; |
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der Nachzuversichernde muß diese Sondernachentrichtung an die Berufsversorgung wirksam beantragt haben. Der Antrag ist wirksam, wenn er innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung gestellt wird (Abs 6b Satz 1 aaO) und der Antragsteller "im Zeitpunkt der Antragstellung" der Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe iS von Abs 6a Satz 1 - letzter Teilsatz - aaO bereits "angehörte", die Mitgliedschaft bei der Einrichtung im Zeitpunkt der Antragstellung also bereits erworben hatte. |
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Im vorliegenden Fall hatte der Kläger binnen einer Frist von einem Jahr, die mit dem Ausscheiden aus der versicherungsfreien Referendardienstzeit im November 1979 begonnen hatte, weder die Mitgliedschaft in der - damals noch nicht gegründeten - beigeladenen Rechtsanwaltsversorgung erworben noch einen Antrag gestellt (stellen können). Das Land Niedersachsen war nach dem Ausscheiden des Klägers daher verpflichtet, die Nachversicherung bei der beklagten BfA durchzuführen. Die vom Land für die Referendarzeit an die Beklagte wirksam nachentrichteten Beiträge gelten gemäß §§ 124 Abs 4 Satz 1, 9 Abs 5a AVG als rechtzeitige Pflichtbeiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Da sie wirksam entrichtet worden sind, können sie dem Kläger nicht als "zu Unrecht entrichtete Beiträge" iS von § 26 Abs 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB 4; vgl dazu insbesondere §§ 140 ff AVG) rückerstattet - und sodann etwa an die Beigeladene weitergeleitet - werden. Die vom Land Niedersachsen nachentrichteten Beiträge sind auch nicht in entsprechender Anwendung von § 143 AVG als zum falschen Versicherungszweig entrichtet zu beanstanden und dem "zuständigen" Versicherungszweig zu überweisen; das Land konnte die Beiträge, wie ausgeführt, wirksam nur an die BfA abführen.
Da der Kläger nach § 10 Abs 1 und 3 AVG nach dem Ausscheiden aus dem Referendardienst zur freiwilligen Versicherung berechtigt ist, scheidet auch eine Erstattung des Hälfteanteils seiner Beiträge nach § 82 AVG aus.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist die in § 124 Abs 6a und Abs 6b AVG vom Gesetzgeber verfügte zeitliche Schranke von einem Jahr ab dem Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung sowohl für den Erwerb der Mitgliedschaft bei der öffentlich-rechtlichen Versicherungs- und Versorgungseinrichtung der Berufsgruppe als auch für einen wirksamen Antrag auf Sondernachentrichtung an diese Einrichtung nicht wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) verfassungswidrig. Die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG; Art 100 Abs 1 Satz 1 GG) ist daher nicht geboten.
Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt, wenn gesetzliche Differenzierungen als willkürlich bezeichnet werden müssen (seit BVerfGE 1, 14, 52; später zB BVerfGE 50, 177, 186; 51, 295, 300). Dabei setzt Art 3 Abs 1 GG dem Gesetzgeber erst dort eine Schranke, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist oder sich ein aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die gesetzgeberische Differenzierung nicht finden läßt, dh wo die Regelung unter keinem sachlich vertretbaren Grund gerechtfertigt erscheint (vgl zB BVerfGE 1, 14, 52; 3, 58, 136; 4, 219, 246; 6, 84, 94 und 246, 252; 9, 124, 129 f; 15, 167, 201; 23, 12, 24 f; 60, 16, 43). Die vorliegend streitige zeitliche Beschränkung des Rechts auf Sondernachentrichtung nach § 124 Abs 6a und Abs 6b AVG ist nicht nur nicht willkürlich, sondern aus den Systemerfordernissen der gesetzlichen Rentenversicherung geboten.
Die gesetzliche Rentenversicherung schützt die in ihr Versicherten vor den Lebensrisiken der Invalidität (Berufs- und Erwerbsunfähigkeit), des Alters und - für die Hinterbliebenen - des Todes (vgl § 1 AVG). Die Frage, bei welchem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die Nachversicherung durchzuführen ist, kann nicht für eine unbestimmte Dauer nach dem Ende der ursprünglich versicherungsfreien Beschäftigung unklar oder in Schwebe bleiben. Nicht versicherungspflichtige Selbständige können nach § 2 Abs 1 Nr 11 AVG die Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung nur innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit oder dem Ende der Versicherungspflicht beantragen. Für den ursprünglich versicherungsfreien Beschäftigten, der nach Durchführung der Nachversicherung als von Anfang an in der Angestelltenversicherung pflichtversichert gilt, besteht das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung nach § 10 Abs 1 und Abs 3 Satz 2 AVG nur bei der beklagten BfA. Im Falle der zulässigen freiwilligen Versicherung können freiwillige Beiträge wirksam nur bis zum Ablauf des Kalenderjahrs, für das sie gelten sollen, entrichtet werden (§ 140 Abs 1 AVG). Tritt etwa durch Unfall der Versicherungsfall der Berufs- und der Erwerbsunfähigkeit - selbst bei dann unschädlich nicht erfüllter Wartezeit - ein (vgl §§ 23 Abs 1, 2 und 2a Nr 2; 24 Abs 2a iVm § 29 AVG), darf keine Ungewißheit darüber bestehen, wen der Nachversicherte als leistungsverpflichteten Versicherungsträger in Anspruch zu nehmen hat.
Die wirksam durchgeführte Nachversicherung bei der BfA begründet hiernach gegenseitige Rechtsbeziehungen - Berechtigungen und Verpflichtungen -, die eine zeitlich unbeschränkte Übertragung der wirksam zur gesetzlichen Rentenversicherung (Angestelltenversicherung) nachentrichteten Beiträge auf eine Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung der Berufsgruppe nicht zulassen. Im anderen Falle wäre der Nachzuversichernde bei Ausscheiden aus einer versicherungsfreien Beschäftigung in seiner Fähigkeit entscheidend eingeschränkt, in bezug auf die Lebensrisiken der Invalidität, des Alters und des Todes für die Zukunft verläßlich und auf Dauer vorzusorgen. Die Beiträge und Rentenanwartschaften, die durch die Nachversicherung des öffentlichen Dienstgebers bei der BfA begründet worden sind, können nach dem geltenden Recht, wie dargestellt, nicht im zeitlich unbemessenen Abstand nachträglich an einen Träger außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung übergeleitet werden. Dies liegt im wohlverstandenen rechtlichen Interesse des Nachversicherten: Wer mangels einer Mitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe im Wege der gesetzlichen Nachversicherung Mitglied der Beklagten geworden ist - werden mußte -, wird sich häufig dort alsbald rentenrechtlich "eingerichtet" haben, indem er zB im Anschluß an die nachentrichteten Beiträge freiwillige Beiträge entrichtet oder aufgrund beantragter Pflichtversicherung erhebliche rentenrechtliche Positionen begründet hat. Daß es sich im Einzelfall - wie beim Kläger - anders verhalten kann, brauchte der Gesetzgeber, der typische Sachverhalte zu regeln hat, nicht in Betracht zu ziehen. Schon der Schutz solcher häufig im zeitlichen Anschluß an das Ausscheiden aus einer versicherungsfreien Beschäftigung bei der Beklagten begründeten rentenrechtlichen Positionen verbietet es, ohne zeitliche Begrenzung nachträglich die Überleitung der für die ursprünglich versicherungsfreie Beschäftigung längst nachentrichteten Beiträge auf eine Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung der Berufsgruppe zuzulassen.
Hinzu kommt, daß die berufsständischen Versorgungseinrichtungen regelmäßig nicht durch Bundes-, sondern durch das Recht der Bundesländer eingerichtet werden. Der Bundesgesetzgeber war bei Regelung der Sondernachentrichtung gemäß § 124 Abs 6a und Abs 6b AVG daher genötigt, auf bereits errichtete Versorgungswerke abzustellen.
Hiernach läßt sich auch bei Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nicht beanstanden, wenn der Gesetzgeber verlangt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Sondernachentrichtung innerhalb eines zeitlichen Abstands von einem Jahr seit dem Ausscheiden aus der versicherungsfreien Tätigkeit vorliegen müssen.
Nach allem trifft das angefochtene Urteil zu, so daß die Revision des Klägers hiergegen als unbegründet zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen
Haufe-Index 518012 |
NJW 1989, 125 |