Beteiligte
Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz |
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Oktober 1998 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist die Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) ab 1. Januar 1992.
Die 1934 geborene kroatische Klägerin war in der Bundesrepublik Deutschland zwischen Oktober 1969 und Februar 1976 als Industriehilfsarbeiterin insgesamt 61 Monate versicherungspflichtig beschäftigt. Im Dezember 1976 kehrte sie in ihr Heimatland zurück. Dort hatte sie von 1949 bis 1958 und 1965 bis 1966 Versicherungszeiten zurückgelegt. Aus der jugoslawischen Versicherung erhielt sie ab September 1976 eine Invalidenpension, die ab März 1982 entzogen, dann ab 6. September 1983 wiedergewährt wurde.
Im Januar 1976 beantragte die Klägerin bei der Beklagten erstmals Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Diesen Antrag lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 1. März 1978). Klage und Berufung blieben ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Landshut ≪SG≫ vom 24. November 1978; Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 15. Juli 1980). Auch der weitere Antrag der Klägerin von Juli 1981 wurde von der Beklagten abgelehnt (Bescheid vom 22. September 1981). Am 10. Mai 1983 bat der ehemalige Ehemann der Klägerin die Beklagte im Hinblick auf die seiner Ehefrau gewährte jugoslawische Rente um Nachprüfung ihrer Rentenangelegenheit. Mit Schreiben vom 17. Mai 1983 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die Gewährung der jugoslawischen Rente habe keinen Einfluß auf eine solche nach deutschem Recht.
Den nunmehr streitigen Rentenantrag vom 2. Juni 1987 lehnte die Beklagte ebenfalls ab (Bescheid vom 5. Februar 1988). Das SG verurteilte die Beklagte nach entsprechenden medizinischen Ermittlungen, der Klägerin ab 1. Januar 1992 Rente wegen EU zu leisten; im übrigen wies es die Klage ab (Urteil vom 28. Juli 1992). Es sah einen EU-Rentenanspruch aufgrund der Übergangsvorschrift des § 241 Abs 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) als gegeben an, da der Versicherungsfall im November 1990 eingetreten sei und ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch in den Fällen bestehe, in denen dem Rentenversicherungsträger im Zeitpunkt der Verkündung des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 (HBegleitG) bekannt gewesen sei, daß einem ausländischen Versicherten in seiner Heimat Rente gewährt worden sei, dieser vom Versicherungsträger jedoch gleichwohl nicht auf die Notwendigkeit einer Entrichtung freiwilliger Beiträge zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft auf EU-Rente hingewiesen worden sei. Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage in vollem Umfang abgewiesen (Urteil vom 21. Oktober 1998). Es hat seine Entscheidung im wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:
Da die Klägerin selbst weder Berufung und noch Anschlußberufung eingelegt habe, sei der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung für die Zeit von der Antragstellung (2. Juni 1987) bis 31. Dezember 1991 nicht Streitgegenstand des Berufungsverfahrens, sondern nur der Rentenanspruch für den Zeitraum ab Januar 1992. Aufgrund des Gutachtens der Sachverständigen Dr. T. stehe fest, daß der Versicherungsfall im November 1990 und nicht vorher eingetreten sei. Rente wegen Erwerbsminderung stehe der Klägerin dennoch nicht zu. Es fehle an der Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen iS des § 44 SGB VI. Die Klägerin habe in dem maßgebenden Fünf-Jahres-Zeitraum vor dem Versicherungsfall nicht drei Jahre Pflichtbeiträge vorzuweisen. Seit ihrer Rückkehr nach Jugoslawien im Dezember 1976 habe sie keine Beschäftigung mehr ausgeübt.
Der Fünf-Jahres-Zeitraum werde nicht durch sog Aufschubzeiten verlängert. Insbesondere sei die Klägerin seit ihrer Rückkehr nach Jugoslawien nicht durchgehend arbeitsunfähig gewesen, zumindest ab 1980 habe keine Arbeitsunfähigkeit iS der deutschen Krankenversicherung vorgelegen. Die Zeit des jugoslawischen Rentenbezugs komme als Aufschubtatbestand nicht in Betracht, da es an einer Gleichstellung dieser Rente mit deutschen Renten aufgrund eines zwischenstaatlichen Abkommens fehle. Das neue – zZ der Urteilsverkündung noch nicht in Kraft getretene – Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kroatien könne nicht berücksichtigt werden.
Die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen der Übergangsvorschriften der §§ 240, 241 SGB VI. Obwohl sie in Jugoslawien von 1976 bis 1982 und wieder ab September 1983 eine Invalidenpension bezogen habe, sei sie 1984 noch nicht erwerbsunfähig gewesen. Auch sei in der Zeit von Januar 1984 bis zum Eintritt der EU im November 1990 nicht jeder Monat mit Beitragszeiten, beitragsfreien Zeiten, sog Berücksichtigungszeiten oder Rentenbezugszeiten belegt. Entgegen der Auffassung des SG seien die Voraussetzungen des § 241 Abs 2 Satz 2 SGB VI nicht erfüllt, denn die Klägerin habe kein Recht zur Nachentrichtung von Beiträgen für die Zeit ab Januar 1984. Die reguläre Nachentrichtung scheitere daran, daß bis zum Inkrafttreten des SGB VI Beiträge nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres, für das diese gelten sollten, hätten entrichtet werden können, was hier nicht geschehen sei. Ebensowenig stehe der Klägerin ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch des Inhalts zu, die Beiträge noch nach Fristablauf entrichten zu können. Im Mai 1983 – dh zur Zeit des Antrags des ehemaligen Ehemannes der Klägerin auf Überprüfung der Rentenangelegenheit seiner Ehefrau – habe eine Pflicht der Beklagten zur Beratung im Hinblick auf die erst durch das HBegleitG zum 1. Januar 1984 in Kraft getretenen Rechtsänderungen nicht bestanden. Darüber hinaus habe anläßlich der Verkündung des HBegleitG kein individueller Beratungsanspruch einzelner Versicherter bestanden.
Der Berufungssenat teile nicht die verfassungsrechtlichen Bedenken, die vom 13. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) im Hinblick auf jugoslawische Versicherte gegen die Neuregelungen geäußert worden seien (Bezug auf BSGE 75, 199 = SozR 3-2200 § 1246 Nr 48). Er schließe sich insoweit vielmehr der Auffassung des 5. Senats des BSG an (Bezug auf BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 46), wonach die Neuregelung nicht die Eigentumsgarantie nach Art 14 des Grundgesetzes (GG) verletze.
Die Rechtsänderungen durch das HBegleitG seien insbesondere deshalb nicht verfassungswidrig, weil der Versicherte grundsätzlich ein Recht zur freiwilligen Weiterversicherung habe und die geforderte zusätzliche Beitragsleistung zumutbar sei. Dabei sei nicht das individuelle wirtschaftliche Leistungsvermögen des einzelnen Versicherten Prüfungsmaßstab. Nach den zwischenstaatlichen Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem ehemaligen Jugoslawien sei die Klägerin zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Versicherung berechtigt gewesen. Hindernis für die fehlende freiwillige Beitragsleistung ab 1984 seien die devisenrechtlichen Bestimmungen des Heimatlandes der Klägerin gewesen. Die Problematik, die eigentumsgeschützte Rentenanwartschaft ausländischer Versicherter bei Aufenthalt im Ausland zu gewährleisten, könne nicht allein durch den inländischen Gesetzgeber gelöst werden, da dieser auf Währungsbewirtschaftungsmaßnahmen des ausländischen Gesetzgebers keinen Einfluß habe. Es müsse vielmehr den Partnern der entsprechenden Sozialversicherungsabkommen vorbehalten bleiben, die Fallgestaltungen mit Auslandsberührung sachgerecht zu lösen.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat haben die Beteiligten einen Teilvergleich geschlossen, durch den sich die Beklagte verpflichtet hat, der Klägerin für die Zeit ab 1. Dezember 1998 einen neuen rechtsbehelfsfähigen Bescheid zur Frage der Gewährung von EU-Rente zu erteilen.
Zur Begründung ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung der §§ 43 ff SGB VI bzw der Rechtsgrundsätze betreffend den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Im Gegensatz zur Auffassung des LSG stehe ihr ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch betreffend die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zu. Die Beklagte habe gegen ihre Beratungspflicht verstoßen, sie, die Klägerin, auf die Änderungen durch das HBegleitG hinzuweisen. Zwar habe im maßgeblichen Zeitraum – Ende 1983 – kein konkreter Beratungsanlaß vorgelegen. Wie das SG zutreffend ausgeführt habe, hätte die Beklagte jedoch von sich aus die Betroffenen in den Fällen, in denen ihr bekannt gewesen sei, daß ein in der Bundesrepublik abgelehnter Rentenantrag eines nach Jugoslawien zurückgekehrten Versicherten in seiner Heimat Erfolg gehabt habe, entsprechend beraten müssen. Bei diesem Personenkreis habe es keinem Zweifel unterlegen, daß eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben unrealistisch sei. Hierfür spreche auch die im Mai 1983 von ihrem damaligen Ehemann mit der Beklagten geführte Korrespondenz. Die sich durch die neue Gesetzeslage für sie ergebenden Folgen hätte die Beklagte erkennen können. Eine individuelle Beratung sei dieser auch verwaltungsmäßig zumutbar gewesen. Die Entscheidung des LSG habe im übrigen nicht berücksichtigt, daß die Ansprüche der Versicherten durch Art 14 GG geschützt seien.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Bayerischen LSG vom 21. Oktober 1998 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Landshut vom 28. Juli 1992 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.
Der erkennende Senat hat Rechtsgutachten, die der Wissenschaftliche Referent T. P., Institut für Ostrecht M. e.V., unter dem 21. September 1993 und 13. März 2000 in der Rechtssache 13 RJ 69/92, B 13 RJ 85/98 R zu einer im Rahmen der jugoslawischen (kroatischen) Rentenversicherung bestehenden Möglichkeit der Belegung der Jahre 1984 und 1985 mit freiwilligen Beiträgen oder hinzugekauften Zeiten erstattet hat, zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet.
Streitig ist nur noch Rente wegen EU für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis 30. November 1998, da die Klägerin gegen das Urteil des SG vom 28. Juli 1992, das ihre Klage auf Gewährung von Rente wegen EU für die Zeit bis zum 31. Dezember 1991 abgewiesen hat, weder Berufung noch Anschlußberufung eingelegt hat und die Beteiligten hinsichtlich der Gewährung von EU-Rente ab 1. Dezember 1998 einen Teilvergleich geschlossen haben.
Da es um Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung ab Januar 1992 geht, sind die zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Vorschriften des SGB VI anzuwenden, auch soweit der entsprechende Antrag der Klägerin noch unter Geltung der Reichsversicherungsordnung (RVO) gestellt worden ist (§ 300 Abs 1 SGB VI; vgl bereits BSG SozR 3-2600 § 300 Nr 12; Urteil des erkennenden Senats vom 30. Oktober 1997 – 13 RJ 3/97 –).
Auf der Grundlage der von den Beteiligten nicht wirksam angegriffenen und damit verbindlichen Feststellungen des LSG (vgl § 163 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫) ist davon auszugehen, daß die Klägerin die Wartezeit nach § 43 Abs 1 Satz 1 Nr 3, § 44 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB VI erfüllt hat und der Versicherungsfall der EU im November 1990 eingetreten ist (vgl § 44 Abs 1 Satz 1 Nr 1, Abs 2 SGB VI). Einen früheren Eintritt eines Versicherungsfalls hat das LSG ausgeschlossen. Jedoch liegen die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen iS von § 43 Abs 1 Satz 1 Nr 2, § 44 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB VI nicht vor. Weder ist die EU aufgrund eines der in § 53 SGB VI genannten Tatbestände eingetreten (vgl § 44 Abs 4, § 43 Abs 4 SGB VI) noch sind von den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalls mindestens drei Jahre mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt. Derartige Beitragszeiten sind in dem maßgeblichen Fünf-Jahres-Zeitraum vor dem Versicherungsfall, dh vom 1. November 1985 bis zum 31. Oktober 1990, weder in Deutschland noch in Jugoslawien zurückgelegt worden. Dieser Fünf-Jahres-Zeitraum läßt sich auch nicht durch sogenannte Streckungstatbestände iS von § 44 Abs 4, § 43 Abs 3 SGB VI derart erweitern, daß er eine ausreichende Anzahl von Pflichtbeitragsmonaten umfassen könnte.
Berücksichtigt man zunächst allein deutsche Rechtsvorschriften, so scheidet – wie im Senatsurteil vom 3. November 1994 (BSGE 75, 199, 203 ff = SozR 3-2200 § 1246 Nr 48) näher begründet worden ist – der jugoslawische Rentenbezug der Klägerin als Streckungstatbestand aus. Auch eine Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit (vgl § 43 Abs 3 Nr 1 iVm § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI) oder eine auf Arbeitsunfähigkeit beruhende Streckungszeit iS von § 43 Abs 3 Nr 3 SGB VI liegt nach den Feststellungen des LSG nicht vor. Danach ist aufgrund des Gutachtens der Sachverständigen Dr. T. nicht davon auszugehen, daß die Klägerin in der Zeit von 1976 bis in den maßgeblichen Fünf-Jahres-Zeitraum hinein ununterbrochen arbeitsunfähig krank gewesen ist.
Auch aus den Vorschriften des im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien vorübergehend weiter anwendbaren Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit (Abk Jugoslawien SozSich) (vgl die Bekanntmachung des Bundesministers des Äußeren vom 26. Oktober 1992, BGBl II, 1146) lassen sich keine Streckungstatbestände herleiten, zumal darin keine Gleichstellung entsprechender in Kroatien verwirklichter Tatbestände vorgenommen worden ist (vgl BSGE 75, 199, 203 ff = SozR 3-2200 § 1246 Nr 48). Soweit das zum 1. Dezember 1998 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit (Abk Kroatien SozSich) vom 24. November 1997 (BGBl II 1998, 2032, BGBl II 1999, 25) nunmehr in Art 26 Abs 2 eine derartige Gleichstellung vorsieht, vermag die Klägerin daraus in diesem Verfahren keine Rechte herzuleiten, da Art 40 Abs 1 dieses Abkommens bestimmt, daß Ansprüche auf Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten nicht begründet werden, und vorliegend aufgrund des vor dem erkennenden Senat geschlossenen Teilvergleichs nur Rentenleistungen bis 30. November 1998 streitig sind.
In Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des BSG zu § 1246 Abs 2a Satz 2 RVO (vgl BSG SozR 3-2600 § 1246 Nr 46; BSGE 75, 199, 204 ff = SozR 3-2200 § 1246 Nr 48) hält es der erkennende Senat nicht für möglich, die Streckungstatbestände des mit dieser Vorschrift im wesentlichen übereinstimmenden § 43 Abs 3 SGB VI – etwa im Wege einer verfassungskonformen Auslegung – auf entsprechende Vorgänge im Ausland zu erstrecken (vgl des näheren Urteil des erkennenden Senats vom 11. Mai 2000 – B 13 RJ 85/98 R –, Umdr S 12 f, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).
Ein Rentenanspruch der Klägerin besteht auch nicht unter Berücksichtigung der Übergangsregelung des § 241 iVm § 240 SGB VI. Nach § 241 Abs 2 Satz 1 SGB VI sind Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der EU für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der EU mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist oder wenn die EU vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist. Nach Abs 2 Satz 2 derselben Vorschrift ist für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich.
Da die Klägerin die Wartezeit bereits bei Beendigung ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung im Jahre 1976 erfüllt hatte und im November 1990 erwerbsunfähig geworden ist, kommt es hier noch auf die erforderliche Belegung der Zeit vom 1. Januar 1984 bis 31. Oktober 1990 mit Beiträgen oder Streckungszeiten an. Nach den Feststellungen des LSG sind für den betreffenden Zeitraum weder Beiträge entrichtet worden noch liegen sonstige Anwartschaftserhaltungszeiten iS von § 240 Abs 2 Satz 1 SGB VI vor. Die Klägerin darf die fehlenden Beiträge auch jetzt nicht mehr zahlen.
Zwar ist die Klägerin in der Zeit ab 1984 trotz ihres Wohnsitzes in Kroatien gemäß § 1233 Abs 1 RVO iVm Art 3 Abs 1 Buchst a Abk Jugoslawien SozSich zur freiwilligen Versicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung berechtigt gewesen. Nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften kann eine Beitragszahlung für den gesamten belegungsbedürftigen Zeitraum jedoch nicht mehr wirksam nachgeholt werden. Dazu sieht § 1418 Abs 1 RVO in der damals geltenden Fassung vor, daß freiwillige Beiträge nur bis zum Ende des Jahres entrichtet werden konnten, für das sie gelten sollten. Auch wenn diese Frist für die Zeit vom 1. Januar 1987 bis 31. Oktober 1990 durch den am 2. Juni 1987 gestellten Rentenantrag gemäß § 1420 Abs 2 RVO gehemmt worden ist, so ist sie jedenfalls für den davor liegenden Zeitraum vom 1. Januar 1984 bis 31. Dezember 1986 bereits lange abgelaufen (vgl dazu auch das Senatsurteil vom 11. Mai 2000 – B 13 RJ 85/98 R –, Umdr S 14 ff, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).
Zwar könnte eine Hemmung der in § 1418 Abs 1 RVO vorgesehenen Beitragsentrichtungsfristen für 1984/86 in entsprechender Anwendung des § 203 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Betracht gezogen werden (vgl insoweit zu § 206 BGB: BSG SozR 2200 § 1418 Nr 9), die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind hier jedoch nicht gegeben. Nach § 203 Abs 1 BGB ist die Verjährung gehemmt, solange der Berechtigte durch Stillstand der Rechtspflege innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist an der Rechtsverfolgung verhindert ist. Das gleiche gilt, wenn eine solche Verhinderung in anderer Weise durch höhere Gewalt herbeigeführt wird (§ 203 Abs 2 BGB).
Höhere Gewalt in diesem Sinne ist ein außergewöhnliches Ereignis, dessen Eintritt nicht vorauszusehen und auch bei äußerster Sorgfalt nicht mit üblichen Mitteln abzuwenden ist; schon das geringste Verschulden schließt höhere Gewalt aus (vgl BSG SozR 3-2400 § 25 Nr 6 S 23 mwN; allgemein dazu auch BGHZ 17, 199, 201; 81, 353, 355; Peters in Staudinger, BGB, 1995, § 203 RdNr 10; Walter in Soergel, BGB, 12. Aufl, § 203 RdNr 3; von Feldmann in Münchener Komm zum BGB, 3. Aufl, § 203 RdNr 3; Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl, § 203 RdNr 4; RGRK, 12. Aufl, § 203 BGB RdNr 2). Danach können auch durch Gesetzgebung oder Verwaltung veranlaßte objektive Zahlungshindernisse zu einer Fristhemmung führen. Dies wurde von der Rechtsprechung zB für eine Vermögenssperre nach dem Militärregierungsgesetz Nr 52 (vgl BGHZ 10, 310) und hinsichtlich der Schließung Berliner Banken im April 1945 (vgl BGH BB 1955, 880) bejaht.
Zwar könnten die seinerzeit in Jugoslawien bestehenden devisenrechtlichen Beschränkungen, die es der Klägerin nach den Feststellungen des LSG unmöglich machten, von ihrer Heimat aus Rentenversicherungsbeiträge nach Deutschland zu überweisen, möglicherweise als Akt höherer Gewalt angesehen werden, die Klägerin ist dadurch jedoch nicht iS von § 203 BGB gehindert worden, die Frist des § 1418 Abs 1 RVO zu wahren. Dabei ist davon auszugehen, daß sie in der fraglichen Zeit von dem sie treffenden Beitragsentrichtungserfordernis nichts wußte. Denn ihr Prozeßbevollmächtigter hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, die Klägerin habe von den Gesetzesänderungen ab 1984 bis zu ihrer Antragstellung am 2. Juni 1987 keinerlei Kenntnis gehabt.
Waren der Klägerin die Voraussetzungen einer Anwartschaftserhaltung nach Art 2 § 6 Abs 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) – der Vorgängervorschrift zu § 241 Abs 2 SGB VI – unbekannt, so fehlte ihr bereits ein entsprechender Beitragszahlungswille. Damit scheidet § 203 BGB von vornherein aus. Diese Vorschrift bezieht sich nämlich, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Reichsgerichts entschieden hat (vgl BGH NJW 1968, 1381, 1382), nur auf Fälle, in denen der an sich vorhandene Wille des Berechtigten, sein Recht geltend zu machen, infolge einer auf höherer Gewalt beruhenden Verhinderung nicht verwirklicht werden kann. Darüber hinaus ist Rechtsunkenntnis oder Rechtsirrtum – abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall einer sogenannten anspruchsfeindlichen Rechtsprechung – nicht als Ereignis höherer Gewalt anzusehen (vgl dazu BSG SozR 3-2400 § 25 Nr 6 S 23). Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin durch falsche amtliche Informationen von anwartschaftserhaltenden Maßnahmen abgehalten worden sein könnte, sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, zumal die Klägerin gerade das Fehlen einer Beratung rügt. Insoweit scheidet auch unter diesem Gesichtspunkt die Annahme einer Verhinderung durch höhere Gewalt aus.
Auch eine ausnahmsweise mögliche Zulassung zur Beitragsnachentrichtung kommt hier nicht in Betracht, und zwar unabhängig davon, ob man insoweit die Regelung des am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen § 197 Abs 3 SGB VI oder aber das zuvor geltende Recht für anwendbar hält. Sofern man hinsichtlich der für die Jahre 1984 bis 1986 versäumten Beitragsentrichtungsfrist noch das zuvor geltende Recht der RVO für anwendbar hielte und insoweit überhaupt § 27 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) heranziehen könnte (ablehnend hinsichtlich § 1418 Abs 1 RVO insoweit BSG SozR 3-1200 § 14 Nr 9; BSG SozR 3-5750 Art 2 § 6 Nr 7), scheitert die danach vorgesehene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedenfalls daran, daß seit dem Ablauf der für das Jahr 1984 maßgeblichen Frist (Ende Dezember 1984) bei der Antragstellung der Klägerin im Juni 1987 bereits mehr als ein Jahr vergangen war. Eine Nachzahlung wäre mithin gemäß § 27 Abs 3 SGB X nur dann zulässig, wenn sie vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. Davon kann hier – wie bereits zu § 203 Abs 2 BGB dargelegt – nicht ausgegangen werden.
Entsprechendes gilt, sofern man eine Anwendung der Grundsätze über eine Nachsichtgewährung für möglich erachten sollte. Wie das BSG bereits entschieden hat, kann nämlich bei Versäumung einer gesetzlichen Ausschlußfrist Nachsicht idR dann nicht mehr gewährt werden, wenn die versäumte Rechtshandlung nicht innerhalb eines Jahres nach Fristablauf nachgeholt worden ist (vgl BSG SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 49). Eine ua bei höherer Gewalt anerkannte Ausnahme kommt hier aus den dargelegten Gründen nicht in Betracht.
Eine Anwendung des § 197 Abs 3 SGB VI würde zum selben Ergebnis führen. Nach Satz 1 dieser Bestimmung ist in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, die Zahlung von Beiträgen auf Antrag der Versicherten auch nach Ablauf der in § 197 Abs 1 und 2 SGB VI genannten Frist zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. Unabhängig davon, inwiefern man eine Unkenntnis des Art 2 § 6 Abs 2 ArVNG, die auf unzureichende Informationsmöglichkeiten am ausländischen Wohnsitz eines Versicherten zurückzuführen ist, als unverschuldetes Hindernis der Beitragszahlung anerkennen könnte (vgl dazu allgemein BSG SozR 5070 § 10 Nr 19; BSG SozR 3-5070 § 21 Nr 3), würde nach Auffassung des erkennenden Senats die in § 27 Abs 3 SGB X geregelte und bei der Nachsichtgewährung entsprechend anwendbare Jahresfrist in diesem Zusammenhang ebenfalls zu berücksichtigen sein. In dieser für die Nachholung von versäumten Handlungen gesetzten zeitlichen Grenze, die sich auch in anderen fristbezogenen Vorschriften (vgl zB § 66 Abs 2, § 67 Abs 3 SGG) findet, kommt nämlich eine allgemeine gesetzgeberische Wertung zum Ausdruck, welcher eine sachgerechte Abwägung zwischen Rechtssicherheit und Individualinteresse zugrunde liegt (vgl dazu BSG SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 49 S 99). Dementsprechend kann sich ein Versicherter auch im Rahmen des § 197 Abs 3 SGB VI nicht zeitlich unbeschränkt auf ein mangelndes Verschulden berufen. Liegt der Ablauf der Beitragsentrichtungsfrist – wie hier – über ein Jahr zurück, so ist die Nachzahlung mithin allenfalls dann zuzulassen, wenn diese – anders als im vorliegenden Fall – zuvor infolge höherer Gewalt unmöglich war.
Soweit ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch neben diesen besonderen Nachentrichtungsregelungen überhaupt Platz greifen kann, liegen jedenfalls seine Voraussetzungen hier nicht vor. Dieses vom BSG entwickelte Rechtsinstitut ist darauf gerichtet, den versicherungsrechtlichen Zustand herzustellen, der ohne ein fehlerhaftes Verwaltungshandeln bestehen würde (vgl dazu allg zB BSGE 49, 76 = SozR 2200 § 1418 Nr 6; BSGE 50, 88 = SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 39). Im einzelnen setzt ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch eine (Informations-)Pflichtverletzung des auf Herstellung in Anspruch genommenen Leistungsträgers selbst oder einer insoweit für diesen handelnden Stelle gegenüber dem Betroffenen voraus. Diese Pflichtverletzung muß bei letzterem einen sozialrechtlichen (dem Schutzzweck der betreffenden Pflicht zuzuordnenden) Nachteil bewirkt haben (vgl dazu ausführlich BSG SozR 3-2600 § 58 Nr 2). Im vorliegenden Fall läßt sich nicht feststellen, daß die Beklagte eine ihr der Klägerin gegenüber bestehende Hinweis- und Beratungspflicht verletzt hat.
Die Rentenversicherungsträger waren ohne besonderen Anlaß nicht verpflichtet, im Laufe des Jahres 1984 die möglicherweise durch das HBegleitG betroffenen Versicherten zu ermitteln und diese individuell über die geänderten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Renten wegen EU/Berufsunfähigkeit (BU) zu informieren (vgl BSGE 75, 199 = SozR 3-2200 § 1246 Nr 48; BSG SozR 3-1200 § 14 Nr 12; BSG SozR 3-5750 Art 2 § 6 Nr 7). Nach den Feststellungen des LSG bestand für die Beklagte seinerzeit kein konkreter Anlaß zu einer entsprechenden Beratung der Klägerin; denn diese hatte in der Zeit von Ende 1983 (Verkündung des HBegleitG) bis zu ihrer Rentenantragstellung im Juni 1987 keinen Kontakt zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Bezüglich der im Mai 1983 mit der Beklagten geführten Korrespondenz hat das LSG zu Recht ausgeführt, daß zu diesem Zeitpunkt die Beschlußfassung und Verkündung der betreffenden Rechtsänderung noch nicht absehbar waren und die Beklagte somit damals noch keine Beratungsverpflichtung treffen konnte. Im Zeitpunkt des Rentenantrags konnten die Voraussetzungen des damals geltenden Art 2 § 6 Abs 2 ArVNG (vgl jetzt § 241 Abs 2 SGB VI) schon nicht mehr erfüllt werden. Auch etwaige beratungsrelevante Kontakte der Klägerin zu einem jugoslawischen Versicherungsträger sind für den maßgeblichen Zeitraum weder behauptet worden noch ersichtlich.
Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin und des SG kann ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch nicht darauf gestützt werden, die Beklagte habe zZ der Verkündung des HBegleitG bereits davon Kenntnis gehabt, daß die Klägerin nach Ablehnung ihres Antrags auf eine deutsche Rente wegen Erwerbsminderung zwischenzeitlich eine jugoslawische Rente bezogen habe, und demgemäß habe erkennen müssen, daß eine Wiedereingliederung der Klägerin in das Erwerbsleben nicht mehr wahrscheinlich gewesen sei. Allein den Umstand, daß ihr im Mai 1983 der Bezug einer jugoslawischen Invalidenpension mitgeteilt worden war, mußte die Beklagte nicht zum Anlaß nehmen, die Klägerin persönlich auf die am 1. Januar 1984 in Kraft getretene Neuregelung hinzuweisen.
In einem anderen Zusammenhang hat der 12. Senat des BSG bereits entschieden, daß sich allein aus der Tatsache früherer Nachentrichtungsanträge weder eine besondere Beratungspflicht noch eine konkrete Pflicht zu Hinweisen auf eine später eingeführte Nachentrichtungsmöglichkeit ergebe, wenn die fraglichen Anträge bereits vorher endgültig verbeschieden worden seien. Bei einer Massenverwaltung, wie sie die Sozialverwaltung sei, wäre es mit dem Erfordernis eines geordneten und zügigen Geschäftsablaufs nicht vereinbar, wenn der Versicherungsträger von sich aus alle bereits früher abgelehnten Nachentrichtungsanträge immer darauf überprüfen müßte, ob die früheren Antragsteller aufgrund nachfolgend eingeführter gesetzlicher Tatbestände nunmehr nachentrichtungsberechtigt sein könnten (vgl BSG, Urteil vom 8. April 1982 – 12 RK 77/80 –). Entsprechendes gilt auch hier.
Der Beklagten war es nicht zumutbar, bei Erlaß des HBegleitG alle abgelehnten Anträge auf Rente wegen Erwerbsminderung daraufhin zu überprüfen, ob wegen einer Rentengewährung im Ausland die Zahlung von freiwilligen Beiträgen zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft auf eine BU/EU-Rente sinnvoll sein könnte. Ebensowenig war sie verpflichtet, einen ausländischen Rentenbezug so in den jeweiligen Versicherungskonten zu speichern, daß sie im Hinblick auf das HBegleitG die betreffenden Versicherten ohne besonderen Aufwand mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung hätte auffinden und entsprechend informieren können. Nach dem seinerzeit geltenden § 1325 Abs 1 Satz 2 RVO hatten die Träger der Rentenversicherung (nur) darauf hinzuwirken, daß alle Daten, die für die Durchführung der (deutschen) Versicherung sowie die Feststellung und die Erbringung von Leistungen erheblich waren, im Versicherungskonto so gespeichert wurden, daß sie jederzeit abgerufen werden konnten. Der Bezug einer jugoslawischen Invalidenpension war kein derartiges Datum, da er für die deutsche Rentenversicherung nicht die danach vorausgesetzte Bedeutung hatte.
Zwar könnte eine Zahlung von freiwilligen Beiträgen zu einem vom Abk Jugoslawien SozSich oder jetzt vom Abk Kroatien SozSich erfaßten ausländischen Rentenversicherungssystem ebenfalls zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 241 SGB VI ausreichen (vgl BSGE 75, 199, 211 ff = SozR 3-2200 § 1246 Nr 48; BSG SozR 3-5750 Art 2 § 6 Nr 15), sie ist jedoch im vorliegenden Fall ausgeschlossen. Dazu hat das LSG festgestellt, daß die Klägerin keine Möglichkeit der Entrichtung freiwilliger Beiträge zu Versicherungsträgern im ehemaligen Jugoslawien hatte. Nach den vom erkennenden Senat in Ergänzung dazu (vgl BSGE 71, 163, 165 = SozR 3-5050 § 15 Nr 4) beigezogenen Gutachten des Wissenschaftlichen Referenten P. ist es auch auszuschließen, daß die Klägerin den Zeitraum ab 1984 im Rahmen einer auf dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien bestehenden, vom Abk Jugoslawien SozSich erfaßten Sozialversicherung jetzt noch nachträglich in der nach § 241 Abs 2 SGB VI erforderlichen Weise belegen kann.
Soweit der Rentenanspruch am Fehlen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen von § 44 Abs 1 Satz 1 Nr 2, Abs 4, § 43 Abs 3 und 4, § 241 Abs 2 SGB VI scheitert, wird die Klägerin dadurch nicht in ihren verfassungsmäßigen Rechten, insbesondere aus Art 14 und 3 GG, verletzt (vgl näher Urteil des erkennenden Senats vom 11. Mai 2000 – B 13 RJ 85/98 R –, Umdr S 18 f, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Da ihr im Hinblick auf § 241 Abs 2 Satz 2 SGB VI eine tatsächliche Entrichtung von anwartschaftserhaltenden Beiträgen nicht abverlangt wird, kann sie insoweit keine unzumutbaren Belastungen geltend machen. Ihr Anspruch scheitert im wesentlichen daran, daß sie sich in der Zeit ab 1984 nicht rechtzeitig um die Erhaltung ihrer Rentenanwartschaft gekümmert hat. Hätte sie sich seinerzeit diesbezüglich an die Beklagte gewandt, wäre diese verpflichtet gewesen, ihr gemäß § 1420 Abs 1 Nr 2 RVO die Möglichkeit einer fristwahrenden Bereiterklärung zur späteren Beitragsentrichtung zu eröffnen. Bei der Festsetzung einer angemessenen Zahlungsfrist hätte sie nicht nur die in Jugoslawien bestehenden devisenrechtlichen Beschränkungen, sondern auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin berücksichtigen müssen (vgl BSG SozR 3-5750 Art 2 § 6 Nr 15).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen