Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Rechtsanwaltsvergütung. Erstattung von Kosten eines isolierten Vorverfahrens. Bestimmung der angemessenen Höhe der Rahmengebühr. Grundsicherung für Arbeitsuchende. existenzsichernde Leistung. Bedeutung der Angelegenheit. Höhe der Geschäftsgebühr. Toleranzgrenze. Erhöhungsgebühr. Aufhebungs- und Erstattungsbescheid gegenüber einem Bedarfsgemeinschaftsmitglied
Leitsatz (amtlich)
1. Im Streit um existenzsichernde Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende können auch bereits geringe Beträge eine überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit begründen (Festhalten an BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R = BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2).
2. Eine Verringerung der anwaltlichen Bestimmung einer Rahmengebühr gegenüber dem erstattungspflichtigen Dritten ist im gerichtlichen Verfahren zulässig, ohne dass dies zum Verlust der dem Anwalt zuzugestehenden Toleranzgrenze führt.
Orientierungssatz
Allein der Umstand, dass eine Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung gegenüber einem Bedarfsgemeinschaftsmitglied die Verhältnisse der übrigen Bedarfsgemeinschaftsmitglieder zu berühren vermag, erfüllt nicht die Voraussetzungen der Erhöhungsgebühr nach Nr 1008 RVG-VV (vgl dazu auch BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R = BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2).
Normenkette
SGB X § 63 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 3 S. 1 Hs. 1, §§ 48, 50; RVG-VV Nr 2302; RVG-VV Nr 1008; RVG § 14 Abs. 1, § 2 Abs. 2 S. 1, § 3 Abs. 1 S. 1; SGB II § 38; SGG §§ 78, § 78ff
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Oktober 2018 und des Sozialgerichts Speyer vom 15. März 2017 geändert und der Beklagte unter Änderung des Bescheids vom 29. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. März 2014 verurteilt, der Klägerin über die festgesetzten Kosten für das Widerspruchsverfahren hinaus weitere 151,72 Euro zu erstatten.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin ein Viertel der Kosten des Rechtsstreits für alle drei Instanzen zu erstatten.
Tatbestand
Im Streit ist die Höhe der für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu erstattenden Kosten eines isolierten Vorverfahrens.
Die Klägerin bezog mit ihren fünf Kindern vom beklagten Jobcenter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von November 2012 bis April 2013. In den Widerspruchsverfahren gegen diesen Bewilligungszeitraum betreffende Leistungsbescheide wurden die Klägerin und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin vertreten (Widerspruchsbescheide vom 25.1.2013 und 7.2.2013).
Nachdem der Beklagte Kenntnis von der Gewährung von Unterhaltsvorschuss im Januar 2013 an eines der Kinder der Klägerin erhalten hatte, hob er gegenüber der Klägerin gestützt auf § 48 SGB X die Leistungsbewilligung für Januar 2013 für sie ("ganz", gemeint offenkundig: teilweise) auf, forderte von ihr die Erstattung von 40,36 Euro und erklärte insoweit die Aufrechnung gegen die ihr zustehenden laufenden Leistungen (Bescheid vom 27.9.2013). Hiergegen legte die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Widerspruch ein, der diesen auf Anforderung des Beklagten begründete und noch auf ein Hinweisschreiben des Beklagten Stellung nahm. Der Beklagte half dem Widerspruch in vollem Umfang ab und hob den angefochtenen Bescheid auf (Bescheid vom 15.1.2014). Die der Klägerin im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten würden auf Antrag erstattet, soweit sie notwendig gewesen und nachgewiesen seien. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin legte daraufhin seine Vergütungsabrechnung vor, mit der er ua eine Geschäftsgebühr nach Nr 2302 VV RVG von 345 Euro (Mittelgebühr) berechnete. Der Beklagte setzte die zu erstattenden Kosten unter Berücksichtigung einer Geschäftsgebühr von 172,50 Euro (halbe Mittelgebühr) fest (Bescheid vom 29.1.2014) und wies den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin zurück (Widerspruchsbescheid vom 5.3.2014).
Im Klageverfahren hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine neue Gebührenforderung vorgelegt, mit der er ua eine Geschäftsgebühr von 300 Euro (Schwellengebühr) berechnete sowie eine Erhöhungsgebühr nach Nr 1008 VV RVG von 450 Euro wegen fünf weiterer Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin als Auftraggeber. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 15.3.2017). Das LSG hat die von ihm zugelassene Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 16.10.2018). Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung höherer als der vom Beklagten bereits gewährten Kosten für das Vorverfahren. Der Senat halte die Einteilung des Gebührenrahmens für die Geschäftsgebühr in insgesamt elf Stufen für angemessen: fünf Stufen unter der Mittelgebühr und fünf darüber; die Stufen lägen dabei entsprechend einer gleichmäßigen Aufteilung der Gebührenbeträge im Abstand von jeweils 59 Euro zwischen der Mindestgebühr und der Höchstgebühr. Vorliegend sei eine drei Stufen unter der Mittelgebühr von 345 Euro liegende Geschäftsgebühr von 168 Euro gerechtfertigt. Insbesondere sei die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin als unterdurchschnittlich einzustufen. Entgegen der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2) sei nicht bereits alles, was über einstellige Eurobeträge bis zu sechs Monaten hinausgehe, als überdurchschnittlich einzuordnen. Eine Erhöhungsgebühr sei nicht angefallen, weil lediglich die Klägerin Adressatin des aufgehobenen Bescheids und von diesem betroffen gewesen sei.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 38 SGB II, § 14 Abs 1 RVG und Nr 1008 VV RVG. Die Bedeutung der Angelegenheit sei als überdurchschnittlich zu werten. Zudem sei die Erhöhungsgebühr angefallen, da sie als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft einen Rechtsanwalt im Widerspruchsverfahren beauftragt habe.
Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Oktober 2018 und des Sozialgerichts Speyer vom 15. März 2017 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheids vom 29. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. März 2014 zu verurteilen, ihr über die festgesetzten Kosten für das Widerspruchsverfahren hinaus weitere 687,22 Euro zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision der Klägerin ist teilweise begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG), teilweise unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Sie hat auf der Grundlage einer Geschäftsgebühr in Höhe der Schwellengebühr Anspruch auf die Erstattung höherer Rechtsanwaltskosten, als vom Beklagten festgesetzt, jedoch keinen Anspruch auf eine darüber hinausgehende Erstattung auf der Grundlage einer Erhöhungsgebühr für mehrere Auftraggeber.
1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind die vorinstanzlichen Urteile sowie der Bescheid des Beklagten vom 29.1.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.3.2014, durch den dieser es abgelehnt hat, der Klägerin höhere Kosten des Vorverfahrens als insgesamt 229,08 Euro zu erstatten (172,50 Euro + Auslagenpauschale + Umsatzsteuer). Ihr Begehren nach Erstattung höherer Kosten verfolgt die Klägerin zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG), die sie im Verfahren vor dem SG durch Erhöhung der Gebührenforderung zulässig erweitert hat (§ 99 Abs 3 Nr 2 SGG). Nicht Streitgegenstand ist, ob ihr die Kosten des Vorverfahrens dem Grunde nach zu erstatten sind, nachdem der Beklagte dies durch Bescheid vom 15.1.2014 bindend entschieden hat. Auch nicht Streitgegenstand ist, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren notwendig war (§ 63 Abs 2, Abs 3 Satz 2 SGB X), nachdem der Beklagte dies durch die Festsetzung von Rechtsanwaltskosten im Bescheid vom 29.1.2014 und deren Erstattung der Sache nach zumindest konkludent anerkannt hat (vgl BSG vom 9.3.2016 - B 14 AS 5/15 R - BSGE 121, 49 = SozR 4-1300 § 63 Nr 24, RdNr 10), weshalb es einer Verpflichtungsklage nicht bedurfte (vgl zum Ganzen BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 10 ff).
2. Prozessuale Hindernisse stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. Wird wie vorliegend in der Hauptsache über die Kosten eines isolierten Vorverfahrens (§§ 78 ff SGG) gestritten, handelt es sich insbesondere nicht um Kosten des Verfahrens iS von § 144 Abs 4 iVm § 165 Satz 1 SGG, bei denen Berufung und Revision nicht statthaft sind (vgl BSG vom 9.3.2016 - B 14 AS 5/15 R - BSGE 121, 49 = SozR 4-1300 § 63 Nr 24, RdNr 11). Ebenfalls stand der Berufung nach der Zulassung durch das LSG nicht die Wertgrenze von § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG entgegen. Schließlich stellt es keinen Verfahrensfehler dar, dass das LSG kein Gutachten nach § 14 Abs 2 RVG eingeholt hat (vgl BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 13).
3. Rechtsgrundlage des Kostenerstattungsanspruchs ist § 63 SGB X iVm dem RVG. Nach § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind nach § 63 Abs 2 SGB X erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten - wie hier - notwendig war. Nach § 63 Abs 3 Satz 1 Halbsatz 1 SGB X setzt die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest.
Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts iS von § 63 Abs 2 SGB X sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die ein Rechtsanwalt seinem Mandanten in Rechnung stellt (vgl dazu, dass die Abrechnung gegenüber dem Mandanten keine Voraussetzung der Kostenerstattung ist, BSG vom 2.12.2014 - B 14 AS 60/13 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 22 RdNr 17 f). Diese Vergütung bemisst sich nach dem RVG (§ 1 Abs 1 Satz 1 RVG), ihre Höhe bestimmt sich nach dem VV der Anlage 1 zum RVG (§ 2 Abs 2 Satz 1 RVG). RVG und VV RVG finden vorliegend Anwendung in der ab 1.8.2013 geltenden Fassung des 2. KostRMoG vom 23.7.2013 (BGBl I 2586). Denn der Auftrag zur Erledigung dieser Angelegenheit ist nach Erlass des Bescheids vom 27.9.2013 und damit nach dem 1.8.2013 erteilt worden (§ 60 RVG; dazu auch unten 6.).
4. Ausgangspunkt für die Höhe der zu erstattenden Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts ist die nach dem RVG zu bestimmende Geschäftsgebühr (vgl zu den Maßstäben für deren Bestimmung im Einzelnen BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2 sowie zuletzt BSG vom 9.3.2016 - B 14 AS 5/15 R - BSGE 121, 49 = SozR 4-1300 § 63 Nr 24).
a) Die Geschäftsgebühr ua für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information bemisst sich in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen, nach Nr 2302 VV RVG. Betragsrahmengebühren entstehen nach § 3 Abs 1 Satz 1 RVG in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das GKG nicht anzuwenden ist; dies gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens (§ 3 Abs 2 RVG). Vorliegend wären in einem gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstanden, denn die Klägerin wehrte sich als Leistungsempfängerin iS des § 183 Satz 1 SGG gegen einen sie betreffenden Aufhebungs-, Erstattungs- und Aufrechnungsbescheid. Ein gerichtliches Verfahren wäre für sie kostenfrei gewesen.
b) Nach Nr 2302 VV RVG umfasst die Geschäftsgebühr einen Betragsrahmen von 50 bis 640 Euro. Eine Gebühr von mehr als 300 Euro kann indes nach Nr 2302 VV RVG nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (sog Schwellengebühr).
Innerhalb dieses Gebührenrahmens bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Abs 1 Satz 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Hiermit ist dem Rechtsanwalt ein Beurteilungs- und Entscheidungsvorrecht eingeräumt, das mit der Pflicht zur Berücksichtigung jedenfalls der in § 14 RVG genannten Kriterien verbunden ist. Zudem ist ihm nach § 14 Abs 1 RVG bei Rahmengebühren wie der Geschäftsgebühr ein Ermessensspielraum von 20 % (sog Toleranzgrenze) zuzugestehen, der von Dritten wie von den Gerichten zu beachten ist (vgl BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 19; vgl auch BGH vom 11.7.2012 - VIII ZR 323/11 - juris RdNr 10; BGH vom 5.2.2013 - VI ZR 195/12 - juris RdNr 8). Ist die Gebühr - wie hier - von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs 1 Satz 4 RVG).
Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sind objektive Kriterien. Zu diesen treten die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber sowie dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse als subjektive Kriterien hinzu. Darüber hinaus ist nach § 14 Abs 1 Satz 3 RVG in Verfahren, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, für deren Bemessung ergänzend das Haftungsrisiko als weiteres Kriterium zu berücksichtigen, ohne dass ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts einen eigenen Gebührentatbestand begründet (vgl BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 20). Die Aufzählung der Bemessungskriterien in § 14 Abs 1 Satz 1 RVG ist nach dem Wortlaut der Vorschrift ("vor allem") nicht abschließend, sodass weitere, unbenannte Kriterien mit einbezogen werden können. Sämtliche heranzuziehende Kriterien stehen selbständig und gleichwertig nebeneinander und vermögen sich bei Abweichungen vom Durchschnitt untereinander zu kompensieren (vgl BSG, aaO, RdNr 21, 38 f).
c) Die Geschäftsgebühr ist in einem ersten Schritt ausgehend von der sog Mittelgebühr zu bestimmen. Diese errechnet sich aus dem Gebührenrahmen von 50 bis 640 Euro, beträgt 345 Euro und ist in Verfahren zugrunde zu legen, in denen sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt abhebt. Die ausgehend von der Mittelgebühr bestimmte Gebühr ist in einem zweiten Schritt in Höhe der Schwellengebühr zu kappen, wenn weder der Umfang noch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit mehr als durchschnittlich sind (vgl im Einzelnen BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 22 ff).
5. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist ausgehend von den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und daher bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) vorliegend die zuletzt im Verfahren vor dem SG getroffene anwaltliche Bestimmung der Geschäftsgebühr in Höhe der Schwellengebühr von 300 Euro nicht als unbillig zu beanstanden.
a) Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im Widerspruchsverfahren war durchschnittlich. Hierbei ist der zeitliche Aufwand zu berücksichtigen, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hat und den er davon objektiv auch auf die Sache verwenden musste (vgl im Einzelnen BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 28 ff). Vorliegend hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nach den Feststellungen des LSG zunächst Widerspruch eingelegt, diesen anschließend begründet und mit einem weiteren Schriftsatz im Widerspruchsverfahren auf ein Hinweisschreiben des Beklagten reagiert. Mit dem LSG kann unterstellt werden, dass es hierfür zumindest des Lesens des angefochtenen Bescheids und einer Besprechung mit der Klägerin bedurfte.
b) Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit war durchschnittlich. Die vom Umfang zu unterscheidende Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit meint die Intensität der Arbeit, wobei ausgehend von einem objektiven Maßstab auf einen Rechtsanwalt abzustellen ist, der sich bei der Wahrnehmung des Mandats darauf beschränken kann und darf, den Fall mit den einschlägigen Rechtsvorschriften, ggf unter Heranziehung von Rechtsprechung und Kommentarliteratur, zu bearbeiten (vgl im Einzelnen BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 32 ff). Zu bearbeiten war vorliegend mit der angefochtenen Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung wegen nachträglicher Berücksichtigung von Einkommen ein Routinefall auf dem Gebiet des Existenzsicherungsrechts, für den mit dem LSG davon auszugehen ist, dass vom Rechtsanwalt die rechtliche Prüfung gefordert war, ob die Voraussetzungen für eine Aufhebung und Erstattungsforderung vorlagen, und dass für diese Prüfung auch Kenntnisse und damit ggf das Sichten von Rechtsprechung und Kommentarliteratur zum Wesen der Bedarfsgemeinschaft, zur Einkommensanrechnung und zu den Voraussetzungen des § 48 SGB X erforderlich waren.
c) Die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin war durchschnittlich. Insoweit kommt es auf eine unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit, an (vgl BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 37). Mit dem Widerspruch wandte sich die Klägerin gegen die sie betreffende Aufhebung bewilligter und bezogener Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 40,36 Euro, eine Erstattungsforderung in dieser Höhe und eine insoweit erklärte Aufrechnung gegen laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Jedenfalls wegen dieser ua zu einer einmalig um 10 % verminderten Auszahlung ihres monatlichen Regelbedarfs führenden Aufrechnung (38,20 Euro bei einem Regelbedarf von 382 Euro in 2013), lässt sich die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin nicht als unterdurchschnittlich einordnen. Wegen der Höhe der Erstattungsforderung, die nur für einen Monat die Aufrechnung in voller Höhe von 10 % des für die Klägerin maßgebenden Regelbedarfs trug, ist die Bedeutung indes auch nicht überdurchschnittlich.
Soweit der 4. Senat des BSG ausgeführt hat, dass bei existenzsichernden Leistungen mangels Vorliegens gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass allenfalls monatliche Euro-Beträge im einstelligen Bereich und für einen nur kurzen streitigen Zeitraum von längstens sechs Monaten eine allenfalls durchschnittliche wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber haben (BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 37), folgt hieraus nichts Anderes. Hiermit ist schon wegen des Hinweises auf gegenteilige Anhaltspunkte nicht abschließend vorgegeben, in welchen Angelegenheiten nach dem SGB II ausnahmslos von einer überdurchschnittlichen Bedeutung im Rahmen der Bestimmung der Höhe der Geschäftsgebühr auszugehen ist. Vielmehr ist dem (nur) zu entnehmen, dass im Streit um existenzsichernde Leistungen auch bereits geringe Beträge eine überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit zu begründen vermögen. Hieran ist festzuhalten. Im Übrigen kommt es hier wie auch sonst bei dem subjektiven Kriterium der Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber auf die Berücksichtigung der Einzelfallumstände an, die Differenzierungen zulässt.
d) Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin als einer auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts angewiesenen Person waren unterdurchschnittlich. Eine Kompensation dieser Einordnung durch eine überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin, die im Rahmen der Bestimmung der Gebührenhöhe möglich ist (vgl dazu BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 38), kommt vorliegend nicht in Betracht, nachdem die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin als durchschnittlich einzuordnen war.
e) Ein Haftungsrisiko des Rechtsanwalts, das als "besonderes" Risiko allenfalls die Gebühr erhöhen könnte (vgl dazu BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 39), ist vorliegend nicht zu berücksichtigen.
f) Weitere unbenannte, neben denen des § 14 Abs 1 RVG heranzuziehende Bemessungskriterien, die geeignet wären, zu einer Herauf- oder Herabbemessung der Gebühr zu führen, sind vorliegend weder vorgetragen noch unter Berücksichtigung der Feststellungen des LSG ersichtlich (zu in Frage kommenden Kriterien vgl Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl 2019, § 14 RVG RdNr 39 f).
g) Hieraus ergibt sich in einem ersten Schritt, dass die Geschäftsgebühr unterhalb der Mittelgebühr von 345 Euro zu bestimmen ist, weil sich die Angelegenheit hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin nach unten vom Durchschnitt abhob, ohne dass dies durch ein als überdurchschnittlich einzuordnendes Bemessungskriterium kompensiert wird, und in einem zweiten Schritt, dass die Gebühr nicht oberhalb der Schwellengebühr von 300 Euro zu bestimmen ist, weil weder der Umfang noch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit mehr als durchschnittlich waren.
Insgesamt ist in den Blick zu nehmen, dass allein die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin unterdurchschnittlich waren, die übrigen Bemessungskriterien jedoch durchschnittlich. Dies kann zwar eine Bestimmung der Gebühr unterhalb der Schwellengebühr rechtfertigen. Indes ist nicht zu erkennen, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit seiner Bestimmung der Geschäftsgebühr in Höhe der Schwellengebühr von 300 Euro die ihm bei Rahmengebühren zuzugestehende Toleranzgrenze von 20 % überschritten hat. So läge ausgehend von der Mittelgebühr von 345 Euro bei einer wegen der unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse und im Übrigen im durchschnittlichen Bereich einzuordnenden Bemessungskriterien eine um ein Viertel geminderte Mittelgebühr bei 258,75 Euro und überschreitet ausgehend hiervon die auf 300 Euro bestimmte Geschäftsgebühr die Toleranzgrenze von 20 % (51,75 Euro) nicht.
Der Anwendung dieser Toleranzgrenze steht vorliegend nicht entgegen, dass der Prozessbevollmächtigte zunächst im Verwaltungsverfahren eine Geschäftsgebühr in Höhe der Mittelgebühr geltend gemacht hatte und erst im Verfahren vor dem SG zuletzt eine Geschäftsgebühr in Höhe nur noch der Schwellengebühr geltend gemacht hat. Zwar ist ein Rechtsanwalt an seine Gebührenbestimmung gegenüber dem auftraggebenden Mandanten gebunden und kann von dieser grundsätzlich nicht zu dessen Nachteil abweichen (vgl Jungbauer in Bischof/Jungbauer ua, RVG, 8. Aufl 2018, § 14 RVG RdNr 118; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl 2019, § 14 RVG RdNr 4; Winkler in Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl 2018, § 14 RdNr 52). Doch schließt dies nicht die Änderung der Gebührenbestimmung durch den Rechtsanwalt gegenüber einem erstattungspflichtigen Dritten - wie hier - aus, zumal wenn diese - wie hier - zur Verringerung der nach billigem Ermessen durch den Rechtsanwalt zu bestimmenden Geschäftsgebühr führt; für einen erstattungspflichtigen Dritten ist die vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung ohnehin nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs 1 Satz 4 RVG; vgl zur Differenzierung zwischen Auftraggeber und erstattungspflichtigem Dritten Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl 2019, § 14 RVG RdNr 6 ff). Durch die neue, geänderte Gebührenbestimmung seitens des Prozessbevollmächtigten - prozessual zulässig im Zusammenhang mit der klageerweiternden erstmaligen Geltendmachung einer Erhöhungsgebühr nach Nr 1008 VV RVG - ändert sich auch der Bezugspunkt für die Überprüfung der Einhaltung des Ermessensspielraums bei der Bestimmung der Geschäftsgebühr. Der Sinn der Toleranzgrenze, den leicht entstehen könnenden Streit möglichst zu vermeiden, ob die anwaltliche Gebührenbestimmung noch als billig oder schon als unbillig zu gelten hat (vgl zu diesem Zusammenhang BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 19), rechtfertigt es, eine beschränkende Korrektur durch eine neue anwaltliche Bestimmung der Geschäftsgebühr zuzulassen, ohne dass dies zum Verlust der Toleranzgrenze mit Blick auf die zuletzt bestimmte Rahmengebührenhöhe führt. Fällen, in denen - anders als hier - eine Verringerung der anwaltlichen Gebührenbestimmung im gerichtlichen Verfahren zu einem sofortigen Anerkenntnis der Behörde führt, die eine zunächst geltend gemachte Gebührenforderung zu Recht für unbillig gehalten hatte, lässt sich im Rahmen der Kostenentscheidung Rechnung tragen, indem die Behörde nicht zur Erstattung von Kosten verpflichtet wird.
h) Eine weitergehende schematische Operationalisierung der Überprüfung einer anwaltlichen Gebührenbestimmung kommt aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Auch wenn sich Gründe für eine solche Operationalisierung formulieren lassen (etwa Rechtssicherheit und Rechtsanwendungsgleichheit durch Transparenz, Rationalität und Nachvollziehbarkeit) und auch ein praktisches Bedürfnis für diese nicht von der Hand zu weisen ist, steht dieser die gesetzliche Vorgabe entgegen, dass die Rahmengebühr "im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen" zu bestimmen ist. Hiermit ist es nicht zu vereinbaren, auf Schematisierung zu setzen. Wegen der vom Gesetzgeber vorgegebenen Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls können fixe Stufungen des Gebührenrahmens, wie das LSG sie vorgenommen und angewendet hat, oder andere mathematische Operationalisierungen dem gesetzlichen Regelungskonzept nicht entsprechen. Entscheidend sind letztlich immer die Wertungen und die Gesamtabwägung im Einzelfall (vgl Becker in Hauck/Noftz, SGB X, K § 63 RdNr 90, 92 ff, Stand Mai 2017; Groth in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap XII RdNr 104a).
6. Die Voraussetzungen der neben der Geschäftsgebühr in Höhe der Schwellengebühr geltend gemachten Erhöhungsgebühr nach Nr 1008 VV RVG liegen nicht vor (vgl zur Anwendbarkeit der Erhöhungsgebühr auf die Schwellengebühr BSG vom 21.12.2009 - B 14 AS 83/08 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 11). Nach Nr 1008 VV RVG erhöht sich für die Geschäftsgebühr, wenn Auftraggeber in derselben Angelegenheit mehrere Personen sind, der Mindest- und Höchstbetrag des Betragsrahmens für jede weitere Person um 30 %.
In "derselben Angelegenheit" im gebührenrechtlichen Sinne (§ 7 Abs 1, § 15 Abs 2, § 16 RVG; vgl dazu BSG vom 2.4.2014 - B 4 AS 27/13 R - SozR 4-1935 § 15 Nr 1 RdNr 15 ff; BSG vom 9.3.2016 - B 14 AS 5/15 R - BSGE 121, 49 = SozR 4-1300 § 63 Nr 24, RdNr 21) liegt hier keine Mehrheit von Auftraggebern vor. Gebührenrechtliche Angelegenheit ist vorliegend der nur die Klägerin betreffende und nur von ihr mit dem Widerspruch angefochtene Bescheid vom 27.9.2013 für Januar 2013. Dieser Bescheid ist nach Abschluss der beiden Widerspruchsverfahren betreffend die Höhe der Leistungen für die Klägerin und ihre Kinder im Bewilligungszeitraum von November 2012 bis April 2013 ergangen, in denen der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Bedarfsgemeinschaft vertreten hatte. Zwar weist die spätere teilweise Aufhebung von der Klägerin für Januar 2013 bewilligten Leistungen einen Zusammenhang mit dem früheren Streit um die Höhe der für die Bedarfsgemeinschaft (auch) für Januar 2013 zu bewilligenden Leistungen auf, die die Klägerin für diese beantragt und entgegen genommen hatte (§ 38 SGB II). Doch stellt der Bescheid vom 27.9.2013 nur gegenüber der Klägerin nicht eine bloße Fortsetzung dieser Angelegenheit dar. Beide stehen nicht in einem so engen inneren Zusammenhang und stimmen sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung nicht so weitgehend überein, dass eine einheitliche Angelegenheit und ein einheitlicher Auftrag anzunehmen sind und gebührenrechtlich ein einheitlicher Lebensvorgang vorliegt, der mit nur einer Gebühr abgegolten sein soll (vgl zu diesem Gesichtspunkt Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl 2019, § 15 RVG RdNr 5). Vielmehr begründet der Bescheid vom 27.9.2013 mit der auf § 48 SGB X gestützten Aufhebung, der Erstattungsforderung nach § 50 SGB X und insbesondere der Aufrechnung nach § 43 SGB II eine eigene, neue Angelegenheit, für die es eines neuen Auftrags für ein anwaltliches Tätigwerden bedurfte. Dementsprechend haben die Vorinstanzen zutreffend festgestellt, dass Auftraggeberin allein die Klägerin war, nicht aber ihre fünf Kinder als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft.
Allein der Umstand, dass eine Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung gegenüber einem Bedarfsgemeinschaftsmitglied die Verhältnisse der übrigen Bedarfsgemeinschaftsmitglieder zu berühren vermag, erfüllt entgegen der Rechtsauffassung der Revision nicht die Voraussetzungen der Nr 1008 VV RVG (vgl dazu auch BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 34). Maßgeblich ist auch nicht, ob der Auftrag durch ein Mitglied einer aus mehreren Personen bestehenden Bedarfsgemeinschaft erteilt worden ist, sondern ist die Angelegenheit, auf die sich der Auftrag bezieht, hier also der Widerspruch gegen die Aufhebung, Erstattungsforderung und Aufrechnungserklärung gegenüber der Klägerin. In dieser Angelegenheit war ein anwaltliches Tätigwerden für weitere Personen als der Klägerin nicht erforderlich (vgl zur Abgrenzung BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 155/10 R - SozR 4-1935 § 7 Nr 1 RdNr 20 ff).
7. Zur Geschäftsgebühr von 300 Euro hinzu kommen die zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitigen Auslagentatbestände nach Nr 7002 VV RVG - Auslagenpauschale in Höhe von 20 Euro - und nach Nr 7008 VV RVG - Umsatzsteuer auf die Vergütung in Höhe von 60,80 Euro - und es beträgt die Höhe der vom Beklagten zu erstattenden Kosten insgesamt 380,80 Euro. Abzüglich der vom Beklagten zuvor festgesetzten und erstatteten Kosten von 229,08 Euro besteht ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung weiterer 151,72 Euro.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
NZS 2020, 358 |
SGb 2020, 234 |
RVGreport 2020, 218 |
info-also 2020, 137 |