Entscheidungsstichwort (Thema)
Sterbegeld. Bestattungskosten. Vertrauensschutz. Allgemeiner Gleichheitssatz. Existenzsicherungsfunktion. Übergangsvorschrift. Gestaltungsspielraum. Unechte Rückwirkung
Leitsatz (redaktionell)
Der Anspruch auf Sterbegeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung ist mit dem Inkrafttreten des Gesundheitsmodernisierungsgesetz – GMG – am 01.01.2004 entfallen. Das verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.
Normenkette
SGB V a.F. §§ 58-59, 11 Abs. 1 S. 2; GMG Art. 1 Nr. 36, Art. 37 Abs. 8; GG Art. 14, 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1; RVO § 201; BeamtVG § 18
Verfahrensgang
Tenor
Die Sprungrevision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 20. Januar 2005 wird zurückgewiesen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten über den Anspruch auf Sterbegeld.
Die Mutter der Klägerin war am 1. Januar 1989 Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse und zuletzt bei der beklagten AOK krankenversichert. Sie verstarb am 26. Februar 2004. Die Klägerin trug die Bestattungskosten. Sie beantragte bei der Beklagten, Sterbegeld in Höhe von 525 € zu zahlen. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, da der Anspruch auf Sterbegeld durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG, BGBl I 2190) mit Wirkung zum 1. Januar 2004 entfallen sei (Bescheid vom 31. August 2004; Widerspruchsbescheid vom 29. September 2004).
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage auf Zahlung von Sterbegeld abgewiesen, da Art 1 Nr 36 GMG iVm Art 37 GMG den Anspruch auf Sterbegeld zum 1. Januar 2004 ohne Verfassungsverstoß beseitigt habe (Urteil vom 20. Januar 2005).
Mit ihrer vom SG zugelassenen Sprungrevision rügt die Klägerin Verletzung von Art 37 Abs 8 GMG und trägt vor, der Gesetzgeber habe in Art 37 GMG geregelt, dass die §§ 58 und 59 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) nF erst mit Wirkung zum 1. Januar 2005 in Kraft träten. Deshalb sei davon auszugehen, dass die vorher bestehenden Regelungen zum Sterbegeld erst zu diesem Zeitpunkt außer Kraft getreten seien. Das habe auch Schnapp (SGb 2004, 451 f) überzeugend dargelegt. Der Gesetzgeber habe die §§ 58 und 59 SGB V aF nicht direkt aufgehoben, eine indirekte Aufhebung sei nicht möglich. Zudem sei das Vertrauen insbesondere älterer Menschen in die Aufrechterhaltung der Sterbegeldversicherung enttäuscht worden, obwohl sie wegen ihres Alters nicht mehr eine entsprechende Privatversicherung zu zumutbaren Bedingungen abschließen könnten. Es handele sich um eine der ältesten Leistungen der Krankenversicherung, deren Fortbestand der Gesetzgeber durch die Änderungen – zuletzt durch das Beitragssatzsicherungsgesetz (BSSichG) vom 23. Dezember 2002 (Art 1 Ziffer 4 BSSichG, BGBl I 2637) bestätigt habe. Gerade für ältere Menschen bedeute die Abschaffung des Sterbegeldes eine Enttäuschung ihres besonderen Vertrauens und damit eine Verletzung von Art 2 Abs 1 GG iVm dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Der Gesetzgeber hätte weniger einschneidende Maßnahmen mit einer Übergangsregelung treffen können, wie er es zB im Kinder-Berücksichtigungsgesetz (vom 25. Dezember 2004, Art 1 Ziffer 1, BGBl I 3448) getan habe. Außerdem verletze die Ungleichbehandlung gegenüber den Hinterbliebenen von Beamten den Gleichheitssatz nach Art 3 Abs 1 GG, da diese nach § 18 Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG idF durch Art 1 VersorgungsänderungsG 2001 vom 20. Dezember 2001, BGBl I 3926) auch im Jahre 2004 noch ein Sterbegeld in Höhe der zweifachen monatlichen Bezüge des Verstorbenen (Ruhestands-)Beamten erhielten.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts vom 20. Januar 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung ihres Bescheides vom 31. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2004 zu verurteilen, der Klägerin Sterbegeld in Höhe von 525,– € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II
Die zulässige Sprungrevision der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) entscheidet, ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage auf Zahlung von Sterbegeld abgewiesen, da der Klägerin ein solcher Anspruch nicht zusteht. Der Anspruch auf Sterbegeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung ist mit dem Inkrafttreten des GMG am 1. Januar 2004 entfallen. Das verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.
1. Der Anspruch auf Sterbegeld war im SGB V ursprünglich an Stelle der zuvor geltenden §§ 201 ff Reichsversicherungsordnung (RVO), die seinerzeit noch höhere Zahlbeträge vorgesehen hatten, durch das Gesundheitsreformgesetz (GRG vom 20. Dezember 1988, BGBl I 2477) im 7. Abschnitt des 3. Kapitels unter der Überschrift “Sterbegeld” geregelt. § 58 SGB V bestimmte Folgendes: “Beim Tod eines Versicherten wird ein Zuschuss zu den Bestattungskosten (Sterbegeld) gezahlt, wenn der Verstorbene am 1. Januar 1989 versichert war. Das Sterbegeld wird an denjenigen gezahlt, der die Bestattungskosten trägt.” § 59 SGB V (idF durch Art 1 Nr 4 Beitragssicherungsgesetz vom 23. Dezember 2002, BGBl I 4637) sah vom 1. Januar 2003 an vor: “Das Sterbegeld beträgt beim Tod eines Mitglieds 525 €, beim Tod eines nach § 10 Versicherten 262,50 €” (zuvor ab dem 1. Januar 2002: 1.050 €/525 €, vgl Art 1 Nr 7 8. Euroeinführungsgesetz vom 23. Oktober 2001, BGBl I 2702; davor ab dem 1. Januar 1989: 2.100 DM/1.050 DM, vgl Art 1 und 79 Abs 1 GRG). Zwar trug die Klägerin die Bestattungskosten ihrer verstorbenen Mutter, die am 1. Januar 1989 in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert und im Todeszeitpunkt versichertes Mitglied der Beklagten war. Sie hätte daher Anspruch auf Sterbegeld in Höhe von 525 € gehabt, wenn die genannte Regelung am 26. Februar 2004, dem Todestag der Versicherten, noch gegolten hätte. Letzteres ist indessen nicht der Fall. Denn das GMG hat den Anspruch auf Sterbegeld gemäß §§ 58 und 59 SGB V aF bereits mit Wirkung ab 1. Januar 2004 und nicht erst – wie die Revision meint – mit Wirkung ab 1. Januar 2005 beseitigt.
Es unterliegt schon nach dem Wortlaut des Art 1 Nr 36 GMG iVm Art 37 GMG keinem Zweifel, dass der gesamte 7. Abschnitt im 3. Kapitel des SGB V mit Wirkung ab 1. Januar 2004 neu “gefasst” worden ist. Die Regelung “Zahnersatz” ersetzt seither vollständig den bis dahin geltenden Abschnitt “Sterbegeld”. Letzterer ist damit entfallen, wie das SG zutreffend erkannt hat (vgl auch Deter, Sozialer Fortschritt 2004, 189, 191; Orlowski, SGb 2004, 622 f; Schlegel, VSSR 2004, 313, 336; Schmidt in: H. Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Stand 1. März 2005, Anm zu §§ 58, 59 SGB V aF; Schmidt/Urmersbach, KrV 2004, 322 f mwN; aA Schnapp, SGb 2004, 451 f; Debus, SGb 2005, 331 ff). Art 37 Abs 8 GMG sieht insoweit nur vor, dass einzelne Bestimmungen des Abschnitts “Zahnersatz”, die §§ 55, 58 Abs 1, 2 und 4 sowie § 59 SGB V, am 1. Januar 2005 in Kraft treten. Ein solches Vorgehen des Gesetzgebers entspricht den Empfehlungen des Bundesministeriums der Justiz zur einheitlichen rechtsförmlichen Gestaltung von Gesetzen und Rechtsverordnungen nach § 38 Abs 3 Besonderer Teil Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO II; vgl Handbuch der Rechtsförmlichkeit, herausgegeben vom BMJ, 2. Aufl 1999, RdNr 627 ff).
Die Gesetzessystematik bestätigt den Wortlaut. Art 1 Nr 3 GMG hat mit Wirkung vom 1. Januar 2004 § 11 Abs 1 Satz 2 SGB V (“ferner besteht Anspruch auf Sterbegeld ≪§§ 58 und 59≫“) aufgehoben. Art 3 Nr 3 GMG hat vom gleichen Zeitpunkt an in § 21 Abs 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch die Nr 5 (“Sterbegeld”) beseitigt (Art 37 Abs 1 GMG). Auch die Gesetzesmaterialien verdeutlichen, dass der Anspruch auf Sterbegeld zum 1. Januar 2004 entfallen sollte. Bereits der Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen sah vor, dass der 7. Abschnitt im 3. Kapitel des SGB V aufgehoben wird (vgl BT-Drucks 15/1170 S 10 zu Art 1 Nr 20 und S 72 – Gesetzbegründung zu Nr 20 – iVm Art 25 Abs 1 und Absätze 2 bis 5 des Gesetzentwurfs). Art 1 Nr 36 des Gesetzentwurfs der Fraktionen SPD, CDU/CSU und Bündnis 90/Die Grünen knüpfte an diese Teilregelung an. In der allgemeinen Gesetzesbegründung zur Neuordnung der Finanzierung heißt es ua, Sterbegeld müsse künftig von den Versicherten selbst finanziert werden (BT-Drucks 15/1525 S 77; vgl hierzu auch Schmidt in: H. Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Stand 1. März 2005, Anm zu §§ 58, 59 SGB V aF). Bereits für das Jahr 2004 wird zudem von einer Entlastung durch den Wegfall des Sterbegeldes ausgegangen, die auf 0,4 Mrd € geschätzt wird (BT-Drucks 15/1525 S 171). Das beleuchtet zugleich den Regelungszweck. Danach kann insgesamt nicht bezweifelt werden, dass der Gesetzgeber ab 1. Januar 2004 die Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Sterbegeld in der gesetzlichen Krankenversicherung beseitigt hat.
2. Verfassungsrecht steht der Streichung des Sterbegelds zum 1. Januar 2004 nicht entgegen. Die Gesetzesänderung verletzt weder die Klägerin in ihrem grundgesetzlich geschützten Eigentum (Art 14 Abs 1 Grundgesetz ≪GG≫) noch verstößt sie gegen Art 2 Abs 1 GG iVm dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Sozialstaatsprinzip oder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG).
Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegt die Anwartschaft auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung auf Sterbegeld, wie sie bis zum Ende des Jahres 2003 in den §§ 58 und 59 SGB V normiert war, nicht der Eigentumsgarantie (BSGE 69, 76, 77 f = SozR 3-2500 § 59 Nr 1 S 3 f). Wie der Senat bereits dargelegt hat, kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ≪BVerfG≫ (BVerfGE 53, 257, 289 ff = SozR 7610 § 1587 Nr 1; BVerfGE 69, 272, 300 = SozR 2200 § 165 Nr 81; BVerfGE 72, 9, 19 = SozR 4100 § 104 Nr 13) der Eigentumsschutz sozialversicherungsrechtlicher Positionen ua nur in Betracht, wenn sie auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruhen und zudem der Sicherung seiner Existenz dienen. Die zuletzt genannte Voraussetzung ist nicht erfüllt.
Die Existenzsicherungsfunktion einer sozialversicherungsrechtlichen Position kann nur bejaht werden, wenn eine Position der großen Mehrzahl der Staatsbürger zur existenziellen Sicherung dient (BVerfGE 69, 272, 303; vgl auch BVerfGE 100, 1, 33 f = SozR 3-8570 § 10 Nr 3 S 31, 48 f mwN). Daran fehlt es beim Sterbegeld. Es soll – wie schon die bisherige Ausgestaltung als Zuschussleistung (vgl § 58 Satz 1 SGB V aF) deutlich macht – lediglich die wirtschaftliche Belastung durch die Begräbniskosten mildern (vgl Senat, BSGE 69, 76, 78 = SozR 3-2500 § 59 Nr 1 S 4; BVerfG SozR 3-2500 § 59 Nr 3 S 9, 10).
Der Wegfall des Anspruchs auf Sterbegeld verletzt auch nicht Art 2 Abs 1 GG iVm dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs 1, Art 28 Abs 1 Satz 1 GG). Zwar greift Art 1 Nr 36 GMG iVm Art 37 Abs 1 GMG in eine gesetzlich begründete Rechtsposition ein, da zum 1. Januar 2004 der zuvor gesetzlich ausgestaltete Anspruch auf Zahlung von Sterbegeld für die in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten entfallen ist. Dies unterliegt jedoch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere kann die Klägerin nichts aus den Grundsätzen zum Eingriff in eine befristete Übergangsregelung für sich herleiten.
Allerdings ist es nach der Rechtsprechung des BVerfG nur unter besonderen Anforderungen verfassungsrechtlich hinzunehmen, dass der Gesetzgeber das Vertrauen in den Fortbestand einer befristeten Übergangsvorschrift enttäuscht, die er gerade aus Vertrauensschutzgründen erlassen hatte, wenn er sie bereits vor Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Frist zu Lasten der Berechtigten beseitigt (vgl BVerfGE 102, 68, 96 f = SozR 3-2500 § 5 Nr 42 S 191 f). Bei Zugrundelegung eines weiten Verständnisses von diesem Ausgangspunkt kommt in Betracht, die Streichung des Sterbegeldes durch das GMG insoweit als Eingriff in eine für die Betroffenen günstige Übergangsvorschrift anzusehen (vgl dazu Schlegel, VSSR 2004, 313, 336). Eine befristete Übergangsregelung – allerdings mit sehr langer Laufzeit – kann man in den §§ 58 und 59 SGB V aF deshalb sehen, weil der Anspruch nach § 58 Satz 1 SGB V aF ua vorausgesetzt hat, dass der verstorbene Versicherte bereits am 1. Januar 1989 versichert war (vgl Schlegel, VSSR 2004, 313, 336, bei Fußnote 100 mwN). Das könnte im Extremfall bedeuten, dass selbst einem am 31. Dezember 1988 Geborenen, der am 1. Januar 1989 familienversichert war (§ 10 SGB V), vom Gesetzgeber noch eine lebenslange Übergangsfrist eingeräumt worden wäre.
Nicht jede für einen Betroffenen günstige Übergangsvorschrift begründet indessen einen besonderen Vertauensschutz gegen Eingriffe des Gesetzgebers. Dafür ist vielmehr erforderlich, dass die Übergangsregelung ursprünglich gerade aus spezifischen Vertrauensschutzgründen getroffen worden war und sich nicht bloß im Rahmen des weiten Gestaltungsspielraums bewegte, der dem Gesetzgeber bei der Ausformung sozialrechtlicher Positionen zusteht. Das hat die Rechtsprechung des BVerfG zB bei dem Eingriff in die Anwartschaft auf eine Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner durch Art 25 Nr 1 Gesundheitsstrukturgesetz (GSG vom 21. Dezember 1992, BGBl I 2266) in die übergangsrechtliche Regelung des Art 56 Abs 3 GRG bejaht (vgl BVerfGE 102, 68, 96 f = SozR 3-2500 § 5 Nr 42 S 191 f). Auch die Literatur verlangt für einen derartigen besonderen Vertrauensschutz eine solche Verankerung im Gesetz, dass er sich daraus – mit Hilfe der üblichen Auslegungsmittel – ergeben muss (vgl dazu zB Maurer in Isensee/Kirchhoff, Handbuch des Staatsrechts Bd III, 2. Aufl 1996, § 60 RdNr 61).
Die Sterbegeldregelung (§§ 58 und 59 SGB V idF des GRG) begründete keinen solchen besonderen Vertrauensschutz. Schon formal ordnete der Gesetzgeber die Regelung nicht dem Übergangsrecht zu. Abweichend von der ursprünglichen Bestimmung in Art 56 des Entwurfs des GRG der Bundesregierung und der Fraktionen der CDU/CSU und FDP (vgl BT-Drucks 11/2237 = BT-Drucks 11/2493, S 126 und Begründung hierzu S 271), in der aus Gründen des Bestandsschutzes eine Übergangsregelung für vor dem 1. Januar 1939 Geborene vorgesehen war, wurde die später Gesetz gewordene Sterbegeldregelung ausdrücklich aus dem Übergangsrecht herausgenommen und als 7. Abschnitt (§§ 57, 58) des 3. Kapitels in das SGB V eingefügt (vgl Bericht des 11. Ausschusses zu den Gesetzentwürfen GRG, BT-Drucks 11/3480 S 35 f). Zudem ging bereits die Rechtsprechung des BVerfG zum Sterbegeld in § 201 RVO davon aus, dass die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Gewährung von Sozialleistungen, die – wie das Sterbegeld – keine nachhaltige und keine erhebliche Bedeutung für den Versicherten und seine Angehörigen haben, besonders weit ist (BVerfGE 60, 113 = SozR 2200 § 201 Nr 2 S 2). Auch unter Würdigung der ggf extrem langen Laufzeit der auslaufenden Regelung zum Sterbegeldanspruch im GRG konnte – in Würdigung der Rechtsprechung des BVerfG zum Vertrauensschutz in die gesetzgeberische Ausgestaltung einzelner Positionen im Recht der Krankenversicherung – durch die Ausgestaltung des Sterbegeldanspruchs im SGB V kein besonderer Vertrauensschutz begründet werden. So hat die Rechtsprechung des BVerfG herausgestellt, dass derjenige, welcher als Pflichtversicherter der gesetzlichen Krankenversicherung beitritt, von vornherein nicht erwarten darf, die gesetzlichen Vorschriften über die Leistungen bestünden auf Dauer unverändert fort und er werde bei notwendigen Änderungen besser gestellt als andere Pflichtversicherte. Die gesetzlichen Sozialversicherungen sind Solidargemeinschaften auf Dauer, die sich im Laufe der Zeit vielfachen Veränderungen anpassen müssen. Wer Mitglied einer so geprägten Gemeinschaft ist, erwirbt nicht nur die damit verbundenen Chancen, sondern trägt mit den anderen Versicherten auch ihre Risiken (BVerfGE 69, 272, 314 = SozR 2200 § 165 Nr 81 S 135). Um so weniger wäre das Vertrauen in eine ggf lebenslange Privilegierung gegenüber anderen gesetzlich Krankenversicherten schutzwürdig. Schließlich stellte das Sterbegeld ohnehin nur einen geringfügigen, seiner Art nach eher systemfremden (vgl dazu auch BT-Drucks 15/1525, S 91 zu Nr 36) Teil der Leistungen und nicht etwa eine der Kernleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung dar. Damit konnte die Ausgestaltung des Sterbegeldanspruchs durch das GRG insgesamt nicht als Übergangsregelung verstanden werden, die nur im Hinblick auf den Vertrauensschutz getroffen worden war und den Betroffenen einen besonderen Vertrauensschutz in die Unabänderbarkeit der gesetzlich gewährten Position vermittelte.
Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber nach Rückführung des Sterbegeldes auf einen Festbetrag durch das GRG (vgl dazu oben) in einem weiteren Schritt – wie dargelegt – die Höhe des Sterbegeldes kürzte, bevor er den Sterbegeldanspruch insgesamt zum 1. Januar 2004 beseitigte. Eine solche schrittweise Reduzierung verstößt jedenfalls dann nicht gegen Verfassungsrecht, wenn die jeweiligen Einzelschritte kein besonderes Vertrauen begründet haben und die Gesamtregelung, – wäre sie nicht auf Einzelschritte aufgeteilt gewesen –, verfassungsrechtlich ebenfalls zulässig gewesen wäre. So aber liegt es hier. Die stufenweise Absenkung der Höhe des Sterbegeldes vor der Beseitigung des gesamten Anspruchs erfolgte jeweils aus Gründen der Stabilisierung der finanziellen Situation der gesetzlichen Krankenversicherung und gab den Versicherten keinerlei Anlass, zukünftig auf eine ungeschmälerte Höhe des Sterbegeldes zu vertrauen. Das beruht zum einen auf der grundsätzlichen Veränderbarkeit sozialversicherungsrechtlicher Positionen, die der Einzelne als Mitglied der Versichertengemeinschaft erhält (vgl nochmals BVerfGE 69, 272, 314 = SozR 2200 § 165 Nr 81). Zudem ist das Fehlen einer nachhaltigen und erheblichen Bedeutung des Sterbegeldes für den Versicherten und seine Angehörigen (BVerfGE 60, 113 = SozR 2200 § 201 Nr 2) in Rechnung zu stellen. Schließlich handelte es sich nicht um eine fürsorgeähnliche, vertrauensbegründende Dispositionen hervorrufende Leistung. Betroffen ist vielmehr eine Leistung, die infolge ihres Zuschusscharakters nur bewirkte, dass sich die Belastung des Nachlasses mit den Beerdigungskosten (§ 1968 Bürgerliches Gesetzbuch ≪BGB≫) vermindert (vgl hierzu Schlegel, VSSR 2004, 313, 336).
Schließlich ist für die Bewertung der Schutzwürdigkeit des Vertrauens zu berücksichtigen, dass die fraglichen Regelungen stets mit Zukunftswirkung eingesetzt haben, mithin mangels besonderen Vertrauensschutzes nur die Prüfmaßstäbe anzulegen sind, die für die sogenannte unechte Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung gelten. Ein solcher Fall liegt vor, wenn – wie hier – eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffenen Rechtspositionen nachträglich entwertet (BVerfGE 101, 239, 263; BVerfGE 69, 272, 309 = SozR 2200 § 165 Nr 81 S 132; BVerfGE 51, 356, 362 = SozR 2200 § 1203 Nr 12 mwN) oder wenn eine Norm künftige Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig macht (BVerfGE 79, 29, 45 f; BVerfGE 72, 141, 154 = SozR 2200 § 1265 Nr 78).
Die von der Verfassung für eine solche rechtliche Ausgestaltung gezogene Grenze ist beim Wegfall des Sterbegeldes nicht überschritten. Das durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes gesicherte Vertrauen wird bei der unechten Rückwirkung nämlich nur enttäuscht, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornimmt, mit dem der Berechtigte nicht zu rechnen brauchte, den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (BVerfGE 69, 272, 309 = SozR aaO mwN; BSGE 69, 76, 79 = SozR 3-2500 § 59 Nr 1 S 4 mwN). Auch wenn die Anwartschaft auf Leistungen aus der Sozialversicherung den Einzelnen in der Regel der Notwendigkeit enthebt, anderweitig für bestimmte Lebensrisiken wie Alter, Erwerbsunfähigkeit, Krankheit usw Vorsorge zu treffen, gilt insoweit kein umfassender Schutz vor jedweder Änderung. Der Gesetzgeber kann vielmehr im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung nicht darauf verzichten, aus Gründen des Allgemeinwohls neue Regelungen zu treffen, die sich wechselnden Erfordernissen anpassen. Dabei muss er gesellschaftspolitischen Veränderungen und damit verbundenen wechselnden Interessenlagen, insbesondere auch der Belastbarkeit der Solidargemeinschaft der Versicherten, Rechnung tragen. Der Einzelne kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er auf den Fortbestand einer bestimmten gesetzlichen Regelung vertraut habe, wenn dieses Vertrauen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände billigerweise eine Rücksichtnahme durch den Gesetzgeber nicht beanspruchen kann (BVerfGE 69, 272, 310 = SozR 2200 § 165 Nr 81).
Die danach notwendige Interessenabwägung zwischen dem Ausmaß des den Einzelnen treffenden Vertrauensschadens und der Bedeutung des gesetzlichen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit rechtfertigte die Streichung des Sterbegeldes. Das Ausmaß der den Einzelnen treffenden Nachteile war begrenzt, da es – wie dargelegt – um eine eher systemfremde, nicht den Versicherten selbst berechtigende, der Höhe nach eingeschränkte, nicht existenzsichernde, aufgrund ihres Auslaufcharakters – Anknüpfung an den Versichertenstatus am 1. Januar 1989 – Ungleichheit begründende Leistung ging, die die Rechtsordnung auch durch den Anspruch aus § 1968 BGB und notfalls denjenigen auf Sozialhilfe absichert. Dem steht gegenüber die in hohem Maße im Gemeinwohlinteresse liegende Aufrechterhaltung der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Krankenversicherung, über die der größte Teil der Bevölkerung seine Absicherung für den Krankheitsfall erfährt (vgl dazu zuletzt BVerfG – Beschluss vom 18. Juli 2005 – 2 BvF 2/01 – unter C IV 2, RdNr 127 f). Dieser Gesichtspunkt überwiegt hier das nur eingeschränkt schutzwürdige Vertrauen der Klägerin in die Aufrechterhaltung des unveränderten Bestandes der gesetzlich normierten Leistungsansprüche beim Tod eines Versicherten auf Sterbegeld. Der Eingriff verletzt danach ebenso wenig den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wie das Sozialstaatsprinzip (vgl dazu BVerfGE 68, 193, 209; 69, 272, 314; 103, 172, 185; BSGE 69, 76, 81 mwN = SozR 3-2500 § 59 Nr 1 S 7).
Die Streichung des Sterbegeldanspruchs verletzt auch nicht – wie die Revision mit Blick auf § 18 BeamtVG meint – den allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG). Dieser gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl BVerfGE 1, 14, 52; 98, 365, 385; BVerfG, – Beschluss vom 18. Juli 2005, 2 BvF 2/01 – RdNr 126 mwN). Hieraus ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl zB BVerfGE 88, 5, 12; 88, 87, 96; 101, 54, 101; 107, 27, 45). Diese Grenzen sind durch die unterschiedliche Ausgestaltung des Beamtenversorgungsrechts und des Leistungsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung – hier hinsichtlich des Sterbegeldes – nicht überschritten. Nach der Rechtsprechung des BVerfG unterliegen öffentlich-rechtlich geregelte Dienstverhältnisse eigenen Prinzipien, die für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse keine Geltung beanspruchen. Aus dem Alimentationsprinzip, auf dem die Beamtenbesoldung und -versorgung beruht, lassen sich deshalb – ohne Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG – für die Entgelte und Versorgungen der Arbeitnehmer keine Folgerungen ableiten (BVerfGE 97, 35, 45; 98, 365, 391; vgl dazu auch Deter, Sozialer Fortschritt 2004, 189, 191 f). Auch aus anderen Gründen kommt nach der Rechtsprechung des Senats (vgl BSG SozR 3-2500 § 59 Nr 1 S 7 f) eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht in Betracht.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
KrV 2006, 118 |
SGb 2006, 222 |