Die Beklagte war nach § 48 Abs 1 SGB X berechtigt, die Alg-Bewilligung für die Zeit vom 9. Oktober 1999 bis 31. Dezember 1999, also auch für die Zeit ab 25. November 1999, aufzuheben.
a) Nach § 48 Abs 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Eine solche Änderung ist infolge des Eintritts einer am 9. Oktober 1999 beginnenden Sperrzeit von zwölf Wochen, in der der Anspruch auf Alg ruht, eingetreten.
Maßgebend für die Beurteilung, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen einer Sperrzeit vorliegen, ist § 144 SGB III idF des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes (AFRG) vom 24. März 1997, BGBl I 594. Nach § 144 Abs 1 Nr 2 SGB III in der vorgenannten Fassung tritt eine Sperrzeit von zwölf Wochen ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten hat (Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung), ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.
Nach den unangegriffenen tatsächlichen Feststellungen des LSG ist dem Kläger vom Arbeitsamt eine für ihn zumutbare Beschäftigung bei der S…-GmbH unter Benennung der Art der Tätigkeit schriftlich angeboten worden. Das LSG hat auch festgestellt, das Angebot habe eine zutreffende Rechtsfolgenbelehrung enthalten. Das LSG hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, die vorbezeichneten Tatsachen seien zwischen den Beteiligten nicht umstritten, weshalb weitere Ausführungen nicht erforderlich seien. Mit seinem nunmehr erstmals in der Revisionsinstanz vorgebrachten Einwand, das “Belehrungsformular” enthalte möglicherweise keine ausreichende Belehrung, kann der Kläger deshalb nicht durchdringen (vgl Urteil des Senats vom 3. Juni 2004, B 11 AL 71/03 R).
Der Kläger hat das Arbeitsangebot abgelehnt. Eine Arbeitsablehnung iS des § 144 Abs 1 Nr 2 SGB III kann sowohl gegenüber dem Arbeitsamt als auch gegenüber dem Arbeitgeber zum Ausdruck gebracht werden, und zwar auch durch schlüssiges Verhalten (BSG 20. März 1980, 7 RAr 4/79, DBlR Nr 2530 zu § 119 AFG; BSG SozR 4-4100 § 119 Nr 3 S 8). Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG hat der Kläger der S…-GmbH zugesagt, sich am 8. Oktober 1999 telefonisch zur Vereinbarung eines Vorstellungsgesprächs zu melden, hat sich aber dann entgegen dieser Zusage nicht mehr gemeldet. Wenn das LSG in diesem Verhalten des Klägers die schlüssige Ablehnung des Arbeitsangebotes gesehen hat, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Denn für die Auslegung einer konkludenten Willenserklärung ist gemäß § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entscheidend, wie sie der Erklärungsempfänger – hier der potentielle Arbeitgeber – nach Treu und Glauben verstehen musste (vgl Palandt, BGB, 63. Aufl, § 133 RdNr 11). Die Nichteinhaltung der Zusage, sich zwecks Vereinbarung eines Vorstellungstermins zu melden, musste von der S…-GmbH als Nichtinteresse an der Arbeitsstelle und als sinngemäß erklärte Ablehnung des Arbeitsangebots verstanden werden.
Der Kläger hat den Tatbestand des § 144 Abs 1 Nr 2 SGB III auch durch vorwerfbares Verhalten verwirklicht. Dass ein solches Verhalten vorliegen muss, folgt aus dem Sinn und dem Zweck der Sperrzeitregelung, die auf dem Grundgedanken beruht, dass sich die Versichertengemeinschaft gegen Risikofälle wehren muss, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft (BSGE 49, 197, 199 = SozR 4100 § 119 Nr 11 mwN; BSGE 71, 256, 261 = SozR 3-4100 § 119 Nr 7; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr 11 S 49 und SozR 3-4300 § 144 Nr 7 S 8). Die an den Sperrzeittatbestand geknüpften Sanktionen erwiesen sich jedenfalls dann als unverhältnismäßig, wenn allein an einen objektiv vorliegenden Tatbestand angeknüpft würde. Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG war dem Kläger seine Obliegenheit, sich beim potentiellen Arbeitgeber zu melden und einen Vorstellungstermin zu vereinbaren, bekannt. Die – jedenfalls leicht fahrlässige – Verletzung dieser Pflicht ist ihm auch zum Vorwurf zu machen. Gründe, die es entschuldigen könnten, dass er den vereinbarten Anruf nicht getätigt hat, sind nicht ersichtlich. Das Vergessen der Verabredung entschuldigt ihn nicht.
Entgegen dem Vorbringen der Revision bedarf es für die Verwirklichung des Sperrzeittatbestandes des § 144 Abs 1 Nr 2 SGB III weder Vorsatzes noch grober Fahrlässigkeit. Die Auffassung, es sei Vorsatz erforderlich, lässt sich insbesondere nicht mit der Erwägung begründen, die Nichtannahme einer angebotenen Beschäftigung oder die Behinderung des Zustandekommens eines Vorstellungsgesprächs setze ein bewusstes und gewolltes Handeln voraus. Denn eine konkludent zum Ausdruck gebrachte Ablehnung iS des § 144 Abs 1 Nr 2 SGB III erfordert keineswegs ein vorsätzliches Verhalten des Ablehnenden. Nach herrschender Meinung in der zivilrechtlichen Lehre und nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) muss bei schlüssigem Verhalten nicht einmal zwingend ein Erklärungsbewusstsein vorliegen; das “Erklärungsrisiko” ist vielmehr als Folge der Freiheit in der Wahl der Erklärungshandlung dem Erklärenden und nicht dem Erklärungsempfänger anzulasten (ua BGHZ 152, 63, 68 = NJW 2002, 3629 mwN; Palandt aaO vor § 116 RdNr 17 mwN). Zu fordern ist lediglich eine Zurechenbarkeit in dem Sinne, dass der Handelnde bzw Unterlassende bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen konnte, dass sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst werden könnte (BGH aaO). Eine derartige Zurechenbarkeit liegt im Falle des Klägers vor. Der Kläger kann sich für seinen Rechtsstandpunkt auch nicht mit Erfolg auf § 144 Abs 1 Nr 1 SGB III idF des AFRG berufen, wonach in den Fällen der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses der Arbeitslose vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt haben muss. Diese Regelung ist nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut in Fällen des § 144 Abs 1 Nr 2 SGB III nicht anwendbar. Soweit der Senat in einem anderen Zusammenhang zu dem § 144 Abs 1 Nr 2 SGB III vergleichbaren § 119 Abs 1 Nr 2 Arbeitsförderungsgesetz ausgeführt hat, die Verwirklichung dieses Sperrzeittatbestandes setze vorsätzliches Verhalten voraus (vgl SozR 3-4100 § 119a Nr 1 S 4), hält er an dieser seinerzeit nicht entscheidungserheblichen Aussage nicht fest. Nicht einschlägig ist, wovon das LSG zutreffend ausgegangen ist, der seit 1. Januar 2002 durch das Job-AQTIV-Gesetz vom 10. Dezember 2001, BGBl I 3443, in § 144 Abs 1 Nr 2 SGB III eingefügte Tatbestand des Verhinderns der Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses bzw des Zustandekommens eines Vorstellungsgespräches. Denn § 144 Abs 1 Nr 2 SGB III idF des Job-AQTIV-Gesetzes, der im Übrigen unabhängig von dem neu geschaffenen Tatbestand weiterhin bei Nichtannahme eines Arbeitsangebotes den Eintritt einer Sperrzeit vorsieht, ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Zu bejahen ist auch der kausale Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Klägers und der Verlängerung der Dauer der Arbeitslosigkeit (vgl etwa BSGE 49, 197, 200 = SozR 4100 § 119 Nr 11). Dies bedeutet allerdings nicht, dass das Arbeitsamt einen Kausalitätsnachweis dahingehend führen müsste, der Arbeitgeber hätte den Arbeitslosen bei Erfüllung des von ihm geforderten Verhaltens auch tatsächlich eingestellt; ausreichend ist grundsätzlich, dass der Arbeitslose nach seinen Vorkenntnissen für die angebotene Arbeit in Betracht kommt (vgl BSG SozR 4-4100 § 119 Nr 3 S 9; Voelzke in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 12 RdNr 320). Eine Kausalität im letztgenannten Sinn liegt nach den Feststellungen des LSG vor. Für einen Ausnahmefall (Widerlegung der Vermutung, dass der Arbeitgeber den Arbeitslosen eingestellt hätte, vgl Winkler in Gagel, SGB III, § 144 RdNr 153; Voelzke aaO RdNr 321) bieten die tatsächlichen Feststellungen des LSG keinen Anhalt.
Da auch keine Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich sind, der Kläger könne sich für sein Verhalten auf einen wichtigen Grund iS des § 144 Abs 1 SGB III idF des AFRG berufen, ist somit eine Sperrzeit von zwölf Wochen eingetreten. Das LSG hat zutreffend ausgeführt, dass sperrzeitbegründendes Ereignis das Unterlassen des Klägers ist, sich zum vereinbarten Zeitpunkt am 8. Oktober 1999 beim potentiellen Arbeitgeber telefonisch zu melden. Die Sperrzeit hat deshalb am 9. Oktober 1999 begonnen (§ 144 Abs 2 Satz 1 SGB III); ab diesem Tag hat der Alg-Anspruch für zwölf Wochen, also bis 31. Dezember 1999 geruht (§ 144 Abs 2 Satz 2 SGB III).
b) Der angefochtene Bescheid vom 9. Dezember 1999 ist auch rechtmäßig, soweit er eine (teilweise) Aufhebung der ursprünglichen Alg-Bewilligung für die Vergangenheit – ab 25. November 1999 – enthält. Nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X iVm § 330 Abs 3 SGB III ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung vom Zeitpunkt der wesentlichen Änderung an aufzuheben, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch (ua) kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen ist. Den Ausführungen des LSG, das ua auf die Einlassung des Klägers gegenüber dem Arbeitsamt und auch auf die genannten Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X hingewiesen hat, ist zu entnehmen, dass es von der Kenntnis des Klägers oder zumindest der auf einer schwerwiegenden Sorgfaltsverletzung beruhenden Unkenntnis vom Ruhen des Anspruchs wegen Eintritts einer Sperrzeit ausgegangen ist. Dies ist nicht zu beanstanden.