Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. November 1988 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Beiträgen zur Angestelltenversicherung.
Der 1953 geborene Kläger war vom 2. Oktober 1972 bis 30. September 1974 Soldat bei der Bundeswehr zunächst als Wehrpflichtiger, vom 2. Dezember 1972 an als Zeitsoldat. Das zuständige Wehrbereichsgebührnisamt führte im Jahr 1977 eine Nachversicherung des Klägers für die 22 Monate seiner Tätigkeit als Zeitsoldat durch und entrichtete Nachversicherungsbeiträge an die Beklagte in Höhe von 4.620,21 DM.
Nach dem Studium u.a. der Medizin trat der Kläger zum 1. Mai 1983 eine Steile als Assistenzarzt an den Städtischen Kliniken F. an. Aufgrund dieser Tätigkeit wurde er von diesem Zeitpunkt an kraft einer auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied des Versorgungswerkes der Landesärztekammer Hessen. Auf seinen Antrag befreite ihn die Beklagte gemäß § 7 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) mit Wirkung vom 1. Mai 1983 von der Angestelltenversicherungspflicht (Bescheid vom 24. August 1983).
Der Kläger beantragte im August 1985 die Erstattung der Nachversicherungsbeiträge. Die Beklagte lehnte dies mit dem streitigen Bescheid vom 9. Oktober 1985 ab, da vom Versicherten nicht mitgetragene Beiträge gemäß § 82 Abs. 8 AVG von der Erstattung ausgeschlossen seien. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 23. Juli 1986; Urteil des Sozialgerichts – SG – Marburg vom 29. Juli 1987; Urteil des Hessischen Landessozialgerichts – LSG – vom 24. November 1988). Zur Begründung hat das LSG im wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe die von seinem früheren Dienstherrn entrichteten Nachversicherungsbeiträge nicht i.S. des § 82 Abs. 8 AVG mitgetragen, also aus seinem Einkommen mit entrichtet. Dies schließe einen Erstattungsanspruch aus. Die Vorschrift des § 82 Abs. 8 AVG sei nicht verfassungswidrig; sie verletze insbesondere nicht Art. 14 Grundgesetz (GG). Dabei könne dahingestellt bleiben, ob der Beitragserstattungsanspruch überhaupt vom Schutzbereich des Art. 14 GG erfaßt werde; jedenfalls diene die Beitragserstattung nicht der Existenzsicherung des Versicherten, da sie weder Lohnersatzfunktion habe noch zur Daseinssicherung bestimmt sei. Durch den Ausschluß der Beitragserstattung werde somit nicht in den Schutzbereich des Art. 14 GG eingegriffen. Die Vorschrift wirke auch nicht unzulässigerweise zurück. Schließlich scheide eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG durch den Erstattungsausschluß bei nicht mitgetragenen Beiträgen schon deswegen aus, weil bereits eine Beitragserstattung wegen des auch in der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Versicherungsgedankens von Verfassungs wegen nicht geboten sei.
Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er rügt zunächst eine Verletzung des § 82 Abs. 8 AVG. Der Begriff der „mitgetragenen Beiträge” erfordere nicht, daß die Beiträge durch eine direkte Zahlung des Versicherten aufgebracht worden seien. Mitgetragen werden könnten Beiträge auch durch Einbindung in ein rechtliches oder gesetzliches System, in dem seinerseits dem Versicherten ein eigenes wirtschaftliches Opfer abverlangt und andererseits für ihn eine Leistung an einen Dritten erbracht werde. In diesem Sinne habe er die Nachversicherungsbeiträge mitgetragen. Als Zeitsoldat habe er keinen Anspruch auf eine beamtenrechtliche Versorgung erworben, andererseits keine Möglichkeit gehabt, eigene Rentenanwartschaften bei der Beklagten zu begründen. Die Tatsache, daß Zeitsoldaten nach beamtenrechtlichen Vorschriften alimentiert würden, stehe der Annahme nicht entgegen, daß die Beitragsentrichtung im Wege der Nachversicherung ein Ausgleich für das wirtschaftliche Opfer sei, das der Zeitsoldat durch Erfüllung seiner staatsbürgerlichen Pflichten auf sich genommen habe. Setze § 82 Abs. 8 AVG dagegen eine Zahlung der Beiträge durch den Versicherten voraus, dann verstoße die Vorschrift gegen Art. 3 und Art. 14 GG. Nachvollziehbare Gründe für den Ausschluß von der Erstattung lägen nicht vor. Aufgrund des den Zeitsoldaten zugemuteten Einkommensverlustes und des damit verbundenen wirtschaftlichen Opfers sei es willkürlich, gerade diese Personengruppe von der Beitragserstattung auszunehmen. Darin liege auch ein Eingriff in den Kernbereich des Art. 14 GG.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. November 1988 und des Sozialgerichts Marburg vom 29. Juli 1987 sowie den Bescheid der Beklagten vom 9. Oktober 1985 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vorn 23. Juli 1986 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die vom Wehrbereichsgebührnisamt V für die Zeit vom 2. Dezember 1972 bis 30. September 1974 entrichteten Nachversicherungsbeiträge in Höhe von 4.620,21 DM zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie führt unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. November 1967 – 1 BvR 515/63 – aus, daß, wenn bereits der Waise eines Beitragszahlers ein Erstattungsanspruch abgesprochen worden sei, für eine nicht einmal mittelbar dem Versicherten zurechenbare Beitragsleistung eine Erstattung völlig ausscheiden müsse. Darüber hinaus würden aufgrund der Nachversicherung die Bezüge des Zeitsoldaten gerade nicht gekürzt, so daß von einer „Unterbesoldung” nicht gesprochen werden könne. Im Vordergrund stehe bei der Nachversicherung der Alimentierungs- und Versorgungsgedanke. Damit überwiege das Fürsorgeelement bei dieser Form der Nachversicherung. Das Versicherungsprinzip und der auf eigener Leistung aufbauende Anspruch träten demgegenüber zurück. Einschränkungen in diesem Bereich, in dem der Gesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit besitze, verletzten den Kläger weder unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 GG noch unter dem des Art. 14 GG.
II.
Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet.
Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 AVG (= § 1303 Abs. 1 Satz 1 Reichsversicherungsordnung – RVO) ist dem Versicherten auf Antrag die Hälfte der für die Zeit u.a. nach dem 20. Juni 1948 im Bundesgebiet entrichteten Beiträge zu erstatten, wenn die Versicherungspflicht in allen Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung entfällt, ohne daß das Recht zur freiwilligen Versicherung besteht, oder wenn die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung aus einem anderen Grunde als dem Entstehen einer Versicherungspflicht in einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung endet. Die damit verbundene Begrenzung der Beitragserstattung auf die Hälfte der gesetzlichen Beiträge ist verfassungsmäßig (BVerfG SozR 2200 § 1303 Nr. 34 = NJW 1988, 250, 251; kritisch hierzu: Sieveking, NJW 1988, 2246 ff.; von Einem, SozVers 1988, 222 f.). Der Kläger, der von der Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung befreit und gemäß § 10 Abs. 1a AVG zur freiwilligen Entrichtung von Beiträgen nicht befugt ist, hätte somit nach § 82 Abs. 1 Satz 1 AVG – wie alle anderen anspruchsberechtigten Versicherten auch – ohnehin nur einen Anspruch auf Erstattung der Hälfte der entrichteten Beiträge gehabt. Der Erstattung dieser Hälfte der Beiträge steht jedoch § 82 Abs. 8 Satz 1 AVG i.d.F. durch Art. 2 Nr. 20 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 (HBegleitG 1984) vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532), in Kraft getreten am 1. Januar 1984 (Art. 39 Abs. 1 a.a.O.), entgegen. Die Vorschrift lautet: „Pflichtbeiträge und Beiträge nach § 112b, die vom Versicherten nicht mitgetragen sind, werden nicht erstattet”. (Die Übergangsvorschrift des Art. 2 § 26a Abs. 2 Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz (AnVNG), angefügt durch Art. 5 Nr. 9 des HBegleitG 1984, wonach § 82 Abs. 8 AVG in der am 31. Dezember 1983 geltenden Fassung für die Personen weiter anzuwenden ist, die vor dem 1. Januar 1984 den Anspruch auf Erstattung geltend gemacht und die Voraussetzungen hierfür erfüllt haben, trifft auf den Kläger nicht zu: Er erfüllte die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs nach § 82 Abs. 1 AVG im Jahre 1983 nicht, da zu diesem Zeitpunkt die Zwei-Jahres-Frist des § 82 Abs. 1 Satz 3 AVG noch nicht abgelaufen war und er im übrigen auch keinen Antrag auf Erstattung, der materiell-rechtliche Voraussetzung des Erstattungsanspruchs ist, gestellt hatte.)
Der gemäß § 9 Abs. 3 AVU für die Dauer seiner Dienstzeit als Zeitsoldat bei der Beklagten nachversicherte Kläger hat die vom Wehrbereichsgebührnisamt entrichteten Beiträge (§ 124 Abs. 6 AVG) nicht i.S. des § 812 Abs. 8 Satz 1 AVG mitgetragen. Der Begriff des „Mittragens” knüpft an die Vorschriften des AVG über die Aufteilung, der Beitragslast zwischen dem Versicherten und der Arbeitgeber – oder der an dessen Stelle tretenden Einrichtung – an (vgl. §§ 112 Abs. 4, 112b Abs. I Satz 2 AVG). In diesen Vorschriften wird bei einer bestehenden Versicherungspflicht im einzelnen bestimmt, wem die Beitragslast obliegt, wer also im Innenverhältnis zwischen Versichertem und Arbeitgeber die Beiträge aus seinen Mitteln aufzubringen, „zu tragen” (§ 112 Abs. 4 AVG) hat. Unabhängig von der Aufteilung der Beitragslast ist die Verpflichtung zur Einzahlung der Beiträge bei dem Versicherungsträger, im Gesetz als „Entrichtung” (vgl. etwa §§ 112 Abs. 5, 113, 114 Abs. 1, 118 Abs. 1, 119 Abs. 1 AVG) oder als „Zahlung” von Beiträgen (§§ 112a, 112b Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AVG) bezeichnet, geregelt und je nach Sachlage festgelegt, wer die Beiträge einzahlt. Für den Hauptfall des versicherungspflichtigen Versicherten, für den der Arbeitgeber die Beiträge entrichtet (§ 118 Abs. 1 Satz 1 AVG), bestimmt § 119 Abs. 1 Satz 1 AVG, daß sich der Versicherte bei der Gehaltszahlung die Hälfte des Beitrags vom Bargehalt abziehen lassen muß. Diese Vorschrift verdeutlicht besonders, daß unter dem Tragen von Beiträgen die Aufbringung von Geldbeträgen aus eigenen Mitteln zu verstehen ist.
Bei einer Nachversicherung gemäß § 9 AVG hat der Arbeitgeber die Beiträge zu entrichten (§ 124 Abs. 6 AVG). Da die Vorschriften über die Nachversicherung keine Bestimmungen über die Aufteilung der Beitragslast im Verhältnis des Versicherten zum Arbeitgeber enthalten, folgt daraus, daß der Arbeitgeber die Beiträge im Innenverhältnis zum Versicherten allein zu tragen hat. Dem Arbeitgeber steht gem § 124 Abs. 1 Satz 3 AVG gerade kein Abzugsrecht nach § 119 Abs. 1 AVG zu. Der Nachzuversichernde hat mithin bei den vom Arbeitgeber entrichteten Beiträgen keine Beitragsanteile aus eigenen Mitteln aufzubringen; Nachversicherungsbeiträge sind damit nicht mitgetragen i.S. des § 82 Abs. 8 Satz 1 AVG.
Diese Auslegung wird durch die Entstehungsgeschichte der vorstehenden Vorschrift sowie durch die Regelung des § 82 Abs. 8 Satz 2 AVG bestätigt. Zutreffend hat insoweit das LSG darauf hingewiesen, daß bereits nach § 82 Abs. 8 AVG in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung (a.F.) bestimmte Beiträge (Beiträge für Wehrdienstleistende, Pflichtbeiträge für Zivildienstleistende, Pflichtbeiträge für Rehabilitanden, Pflichtbeiträge für Leistungsempfänger nach dem Arbeitsförderungsgesetz und Beiträge während des Bezugs von Mutterschaftsgeld) von der Erstattung ausgenommen waren. Alle diese Beiträge wurden von einer dritten Stelle für den Versicherten entrichtet, der also keine Eigenmittel hatte aufwenden müssen. Andere – von § 82 Abs. 8 AVG a.F. nicht erfaßte – Pflichtbeiträge, die der Versicherte ebenfalls nicht mitfinanziert, hatte, waren dagegen – zur Hälfte – erstattungsfähig (vgl. Verbandskommentar, § 1303 RVO, Rdnr. 16). Diese unterschiedliche Behandlung wurde durch die Neuregelung des § 82 Abs. 8 AVG im HBegleitG 1984 aufgehoben. Erfaßt werden sollten nunmehr, wie der Begründung des RegEntw zum HBegleitG 1984 zu entnehmen ist, alle von Versicherten nicht mitgetragenen Beiträge (BT-Drucks. 10/335, S. 74, zu Nr. 39 – § 1303 RVO). Der Gesetzgeber hat also bewußt alle Beiträge, an deren Aufbringung in Form einer Geldzahlung der Versicherte nicht beteiligt war, von einer Erstattung ausnehmen wollen. Daß er dabei unter dem Begriff des „Mittragens” der Beiträge auf eine Eigenleistung des Versicherten abstellte, wird schließlich auch durch die Regelung des § 82 Abs. 8 Satz 2 AVG belegt. Danach gilt Satz 1 nicht, wenn ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart war. Bei dem Nettoarbeitsentgelt handelt es sich um ein bereits um die gesamten Lohnabzüge vermindertes Arbeitsentgelt. In diesem Fall bringt, worauf die Begründung des RegEntw. ausdrücklich hinweist, der Versicherte im wirtschaftlichen Ergebnis die Pflichtbeiträge mit auf (Begr. RegEntw. a.a.O.); denn gemäß § 14 Abs. 2 SGB 4 gelten bei einer Vereinbarung von Nettoarbeitsentgelt als Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung. Dem Nettoarbeitsentgelt sind mithin, um das sozialversicherungspflichtige Bruttoarbeitsentgelt zu ermitteln, die anteiligen Sozialversicherungsbeiträge des Versicherten zuzurechnen.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Regelung des § 82 Abs. 8 Satz 1 AVG nicht verfassungswidrig. Die Einholung einer Entscheidung des BVerfG (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG) ist daher nicht geboten. Die vom Kläger in erster Linie gerügte Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Er sieht eine Ungleichbehandlung darin, daß er von der Erstattung der Nachversicherungsbeiträge ausgeschlossen wird, obwohl diese Bestandteil seiner Besoldung als Zeitsoldat gewesen seien und er im Verhältnis zu anderen Versicherten, die keinen Wehrdienst geleistet hätten, wirtschaftlich schlechter gestellt gewesen sei. Ihm kann schon insoweit, als er auf eine „Unterbesoldung” während seiner Tätigkeit als Zeitsoldat abhebt, nicht gefolgt werden; denn die Höhe der Besoldung als Zeitsoldat hängt nicht davon ab, ob ggf. später eine Nachversicherung durchzuführen ist. Dem Besoldungsanspruch des Zeitsoldaten ist – bis zur Konkretisierung in einem Versorgungsfall – kein bestimmter Versorgungsanteil zuzuordnen, um den die Besoldung, je nachdem, ob aus dem Dienstverhältnis Versorgungsanwartschaften erworben worden sind oder nicht, zu mindern oder zu erhöhen ist. Gleichfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern derjenige, der – freiwillig – eine Tätigkeit als Zeitsoldat aufnimmt, im Verhältnis zu demjenigen, der Wehr- oder einen vergleichbaren Dienst nicht ableistet, schlechter gestellt sein soll; denn der Zeitsoldat erhält nach dem für ihn geltenden Bundesbesoldungsgesetz – BBesG – (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BBesG) eine seiner Dienststellung zugeordnete Alimentation, die der im sonstigen öffentlichen Dienst entspricht. Im übrigen ist eine Differenzierung zwischen der Gruppe der Versicherten, bei denen sich eine Nachversicherung – z.B. durch Anrechnung der Beiträge auf eine spätere Rente – auswirkt und der Gruppe, bei der dies nicht der Fall ist, sachlich gerechtfertigt. Zweck der Nachversicherung ist es nämlich, Personen, die im Hinblick auf eine anderweitige Versorgung in ihrer Beschäftigung versicherungsfrei waren, als Ersatz für die weggefallene Aussicht auf diese Versorgung eine soziale Sicherung durch die gesetzliche Rentenversicherung in der Weise zu verschaffen, daß sie gestellt werden, als seien sie versicherungspflichtig beschäftigt gewesen (BSG SozR 2400 § 124 Nr. 6, S. 12). Sachgrund der Nachversicherung ist somit das durch den Ausfall der beamtenrechtlichen oder ähnlichen Versorgung hervorgerufene Schutzbedürfnis (BSG a.a.O., S. 14). Wird der genannte Zweck der Nachversicherung nicht erreicht, weil der Versicherte außerhalb der gesetzlichen Sozialversicherung eine Versorgung aufbaut oder ggf. überhaupt keine Vorsorge trifft, so hat die Zweckverfehlung nicht zwangsläufig zur Folge, daß die für die Nachversicherung aufgewendeten Mittel dem Versicherten auszuzahlen sind. Gerade wegen der Zweckverfehlung ist es vielmehr sachlich gerechtfertigt, die nachentrichteten Beitragsanteile nicht an die Nachversicherten auszuschütten, sie also dem Rentenversicherungsträger zu belassen. Im übrigen begegnet es, wie vom Senat bereits mehrfach entschieden worden ist (BSG a.a.O. Nr. 5 und Nr. 6), keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, daß das „Wahlrecht” eines Nachzuversichernden (§ 124 Abs. 6a und 6b AVG) auf Übertragung der Nachversicherungsbeiträge auf eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung zeitlich beschränkt ist, mithin vom Kläger nicht wahrgenommen werden konnte.
Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist ebenfalls nicht verletzt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Anspruch auf Erstattung von Beiträgen der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG unterliegt (offengelassen von BVerfG SozR 2200 § 1303 Nr. 34), wobei vor allem fraglich ist, ob die Beiträge, die vom Versicherten nicht mit eigener Leistung mitgetragen worden sind, überhaupt dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unterfallen (vgl. BSG SozR a.a.O. Nr. 6, S. 17), weil es an einer wesentlichen Eigenleistung mangelt. Ein verfassungswidriger Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG scheidet jedoch, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, auch schon deshalb aus, weil der – hier nach § 82 Abs. 8 Satz 1 AVG ausgeschlossene Beitragserstattungsanspruch nicht der existentiellen Sicherung des Einzelnen zu dienen bestimmt ist. Er hat gerade keine Unterhaltsersatzfunktion. Dies hebt ihn wesentlich von dem Versichertenrentenanspruch ab, der unter die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG fällt.
Nach allem war die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen