Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. Oktober 1994 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten, ob der Anspruch des Klägers auf Verletztengeld aus seiner freiwilligen Unternehmerversicherung ruht (§ 560 Abs 1 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung ≪RVO≫), soweit er Lohnfortzahlung aus einer anderweitigen abhängigen Beschäftigung erhalten hat.
Der Kläger ist als selbständiger Ingenieur bei der Beklagten freiwillig gegen Arbeitsunfälle versichert. Neben dieser selbständigen Tätigkeit ist er als angestellter Ingenieur in dem Ingenieur-Büro E. P. … beschäftigt. Am 9. März 1992 erlitt er bei seiner selbständigen Tätigkeit einen Arbeitsunfall, wegen dessen Folgen er bis einschließlich 10. April 1992 arbeitsunfähig war. Das Ingenieur-Büro E. P. … zahlte ihm für diese Zeit der Arbeitsunfähigkeit im Wege der Lohnfortzahlung das Gehalt in voller Höhe weiter.
Die Beklagte übersandte dem Kläger eine Durchschrift ihres an die Techniker Krankenkasse R. … gerichteten Bescheides vom 13. November 1992, in dem sie diese anwies, dem Kläger für die Zeit vom 16. März bis 10. April 1992 Verletztengeld in Höhe von kalendertäglich 266,67 DM abzüglich des Verdienstes aus der Angestelltentätigkeit für diesen Zeitraum von 3.319,70 DM zu zahlen. Der Widerspruch des Klägers gegen die Anrechnung des Arbeitsverdienstes blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 1993).
Das Sozialgericht (SG) hat die angefochtenen Bescheide geändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger ein ungekürztes Verletztengeld zu zahlen (Urteil vom 22. November 1993). Die Ruhensvorschrift des § 560 Abs 1 Satz 2 RVO solle Doppelleistungen für denselben Schaden zu demselben Zweck vermeiden. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei die Lohnfortzahlung, die ein selbständiger Tätiger aus einem, von der versicherten Unternehmertätigkeit rechtlich völlig unabhängigen, Arbeitsverhältnis erhalte, keine mit der Ruhensregelung des § 560 Abs 1 Satz 2 RVO zu verhindernde Doppelleistung (BSG Urteil vom 14. Dezember 1991). Die Beklagte könne dem nicht entgegenhalten, das angeführte Urteil des BSG habe einen kraft Gesetzes versicherten Unternehmer betroffen, dessen Jahresarbeitsverdienst (JAV) nach § 571 RVO zu berechnen sei,
während sich im vorliegenden Fall der JAV des freiwillig versicherten Klägers nach der Satzung der Beklagten richte. Was für den kraft Gesetzes versicherten Unternehmer gelte, müsse nämlich erst recht für den freiwillig versicherten Unternehmer gelten.
Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 25. Oktober 1994). Dem Kläger stehe Verletztengeld aus Anlaß dieses Arbeitsunfalls aus der freiwilligen Unternehmerversicherung zu. Der JAV sei gemäß §§ 560, 571 Abs 1 RVO aus den Arbeitsentgelten aller Beschäftigungen und aus dem Einkommen aus allen selbständigen Tätigkeiten zu errechnen (vgl dazu: BSG SozR 3-2200 § 560 Nr 1 mwN). Hieraus folge, daß auch bei der Berechnung des Verletztengeldes des Klägers grundsätzlich sein Arbeitsentgelt aus der unselbständigen Beschäftigung und das Arbeitseinkommen aus seiner selbständigen Tätigkeit zugrunde zu legen sei. An die Stelle des tatsächlich erzielten Arbeitseinkommens trete gemäß § 40 Abs 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten die der Versicherung zugrunde gelegte Versicherungssumme. Etwas anderes ergebe sich nicht daraus, daß gemäß § 40 Abs 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten die Versicherungssumme als JAV gelte. Diese Satzungsbestimmung sei gesetzeskonform dahin auszulegen, daß hierdurch zwar der JAV aus der selbständigen Tätigkeit, nicht jedoch der JAV aus der unselbständigen Beschäftigung miterfaßt werde, denn letzteres sei unmittelbar nach der Regelung in § 571 Abs 1 Satz 1 RVO nach Maßgabe des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts zu bestimmen. Die Vorschrift des § 543 Abs 1 RVO ermächtige die Beklagte zwar, die Einzelheiten der satzungsmäßigen Unternehmerversicherung zu regeln. Dazu gehöre die Festlegung des JAV aus der Unternehmerversicherung, nicht aber die des JAV aus der daneben bestehenden unselbständigen Beschäftigung.
Mit der – vom LSG zugelassenen – Revision rügt die Beklagte die Verletzung materiellen Rechts (§§ 560 Abs 1, 561 Abs 3 RVO). Das Urteil des BSG vom 4. Dezember 1991 – 2 RU 76/90 – (SozR 3-2200 § 560 Nr 1) – auf das das angefochtene Urteil Bezug nehme – enthalte zunächst den Grundsatz, daß sich der dem Verletztengeld zugrunde zu legende JAV auch bei Unternehmern sowohl aus dem Arbeitsentgelt aller Beschäftigungen als auch aus dem Einkommen aus allen selbständigen Tätigkeiten bemesse. Der vom BSG (aaO) entschiedene Sachverhalt sei mit dem vorliegenden vergleichbar. Sie – die Beklagte – habe von der Ermächtigung des § 671 Nr 9 RVO Gebrauch gemacht und in § 40 ihrer Satzung Aussagen über die Höhe und Ermittlung des JAV freiwillig versicherter Personen getroffen. Aus der Formulierung des Satzungstextes ergebe sich, daß hier durch die gewählte Versicherungssumme der Gesamtschaden des freiwillig Versicherten abgedeckt werde. Bei Abschluß einer freiwilligen Versicherung werde auch ein entsprechendes Merkblatt übersandt. Es sei nicht von mehreren getrennt zu betrachtenden Einzelschadenspositionen auszugehen, sondern von einem Gesamtschaden in Höhe der gewählten Versicherungssumme, der dann durch die erhaltene Lohnfortzahlung aus der abhängigen Beschäftigung gemindert sei, was gemäß § 560 Abs 1 RVO insoweit zu einem Ruhen des Verletztengeldanspruchs führe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 25. Oktober 1994 und das Urteil des SG Gelsenkirchen vom 22. November 1993 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben zutreffend entschieden, daß der Anspruch des Klägers auf Verletztengeld aus Anlaß des Arbeitsunfalls vom 9. März 1992 nach § 560 Abs 1 Satz 2 RVO nicht in Höhe des für denselben Zeitraum aus der abhängigen Beschäftigung im Ingenieur-Büro E. P. … fortgezahlten Gehalts ruht. Die Beklagte hat das nach der für den Kläger geltenden Versicherungssumme seiner freiwilligen Versicherung als Unternehmer zu berechnende Verletztengeld zu gewähren, ohne es um die für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit gewährte Lohnfortzahlung aus seiner abhängigen Beschäftigung zu kürzen.
Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, daß der als selbständiger Ingenieur bei der Beklagten gegen die Folgen von Arbeitsunfällen freiwillig versicherte Kläger (vgl § 39 der Satzung der Beklagten) für die Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit (16. März bis 10. April 1992) Anspruch auf Verletztengeld hat. Dies folgt aus § 560 Abs 1 Satz 1 RVO, wonach der Verletzte Verletztengeld erhält, solange er – wie hier – infolge des Arbeitsunfalls arbeitsunfähig im Sinne der Krankenversicherung war und keinen Anspruch auf Übergangsgeld nach den §§ 568, 568a Abs 2 oder Abs 3 RVO hat. Über diesen Anspruch dem Grunde nach besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit.
Die Berechnung des Verletztengeldes für arbeitsunfähige Unternehmer richtet sich nach § 561 Abs 3 RVO. Danach erhält der Verletzte Verletztengeld je Kalendertag in Höhe des 450. Teils des JAV. Für den freiwillig versicherten Unternehmer (s § 39 der Satzung der Beklagten) gilt als JAV die gewählte Versicherungssumme (§ 671 Nr 9 RVO iVm § 40 Satz 4 der Satzung der Beklagten), die im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls 120.000,– DM betrug. Die Vorinstanzen haben dementsprechend für die Zeit der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit vom 16. März 1992 bis 10. April 1992 den Anspruch auf Verletztengeld zutreffend nach dem 450. Teil der maßgebenden Versicherungssumme, also von kalendertäglich 266,67 DM errechnet.
Entgegen der Auffassung der Revision steht dem Zahlungsanspruch des Klägers in dieser Höhe nicht entgegen, daß das Ingenieur-Büro E. P. … für denselben Zeitraum die Angestelltenbezüge im Wege der Lohnfortzahlung in voller Höhe weitergezahlt hat. Diese Lohnfortzahlung führt nicht zur Kürzung des Verletztengeldes.
Nach § 560 Abs 1 Satz 2 RVO ruht der Anspruch auf Verletztengeld, soweit der Verletzte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhält. Die dem Kläger gewährte Gehaltsfortzahlung stellt zwar als laufende Einnahme aus einer abhängigen Beschäftigung Arbeitsentgelt iS des § 14 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) dar. Dieses Entgelt aus der Beschäftigung als angestellter Ingenieur ist jedoch weder dazu bestimmt noch in der Lage, den Einkommensverlust, der dem Kläger als selbständiger Ingenieur entstanden ist, auszugleichen. Entgelt, das aufgrund eines unselbständigen Beschäftigungsverhältnisses erzielt wird, hat daher in diesen Fällen unberücksichtigt zu bleiben (BSGE 36, 98, 102 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Von diesen Grundsätzen ausgehend hat der Senat in seinem von der Revision auch angeführten Urteil vom 4. Dezember 1991 – 2 RU 76/90 – (SozR 3-2200 § 560 Nr 1; zustimmend Benz, BG 1994, 223, 229; Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 560 Anm 18; Podzun/Nehls, Der Unfallsachbearbeiter, 3. Aufl, Kennzahl 415 S 5) entschieden, daß eine Lohnfortzahlung aufgrund der Arbeitnehmertätigkeit nicht zur entsprechenden Kürzung des Verletztengeldes als Unternehmer führt. Diese Entscheidung betrifft zwar einen kraft Gesetzes versicherten Unternehmer, während hier der Kläger bei der Beklagten freiwillig gegen die Folgen von Arbeitsunfällen versichert ist. Entgegen der Auffassung der Revision gelten die in dieser Entscheidung entwickelten Rechtsgrundsätze auch für Unternehmer, die der Unfallversicherung freiwillig beigetreten sind und im Rahmen der satzungsgemäßen Mindest- und Höchstsummen die Versicherungssumme selbst frei wählen konnten (Benz aaO). Das – ganz oder teilweise – Ruhen des Verletztengeldanspruchs aus einer Unternehmerversicherung aufgrund von Entgeltfortzahlung aus einer anderweitigen abhängigen Beschäftigung danach zu unterscheiden, ob eine Unternehmerpflichtversicherung oder eine freiwillige Versicherung als Unternehmer vorliegt, ist entgegen der Auffassung der Revision kein sachlicher Grund ersichtlich.
Wie der Senat in einer oa Entscheidung eingehend unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte ausgeführt hat, hat § 560 Abs 1 Satz 2 RVO nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers den Zweck, den Doppelbezug von Verletztengeld und Vergütungen für versicherte, infolge der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit aber weggefallene Arbeitstätigkeit zu verhindern. Es sollte eine „doppelte Entschädigung als Überversicherung des Versicherten” vermieden werden (BT-Drucks IV/120 S 56 zu § 565 RVO – Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz).
Eine solche Doppelleistung, die durch die Ruhensregelung des § 560 Abs 1 Satz 2 RVO nicht eintreten soll, stellt die Lohnfortzahlung, die der Kläger aus dem von der versicherten Unternehmertätigkeit rechtlich unabhängigen Arbeitsverhältnis im Ingenieur-Büro E. P. … erhielt, nicht dar. Durch den Arbeitsunfall vom 9. März 1992 wurden hier zwei Erwerbsquellen des Klägers betroffen, wodurch auch zwei rechtlich verschiedene Schäden eingetreten waren, nämlich ein Schaden sowohl aus der selbständigen Tätigkeit als Ingenieur als auch aus der abhängigen Beschäftigung als angestellter Ingenieur im Ingenieur-Büro E. P. …. Bedingt durch den Arbeitsunfall konnte der Kläger weder aus der einen Tätigkeit noch aus der anderen Beschäftigung Einkünfte erzielen. Die Gehaltsfortzahlung deckte den Einkommensverlust des Klägers in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer und das Verletztengeld den Einkommensverlust als Unternehmer jeweils getrennt und unabhängig voneinander ab. Eine Überschneidung liegt nicht vor (s auch BSG SozR Nr 11 zu § 1504 RVO). Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, ist weder das fortgezahlte Entgelt aus der Beschäftigung im Ingenieur-Büro E. P. … dazu bestimmt, den Einkommensverlust, der dem Kläger durch den Arbeitsunfall in seiner selbständigen Tätigkeit entstanden ist, auszugleichen, noch soll durch das Verletztengeld der Einkommensverlust aus der abhängigen Beschäftigung ausgeglichen werden.
Entgegen der Auffassung der Revision ist auch aus der Satzung der Beklagten, die wegen des überregionalen Wirkungsbereichs der Beklagten (vgl § 4 der Satzung) revisibles Rechts darstellt (§ 162 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫ – s BSG SozR 3-2200 § 544 Nr 1), nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Nach den darin enthaltenen Bestimmungen kann der freiwillig versicherte Unternehmer die Höhe der Versicherungssumme zwischen der Mindestversicherungssumme bis zur Höchstgrenze frei wählen (§ 40 Satz 3 und 4 iVm § 32 Abs 2 der Satzung). Ermittlungen finden insoweit nicht statt. Für die Höhe der Beiträge der freiwilligen Versicherung gilt die Versicherungssumme des Beitragsjahres (§ 40 Satz 4 der Satzung). Diese Versicherungssumme wird „der Versicherung als Jahresarbeitsverdienst” zugrunde gelegt (§ 40 Satz 2 der Satzung). Leistungen werden gewährt wie gesetzlich Versicherten nach §§ 546 ff RVO (§ 43 Satz 1 der Satzung). Hieraus wird deutlich, daß die freiwillige Versicherung nach Satzung nicht das gesamte Wagnis auf seiten des Versicherungsträgers abdeckt, da sich die Satzungssumme nur auf den JAV aus der der freiwilligen Versicherung zugrundeliegenden Tätigkeit beziehen kann (BSG Urteil vom 4. Juli 1995 – 2 RU 33/94 –; KassKomm-Ricke § 571 RVO RdNr 4). Nur insoweit kann die in § 40 der Satzung genannte Versicherungssumme an die Stelle des ansonsten nach § 571 Abs 1 RVO zu berechnenden JAV treten. Der in § 40 festgesetzte JAV gilt nicht nur für die Berechnung der Geldleistungen, sondern gleichermaßen für die Berechnung der Beiträge. Auch diese Verbindung zeigt, daß die Beklagte in ihrer Satzung sowohl die Beitragsgestaltung als auch den JAV für ihre versicherten Unternehmer nur soweit gestalten kann, wie ihr Zuständigkeitsbereich reicht. Nur insoweit bleiben daher gemäß § 571 Abs 3 RVO die über den JAV erlassenen Satzungsbestimmungen unberührt. Hieraus folgt zugleich, daß Entgeltzahlungen und damit Lohn- oder Gehaltsfortzahlungen aus einem anderweitigen abhängigen Beschäftigungsverhältnis auf das Verletztengeld auch aus einer freiwilligen Unternehmerversicherung nicht angerechnet werden können.
Nach alledem ist die Beklagte verpflichtet, das nach der Versicherungssumme von 120.000,– DM berechnete Verletztengeld in Höhe von kalendertäglich 266,67 DM zu gewähren, ohne es um die dem Kläger für den genannten Zeitraum gewährte Gehaltsfortzahlung zu kürzen.
Die Revision der Beklagten war demzufolge zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen