Leitsatz (redaktionell)

1. Mit der Gründung einer Anwalts-Sozietät wird diese Arbeitgeberin der bisher von den einzelnen Sozien beschäftigten Arbeitnehmer; das gilt jedenfalls für diejenigen Arbeitnehmer, die dem Arbeitgeberwechsel nicht widersprochen haben.

2. Mit dem Arbeitgeberwechsel endet für die - bisher von ihrem Ehemann beschäftigte - Ehefrau eines der Sozien die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nach Art 4 § 2 des 2. KVÄG.

 

Normenkette

BGB §§ 705, 613a Fassung: 1972-01-15; KVÄG 2 Art. 4 § 2 Fassung 1970-12-21

 

Verfahrensgang

Hessisches LSG (Entscheidung vom 09.12.1981; Aktenzeichen L 8 Kr 821/81)

SG Darmstadt (Entscheidung vom 12.03.1981; Aktenzeichen S 4 Kr 69/79)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die ursprünglich

nur in der Anwaltskanzlei ihres Ehemannes, des Klägers zu

1), beschäftigt gewesene und deshalb mit Bescheid der

Beklagten vom 29. April 1971 gemäß Art 4 § 2 des Zweiten

Krankenversicherungs- änderungsgesetzes -2. KVÄG- vom

21. Dezember 1970 (BGBl I 1770) von der

Krankenversicherungspflicht befreite Beigeladene nach

Gründung der Sozietät der Kläger im Jahre 1973 in der Zeit

zwischen dem 1. Januar 1975 und dem 31. Dezember 1978

krankenversicherungspflichtig war und deshalb für diese Zeit

Beiträge zur Krankenversicherung nachzuzahlen sind.

Die Beklagte ist bei einer im November 1978 durchgeführten

Betriebsprüfung auf das Bestehen der Anwaltssozietät

zwischen den Klägern aufmerksam geworden. Mit dem als

"Bericht" über die Betriebsprüfung bezeichneten Schreiben

vom 7. September 1979 forderte die Beklagte von den Klägern

Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung der

Beigeladenen für die Zeit von Dezember 1974 bis Dezember

1978 im Gesamtbetrage von 7.167,60 DM nach, weil die

Befreiung der Beigeladenen von der

Krankenversicherungspflicht mit der Gründung der Sozietät

zwischen den Klägern erloschen sei. Der Widerspruch der

Kläger und ihre Klage blieben ohne Erfolg

(Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 28. November 1979;

Urteil des Sozialgerichts -SG- Darmstadt vom

12. März 1981).

In der mündlichen Verhandlung vor dem Hessischen

Landessozialgericht (LSG) am 9. Dezember 1981 hat die

Beklagte erklärt, sie mache die Beitragsnachforderung für

Dezember 1974 und Zinsen und Säumniszuschläge nicht mehr

geltend. Das LSG hat diese Erklärung als Verwaltungsakt

angesehen und gemäß § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in

das Verfahren einbezogen. Durch Urteil vom 9. Dezember 1981

hat es die Berufung der Kläger zurückgewiesen und die Klage

gegen den "Bescheid" vom 9. Dezember 1981 abgewiesen: Der

Prüfungsbericht der Beklagten vom 7. September 1979 sei ein

formgerechter Verwaltungsakt; dieser sei auch rechtmäßig,

weil durch die Begründung der Sozietät zwischen den Klägern

eine Gesellschaft iS des bürgerlichen Rechts entstanden sei.

Seitdem werde die Beigeladene nicht mehr vom Kläger zu 1)

allein, sondern von der Sozietät beschäftigt. Dieses

Beschäftigungsverhältnis werde durch die auf Art 4 § 2 des

2. KVÄG beruhende Befreiung der Beigeladenen nicht erfaßt.

Die von der Beklagten geltend gemachte Beitragsforderung sei

in dem zuletzt noch aufrecht erhaltenen Umfange nicht

verjährt, die Beklagte habe auch das Recht auf ihre

Einziehung nicht verwirkt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die - vom erkennenden Senat

zugelassene - Revision der Kläger und der Beigeladenen. Sie

wenden sich gegen die rechtliche Beurteilung durch das LSG.

Durch Begründung der Sozietät sei kein Arbeitgeberwechsel

erfolgt. Das LSG habe auch den Grundsatz der Verwirkung

nicht zutreffend angewendet.

Die Kläger und die Beigeladene beantragen sinngemäß, das

Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 9. Dezember

1981, das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 12. März

1981 und den Bescheid der Beklagten vom 7. September 1979 in

der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 1979

sowie den Bescheid der Beklagten vom 9. Dezember 1981

aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie

hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Alle Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne

mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2

SGG).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Die von den Klägern in der mündlichen Verhandlung vor dem

LSG am 9. Dezember 1981 gegen einen vermeintlichen Bescheid

der Beklagten vom 9. Dezember 1981 erhobene Klage ist

entgegen der vom LSG vertretenen Auffassung nicht

unbegründet, sondern unzulässig. Die Beklagte hat mit der am

9. Dezember 1981 abgegebenen Erklärung keinen neuen

belastenden Verwaltungsakt erlassen. Nur ein solcher wäre

gemäß § 96 SGG in das Verfahren einzubeziehen gewesen.

Hingegen enthält eine Verminderung der Beschwer, wie sie in

der am 9. Dezember 1981 abgegebenen Erklärung der Beklagten

liegt, keine anfechtbare und deshalb nach § 96 SGG

einzubeziehende Entscheidung. Vielmehr ist diese Erklärung

nur eine Teilrücknahme des noch nicht bindend gewordenen

belastenden Bescheides vom 7. September 1979, die

uneingeschränkt zulässig war. Sie hätte insoweit zur

Erledigung der Hauptsache führen können, wenn die Kläger

eine entsprechende Prozeßerklärung abgegeben hätten. Für die

statt dessen - infolge einer fehlerhaften Beurteilung der

Rechtslage - von den Klägern erhobene und vom LSG ins

Verfahren einbezogene Anfechtungsklage bestand kein Rechtsschutzinteresse.

Das Fehlen dieser Prozeßvoraussetzung war auch noch in der

Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen; das

Urteil des LSG trifft deshalb, soweit die Klage gegen den

vermeintlichen Bescheid vom 9. Dezember 1981 abgewiesen

worden ist, nur im Ergebnis zu (vgl auch BSGE 40, 284, 287

am Ende, zur Ersetzung einer Abweisung der Klage wegen

Unbegründetheit durch eine solche wegen Unzulässigkeit).

Im übrigen hat das LSG die Klage mit Recht als unbegründet

angesehen. Da die Beigeladene bereits vor dem 1. Januar

1971 in der Anwaltspraxis ihres Ehemannes tätig war, galt

damals für sie noch die Regelung des § 175

Reichsversicherungsordnung (RVO) idF der Verordnung vom

17. März 1945. Danach begründete die Beschäftigung eines

Ehegatten durch den anderen keine Versicherungspflicht in

der Krankenversicherung. Diese Rechtslage änderte sich durch

Aufhebung des § 175 RVO aF mit Wirkung vom 1. Januar 1971

(Artikel 1 Nr 3 des 2. KVÄG); seither sind auch Ehegatten

im Falle der Beschäftigung durch den anderen Ehegatten grundsätzlich

krankenversicherungspflichtig. Die Ehegatten, die infolge

dieser gesetzlichen Änderung versicherungspflichtig wurden,

konnten sich jedoch aufgrund einer Übergangsvorschrift in

Art 4 § 2 des 2. KVÄG "für die Dauer dieser Beschäftigung

bei ihrem Ehegatten" von der Versicherungspflicht befreien

lassen. Hiervon hat die Beigeladene Gebrauch gemacht; sie

ist durch den bindend gewordenen Befreiungsbescheid der

Beklagten vom 29. April 1971 "für die Dauer des jetzigen

Beschäftigungsverhältnisses bei Ihrem Ehegatten" von der

Krankenversicherungspflicht befreit worden.

Schon aus dem Wortlaut, vor allem aber aus der Zielsetzung

des Art 4 § 2 des 2. KVÄG folgt, daß diese

Übergangsvorschrift geschaffen worden ist, um dem von ihr

erfaßten Personenkreis die bisherige versicherungsrechtliche

Stellung zu erhalten. Bei Anwendung des § 175 RVO aF und

einer früheren entsprechenden Vorschrift in § 159 RVO aF

wurde aber - ebenso wie für die vergleichbaren Regelungen in

§ 1228 Abs 1 Nr 1 RVO und § 4 Abs 1 Nr 2 des

Angestelltenversicherungsgesetzes, beide idF der

Neuregelungsgesetze vom 23. Februar 1957

(Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung bei

Beschäftigung durch den Ehegatten) - zwischen einer

Beschäftigung durch den anderen Ehegatten und einer

Tätigkeit für eine Gesellschaft, an der der Ehegatte

beteiligt ist, unterschieden. Versicherungsfreiheit des

beschäftigten Ehegatten wurde nur anerkannt, wenn die

Beschäftigung durch den anderen Ehegatten selbst erfolgte.

War der Arbeitgeber hingegen eine Personengesellschaft oder

eine juristische Person, so war unbeachtlich, inwieweit der

Ehegatte an der zu einer Gesellschaft verbundenen

Personenmehrheit oder an der juristischen Person beteiligt

war (Hanow-Lehmann-Bogs, Rentenversicherung der Arbeiter,

5. Aufl, Stand: Oktober 1973, Anm B zu § 1228;

Koch-Hartmann-von Altrock-Fürst, AVG, 2./3. Aufl, Band IV,

§ 4 Anm C, S V 67g). Diesen Grundsatz hat das

Reichsversicherungsamt -RVA- (GE 5546 in AN 1944 S II 39

- zu § 159 RVO aF -) insbesondere auch für eine Gesellschaft

iS des § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vertreten

(vgl ferner BSGE 19, 265, 269 und SozR RVO § 380 Nr 1 zur

Arbeitgebereigenschaft einer Kommanditgesellschaft und einer

Gesellschaft des bürgerlichen Rechts).

Der Senat teilt diese Rechtsauffassung. Sie rechtfertigt

sich aus dem besonderen familienrechtlichen Einschlag, der

einer Versicherungsfreiheit nach den Vorschriften der

§§ 159, 175, 1228 Abs 1 Nr 1 RVO aF und § 4 Abs 1 Nr 2 AVG

aF zugrundegelegen hat und der bei der Abgrenzung der

rechtlichen Nachwirkungen dieser Versicherungsfreiheit, wie

sie sich aus einem Befreiungsbescheid iS des Art 4 § 2 des

2. KVÄG ergeben, in gleicher Weise zu berücksichtigen ist.

Die auf das Ehegatten-Beschäftigungsverhältnis zwischen dem

Kläger zu 1) als Arbeitgeber und der Beigeladenen

beschränkte Wirkung des Befreiungsbescheides vom 29. April

1971 ist mit der Begründung der Anwaltssozietät zwischen den

Klägern beendet worden. Den - von den Revisionsklägern nicht

angegriffenen - tatsächlichen Feststellungen des LSG ist zu

entnehmen, daß die Kläger bei ihrem 1973 erfolgten

Zusammenschluß nicht nur eine Bürogemeinschaft begründet

haben (vgl zu deren Abgrenzung Isele,

Bundesrechtsanwaltsordnung -BRAO-, Anhang zu § 43, unter

"Sozietät", hier IV, ferner die im Anhang 1 zu § 177

abgedruckten "Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts" vom

21. Juni 1973, § 28, sowie §§ 21 Nr 1, 29 Nr 5 der

Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes idF

der Sodener Beschlüsse der Bundesrechtsanwaltskammer vom

11. Mai 1957, abgedruckt bei Kalsbach,

Bundesrechtsanwaltsordnung, nach § 43 und Anm 7 zu § 29 der

Richtlinien). Im übrigen würde der Unterschied zwischen

einer Sozietät und einer weniger engen Bindung in Form einer

Bürogemeinschaft in versicherungsrechtlicher Hinsicht

möglicherweise nicht relevant sein, weil sich die

Bürogemeinschaft in der Regel auch auf das Büropersonal

erstreckt (Isele, aa0). Die somit zwischen den Klägern

bestehende Anwaltssozietät ist nach allgemein anerkannter

Auffassung eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts iS der

§§ 705 ff BGB (vgl statt vieler: Palandt-Thomas, BGB,

42. Aufl, § 705 Anm 9b aa; BGH in Lindenmaier-Möhring,

Nachschlagewerk des BGH, Nrn 10 und 23 zu § 705 BGB, und in

NJW 1971, 1801 mwN). Diese Gesellschaft handelt gemäß

§§ 709 ff BGB nach außen gesamthänderisch (vgl dazu BGH NJW

1971, 1801). Dem Außenverhältnis zugehörig ist auch das

Beschäftigungsverhältnis mit Büroangestellten. Deren

Arbeitgeber ist mithin in einer Gesellschaft des

bürgerlichen Rechts die Gesamtheit aller Gesellschafter (RVA

aa0; vgl ferner BSGE 19, 265, 268 f; SozR RVO § 380 Nr 1;

Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 4. Aufl 1980, § 17 Abs 1).

Dies gilt entgegen der von der Revision vertretenen

Auffassung auch für die Anwaltssozietät, die entsprechend

den für die BGB-Gesellschaft geltenden Grundsätzen im

(Außen-)Verhältnis zu ihren Bediensteten verselbständigt ist

und deshalb - als Gesamtheit der Sozien - auch Arbeitgeber

der Bediensteten ist, soweit nicht ausnahmsweise ein

einzelner Gesellschafter für sich allein Vertragspartner

eines Bediensteten ist. Insoweit unterscheidet sich die

Rechtslage nicht von dem Rechtsverhältnis zwischen Mandant

und Sozietät; für dieses Verhältnis hat der BGH aber schon

entschieden, daß die Annahme des Mandats durch einen Anwalt

nicht nur diesen, sondern im allgemeinen die Sozietät

insgesamt verpflichtet (BGH NJW 1971, 1802f).

Die Beigeladene ist mit der Gründung der Anwaltssozietät der

Kläger deren Arbeitnehmerin geworden. Die Gründung einer

Sozietät hat im Regelfall zur Folge, daß eine bis dahin als

ein Einzelunternehmen im versicherungsrechtlichen Sinne

geführte Anwaltspraxis auf einen anderen Inhaber - die

Gesamtheit der Sozien - übergeht (wie umgekehrt bei

Auflösung einer Sozietät die bisherige Gesamtpraxis einem

der Sozien übertragen werden kann, vgl Kalsbach aa0, § 22

der Richtlinien, Anm 1 unter II b). In einem solchen

Inhaberwechsel liegt ein Betriebsübergang iS des § 613a

Abs 1 Satz 1 BGB, der hier zur Folge gehabt hat, daß an die

Stelle des Klägers zu 1) als des bisherigen Arbeitgebers der

Beigeladenen kraft Gesetzes die Sozietät der beiden Kläger

in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des

Überganges bestehenden Arbeitsverhältnissen eingetreten ist

(vgl Schaub in Münchner Kommentar zum BGB, § 613a Randziffer

19). Eine förmliche Umstellung des zwischen dem Kläger zu 1)

und der Beigeladenen bestehenden Arbeitsverhältnisses war

nicht erforderlich (vgl Palandt-Putzo aa0, Anm 3 zu § 613a).

Ob der Arbeitgeberwechsel durch einen Widerspruch der

Beigeladenen hätte ausgeschlossen werden können (vgl dazu

Schaub aa0 Randziffer 41), kann dahinstehen, da ein solcher

Widerspruch weder vom LSG festgestellt noch von einem

Beteiligten behauptet worden ist. Der Arbeitgeberwechsel hat

bewirkt, daß die in dem Bescheid der Beklagten vom

29. April 1971 enthaltene auflösende Bedingung eingetreten

ist. Infolgedessen hat dieser Bescheid seine Wirkung

verloren, ohne daß es seiner ausdrücklichen Rücknahme oder

einer anderweitigen förmlichen Entscheidung der Beklagten

bedurfte (vgl entsprechend zu § 8 AVG Urteil des erkennenden

Senats vom 30. Januar 1980, SozR 2200 § 1231 Nr 2).

Nicht gerechtfertigt ist schließlich der Einwand der

Revision, die Beklagte habe das Recht zur Geltendmachung der

Beitragsforderung verwirkt. Hierzu hat das LSG in Anlehnung

an die Rechtsprechung des erkennenden Senats (BSGE 47, 194,

196 ff) zutreffend ausgeführt, daß die Verwirkung einer

Beitragsforderung nicht durch bloßen Zeitablauf eintritt,

sondern einen besonderen Vertrauenstatbestand voraussetzt,

der nicht bereits dadurch entsteht, daß der

Versicherungsträger Betriebsprüfungen durchführt, bei denen

der rechtliche Mangel nicht erkannt wird. An dieser in BSGE

47, 194, 198f mwN ausführlich begründeten rechtlichen

Beurteilung wird festgehalten.

Die Revisionskläger haben Angriffe gegen die Richtigkeit des

angefochtenen Urteils nicht erhoben, soweit das LSG die

Einrede der Verjährung als unbegründet angesehen hat. Auch

der erkennende Senat vermag insoweit Rechtsfehler des

angefochtenen Urteils nicht zu erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

BSGE 55, 3-6 (LT1-2)

BSGE, 3

RegNr, 11707

Das Beitragsrecht Meuer, 454 A 17 a 8 (LT1-2)

KVRS, A-1200/2 (LT1-2)

USK, 8313 (LT1-2)

Die Beiträge 1983, 277-280 (LT1-2)

MDR 1983, 875 (LT1-2)

SozR 5486 Art 4 § 2, Nr 3 (LT1-2)

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