Beteiligte
Landesversicherungsanstalt Brandenburg |
Tenor
Die Sprungrevision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 11. Januar 2000 wird als unzulässig verworfen, soweit sie die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 1999 und 1. Juli 2000 betrifft. Im übrigen wird sie zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Streitig ist die Höhe der Altersrente des Klägers.
Der im November 1935 geborene Kläger war in der ehemaligen DDR zunächst abhängig beschäftigt (ua als Montagemeister in einem volkseigenen Betrieb) und ab 1. Juni 1976 als selbständiger Handwerker tätig. Er gehörte keinem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem an und trat auch nicht der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei.
Auf Antrag des Klägers gewährte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 8. Oktober 1998 beginnend mit dem 1. Dezember 1998 Altersrente für langjährig Versicherte iHv 1.956,83 DM (nach Abzug der Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung: 1.804,20 DM). Bei der Ermittlung der Entgeltpunkte berücksichtigte sie für die Zeit vom 1. März 1971 bis 30. Juni 1990 nur die durch Pflichtbeiträge versicherten Verdienste (bis zu 600,00 Mark der DDR ≪M≫ im Monat). Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger insoweit eine Anrechnung seiner tatsächlichen Einkünfte bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) geltend. Die nach Erteilung des Widerspruchsbescheides vom 26. April 1999 erhobene Klage ist durch Urteil des Sozialgerichts Neuruppin (SG) vom 11. Januar 2000 im wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen worden:
Die Beklagte habe in der angefochtenen Entscheidung bei der Rentenberechnung zutreffend Entgeltpunkte gemäß § 256a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) ermittelt. Für die streitige Berücksichtigung von Verdiensten und Einkommen oberhalb der Sozialversicherungspflichtgrenze von 600,00 M gebe es im vorliegenden Fall keine Anspruchsgrundlage. Zwar zählten gemäß § 256a Abs 3 SGB VI als Verdienst auch die nachgewiesenen beitragspflichtigen Arbeitsverdienste und Einkünfte vor dem 1. Juli 1990, für die wegen der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden BBGn oder wegen in einem Sonderversorgungssystem erworbener Anwartschaften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur FZR nicht hätten gezahlt werden können; jedoch sei der Kläger in der DDR nicht der FZR beigetreten, obwohl ihm dies ab 1. März 1971 möglich gewesen wäre.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzliche Regelung des § 256a SGB VI habe die Kammer nicht. Die vom Kläger in der Sozialpflichtversicherung der DDR erworbenen Anwartschaften seien in die Rentenversicherung überführt worden. Insoweit sei eine Verletzung von Art 14 des Grundgesetzes (GG) nicht erkennbar. Für die unterschiedliche Behandlung von Verdiensten vor und nach dem 1. März 1971 gebe es einen sachlichen Grund, nämlich die Einführung der FZR zu diesem Termin. Es sei gerechtfertigt, die Berücksichtigung von Verdiensten über 600,00 M davon abhängig zu machen, ob der Versicherte der FZR beigetreten gewesen sei.
Mit seiner vom SG zugelassenen Sprungrevision rügt der Kläger Verletzungen von Art 3, 14 und 72 GG sowie von Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). Dazu macht er im wesentlichen geltend: Indem seine Einkünfte bei der Rentenberechnung für die Zeit ab 1. März 1971 nur bis zu der „besonderen BBG-Ost” berücksichtigt würden, erfolge eine Schmälerung seiner in der ehemaligen DDR erworbenen Rentenanwartschaften. Darüber hinaus werde er sowohl gegenüber vergleichbaren Rentnern in den alten Bundesländern als auch gegenüber ehemals zusatz- oder sonderversorgten Versicherten im Beitrittsgebiet schlechter gestellt. Es sei willkürlich, den Umfang einer Berücksichtigung von Entgelten bei der Altersrente von einer FZR-Mitgliedschaft abhängig zu machen. Ein Anknüpfen an die damalige BBG von 600,00 M im Monat sei auch sachwidrig, weil sich diese nach dem DDR-Rentenrecht wesentlich weniger auf die Höhe der Rentenleistungen ausgewirkt habe als jetzt nach dem SGB VI. Schließlich sei eine Begrenzung der Zahlbetragsgarantie des Einigungsvertrages (EinigVtr) auf Rentenzugänge bis zum 30. Juni 1995 im Hinblick auf die tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung im Beitrittsgebiet nicht gerechtfertigt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Neuruppin vom 11. Januar 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm eine höhere Rente zu gewähren und dazu unter Änderung des Rentenbescheides vom 8. Oktober 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 1999 sowie der Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 1999 und 1. Juli 2000 die Rente unter Berücksichtigung der Anpassung an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet neu zu berechnen und dieser Berechnung die aus der Sozialpflichtversicherung der DDR zu überführenden Ansprüche für die Zeit vor und auch für die Zeit ab dem 1. März 1971 ausgehend von den Entgelten im Rahmen der allgemeinen BBG zugrunde zu legen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II
Die Revision des Klägers ist, worauf in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hingewiesen worden ist, unzulässig, soweit sie die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 1999 und 1. Juli 2000 betrifft. Die während des erstinstanzlichen Verfahrens ergangene Anpassungsmitteilung zum 1. Juli 1999 kann schon deshalb nicht zulässiger Gegenstand des Revisionsverfahrens sein, weil das SG diesen Verwaltungsakt nicht in seine Entscheidung einbezogen hat. Soweit die Vorinstanz insoweit § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verletzt hat, fehlt es an einer form- und fristgerecht angebrachten Verfahrensrüge des Klägers (vgl § 164 Abs 2 SGG; dazu auch BSG SozR 1500 § 53 Nr 2; BSG SozR 3-2500 § 57 Nr 4). Die zeitlich in das Revisionsverfahren fallende Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2000 kann selbst dann, wenn sie den angefochtenen Verwaltungsakt abgeändert oder ersetzt hat, vom Senat nicht mit überprüft werden. In diesem Falle gilt ein solcher Verwaltungsakt nämlich gemäß § 171 Abs 2 SGG als mit der Klage beim SG angefochten, es sei denn, daß der Kläger durch ihn klaglos gestellt worden ist oder dem Klagebegehren durch die Entscheidung des Revisionsgerichts zum ersten Verwaltungsakt (hier also zum Rentenbescheid vom 8. Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 1999) in vollem Umfang genügt wird. Diese Ausnahmen liegen hier nicht vor. Damit scheidet auch die vom Kläger geforderte „Berücksichtigung der Anpassung an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet” als revisionsgerichtlicher Prüfungsgegenstand aus.
Im übrigen ist die Revision des Klägers unbegründet.
Nach den Klarstellungen, die der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Revisionsverhandlung vorgenommen hat, ist die Klage in dem verbleibenden Umfang als zulässig anzusehen. Soweit in dem klägerischen Revisionsantrag von „aus der Sozialpflichtversicherung der DDR zu überführenden Ansprüchen” die Rede ist, begehrt der Kläger nicht – was eine gemäß § 168 Satz 1 SGG im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung darstellen würde – alternativ zu der der Höhe nach streitigen SGB VI-Rente eine nach den Vorschriften der ehemaligen DDR berechnete und an die neuen wirtschaftlichen Verhältnisse angepaßte Rente. Dem Wortlaut seines Antrags nach macht der Kläger zwar die Berücksichtigung höherer Entgelte im Rahmen der allgemeinen BBG auch für die Zeit vor dem 1. März 1971 geltend. Dieses Begehren wäre an sich mangels erkennbarer Beschwer unzulässig, denn für diesen Zeitraum sind bereits sog Überentgelte berücksichtigt worden, ohne daß der Kläger vorgetragen hätte, inwiefern eine Anrechnung noch höherer Verdienste in Betracht komme. Der Kläger wollte mit dieser Formulierung jedoch – nach Erklärung seines Prozeßbevollmächtigten im Termin – nur zum Ausdruck bringen, daß er den Stichtag des 1. März 1971 nicht für gerechtfertigt hält. Mithin ist über die Berücksichtigung höherer Entgelte für die Zeit vor dem 1. März 1971 nicht zu befinden.
Wie das SG zutreffend entschieden hat, kann der Kläger nach dem SGB VI keine höhere Altersrente beanspruchen. Insbesondere gibt es für die von ihm geltend gemachte Berücksichtigung seines zusätzlichen (über der in der ehemaligen DDR maßgebend gewesenen BBG liegenden) Arbeitsverdienstes für die Zeit vom 1. März 1971 bis 30. Juni 1990 keine Rechtsgrundlage.
Nach § 256a Abs 1 Satz 1 SGB VI werden für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8. Mai 1945 Entgeltpunkte ermittelt, indem der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Als Verdienst zählen nach § 256a Abs 2 Satz 1 SGB VI – soweit hier von Bedeutung – der Arbeitsverdienst und die Einkünfte, für die Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, sowie der Verdienst, für den Beiträge zur FZR gezahlt worden sind. In Anwendung dieser Regelung hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid für den streitigen Zeitraum zutreffend die mit Pflichtbeiträgen belegten Einkünfte des Klägers bis zu 7.200,00 M im Jahr berücksichtigt. Denn gemäß § 16 Abs 2 der Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten (SVO-DDR) vom 17. November 1977 (GBl der DDR I, 373; mit späteren Änderungen) galt seinerzeit eine BBG von monatlich 600,00 M. Nach dem für selbständige Handwerker geltenden § 4 der Elften Durchführungsbestimmung zum Gesetz zur Förderung des Handwerks vom 26. März 1966 (GBl der DDR II, 229) war auch der den Betrag von 7.200,00 M jährlich übersteigende Gewinn beitragsfrei.
Die rentenrechtliche Anrechnung darüber hinausgehender Verdienste richtet sich nach § 256a Abs 3 SGB VI. Gemäß Satz 1 dieser Bestimmung zählen als Verdienst ua auch die nachgewiesenen beitragspflichtigen Arbeitsverdienste oder Einkünfte vor dem 1. Juli 1990, für die wegen der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden BBG Pflichtbeiträge oder Beiträge zur FZR nicht gezahlt werden konnten. Diese Voraussetzungen sind vorliegend für den streitigen Zeitraum nicht erfüllt. Zwar war seinerzeit für Monatseinkünfte über 600,00 M die Zahlung von Pflichtbeiträgen ausgeschlossen, es bestand für den Kläger jedoch ab 1. März 1971 die Möglichkeit zur Entrichtung von Beiträgen zur FZR. Nach § 1 Abs 1 der Verordnung über die Verbesserung der FZR und die Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit vom 10. Februar 1971 (GBl der DDR II, 121) konnten nämlich mit Inkrafttreten dieser Verordnung am 1. März 1971 (vgl § 40 Abs 1 der Verordnung) alle sozialversicherungspflichtigen Werktätigen, die ihren ständigen Wohnsitz in der DDR hatten und deren Einkommen die Höchstgrenze für die Beitragspflicht zur Sozialversicherung von 600,00 M monatlich bzw 7.200,00 M jährlich überstieg, der FZR beitreten. Davon hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Regelung des § 256a SGB VI mit dem GG vereinbar (vgl dazu BSG, Urteil vom 23. März 2000 – B 13 RJ 35/99 R – ≪zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen≫). Sie ist Ausfluß der verfassungsrechtlich unbedenklichen sog Systementscheidung, wonach Anwartschaften aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR der DDR in die im SGB VI geregelte Rentenversicherung der Bundesrepublik überführt worden sind (vgl dazu allgemein Bundesverfassungsgericht ≪BVerfG≫, Urteil vom 28. April 1999 – 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 – in BVerfGE 100, 1, 38 ff = SozR 3-8570 § 10 Nr 3).
Ein Eingriff in eine durch Art 14 Abs 1 GG geschützte Rechtsposition des Klägers liegt fern. Seine in der ehemaligen DDR erfolgte Beitragsleistung wird im Rahmen des § 256a SGB VI angemessen berücksichtigt. Dabei ist vor allem von Bedeutung, daß im Beitrittsgebiet erzielte Verdienste gemäß § 256a Abs 1 SGB VI mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigt werden, um sie auf das Lohn- und Gehaltsniveau umzurechnen, das in dem betreffenden Jahr in den alten Bundesländern vorgelegen hat (vgl dazu Polster in Kasseler Komm, Sozialversicherungsrecht, § 256a SGB VI RdNr 5). Der über 600,00 M liegende Monatsverdienst war nach dem Rentenrecht der DDR nicht ohne weiteres (dh insbesondere nicht ohne Beitragszahlung zur FZR) versichert. Da ein entsprechender Versicherungstatbestand bei ihm nicht vorliegt, kann der Kläger mithin keine weitergehenden eigentumsähnlichen Rentenanwartschaften erworben haben.
Auch der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG ist nicht als verletzt anzusehen. Soweit sich der Kläger mit Westrentnern vergleicht, ist ihm entgegenzuhalten, daß sich aus dieser Verfassungsnorm keine Pflicht des Gesetzgebers ergibt, ihn rückwirkend und kostenfrei so zu stellen, als hätte er die Voraussetzungen erfüllt, von denen die Altersversorgung eines westdeutschen Berufskollegen abhängt (vgl BVerfGE 100, 1, 45 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3). Eine Ungleichbehandlung gegenüber ehemals sonder- oder zusatzversorgungsberechtigten Beitrittsgebietsrentnern rechtfertigt sich schon daraus, daß diese in der ehemaligen DDR höherwertige Versorgungsanwartschaften erworben hatten, die bei der Überführung zu berücksichtigen waren (vgl dazu BVerfGE 100, 1, 33 ff = SozR 3-8570 § 10 Nr 3; BSG, Urteil vom 9. November 1999 – B 4 RA 2/99 R –, Umdruck S 14 ff ≪zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen≫). Ferner erscheint es nicht als willkürlich, wenn die Anrechnung von Überentgelten auch davon abhängig gemacht wird, daß der Versicherte die Möglichkeit einer Entrichtung von FZR-Beiträgen in vollem Umfang wahrgenommen hat. Dabei ist zu berücksichtigen, daß mit § 256a Abs 3 SGB VI das Ziel verfolgt wurde zu verhindern, daß die Versicherten im Beitrittsgebiet Nachteile durch das in der Vergangenheit unzureichende Beitragsrecht erlitten (vgl Begründung zum Entwurf des RÜG, BT-Drucks 12/405 S 127). Da die FZR während der DDR-Zeit bereits einen Ausgleich für die fortdauernd niedrige BBG bieten sollte, ist es konsequent, eine Berücksichtigung von Verdiensten bis zur allgemeinen BBG von einer Ausschöpfung dieser Möglichkeit abhängig zu machen (vgl dazu BSG, Urteil vom 9. November 1999 – B 4 RA 2/99 R –, Umdruck S 17 f ≪zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen≫; Steinmeyer, VSSR 1990, 83, 97 f). Soweit sich der Kläger schließlich gegen eine Begrenzung der Zahlbetragsgarantie nach dem EinigVtr auf Rentenzugänge bis zum 30. Juni 1995 wendet, ist darauf hinzuweisen, daß dieser Stichtag – wie der Kläger selbst einräumt – vom BVerfG bereits gebilligt worden ist (vgl BVerfGE 100, 1, 46 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3). Darüber hinaus ist weder ersichtlich, daß der Kläger nach dem Rentenrecht der DDR eine höhere Rentenleistung hätte erwarten können, noch, daß er in der Zeit ab Juli 1990 keine Möglichkeit gehabt hat, seine Versicherungsbiographie zu verbessern. Immerhin sind für ihn, wie sich aus dem Rentenbescheid vom 8. Oktober 1998 ergibt, bis November 1998 Pflichtbeiträge aus überdurchschnittlichen Arbeitsentgelten entrichtet worden.
Unter diesen Umständen sieht der Senat auch keine Anhaltspunkte dafür, daß § 256a SGB VI gegen Vorschriften der EMRK verstoßen könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen