Beteiligte
Kläger und Revisionskläger |
Beklagter und Revisionsbeklagter |
Tatbestand
I.
Der Kläger bezieht Berufsschadensausgleich. Die Höhe des monatlichen Zahlbetrages wurde zunächst mit Bescheid vom 8. Juli 1977 bis zum 30. Juni 1977 und für die Zeit ab 1. Juli 1977 wegen Änderung der Verhältnisse (Erhöhung des Vergleichseinkommens nach der Besoldungsgruppe A 15 von 4.529,-- DM auf 4.831,-- DM) neu festgestellt. Mit Bescheid vom 6. Oktober 1977 wurde wiederum ab 1. Juli 1977 eine Neufeststellung vorgenommen, diesmal mit der Begründung, nach Inkrafttreten von § 8 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs. 3 bis 5 BVG vom 18. Januar 1977 (BGBl. I S. 162) zum 1. Juli 1977 (§ 17 Abs. 2 VO) sei das Vergleichseinkommen auf 75% des Betrages aus A 15 zu kürzen. In dem Neufeststellungsbescheid vom 28. August 1978 (wegen Erhöhung des Ruhegehaltes des Klägers zum 1. Januar 1978 und erneut 1. März 1978) ist das Vergleichseinkommen ebenfalls nur mit 75% des Betrages aus A 15 angesetzt worden.
Im März 1979 stellte der Kläger beim Versorgungsamt den Antrag, seine Bezüge neu zu berechnen, weil die Kürzung des Vergleichseinkommens beim Berufsschadensausgleich unrichtig sei. Das Versorgungsamt entsprach seinem Begehren am 15. August 1979 und berechnete den Berufsschadensausgleich rückwirkend vom 1. Juli 1977 an neu. Dabei setzte es nunmehr als Vergleichseinkommen wieder den vollen Betrag aus der Besoldungsgruppe A 15 ein. An den Kläger wurden 11.768.-- DM ausgezahlt.
Eine Verzinsung lehnte das Versorgungsamt ab, weil es dem Antrag des Klägers innerhalb von 6 Monaten (§ 44 Abs. 2 Sozialgesetzbuch 1) entsprochen und die Leistung ausgezahlt habe. Nach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger Klage zum Sozialgericht erhoben und beantragt, ihm die Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1978 bis 31. August 1979 zuzusprechen.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt: Eine Verzinsung der Nachzahlung komme nicht in Betracht. Sie hätte frühestens ab 1. Oktober 1979 erfolgen können, also sechs Monate nach Eingang des Neuberechnungsantrages beim Versorgungsamt. Zu diesem Zeitpunkt sei die Summe jedoch schon ausgezahlt gewesen. § 44 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB 1) stelle auf den Leistungsantrag eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens ab. Das Versorgungsamt habe zwar mit seinen Bescheiden vom 6. Oktober 1977 und 28. August 1978 über den Berufsschadensausgleich teilweise unrichtig entschieden. Mit dem Erlaß dieser Verwaltungsakte sei aber das Verwaltungsverfahren abgeschlossen worden und das Antragsrecht insoweit verbraucht. Die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes durch einen Zugunstenbescheid führe nicht dazu, daß der ursprüngliche Antrag weiterwirke. Dies werde auch in § 44 Abs. 4 Gemeinsame Verwaltungsvorschriften für die Sozialversicherung (SGB 10) deutlich. Das SG hat durch Beschluß die Revision zugelassen.
Der Kläger hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Er rügt Verletzung des § 44 und Art. 2 § 23 Abs. 2 SGB 1.
Er beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts Reutlingen vom 10. März 1981 sowie des Bescheides vom 15. August 1979 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 1980 den Beklagten zu verurteilen, die an ihn ab dem 1. Januar 1978 bis zum 31. August 1979 zur Auszahlung gebrachte Nachzahlungssumme mit 4% zu verzinsen.
Der Beklagte stellt keinen Antrag.
Die Beteligten haben einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung zugestimmt (§ 124 Abs. 2 SGG).
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Der Beklagte hat die rückständigen Versorgungsleistungen des Klägers vom 1. Januar 1978 an in Höhe des jeweils fälligen Betrages einschließlich der bis zum 1. Januar 1978 aufgeIaufenen Leistungen zu verzinsen.
Nach § 44 Abs. 1 SGB 1 sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 4 v.H. zu verzinsen. Ansprüche auf Sozialleistungen werden mit ihrem Entstehen fällig (§ 41 SGB 1) und sie entstehen, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen (§ 40 Abs. 1 SGB 1). Die Ansprüche des Klägers auf einen höheren Berufsschadensausgleich mit den im Zugunstenbescheid vom 15. August 1979 festgestellten höheren Beträgen sind seit dem 1. Juli 1977 jeweils zu Beginn des neuen Monats entstanden und fällig geworden. Ihre im Gesetz bestimmten Voraussetzungen einschließlich des Leistungsantrages sind von dem Beklagten in dem angefochtenen Bescheid festgestellt worden.
Der Beklagte verweigert die Zinszahlung mit dem Einwand, daß nach § 44 Abs. 2 SGB 1 die Verzinsung frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger beginne, er aber den Antrag des Klägers auf Erlaß eines Zugunstenbescheides aus März 1979 noch vor dem 1. Oktober 1979 durch die Nachzahlung erledigt habe. Dieser Rechtsauffassung kann jedoch nicht gefolgt werden.
Maßgebend für die Sechsmonatsfrist nach § 44 Abs. 2 SGB 1 ist im Zugunstenverfahren nicht ohne weiteres der Antrag, mit dem dieses Verfahren begehrt worden ist. Das Gesetz spricht von dem vollständigen Leistungsantrag. Darunter ist der Antrag zu verstehen, mit dem der Sachverhalt vollständig dargelegt wird, um die im Gesetz bestimmten Voraussetzungen für einen Anspruch auf Sozialleistungen überprüfen und sein Entstehen feststellen zu können. Das kann der Antrag im Zugunstenverfahren allenfalls dann sein, wenn erst durch ihn die Leistungsvoraussetzungen vervollständigt worden sind (vgl. Marten in SozVers 1978, 29, 32). Auf die vollständige Darlegung der Leistungsvoraussetzungen hebt auch die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 26. Juni 1980 - 8a RU 62/79 - in SozR 1200 § 44 Nr. 3 ab, obwohl in der Unfallversicherung grundsätzlich gemäß § 1545 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) die Leistungen von Amts wegen festgestellt werden, so daß es keines Antrages des Versicherten bedarf. Mit dieser Auslegung wird verständlich, daß entgegen § 44 Abs. 1 SGB 1 nicht immer schon nach Ablauf des Kalendermonats der Fälligkeit die Verzinsung beginnt, sondern u.U. erst sechs Monate später. Der Anspruch auf Sozialleistungen nach § 40 Abs. 1 SGB 1 entsteht, sobald seine Voraussetzungen vorliegen. Es bedarf dazu - soweit der Antrag nicht materiell-rechtliche Voraussetzung ist - weder eines Zutuns des Berechtigten noch der Kenntnis des Sozialleistungsträgers von diesem Anspruch. Mit der Sechsmonatsfrist wird der Verwaltung die Möglichkeit gegeben, nach Kenntnisnahme von den Anspruchsvoraussetzungen die Leistungen festzustellen und zu erbringen, um so nicht mit einer unüberschaubaren Zinsbelastung überzogen zu werden. Die Verwaltung hat es deshalb in der Hand, durch schnelle Bearbeitung der vollständigen Leistungsanträge in der Regel nicht mit Zinsen belastet zu werden.
Der Ansicht des Beklagten, im Zugunstenverfahren sei der Antrag, der dieses Verfahren auslöst, für die Verzinsung maßgebend, weil der frühere, auf die Sachleistung gerichtete Antrag durch den im Zugunstenverfahren zu überprüfenden Bescheid verbraucht worden sei, kann nicht zugestimmt werden. Zwar hat der Senat in seinem Urteil vom 16. März 1979 ausgeführt: "Nachdem diese Bescheide beide verbindlich geworden waren, war der Antrag der Klägerin erledigt; er bestand damit nicht mehr fort und zeitigte auch keinerlei Wirkungen mehr" (SozR 3900 § 40 Nr. 12, vgl. auch Schroeder-Printzen/Engelmann/Wiesner/von Wulffen, Kommentar zum SGB 10, Vorbemerkung 1 zu §§ 40 bis 49). Der Senat hatte dort darüber zu befinden, ob ein Antrag für alle Zeit in dem Sinne fortwirkt, daß er - bei Gesetzesänderungen - die Verwaltung immer zu einem Handeln zwingt. Diese Frage hat er verneint. Andererseits hat der Senat in dem Urteil vom 19. September 1979 entschieden, daß ein Verwaltungsverfahren im Sinne des Art. II § 23 Abs. 2 Satz 2 SGB 1 nicht mit dem Erlaß des Verwaltungsaktes abgeschlossen ist, wenn dieser mit der Klage angefochten wird (SozR 1200 § 44 Nr. 1). Er hat das Verwaltungsverfahren so lange als unvollendet angesehen, als die Behörde die Verantwortung für die Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen Geldschuld trifft. In dem hier vorliegenden Verfahren hatte der Beklagte mit den Bescheiden vom 6. Oktober 1977 und 28. August 1978 Neufeststellungen für die Zeit ab 1. Juli 1977 bzw. 1. Januar 1978 vorgenommen. Damit änderte er den Bescheid vom 8. Juli 1977, der bereits eine Berechnung des Berufsschadensausgleiches vom 1. Juli 1977 an vorgenommen hatte. Durch den hier angefochtenen Bescheid vom 15. August 1979 sind die Bescheide vom 6. Oktober 1977 und 28. August 1978 insoweit geändert worden, als diese den Berufsschadensausgleich ab 1. Juli 1977 unter Kürzung des Vergleichseinkommens auf 75% berechnet hatten. Eine neue Berechnung im Bescheid vom 15. August 1979 war notwendig, weil die in dem früheren Bescheid vom 8. Juli 1977 wegen Änderung der Verhältnisse erfolgte Neufeststellung ihrerseits abgeändert worden war. Diese Notwendigkeit ergab sich nicht aufgrund des Antrags des Klägers, ein Zugunstenverfahren nach § 40 Verwaltungsverfahrensgesetz-KOV (VfGKOV) einzuleiten, sondern aufgrund der nachträglichen Erkenntnis, daß die voraufgegangenen Bescheide in dem besprochenen Sinne unrichtig und zu korrigieren waren. Zumal der Kläger keine neuen Tatsachen vorgetragen, sondern lediglich auf bekannte Umstände und ihre Bedeutung für sein Erwerbsleben hingewiesen hatte.
Aus den vorstehenden Überlegungen ergibt sich auch, daß der mit dem angefochtenen Bescheid berechnete Berufsschadensausgleich nicht eine Ermessensleistung ist. Dies könnte für die Verzinsung von Bedeutung sein, weil für die Entstehung von Ermessensleistungen der Zeitpunkt maßgebend ist, in dem die Entscheidung über die Leistung bekanntgegeben wird, es sei denn, daß in der Entscheidung ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist (§ 40 Abs. 2 SGB 1). Zwar ist in § 40 Abs. 1 VfGKOV, der hier noch anzuwenden ist, ausgesprochen, daß zugunsten des Berechtigten die Verwaltungsbehörde jederzeit einen neuen Bescheid erteilen kann . Dadurch wird jedoch die im Zugunstenbescheid festgestellte Leistung keine Ermessensleistung. Sie behält vielmehr ihren ursprünglichen Charakter. Das Ermessen der Verwaltungsbehörde bezieht sich lediglich darauf, ob sie einen Zugunstenbescheid erlassen und ob sie ihm Rückwirkung beilegen will. Dabei handelt nach ständiger Rechtsprechung des BSG die Verwaltungsbehörde aber ermessensfehlerhaft, wenn sie die Erteilung eines neuen Bescheides unter Berufung auf die Bindungswirkung verweigert, obgleich eine Überprüfung ergeben hat, daß der alte Bescheid der im Zeitpunkt seines Erlasses maßgebenden materiellen Rechtslage und damit der Gerechtigkeit widerspricht. Ein echter Ermessensspielraum bleibt in diesen Fällen nur für die Frage, ob oder wie weit dem neuen Verwaltungsakt eine Rückwirkung beizulegen ist. Im übrigen hat der Zugunstenbescheid vom 15. August 1979 ausdrücklich die Leistungen ab 1. Juli 1977 und damit rückwirkend festgestellt. Es müßte deshalb - wenn es darauf ankäme - davon ausgegangen werden, daß in der Entscheidung über die Leistung ein anderer Zeitpunkt für das Entstehen des Anspruchs auf die Leistung bestimmt worden ist (§ 40 Abs. 2 SGB 1).
Die Zinspflicht des Beklagten bezieht sich nicht nur auf die vom 1. Januar 1978 an fällig gewordenen Leistungen, sondern auch auf die vor diesem Zeitpunkt fällig gewordenen. § 44 SGB 1 ist zwar erst am 1. Januar 1978 in Kraft getreten. Nach der Übergangsvorschrift in Art. II § 23 SGB 1 gilt die Zinsregelung aber auch für die vor diesem Zeitpunkt fällig gewordenen, noch nicht verjährten Ansprüche auf Geldleistungen, soweit das Verwaltungsverfahren hierüber zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist. Aus Vorstehendem ergibt sich, daß die Bescheide vom 6. Oktober 1977 und 28. August 1978 durch den Zugunstenbescheid vom 15. August 1979 hinsichtlich der Berechnung des Berufsschadensausgleichs geändert worden waren. Daher hat die Versorgungsverwaltung die endgültige Berechnung des Berufsschadensausgleichs des Klägers erst mit dem Zugunstenbescheid vom 15. August 1979 auch für die Zeit vor dem 1. Januar 1978 und zwar vom 1. Juli 1977 an vorgenommen. Erst hiermit ist das Verwaltungsverfahren über diese Ansprüche im Sinne des Art. II § 23 Abs. 2 SGB 1 abgeschlossen worden, soweit diese Feststellung verbindlich geworden ist. Der Umstand, daß über diesen Zeitraum bereits früher verbindlich gewordene Bescheide - die vom 8. Juli 1977 und 6. Oktober 1977 - vorgelegen haben, steht dem nicht entgegen. Diese Bescheide sind bezüglich der Berechnung des Berufsschadensausgleichs wieder abgeändert worden und haben deshalb das Verwaltungsverfahren über den Zahlungsanspruch noch nicht endgültig erledigt. Dies erfolgte erst mit dem Abschluß des Zugunstenverfahrens. Erst mit dem Bescheid vom 15. August 1979 hat die Verwaltung ihr Verfahren zur richtigen Feststellung des Schadensausgleichs beendet; aufgrund dieses Bescheides ist es dann zur Auszahlung des schon vor dem 1. Januar 1978 fällig gewordenen Zahlbetrages gekommen.
Auch § 44 Abs. 4 SGB 10, der seit dem 1. Januar 1981 regelt, daß Sozialleistungen nach den Vorschriften des besonderen Teils dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht werden, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist, entspricht dem hier vertretenen Standpunkt. Diese Vorschrift geht davon aus, daß nach Zurücknahme eines rechtswidrigen, nicht begünstigenden Verwaltungsaktes die aufgrund des ursprünglichen Verwaltungsverfahrens verweigerte Sozialleistung nunmehr entsprechend den Sozialleistungsgesetzen zuzusprechen ist. Lediglich ist einschränkend angeordnet, daß die Leistungen längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren zurück erbracht werden. Dieser Vierjahreszeitraum berechnet sich entweder nach dem Zeitpunkt der Rücknahme des unrichtigen Verwaltungsaktes oder des Antrages, der zu dieser Rücknahme geführt hat. Eine weitergehende Bedeutung hinsichtlich des materiell-rechtlichen Anspruches hat auch nach dieser Vorschrift der Antrag auf Erlaß eines Zugunstenbescheides nicht.
Diese Auslegung kann nicht mit dem Hinweis entkräftet werden, Art. II § 23 Abs. 2 Satz 2 SGB 1 enthalte in seinem Wortlaut eine auf dem Zeitpunkt des 1. Januar 1978 fixierte Festlegung für das noch nicht abgeschlossene Verwaltungsverfahren. Zwar war durch den Bescheid vom 8. Juli 1977 das Verfahren abgeschlossen; es ist aber durch das Zugunstenverfahren wieder für die Zeit ab 1. Juli 1977 aufgerollt worden. Dieses Verfahren führte erstmalig zu der Bereitschaft der Beklagten, die Ansprüche des Klägers in der seit 1. Juli 1977 fälligen Höhe zu befriedigen. Dieses Verfahren war am 1. Januar 1978 noch nicht abgeschlossen; daß es überhaupt schon betrieben werden mußte zu diesem Zeitpunkt, ist dem Wortlaut des Gesetzes nicht unbedingt zu entnehmen. Die Vorschrift Art. II §23 Abs. 2 Satz 2 SGB 1 gab nach ihrem Sinngehalt; ebenso wie § 44 Abs. 2 SGB 1 der Verwaltung die Möglichkeit, durch alsbaldige richtige Erledigung der überhängenden Leistungsanträge - und damit Auszahlung der fälligen Sozialleistungen - von Zinsbelastungen frei zu bleiben. Diesem Anreiz des Beklagten korrespondiert der Beschleunigungseffekt für den Kläger, auf den der Senat schon früher hingewiesen hat (SozR 1200 § 44 Nr. 1). Der Beklagte hat diese Gelegenheit nicht genutzt, sondern den Verwaltungsakt, den der Kläger schon 1977 von ihm erwarten durfte, erst 1979 erlassen.
Die Kostentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen