Leitsatz (amtlich)
Eine deutsche Frau, die mit einem Angehörigen der Nato-Streitkräfte verheiratet ist und mit ihm in die Bundesrepublik Deutschland übersiedelt, verliert ihren Anspruch auf Kindergeld wieder, wenn sie vorhandene rechtliche Beziehungen zur deutschen Sozialversicherung oder sonstigen sozialen Sicherheitssystemen aufgibt.
Orientierungssatz
1. Art 13 Abs 1 NATOTrStatZAbk ist dahingehend auszulegen, daß auf die Mitglieder der Streitkräfte und ihre Angehörigen innerstaatliche Bestimmungen über soziale Sicherheit und Fürsorge nur dann anzuwenden sind, wenn neben diesem Status bei den betreffenden Personen weitere zusätzliche Umstände eintreten oder vorliegen, durch welche rechtliche Beziehungen zur sozialen Sicherheit und Fürsorge in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt werden.
2. Wortlaut und Auslegung des Art 13 Abs 1 NATOTrStatZAbk verstoßen nicht gegen Verfassungsrecht (vgl BSG vom 12.7.1988 - 4/11a REg 4/87 = SozR 6180 Art 13 Nr 5).
Normenkette
BKGG § 1 Abs. 1 Nr. 1; NATOTrStat Art. 1 Abs. 1 Buchst. c; NATOTrStatZAbk Art. 13 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Bescheides der Beklagten vom 16. Juni 1985, soweit darin die Bewilligung von Kindergeld für die beiden ehelichen Kinder der Klägerin für die Zeit von Februar 1985 bis einschließlich Juni 1985 aufgehoben wurde.
Die Klägerin ist mit einem Soldaten der US-Army verheiratet. Die Familie übersiedelte Ende 1982 in die Bundesrepublik Deutschland. In der Zeit von August 1983 bis einschließlich Januar 1985 und ab Juli 1985 erhielt die Klägerin Kindergeld für ihre beiden in den Jahren 1972 und 1975 geborenen Kinder. Während dieser Zeiträume war sie versicherungspflichtig beschäftigt, arbeitslos oder arbeitsunfähig erkrankt. Zuletzt bis Januar 1985 bezog sie Arbeitslosengeld. In den hier streitigen Monaten Februar 1985 bis einschließlich Juni 1985 gewährte die Beklagte kein Kindergeld, ohne daß hierüber ein Bescheid erteilt wurde.
Durch den Bescheid vom 16. Juni 1985, welcher am 26. Juni 1985 an die Klägerin abgesandt wurde, hob die Beklagte die Bewilligung des Kindergeldes ab Februar 1985 auf, weil die Klägerin Angehörige eines Mitgliedes der NATO-Streitkräfte sei und daher Kindergeld grundsätzlich nicht bezahlt werden könne. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch ihren Widerspruchsbescheid vom 19. August 1985 zurück.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage durch Urteil vom 24. April 1987 abgewiesen, weil der Klägerin in der fraglichen Zeit kein Kindergeld zugestanden habe. Die Aufhebung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides habe sowohl nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 als auch Nr 4 SGB 10 erfolgen dürfen.
Das Landessozialgericht (LSG) hat durch Urteil vom 16. Dezember 1987 die Bescheide der Beklagten und das Urteil des SG aufgehoben. In dem Urteil heißt es ua: Die Klägerin sei Angehörige eines Mitglieds der NATO-Truppen iS von Art 1 Abs 1 Buchst c des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 (BGBl 1961 II S 1190; NATO-Truppenstatut). Nach Art 13 Abs 1 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 3. August 1969 (BGBl 1961 II S 1183; ZusAbk) stehe ihr das Kindergeld daher grundsätzlich nicht zu. Mit der Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses im August 1983 habe die Beklagte ihr diese Leistung zutreffend gewährt. Die Klägerin habe die durch die Aufnahme der Beschäftigung und den Bezug von Arbeitslosengeld erworbene Rechtsstellung danach nicht wieder verloren. Es erscheine nicht gerechtfertigt, den Bezug von Kindergeld an die Gewährung anderer Sozialleistungen anzubinden. Der Verlust der einmal erreichten Rechtsstellung lasse sich vielmehr sachgerecht nur an den Zeitpunkt koppeln, in welchem der Aufenthalt im Geltungsbereich des Bundeskindergeldgesetzes ende.
Die Beklagte vertritt mit der zugelassenen Revision die Auffassung, daß die ursprüngliche Kindergeldbewilligung durch den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16. Juni 1985 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 1985 zutreffend aufgehoben worden ist. Das LSG habe es zu Unrecht unterlassen, die Voraussetzungen für die Aufhebung gemäß § 48 Abs 1 des Zehnten Buches des Sozialgerichtsgesetzes (SGB 10) zu überprüfen, so daß der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen sei. Auf die Klägerin sei das NATO-Truppenstatut und das Zusatzabkommen anwendbar, da sie Angehörige eines Mitglieds der amerikanischen NATO-Streitkräfte ist. Die durch die Aufnahme einer Beschäftigung und den anschließenden Arbeitslosengeldbezug begründete Rechtsstellung der Klägerin habe Ende Januar 1985 geendet. Dies ergebe sich aus Art 13 Abs 1 des ZusatzAbk. Der Kindergeldanspruch beruhe nicht auf anwartschaftsbegründenden Beitragszahlungen oder Sozialleistungsgewährungen. Im erstinstanzlichen Urteil sei zutreffend ausgeführt worden, daß die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 2 Nrn 2 und 4 SGB 10 erfüllt seien.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 16. Dezember 1987 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen, hilfsweise das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art 100 Grundgesetz einzuholen.
Nach ihrer Auffassung ist die Regelung des § 13 Abs 1 Satz 1 ZusatzAbk verfassungswidrig, weil es den Gleichheitsgrundsatz verletze und durch Art 24 Abs 1 Grundgesetz (GG) nicht gerechtfertigt sei. Die Klägerin sei deutsche Staatsangehörige und werde allein wegen der Tatsache, daß sie mit einem Soldaten der NATO-Truppen verheiratet sei, gegenüber anderen Deutschen benachteiligt. Dies sei willkürlich. Eine deutsche Ehefrau eines sowjetischen oder tschechischen Soldaten habe dagegen Anspruch auf die begehrte Leistung. Die Übertragung von Hoheitsrechten auf zwischenstaatliche Einrichtungen sei im übrigen nur unter Wahrung der Grundrechte des Grundgesetzes zulässig. Im übrigen sei es der Bundesrepublik Deutschland ohne weiteres möglich, den deutschen Angehörigen der NATO-Streitkräfte dieselben Rechte einzuräumen wie anderen deutschen Staatsbürgern. Schließlich liegen nach ihrer Auffassung die Voraussetzungen für die rückwirkende Aufhebung der Kindergeldbewilligung nicht vor.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG. Der Klägerin steht das begehrte Kindergeld nicht zu. Das LSG hat jedoch - aus seiner Rechtsauffassung folgerichtig - die für die abschließende Entscheidung erforderlichen Tatsachen nicht festgestellt, ob die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die ursprüngliche Kindergeldbewilligung ab Februar 1985 aufgehoben werden durfte.
Das Kindergeld für die Kinder der Klägerin wurde durch den Widerspruchsbescheid des Arbeitsamts Darmstadt vom Januar oder Februar 1984 bewilligt. Die Aufhebung dieses Verwaltungsaktes war wegen der mit ihm verbundenen Dauerwirkung nur nach § 48 Abs 1 SGB 10 zulässig. Diese Vorschrift setzt voraus, daß nach Erlaß des Bewilligungsbescheides in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Das war hier der Fall. Für die Klägerin endete nämlich im Januar 1985 der Bezug von Arbeitslosengeld nach den Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG). Von diesem Zeitpunkt an ist die Vorschrift des Art 13 Abs 1 Satz 1 ZusatzAbk auf die Klägerin mit der Folge anwendbar, daß die im Bundesgebiet geltenden Bestimmungen über soziale Sicherheit auf sie nicht mehr angewendet werden dürfen.
Nach den Feststellungen in dem angefochtenen Urteil lagen bei der Klägerin die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld vor; sie hatte im Geltungsbereich des Bundeskindergeldgesetzes einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 1 Abs 1 Nr 1 BKGG). Ob dies auch für ihren Ehemann galt, hat das LSG nicht überprüft. Sollte er auch einen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, müßten für die Gewährung von Kindergeld an die Klägerin allerdings auch die weiteren Voraussetzungen des § 3 Abs 3 BKGG erfüllt sein. Dies kann jedoch letztlich offenbleiben; denn das Kindergeld steht der Klägerin trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 1 Abs 1 Nr 1 BKGG nicht zu.
Die Klägerin ist Angehörige eines Mitglieds einer Truppe iS von Art 1 Abs 1 Buchst c des NATO-Truppenstatus. Aus diesem Grunde stehen der Anwendung der Vorschriften des BKGG zwischenstaatliche Kollisionsnormen entgegen. Die Klägerin fällt als Angehörige eines Truppenmitglieds unter Art 13 Abs 1 Satz 1 ZusatzAbk. Nach dieser Vorschrift werden im Bundesgebiet geltende Bestimmungen über soziale Sicherheit und Fürsorge, zu denen die Normen des BKGG gehören, nicht angewendet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist. Die Vorschrift ist durch die Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar geltendes Bundesrecht geworden (Gesetz vom 18. August 1961 BGBl II S 1983). Art 13 Abs 1 Satz 1 ZusatzAbk soll sicherstellen, daß die unter das NATO-Truppenstatut fallenden Personen, also auch die Angehörigen der NATO-Truppen, nicht der deutschen Sozialversicherung und den sonstigen Vorschriften über die soziale Sicherheit unterworfen werden (s BSG SozR 2200 § 1233 Nr 7). Diese Vorschrift ist, anders als das LSG angenommen hat, die Grundregel, nach welcher sich die sozialen Rechte und Pflichten der Truppenangehörigen zu richten haben. Außerhalb der Mitgliedschaft zu den Streitkräften oder zu den Angehörigen der Streitkräfte begründete rechtliche Beziehungen zur deutschen Sozialversicherung oder sonstigen sozialen Sicherheitssystemen können dagegen bestehen. Dies ergibt sich zwar für den Bezug von Leistungen nach dem BKGG nicht unmittelbar aus Art 13 ZusatzAbk (BSG SozR 6180 Art 13 Nr 1), wird jedoch in der Rechtsprechung des BSG mittelbar aus Art 13 Abs 1 Satz 3 ZusatzAbk hergeleitet (BSG aaO und SozR 6180 Art 13 Nr 5). Art 13 Abs 1 ist danach dahingehend auszulegen, daß auf die Mitglieder der Streitkräfte und ihre Angehörigen innerstaatliche Bestimmungen über soziale Sicherheit und Fürsorge nur dann anzuwenden sind, wenn neben diesem Status bei den betreffenden Personen weitere zusätzliche Umstände eintreten oder vorliegen, durch welche rechtliche Beziehungen zur sozialen Sicherheit und Fürsorge in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt werden.
Die Anwendung der vorgenannten Grundsätze führt im vorliegenden Falle zu dem Ergebnis, daß die Klägerin ab Februar 1985 keine Ansprüche nach den Vorschriften des BKGG hatte. Von diesem Zeitpunkt war sie nämlich "nur" noch Angehörige eines Mitglieds der amerikanischen Streitkräfte; ihre bis zum Januar 1985 bestehenden rechtlichen Beziehungen zum System der deutschen sozialen Sicherheit waren mit dem Ende des Bezugs von Leistungen nach dem AFG untergegangen.
Soweit das LSG in dem angefochtenen Urteil die Auffassung vertritt, die Anspruchsberechtigung der Klägerin habe fortbestanden, weil ihr Wohnsitz bzw gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich des BKGG nicht entfallen sei, ist hierfür eine überzeugende Begründung nicht erkennbar. Zwar spielt, wie dargelegt, für das Bestehen einer Anspruchsberechtigung nach § 1 Abs 1 Nr 1 BKGG das Vorhandensein eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Geltungsbereich des BKGG eine entscheidende Rolle. Von diesem Grundsatz macht aber gerade Art 13 Abs 1 ZusatzAbk eine Ausnahme. Nach ihm ist es für die Nichtanwendbarkeit der im Bundesgebiet geltenden Bestimmungen über soziale Sicherheit und Fürsorge unerheblich, ob das Truppenmitglied oder seine Angehörige einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet begründen. Die Kollisionsnorm knüpft vielmehr allein an die Tatsache an, daß die betreffende Person Mitglied einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder eine Angehörige iS des Truppenstatuts ist. Regelungen über den Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt dieser Personengruppen enthalten nur die hier nicht erheblichen Art 10 des NATO-Truppenstatuts und Art 7 ZusatzAbk. Darüber hinaus kommt es auf den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt dieser Personen nicht an.
Anders als das LSG und die Revisionsbeklagte annehmen, ist auch die Staatsangehörigkeit unerheblich. Die Familienangehörigen eines Mitglieds der Streitkräfte sind unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit in den Status des Entsendestaates einbezogen. Dies hat seinen Grund darin, daß diese Personen nach dem Willen der Vertragsparteien grundsätzlich nach den sozialen Regeln des Entsendestaates versorgt werden sollen (s BSG SozR 6180 Art 13 Nr 5 mwN). Soweit die NATO-Abkommen eine Rechtsposition davon abhängig machen, daß die betroffene Person oder Personengruppe Staatsangehörige des Aufnahmestaates ist, wird dies ausdrücklich hervorgehoben (BSG wie zuvor).
Wortlaut und Auslegung des Art 13 Abs 1 ZusatzAbk verstoßen nicht gegen Verfassungsrecht. Die Anspruchsberechtigung nach dem BKGG ist von einer bestehenden oder nicht bestehenden Staatsangehörigkeit grundsätzlich unabhängig. Die Klägerin kann daher auch als deutsche Staatsangehörige nicht anders beurteilt werden als andere Angehörige der NATO-Streitkräfte. Nach dem Willen und dem Konzept der Vertragsparteien werden die Familienangehörigen der Truppenmitglieder - wie dargelegt - wegen der bestehenden sozialen Fürsorge des Entsendestaates zu einer Personengruppe zusammengefaßt, für welche die Bestimmungen der sozialen Sicherheit und Fürsorge im Bundesgebiet nur ausnahmsweise gelten. Dies ist keine sachfremde Differenzierung gegenüber anderen Personengruppen oder deutschen Staatsangehörigen. Vielmehr wird dadurch einerseits eine Doppelversorgung durch den Entsendestaat und gleichzeitig den Aufnahmestaat ausgeschlossen. Andererseits ist sichergestellt, daß die Familienangehörigen grundsätzlich das rechtliche Schicksal der Truppenmitglieder auch im sozialen Bereich teilen (so auch BSG SozR 6180 Art 13 Nr 5).
Nach alledem ist bei der Klägerin im Januar 1985 eine Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse iS von § 48 Abs 1 SGB 10 eingetreten, welche die Aufhebung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides für die Zukunft rechtfertigte (§ 48 Abs 1 Satz 1 SGB 10). Im vorliegenden Falle ist jedoch die Kindergeldbewilligung durch den Bescheid vom 16. Juni 1985 mit Wirkung für die Vergangenheit, nämlich ab Februar 1985, aufgehoben worden. Dies ist, worauf die Revisionsklägerin zutreffend hinweist, nur unter den Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 2 SGB 10 zulässig. Ob die Voraussetzungen dieser Norm im vorliegenden Falle erfüllt sind, hat das LSG entsprechend der von ihm vertretenen Rechtsauffassung nicht geprüft. Es hat demgemäß auch die tatsächlichen Feststellungen, welche eine rückwirkende Aufhebung der Kindergeldbewilligung rechtfertigen könnten, nicht festgestellt. Es wird diese Feststellungen nachzuholen haben.
Der Rechtsstreit war zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. Dieses Gericht hat auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.
Fundstellen