Beteiligte
Kläger und Revisionskläger |
Beklagte und Revisionsbeklagte |
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger auf Grund der von Amts wegen vorzunehmenden Umwandlung der bisherigen Rente des Klägers wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) in das Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres ab 1. Mai 1973 dieses Altersruhegeld oder unbeschadet der Umwandlung die nach dem 16. Rentenanpassungsgesetz (RAG) angepaßte und daher im Zahlbetrag seit dem 1. Juli 1973 höhere Versichertenrente zu gewähren hat.
Mit Bescheid vom 9. Januar 1969 setzte die Beklagte den Betrag der von ihr vom 1. September 1968 an bewilligten Rente des Klägers wegen EU auf 613,90 DM monatlich fest, die sie auf Grund auf 15. RAG auf 801,70 DM und auf Grund des 16. RAG auf 892,70 DM monatlich erhöhte. Für den Monat Juli 1973, wurden dem Kläger 892,70 DM von der Rentenstelle der Deutschen Bundespost ausgezahlt, nachdem ihm diese eine entsprechende Mitteilung hatte zukommen lassen.
Auf den Antrag des Klägers vom 22, März 1973, die Rente wegen EU zum frühestmöglichen Zeitpunkt in ein Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres umzuwandeln, teilte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 18. Juli 1973 nach § 1631 der Reichsversicherungsordnung (RVO) u.a. mit, das Altersruhegeld betrage ab 1. Mai und ebenso ab 1. Juli 1973 monatlich 891,70 DM; die Rente wegen EU betrage ab 1. Mai 1973 monatlich 801,70 DM und ab 1. Juli 1973 monatlich 892,70 DM; für die Zeit vom 1. Mai bis 30. Juni 1973 ergebe sich zwar durch die Rentenumwandlung eine Rentenerhöhung; vom 1. Juli 1973 an sei aber die bisherige Rente wegen EU günstiger, da die neue Rente nicht nach dem 16. RAG angepaßt werden könne. Im Falle der Rentenumwandlung seien zwar 180,-- DM nachzuzahlen, jedoch sei zu bedenken, daß die laufende Rente im Falle der Umwandlung monatlich 4,-- DM niedriger werde. Die Beklagte bat den Kläger, ihr innerhalb von drei Wochen nach Erhalt dieses Bescheids mitzuteilen, ob er trotzdem die Umwandlung seiner Rente wünsche. Der Bescheid schließt mit einer Rechtsmittelbelehrung.
Mit der Klage hat der Kläger diesen Bescheid angefochten. Nach Klageerhebung hat die Beklagte den Bescheid vom 3. September 1973 erlassen; sie hat darin die Rente wegen EU ab 1. Mai 1973 in das Altersruhegeld nach § 1248 Abs. 1 RVO umgewandelt und auf monatlich 801,70 DM festgesetzt. Das Sozialgericht (SG) Lübeck hat den Bescheid vom 18. Juli 1973 geändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger vom 1. Juli 1973 an anstelle der Rente von 891,70 DM die Rente in Höhe von 892,70 DM zu gewähren (Urteil vom 8. Mai 1974). Auf die Berufung der Beklagten hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG Lübeck aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat die Abschlußberufung des Klägers zurückgewiesen, mit der dieser beantragt hatte, das Altersruhegeld vom 1. Juli 1974 an um 11,2 v.H. zu erhöhen. Das LSG hat die Revision zugelassen (Urteil vom 21. April 1975).
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt. Er rügt eine Verletzung des § 1254 Abs. 2 i.V.m. § 1253 Abs. 2 Satz 5 RVO.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen ISG vom 21. April 1975 aufzuheben, den Entscheidungsausspruch des Urteils des SG Lübeck vom 8. Mai 1974 wie folgt zu ändern:"Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger in Abänderung ihrer Bescheide vom 18. Juli 1973 und 3. September 1973 ab 4. Juli 1973 eine Versichertenrente in Höhe von 892,70 DM monatlich zu zahlen und diesen Betrag zur Grundlage der 17. und aller weiteren Rentenanpassungen zu machen"und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Lübeck zurückzuweisen,hilfsweise,das Urteil des Schleswig-Holsteinischen LSG aufzuheben und den Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich einverstanden erklärt, daß der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entscheidet.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Sie ist zurückzuweisen.
Zu Recht hat das Berufungsgericht die gemäß §§ 96 Abs. 1, 153 Abs. 1 SGG streitigen Bescheide der Beklagten vom 18. Juli und 3. September 1973 im Ergebnis für rechtmäßig erklärt. Die dagegen erhobenen Revisionsangriffe müssen scheitern.
Die Beklagte hatte die bisher von ihr dem Kläger gewährte Rente wegen EU (§ 1247 RVO) von Amts wegen zum 1. Mai 1973 in das Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 1248 Abs. 5 RVO) umzuwandeln (§ 2 RVO). Der am 26. April 1908 geborene Kläger hatte nämlich am 26. April 1973 das 65. Lebensjahr vollendet; die Voraussetzungen des Altersruhegeldes waren gleichfalls erfüllt. Das Altersruhegeld hatte die Beklagte nach §§ 1254 Abs. 2 Satz 2, 1253 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 RVO zu berechnen (zur Umwandlungsberechnung: Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. III, S. 706b, 43. Nachtrag - Februar 1975). Zutreffend hat die Beklagte bei der Rentenumwandlung ihrer Feststellung des Altersruhegelds den neuen Versicherungsfall des Alters, nämlich denjenigen der Vollendung des 65. Lebensjahres, zugrunde gelegt. Die Umwandlung ist notwendig, weil der bisherige Versicherungsfall - hier derjenige der EU - nicht mehr besteht. An die Stelle des bisherigen Versicherungsfalles tritt ein neuer. Auf ihm beruht ein neuer Leistungsanspruch des Versicherten gegenüber dem Rentenversicherungsträger. Der bisherige Leistungsanspruch - hier der Anspruch des Klägers die Rente wegen EU - entfällt (BSG SozR Nr. 6 zu § 1254 RVO; BSGE 26, 206, 208f SozR Nr. 7 zu § 1254 RVO; BSGE 27, 167, 168 = SozR Nr. 46 zu 1248 RVO; Brackmann, a.a.O., S. 704o, 29. Nachtrag - Mai 1967; Karl Ludwig, Beginn und Höhe des Altersruhegelds bei Umwandlung und Wiedergewährung, DRV 1973, 242, 246).
Allerdings bestimmt § 1290 RVO nicht ausdrücklich, wann eine umgewandelte Rente beginnt. Jedoch ist kein Grund dafür zu erkennen, den Beginn eines auf Grund der von Amts wegen vorzunehmenden Umwandlung zu gewährenden Altersruhegelds wegen Vollendung des 65. Lebensjahres anders festzusetzen, als wenn ohne Rentenumwandlung dem Versicherten erstmalig das Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres zu gewähren wäre. Ein solches Altersruhegeld müßte nach § 1290 Abs. 1 Satz 1 RVO vom Ablauf des Monats an gewährt werden, in dem die Voraussetzungen für das Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt waren. Das wäre für den am 26. April 1908 geborenen Kläger der 1. Mai 1977 gewesen. Für den Beginn des im Wege der Umwandlung zu gewährenden Altersruhegelds gilt nichts anderes. Im Umwandlungsfall ist daher die Vorschrift des § 1290 Abs. 1 Satz 1 RVO über den Rentenbeginn entsprechend anzuwenden (ebenso: Karl Ludwig, a.a.O., 244).
Wenn auch der frühere, dem Kläger die Rente wegen EU bewilligende Bescheid bindend geworden war (§ 77 SGG), erstreckte sich seine Bindungswirkung nur auf den Entscheidungsausspruch, nicht aber auf die Berechnungsfaktoren der Versichertenrente (BSG SozR Nr. 6 zu § 1254 RVO mit weiteren Nachweisen). Abgesehen davon, daß es so dem Rentenversicherungsträger bei der Umwandlungsberechnung verwehrt ist, auf die bisherigen Berechnungseinzelheiten zurückzugreifen und in die nunmehrige Berechnung zu übernehmen, hat er die Besonderheiten der Umwandlungsberechnung nach §§ 1254 Abs. 2 Satz 2, 1253 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 RVO zu beachten. Hierbei verfügt das Gesetz in §§ 1254 Abs. 2 Satz 2, 1253 Abs. 2 Satz 5 RVO aus sozialen Gründen, daß als umgewandelte Rente mindestens der bisherige Rentenzahlbetrag zu gewähren ist, um so zu vermeiden, daß die Rentenumwandlung zu einer wirtschaftlichen Einbuße für den Rentner führt. Diese Besonderheiten bei der Berechnung der umgewandelten Rente bestätigen auf ihre Weise und folgerichtig, daß der Rentenumwandlung ein neuer Versicherungsfall zugrunde liegt.
An diese Richtschnur und die sich daraus ergebenden Berechnungsfolgen hat sich die Beklagte in ihren beiden Bescheiden vom 18. Juli und 3. September 1973 gehalten, indem sie das Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres ab 1. Mai 1973 auf monatlich 891,70 DM berechnete und dem eine ohne Rentenumwandlung mögliche Rente wegen EU ab 1. Juli 1973 unter Berücksichtigung der Rentenanpassung nach dem 16. RAG in Höhe von 892,70 DM gegenüberstellte, zugleich aber eine Rentenanpassung des Altersruhegelds nach dem 16. RAG ausschloß.
Demgegenüber vertritt der Kläger die Auffassung, bei der Rentenumwandlung, sei sein bisheriger Anspruch auf die Rente wegen EU weder weggefallen noch untergegangen. Der Anspruch auf Rente wegen EU habe vielmehr auf Grund der Umwandlung rechtlich die äußere Gestalt des Altersruhegelds angenommen, so daß der Anspruch auf Rente wegen EU im Gewand des Altersruhegelds gleichwohl fortbestehe. Diesen von ihm als unterschwellig fortbestehend angenommenen Anspruch auf Rente wegen EU möchte der Kläger zur Grundlage der Rentenanpassung machen. Daraus folgert er, daß die Beklagte ihm unter Berücksichtigung der Rentenanpassung nach dem 16. RAG ab 1. Juli 1973 eine Versichertenrente in Höhe von 892,70 DM zu zahlen habe.
Der Kläger verkennt hierbei, daß die Rentenumwandlung auf einem neuen Versicherungsfall beruht, hier demjenigen des Alters des Klägers durch Vollendung des 65. Lebensjahres. Der vor der Umwandlung bestehende Anspruch auf Rente wegen EU besteht auch nicht im Gewand des Altersruhegelds fort, wie dies der Kläger annehmen möchte. Der Anspruch des Klägers auf Rente wegen EU ist trotz der Bindungswirkung (§ 77 SGG) des diese Rente bewilligenden Bescheids in dem Augenblick gegenstandslos geworden, als an seine Stelle durch Umwandlung der der Rentenform nach höherwertigere Anspruch auf das Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres trat. Dies stellt § 1248 Abs. 8 RVO klar, indem er bestimmt, daß neben dem Altersruhegeld Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) oder EU nicht gewährt wird. Der durch §§ 1254 Abs. 2 Satz 2, 1253 Abs. 2 Satz 5 RVO bei der Umwandlung gewährleistete Zahlbetrag der bisherigen Rente wegen EU richtet sich allein nach dem Zeitpunkt der Umwandlung. Etwa tatsächlich danach erhaltene Zahlungen oder theoretisch errechenbare Beträge bleiben außer Betracht. Zudem betreffen die Rentenanpassungsgesetze nur derartige beziehbare Renten (vgl. Art. 1 § 4 Abs. 1 des 16. RAG). Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß die Rentenstelle der Deutschen Bundespost dem Kläger, bevor ihm die Beklagte die beiden Bescheide vom 18. Juli und 3. September 1973 erteilte, schriftlich mitteilte, die Rente wegen EU werde nach dem 16. RAG auf monatlich 892,70 DM vom 1. Juli 1973 an erhöht und ihm demgemäß die Rente in dieser Höhe zahlte. Diese Mitteilung und diese Leistung bezogen sich für den Kläger erkennbar auf die Rente wegen EU. Entfiel diese zum 1. Mai 1973 wegen der Umwandlung in das Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres, so war die Anpassung wegen der fallenen Grundlage fehlerhaft und von der Beklagten, wie geschehen, als zu Unrecht gezahlt bei der Berechnung der Einzelzahlung zu berücksichtigen.
Letztlich möchte sich der Kläger von der Wirkung seiner Erklärung gegenüber der Beklagten, er wünsche die Umwandlung der Rente wegen EU in das Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres zum frühestmöglichen Zeitpunkt - das war der 1. Mai 1973 -, wieder lossagen. Rechtlich kann dies nur als Verzicht auf das Altersruhegeld verstanden werden. Einen derartigen Verzicht kennt das Gesetz nicht. Es kann offenbleiben, ob ein Verzicht in den Fällen des Altersruhegelds nach § 1248 Abs. 1 bis 3 und 6 RVO möglich ist. Jedenfalls ist er im Fall der Umwandlung einer Versichertenrente in das Altersruhegeld nach § 1248 Abs. 5 RVO schon deshalb ausgeschlossen, weil diese Umwandlung nicht in die Bestimmungsbefugnis des Versicherten fällt. Die Umwandlung ist vielmehr kraft Gesetzes von Amts wegen, also für die Beteiligten zwingend und unabhängig von ihren Willenserklärungen vorzunehmen (§ 1254 Abs. 2 Satz 1 RVO). Als der Versicherte in seinem Antrag auf Umwandlung ausdrücklich bestimmte, er wünsche, daß die Versichertenrente zum frühestmöglichen Zeitpunkt umgewandelt werde, war für die Beklagte erkennbar, daß der Kläger keine Bestimmungserklärung, nach § 1248 Abs. 6 RVO abgeben wollte. Die Umwandlungsfälle auf Antrag (§§ 1254 Abs. 2 Satz 1, 1248 Abs. 1 bis 3 RVO) scheiden nach der Lage des Falles ohnehin aus. Bei der Sachlage mußte die Beklagte, um gesetzmäßig zu handeln, die Umwandlung, wie geschehen, vornehmen. Freilich war es nicht zulässig, dem Kläger im Bescheid vom 18. Juli 1973 nachträglich die Möglichkeit zu eröffnen, zwischen der bisherigen Rente wegen EU und dem Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres zu wählen. Auf die gesetzwidrig im Bescheid vom 18. Juli 1973 eingeräumte Wahlmöglichkeit kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Ob eine derartige nachträgliche Wahlmöglichkeit in den Fällen der Umwandlung auf Antrag nach vorangegangener eigener Erklärung des Versicherten zur Umwandlung im Umwandlungsantrag Rechtens ist, ist hier wegen der anderen Fallgestaltung nicht zu entscheiden. Es mag sein, daß die Beklagte, als sie dem Kläger die Wahlmöglichkeit eröffnete, eine in ihrem Wesen anders geartete Wahlmöglichkeit vor Augen hatte, und zwar diejenige nach § -1248 Abs. 6 RVO. Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 22. Mai 1974 - 12 RJ 8/74 - (BSGE 37, 257) entschieden hat, ist die Bestimmung des Versicherungsfalls des Alters durch den Versicherten bis zu dem Zeitpunkt zulässig, in dem der Bescheid über das Altersruhegeld oder das dazu ergangene Urteil rechtskräftig wird. Dieser Grundsatz kann auch bei der Rentenumwandlung Anwendung finden. Der Kläger hätte so verfahren können, wenn ihm daran gelegen gewesen wäre, den Versicherungsfall des Alters auf einen anderen Zeitpunkt als den der Vollendung des 65. Lebensjahres zu bestimmen. Darum ging und geht es dem Kläger jedoch nicht. Er erstrebt vielmehr eine andere Rentenform. Anstelle eines Altersruhegelds will er wiederum die Versichertenrente wegen EU. Dieser Weg ist ihm jedoch versperrt.
Die Beklagte hatte somit kraft Gesetzes die bisherige Rente wegen EU zum 1. Mai 1973 in das Altersruhegeld wegen Vollendung des 65.- Lebensjahres umzuwandeln. Dieses betrug, wie auch der Kläger rechnerisch nicht beanstandet, monatlich 891,70 DM. Das Altersruhegeld ist nicht nach Art. 1 § 1 Abs. 1 des 16. RAG anzupassen, da der Versicherungsfall des Alters erst 1973 eingetreten war.
Gegen dieses Ergebnis kann der Kläger nicht erfolgreich das Urteil des 4. Senats des Bundessozialgerichts vom 3. August -1966 - 4 EJ 3301/65 - (BSGE 25, 139) für sich ins Feld führen. Dort ist für das Recht vor der Neufassung des § 1254 Abs. 2 RVO durch das Rentenversicherungs-Änderungsgesetz ausgesprochen, daß bei Wegfall des vorzeitigen Altersruhegelds, das eine Rente wegen BU abgelöst hatte, die Rente wegen BU ohne weiteres wieder zu gewähren ist. Ohne daß es auf weitere Einzelheiten ankommt, unterschied sich jener Fall schon vom Ansatz her vom Fall des Klägers. Dort fiel das Altersruhegeld wegen Arbeitslosigkeit kraft Gesetzes weg, weil der Versicherte eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Angestellter aufgenommen hatte. Ein damit vergleichbarer Wegfall des Altersruhegelds des Klägers fehlt in dem hier zu entscheidenden Fall.
Das Ergebnis ist auch nicht unbillig. Da bei der Umwandlung einer Rente wegen EU in das Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres dieser Versicherungsfall ebenso der Rentengewährung zugrunde zu legen ist wie in dem Fall, in dem der Versicherte bisher keine Versichertenrente bezogen hat und mit dem erstmals eine solche Rente erhält, verbieten sich zu starke Unterschiede in der Rentenleistung. Der einzige vom Gesetz eingeräumte und zugelassene Unterschied liegt darin, daß bei der Umwandlung in das Altersruhegeld nach §§ 1254 Abs. 2 Satz 2, 1253 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 RVO als Mindestbetrag für das Altersruhegeld der bisherige monatliche Rentenzahlbetrag der Rente wegen EU zu gewähren ist (§ 1253 Abs. 2 Satz 5 RVO). Die Rechtswohltat der Gewährleistung des bisherigen Rentenzahlbetrages hat Ausnahmecharakter. Weitere Ausnahmen von der grundsätzlich gleichen Berechnungsweise des Altersruhegelds sowohl nach als auch ohne Umwandlung kennt das Gesetz nicht, insbesondere nicht bei der Rentenanpassung. Auf diese Weise bleibt gewahrt, daß die Empfänger von Altersruhegeld nach und ohne Umwandlung grundsätzlich gleich hohe Rentenleistungen erhalten können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen