Verfahrensgang
SG Köln (Urteil vom 21.05.1984) |
Tenor
Auf die Sprungrevision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 21. Mai 1984 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten darum, ob Leistungen einer Versorgungskasse als Renten der betrieblichen Altersversorgung anzusehen sind und deshalb der Beitragspflicht zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) unterliegen.
Der Kläger – geboren 1907 – bezieht eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (am 1. Januar 1981: monatlich 1.949,30 DM zuzüglich späterer Anpassungen) und ist deshalb Mitglied der KVdR. Neben der Rente erhält er von seinem früheren Arbeitgeber, dem G.-Konzern, auf Grund eines Versorgungsversprechens eine betriebliche Altersrente, die am 1. Januar 1983 monatlich 620,80 DM betrug, außerdem von der Versorgungskasse dieses Konzerns, einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, Leistungen, die sich damals auf 409,63 DM im Monat beliefen. Voraussetzung für das Versorgungsversprechen des Arbeitgebers war der Beitritt zu der Versorgungskasse oder, falls dies nach deren Satzung nicht möglich war, der Abschluß eines Lebensversicherungsvertrages. Die Beiträge zu der Versorgungskasse mußte der Kläger selbst tragen.
Nach Unstimmigkeiten zwischen den Beteiligten darüber, ob auch die Leistungen der Versorgungskasse in die Berechnung des Krankenversicherungsbeitrags einzubeziehen seien, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Dezember 1983 fest, daß neben den Leistungen des Arbeitgebers auch die der Versorgungskasse zu berücksichtigen seien, da auch sie „Ausfluß” der früheren Beschäftigung des Klägers beim G.-Konzern seien. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 1984 zurück.
Die dagegen erhobene Klage hatte vor dem Sozialgericht (SG) Köln Erfolg (Urteil vom 21. Mai 1984). Nach Ansicht des SG unterliegen Ruhegelder, die allein durch Beiträge der Arbeitnehmer finanziert werden, nicht der Beitragspflicht zur KVdR. Zwar unterfielen auch sie der Klammerdefinition des § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) vom 19. Dezember 1974 (BGBl I S 3610, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. April 1984, BGBl I S 601). Die Vorschrift des § 180 Abs. 8 Nr. 5 der Reichsversicherungsordnung (RVO) sei aber enger auszulegen. Sie erfasse nur Versorgungsbezüge, die auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers beruhten. Die Leistungen der Versorgungskasse des G.-Konzerns würden jedoch allein durch Beiträge ihrer Mitglieder aufgebracht. Ein rechtlicher Zusammenhang ihrer Leistungen mit denen des Arbeitgebers, bestehe nicht; für sie sei die Kasse nur Zahlstelle. Angesichts der rechtlichen Selbständigkeit beider Leistungen führe auch der Umstand, daß der Arbeitgeber das Versorgungsversprechen von der Mitgliedschaft der Arbeitnehmer in der Versorgungskasse abhängig mache, zu keinem anderen Ergebnis. Die Rente aus der Versorgungskasse sei eher der Eigenvorsorge der Versicherten zuzuordnen.
Mit ihrer vom SG zugelassenen Sprungrevision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 180 Abs. 5 iVm Abs. 8 RVO durch das SG. Das Gesetz habe im einzelnen und abschließend aufgezählt, welche Einkünfte als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) „gelten” sollten. Leistungen einer Pensionskasse an ehemalige Arbeitnehmer gehörten auch dann zu den beitragspflichtigen Renten der betrieblichen Altersversorgung, wenn sie auf Beiträgen der Arbeitnehmer beruhten. Nur Einnahmen auf Grund von Beiträgen, die der Rentner unabhängig von seinem früheren Arbeitsverhältnis entrichtet habe, seien bei der Beitragsbemessung nicht zu berücksichtigen. Unabdingbare Voraussetzung für das Versorgungsversprechen des früheren Arbeitgebers des Klägers sei der Beitritt zu der Versorgungskasse gewesen. Bei dieser Verknüpfung der Versorgungsleistungen könne nicht davon gesprochen werden, daß die beiden Leistungen voneinander unabhängig seien. Die hier vorliegende Form der Altersversorgung sei nicht anders zu sehen als die betriebliche Altersversorgung durch eine Einrichtung, an der sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam beteiligten, da sonst Ungleichheiten aufträten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 21. Mai 1984 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Sprungrevision zurückzuweisen.
Er verweist auf die Ausführungen des SG. Bei den fraglichen Leistungen handele es sich um eine private Vorsorge des Arbeitnehmers. Entscheidend sei, daß es insoweit an einer Versorgungszusage des Arbeitgebers fehle.
Die Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, daß der Rechtsstreit durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes –SGG–) entschieden wird.
Entscheidungsgründe
II
Die Sprungrevision der Beklagten ist begründet.
Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 21. Dezember 1983 war abzuweisen, da die Beklagte zu Recht auch diejenigen Leistungen als beitragspflichtig angesehen hat, die der Kläger von der Versorgungskasse des G.-Konzerns bezieht.
Daß Beiträge zur KVdR außer von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung auch von vergleichbaren Einnahmen erhoben werden, entspricht den ab 1. Januar 1983 gültigen gesetzlichen Bestimmungen (eingeführt durch das Rentenanpassungsgesetz –RAG– 1982 vom 1. Dezember 1981, BGBl I S, 1205). Die Bestimmungen gelten auch für die Ersatzkassen, wie sich aus §§ 507 Abs. 4, 514 Abs. 2 iVm den §§ 180 Abs. 5, 381 Abs. 2, 385 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 2a RVO ergibt. Nach diesen Vorschriften werden auch bei, ihnen, wie bei den gesetzlichen Krankenkassen, die Beiträge zur KVdR nach einem Grundlohn bemessen; zu ihm gehören nach § 180 Abs. 5 RVO neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Nr. 1) die „der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge)” (Nr. 2), jeweils bis zu einer bestimmten Bemessungsgrenze. Welche Bezüge dabei als Versorgungsbezüge gelten, ist in § 180 Abs. 8 Satz 2 RVO näher geregelt; unter Nr. 5 werden „Renten der betrieblichen Altersversorgung” ausdrücklich genannt.
Der Begriff der „betrieblichen Altersversorgung” ist in § 180 RVO nicht definiert. Auch die Definition in § 1 Abs. 1 BetrAVG kann, weil dieses Gesetz andere Zwecke als § 180 RVO verfolgt, nicht ohne weiteres übernommen werden, obwohl die Begründung zu § 180 Abs. 5 bis 8 RVO auf § 1 Abs. 1 BetrAVG hinweist (BT-Drucks 9/458, S 35 zu Nr. 2). Es heißt dort: „Unter Nr. 5 fallen Renten der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, die auf einer Versorgungszusage eines Arbeitgebers aus Anlaß eines Arbeitsverhältnisses beruhen (vgl. § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974, BGBl I 1974, 3610), ferner Zusatzversorgungsleistungen im öffentlichen Dienst und der Hüttenknappschaft.”
Weder der Klammerzusatz noch der Begriff „Versorgungszusage” sind in den § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 RVO aufgenommen worden; es ist nicht einmal sicher, ob § 1 BetrAVG nicht nur als eine Vergleichsnorm erwähnt worden ist, die das Gemeinte lediglich verdeutlichen soll („vgl”). Eine Bindung des Begriffs der „betrieblichen Altersversorgung” in § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 RVO an die Definition des § 1 BetrAVG kann daraus jedenfalls nicht hergeleitet werden. Der Senat kann deshalb offen lassen, wie der Begriff der „betrieblichen Altersversorgung” in § 1 BetrAVG auszulegen ist, ob er insbesondere von dem Begriff abweicht, der dem § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 RVO zugrunde liegt.
Fehlt somit für § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 RVO eine Definition des Begriffs der „betrieblichen Altersversorgung”, so ist sein Inhalt eigenständig nach Zweck und Systematik dieser Vorschrift abzugrenzen.
Aus § 180 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 RVO ergibt sich, daß nur diejenigen Versorgungsbezüge von der Beitragspflicht zur KVdR erfaßt werden sollen, die den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind. Welche Bezüge damit gemeint sind, macht die Aufzählung in § 180 Abs. 8 Satz 2 RVO deutlich. Alle dort genannten Bezüge knüpfen an eine Berufstätigkeit an. Soweit es sich dabei um Renten handelt, brauchen sie nicht vom Arbeitgeber finanziert oder mitfinanziert zu sein, sondern können allein auf Beiträgen der Versicherten beruhen, wie zB Renten von Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen für bestimmte Berufsgruppen (§ 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 3 RVO). Dies legt es nahe, auch den in § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 RVO verwendeten Begriff „Renten der betrieblichen Altersversorgung” nicht auf Leistungen zu beschränken, die ganz oder zum Teil vom Arbeitgeber finanziert sind, sondern ihnen grundsätzlich auch solche Leistungen zuzurechnen, zu denen allein die Arbeitnehmer beigetragen haben. Im übrigen ist in der Gesetzesbegründung zu § 180 Abs. 8 RVO – bei der Abgrenzung der in die Beitragspflicht zur KVdR einbezogenen Versorgungsbezüge – auf deren „Einkommensersatzfunktion” hingewiesen worden; aus ihr ergebe sich, daß alle Einnahmen zu berücksichtigen seien, „die wie die Rente bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder als Alters- bzw Hinterbliebenenversorgung Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ersetzen” (BT-Drucks 9/458, S 34, rechte Spalte oben). Eine solche Ersatzfunktion haben indessen nicht nur vom Arbeitgeber (mit-)finanzierte Renten, sondern alle betrieblichen Renten, unabhängig von der Art. ihrer Finanzierung. Dementsprechend sollen nach dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks 9/458 aaO) nur Einnahmen unberücksichtigt bleiben, „die nicht unmittelbar auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis oder auf eine frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind (zB Einnahmen auf Grund betriebsfremder privater Eigenvorsorge, Einnahmen aus ererbtem Vermögen)”. Dies gilt vor allem für Alterseinnahmen der Rentner, die auf Beiträgen beruhen, die sie unabhängig von ihrem früheren Arbeitsverhältnis geleistet haben (Kierstein, WzS 1982, 289, 293).
Der Senat braucht im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden, ob allein von den Versicherten finanzierte Renten der betrieblichen Altersversorgung generell in die Beitragspflicht zur KVdR einbezogen sind. Die Einbeziehung der von der Versorgungskasse des G.-Konzerns gezahlten Rente ist jedenfalls unbedenklich, weil es sich bei ihr um einen Bestandteil einer Gesamtversorgung handelt, deren einer Teil allein vom Arbeitgeber und deren anderer Teil allein von den Arbeitnehmern finanziert wird. Die Verflechtung beider Teile ergibt sich vor allem daraus, daß die Leistung des Arbeitgebers grundsätzlich nur solchen Arbeitnehmern gewährt wird, die sich in der Versorgungskasse des Konzerns versichert haben. Beide Leistungen sind ferner von der Tätigkeit im Konzern und von dem dort erzielten Einkommen abhängig. Damit entspricht die Gesamtrente („G.-Rente”), wirtschaftlich gesehen, der Leistung aus einer einheitlichen Versorgung, die vom Arbeitgeber und den Arbeitnehmern gemeinsam finanziert wird; auch der aus Beiträgen der Arbeitnehmer herrührende Teil der Gesamtversorgung ist deshalb einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar und damit beitragspflichtig zur KVdR (§ 180 Abs. 5 Nr. 2, Abs. 8 Satz 2 Nr. 5).
Die Beitragspflicht der fraglichen Leistung ist mit den Vorschriften des Grundgesetzes (GG) vereinbar. Es verstößt insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), daß Renten, die zwar als solche allein auf Beiträgen von Arbeitnehmern beruhen, jedoch Teil einer vom Arbeitgeber mitfinanzierten Gesamtversorgung sind, in die Beitragspflicht einbezogen werden. Der erkennende Senat hat schon wiederholt im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) entschieden, daß der Gesetzgeber bei Erlaß von Regelungen über die Finanzierung eines Systems der Sozialen Sicherheit einen weiten Gestaltungsspielraum hat (vgl. SozR 4100 § 186b Nr. 1, § 186c Nr. 3; vgl. auch SozR 2200 § 165 Nr. 69). Er kann dabei als Maßstab die allgemeine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Versicherten wählen und dementsprechend die Beitragsbelastung an der Gesamtheit ihrer Einkünfte orientieren, wie dies bei der freiwilligen Krankenversicherung geschehen ist (§ 180 Abs. 4 RVO). Er kann aber auch das beitragspflichtige Einkommen enger abgrenzen, insbesondere die beitragspflichtigen Bezüge einzeln (enumerativ) aufzählen, wie in § 180 Abs. 5 bis 8 RVO für die Beiträge zur KVdR. Soweit danach (§ 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 RVO) betriebliche Versorgungsleistungen beitragspflichtig sind, die nicht allein von den Arbeitnehmern, sondern auch vom Arbeitgeber und/oder aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, ist dies jedenfalls unbedenklich. Darüber hinaus erscheint es aber unter dem Blickwinkel der Gleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, die genannten Versorgungsleistungen auch dann der Beitragspflicht zu unterwerfen, wenn sie – wie die Betriebsrente des Klägers – zwar aus verschiedenen Quellen fließen, von denen die eine aus Beiträgen des Arbeitgebers, die andere aus Beiträgen der Arbeitnehmer gespeist wird, beide Leistungen jedoch zu einem vom Arbeitgeber und den Arbeitnehmern gemeinsam getragenen Gesamtversorgungssystem gehören. Ein solches System erfüllt, wie ausgeführt, wirtschaftlich die gleiche Funktion wie ein einheitliches Versorgungssystem, zu dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer Beitragsanteile leisten.
Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt auch insoweit nicht vor, als der Gesetzgeber für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die nicht als regelmäßig wiederkehrende Bezüge, sondern als Einmalzahlungen (Kapitalbeträge) gewährt werden, Beitragspflicht nur dann vorgesehen hat, wenn diese Zahlungen nachträglich an die Stelle laufender Bezüge treten (§ 180 Abs. 8 Satz. 4 RVO). Das bedeutet, daß einmalige Leistungen beitragsfrei bleiben, wenn sie von vornherein als solche vereinbart oder zugesagt waren. Hiergegen sind unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes verfassungsrechtliche Bedenken erhoben worden (zB in einem Vorlagebeschluß des SG Hamburg vom 11. Mai 1984 – 22 Kr 2/84 – an das BVerfG).
Nach Ansicht des Senats greifen diese Bedenken nicht durch, da es ausreichende Gründe für die unterschiedliche Behandlung der beiden genannten Fallgruppen gibt. Auszugehen ist dabei von der Entscheidung des Gesetzgebers, grundsätzlich nur der Rente vergleichbare Bezüge („Versorgungsbezüge”) beitragspflichtig zu machen (§ 180 Abs. 5 Nr. 2 und Abs. 6 Nr. 2 RVO). Für diese Beschränkung und ihre verfassungsrechtliche Zulässigkeit sprechen in erster Linie rechtssystematische Gründe; der Rente als einem vom Begriff her regelmäßig wiederkehrenden Bezug sind nur Bezüge vergleichbar, die wie sie regelmäßig wiederkehren (laufende Bezüge). Nur sie sind auch hinsichtlich ihrer sozialen und wirtschaftlichen Bedeutung den Renten ähnlich; für einmalige oder in wenigen, unregelmäßigen Raten ausgezahlte Versorgungsleistungen trifft dies nicht zu. So bietet ein einmaliger Kapitalbetrag im Gegensatz zur Rente keine Gewähr dafür, daß der Empfänger ihn in der Folgezeit zur Deckung seines Lebensunterhalts und damit zur langfristigen Alterssicherung verwendet; häufig wird er ihn vielmehr zur Befriedigung zeitlich begrenzter Bedürfnisse benutzen (vgl. Höfer/Abt, BetrAVG, 2. Aufl, Bd. 1, ArbGr RdNr. 25).
Erscheint hiernach die grundsätzliche Beschränkung der Beitragspflicht auf regelmäßig wiederkehrende Versorgungsbezüge rechtlich und sachlich hinreichend begründet, so ist es andererseits verständlich, daß der Gesetzgeber ausnahmsweise auch nicht regelmäßig wiederkehrende Bezüge dann in die Beitragspflicht einbezogen hat, wenn sie nachträglich an die Stelle wiederkehrender Bezüge treten. Diese Regelung soll offenbar verhindern, daß laufende Bezüge nur zum Zwecke ihrer Beitragsbefreiung in einmalige umgewandelt werden, insbesondere durch nachträgliche Kapitalisierung einer Rente. Das gleiche Ergebnis (Beitragsfreiheit) ist allerdings auch dadurch zu erreichen, daß die Versorgungsleistung von vornherein als eine einmalige vereinbart oder zugesagt wird. Wegen dieser Möglichkeit brauchte der Gesetzgeber jedoch nicht sämtliche einmaligen Versorgungsleistungen, also auch die von vornherein als solche vereinbarten oder zugesagten, beitragspflichtig zu machen.
Fraglich ist schon, ob bei der zuletzt genannten Fallgruppe die Gefahr der Gesetzesumgehung nicht bereits aus tatsächlichen Gründen geringer und deshalb die Notwendigkeit einer der Umgehung vorbeugenden Regelung weniger dringlich ist als bei der ersten Gruppe. So ist es immerhin denkbar und sogar naheliegend, daß Absprachen über die Art. der späteren Versorgung (laufende oder einmalige Leistungen) vor Eintritt des Versorgungsfalles nicht oder nur selten unter dem Gesichtspunkt einer späteren Beitragsfreiheit der Leistung getroffen werden, daß dieser Gesichtspunkt dagegen nach Eintritt des Versorgungsfalles für die Beteiligten wichtiger, uU sogar entscheidend werden kann. Es kommt hinzu, daß Versorgungsabsprachen oder -zusagen, die eine einmalige Kapitalzahlung vorsehen, bisher – jedenfalls in größeren Unternehmen – Randerscheinungen geblieben sind (vgl. dazu BT-Drucks 8/2377, S 18 f unter 4a mit Tabelle 4a). Wie der Gesetzgeber sich gegenüber solchen mehr oder minder seltenen Ausnahmefällen zu verhalten hat, ob er sie, um die Anwendung des Gesetzes zu vereinfachen und für die Verwaltung praktikabler zu machen, vernachlässigen oder umgekehrt im Interesse einer möglichst lückenlosen Regelung mit berücksichtigen soll, liegt nach der Rechtsprechung des BVerfG weitgehend in seinem Gestaltungsermessen. Im vorliegenden Fall hat er die bestehende Problematik sehr wohl gesehen und sich zunächst dafür entschieden, die zweite Gruppe von Fällen beitragsfrei zu lassen; andererseits hat er in einem zugleich mit dem Gesetz gefaßten Beschluß die Bundesregierung ersucht, bis zum 31. Dezember 1984 zu berichten, ob und ggf in welchem Umfange sich aufgrund der Einführung eines Krankenversicherungsbeitrags von den Versorgungsbezügen die Zahl der Umwandlungen von laufenden Zahlungen in Einmalzahlungen sowie die Zahl der von vornherein vereinbarten Einmalzahlungen erhöht hat (Sitzungsberichte des Deutschen Bundestages vom 23. Oktober 1981, S 3473 C, und BT-Drucks 9/884, S 5 unter Nr. 2). Damit hat sich der Gesetzgeber offenbar für den Fall einer wesentlichen Erhöhung der von vornherein als solche vereinbarten Einmalzahlungen eine Änderung seiner Entscheidung über ihre – zunächst hingenommene – Beitragsfreiheit in der KVdR vorbehalten, dies aber von der weiteren Entwicklung abhängig machen wollen. Ein solches Vorgehen hält der Senat bei neuen gesetzlichen Regelungen, deren Auswirkungen für den Gesetzgeber noch nicht voll überschaubar sind, für vertretbar. Durchgreifende Bedenken sind dagegen jedenfalls – auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG – nicht zu erheben.
Die Neuregelung der KVdR-Beitragspflicht in § 180 Abs. 5 iVm Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 RVO verstößt auch nicht gegen Art. 14 GG. Der Gesetzgeber war durch diese Verfassungsvorschrift nicht gehindert, Renten der betrieblichen Altersversorgung mit Beiträgen zu belasten. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG schützt Art. 14 GG grundsätzlich nicht gegen Zugriffe auf das Vermögen oder Einkommen durch Auferlegung von Geldleistungspflichten; das gilt auch für Zwangsbeiträge (vgl. Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 6. Aufl, Art. 14 Anm. 7).
Daß der Gesetzgeber von ihm selbst gewährte Rechtspositionen (einschließlich von Anwartschaften) ganz oder teilweise wieder zurücknehmen kann (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), wenn sich die wirtschaftlichen Voraussetzungen wesentlich ändern und es das öffentliche Interesse, insbesondere das Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit eines Regelungssystems erfordert, hat der Senat für die 1977 erfolgte Einschränkung des Kreises der bisher beitragsfrei versicherten Rentenberechtigten (§ 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO idF des Gesetzes vom 27. Juni 1977) schon entschieden (BSGE 54, 293). Das gleiche gilt für den – hier vorliegenden – Fall, daß solche Gewährungen in anderer Weise eingeschränkt werden, insbesondere dadurch, daß die – bisher und auch weiterhin – Begünstigten erstmals mit Beiträgen belastet werden oder daß ihre Beitragslast später wesentlich erhöht wird. Dabei ist jedoch – wie bei der (teilweisen) Rücknahme von Gewährungen – der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten; auch sind die Interessen der Bürger, vor allem ihr Vertrauen auf den Fortbestand der ihnen verliehenen Rechtspositionen, gebührend zu berücksichtigen (nach BVerfG 64, 87, 104 hat der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes für vermögenswerte Güter im Eigentumsgrundrecht eine eigene Ausprägung und verfassungsrechtliche Ordnung erfahren). Gemessen an diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben hält der Senat die Neuregelung des Beitragsrechts der KVdR, soweit sie den Kläger betrifft, für unbedenklich, und zwar sowohl unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in soziale Rechte (bisherige Beitragsfreiheit der Rentnerkrankenversicherung) als auch im Hinblick auf die Ausdehnung der Beitragspflicht auf neben der Rente gewährte „private” Versorgungsbezüge, insbesondere Betriebsrenten.
Welche Gründe den Gesetzgeber im RAG 1982 zu einer Einbeziehung der Versorgungsbezüge in die Beitragspflicht der KVdR bewogen haben, ist der Begründung des Gesetzes (BT-Drucks 9/458, S 29 f, 33 ff) hinreichend deutlich zu entnehmen. Danach hat neben dem Bestreben, den Krankenkassen zusätzliche Einnahmen zu verschaffen (deren Höhe auf jährlich 800 bis 1000 Millionen DM geschätzt wurde, mit den Beiträgen aus Beamtenpensionen und Betriebsrenten als den größten Einzelposten, BT-Drucks aaO, S 4, 47 f), die Erwägung im Vordergrund gestanden, alle Rentner „zur solidarischen Finanzierung entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit” heranzuziehen (BT-Drucks aaO, Anlage 3, S 55 zu 2) und zu diesem Zweck „die gesamten auf eine frühere Erwerbstätigkeit zurückgehenden Alterseinnahmen” in Anspruch zu nehmen, soweit sie „funktional Ersatz von Arbeitsentgelt, Dienstbezügen oder Arbeitseinkommen sind”; dies führe „zu mehr Beitragsgerechtigkeit innerhalb der Gruppe der Rentner” und trage dazu bei, „die Belastung der Aktiven nicht in demselben Maße wie bisher steigen zu lassen” (Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drucks 9/884, S 56 unter 3; vgl. ferner aus der Beratung des RAG 1982 im Bundestag die Ausführungen von Heyenn, Schmidt und Ehrenberg in der 60. Sitzung am 23. Oktober 1981, Sitzungsberichte S 3463, 3468 und 3470; dabei nannte letzterer als Ziele der Neuregelung „mehr Beitragsgerechtigkeit und Harmonisierung der Alterssicherungssysteme”).
Die Beweggründe für die gesetzliche Neuregelung der KVdR-Beiträge lagen hiernach, neben einer Einnahmeerhöhung der Krankenkassen, vor allem auf sozialpolitischem Gebiet (Stärkung der Beitragsgerechtigkeit und der Solidarität unter den versicherten Rentnern); hinzu kamen allgemein am Gleichheitssatz orientierte Erwägungen, insbesondere die Absicht, alle aus früherer Berufstätigkeit herrührenden Versorgungseinnahmen gleich zu behandeln. Daß dabei eine im Beitragsrecht der Sozialversicherung bisher respektierte Schranke, nämlich Pflichtbeiträge nur von solchen Einnahmen zu erheben, die zugleich Versicherungspflicht begründen, übersprungen wurde, hat man gesehen, aber bewußt in Kauf genommen (vgl. dazu BT-Drucks 9/458, Anlage 2, S 49 unter 1 und Töns in DOK 1982, 429, 432 rechte Spalte unten). Andererseits ist offenbar entscheidend ins Gewicht gefallen, daß ein KVdR-System, das die Beitragspflicht der Rentner auf ihre aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogene Rente beschränkt, immer dann, wenn diese Rente nur einen Teil, uU sogar nur einen geringen Teil der Gesamtversorgung des Rentners bildet, sozialpolitisch zu schwer erträglichen, weil die Gesamtheit der Beitragszahler der Krankenversicherung übermäßig belastenden Ergebnissen führen kann. Vor allem gibt es keine sachliche Berechtigung dafür, die „aktiven” Kassenmitglieder den Krankenversicherungsschutz auch solcher Rentner mittragen zu lassen, die mit ihren Einnahmen zur Altersversorgung insgesamt wirtschaftlich besser als der Durchschnitt der aktiven Mitglieder stehen. Dabei darf nicht unbeachtet bleiben, daß die Ausgaben der Krankenkassen für je einen Rentner die Ausgaben für je einen noch im Berufsleben stehenden Versicherten deutlich übersteigen (vgl. hierzu für die Ortskrankenkassen den Statistischen und finanziellen Bericht für das Jahr 1983, herausgegeben vom Bundesverband der Ortskrankenkassen, S 17 ff).
Solange die gesetzliche Krankenversicherung – entsprechend ihrer ursprünglichen Konzeption – im wesentlichen nur abhängig Beschäftigte umfaßte, deckten sich die von ihnen erzielten und zu Beiträgen herangezogenen Verdienste in der Lebenswirklichkeit regelmäßig mit dem „Gesamteinkommen” der Beschäftigten. Dabei entsprach es dem Solidaritätsprinzip, daß die besser verdienenden Versicherten durch höhere Beiträge für den Versicherungsschutz der weniger verdienenden mit aufkamen. Dieses in sich ausgewogene System wurde gestört, als mit der Schaffung der KVdR Rentner sehr unterschiedlicher Herkunft in die Versicherungspflicht einbezogen wurden und eine niedrige Rente keineswegs eine entsprechend geringe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu bedeuten brauchte. Wenn unter diesen – neuen – Bedingungen der gesetzlichen Krankenversicherung das Solidaritätsprinzip seine sinngebende Funktion, insbesondere seine Legitimation für die Abstufung der Beiträge nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Versicherten behalten sollte, dann konnten die Beiträge pflichtversicherter Rentner, die neben ihrer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch andere Versorgungsbezüge haben, nicht mehr allein nach der Höhe der Rente bemessen werden. Auch diese anderen Versorgungsbezüge mußten dann vielmehr zu Beiträgen herangezogen werden, jedenfalls soweit sie der Rente vergleichbar sind, dh aus einer früheren beruflichen Betätigung herrühren und der Sicherstellung der Altersversorgung dienen.
Bei der Ausdehnung der Beitragspflicht auf solche Versorgungsbezüge hätte sich der Gesetzgeber allerdings darauf beschränken können, dies nur für nach der Verkündung oder dem Inkrafttreten des RAG 1982 neu in der KVdR pflichtversicherte Rentner (Rentenantragsteller) vorzuschreiben, es dagegen bei den „Altrentnern”, wie dem Kläger, bei dem bisherigen Rechtszustand (Beitragsfreiheit der Versorgungsbezüge) zu belassen und ihnen damit einen weitgehenden „Vertrauensschutz” einzuräumen. Wenn der Gesetzgeber diese Lösung gleichwohl nicht gewählt hat, weil sie ihm offenbar wegen der Dringlichkeit seines Reformanliegens nicht vertretbar erschien, so hat er sich damit nach Ansicht des Senats noch im Rahmen der ihm zuzubilligenden Gestaltungsfreiheit gehalten und bei Abwägung der öffentlichen Interessen mit denen der Bürger weder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen noch den Betroffenen dadurch ein unzumutbares Opfer auferlegt.
Das gilt auch für den Kläger, der Seit dem 1. Januar 1983 von beiden Teilen seiner Betriebsrente Beiträge zur KVdR zu entrichten hat. Er hatte während der fraglichen Zeit bei einem Gesamtrenteneinkommen von rund 3.000 DM (1.030,43 DM Betriebsrente und etwa 2.000 DM gesetzliche Rente) einen Monatsbeitrag von 62,34 DM für seine KVdR zu entrichten; dafür wurde ihm ein voller Krankenversicherungsschutz zuteil. Mit dem gleichen Beitragsaufwand hätte er eine private Krankheitskostenvollversicherung bei weitem nicht finanzieren können. Das gilt auch für die Zeit ab 1. Juli 1983, seitdem von seiner gesetzlichen Rente ein – bis zum 1. Juli 1984 auf 3 vH gestiegener – eigener Beitragsanteil einbehalten wird.
Da somit die Bedenken des Klägers gegen die gesetzlichen Vorschriften und die Versicherungsbedingungen der Beklagten, auf die sie die angefochtene Beitragsforderung gestützt hat, sämtlich unbegründet sind, diese Regelungen nach Ansicht des Senats auch sonst mit dem GG vereinbar sind und die Forderung der Beklagten im übrigen nach Grund und Höhe unter den Beteiligten nicht streitig ist, hat der Senat der Revision der Beklagten stattgegeben und die Klage abgewiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen