Entscheidungsstichwort (Thema)
Absetzbare Kosten für die nebenberufliche Ausbildung bei der Einkommensberechnung zur Grundsicherung für Arbeitsuchende
Orientierungssatz
1. Ausgaben, die nur im Zusammenhang mit einer noch nicht ausgeübten, sondern nur beabsichtigten selbständigen Tätigkeit stehen, sind nicht als Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen aus anderer, gegenwärtig ausgeübter selbständiger Tätigkeit abzuziehen.
2. Kosten für eine nebenberufliche Ausbildung können auch nicht als Werbungskosten im Sinne § 11 Abs 2 S 1 Nr 5 SGB 2 aF von den Betriebseinnahmen aus anderer, aktuell ausgeübter selbständiger Tätigkeit abgezogen werden, wenn sie mit der ausgeübten Tätigkeit in keinem kausalen Zusammenhang stehen. Die steuerrechtlichen Regelungen zu vorweggenommenen Werbungskosten sind nicht auf das Leistungsrecht des SGB 2 zu übertragen.
Leitsatz (redaktionell)
1. Die steuerrechtlichen Regelungen zu vorweggenommenen Werbungskosten sind nicht auf das Leistungsrecht des SGB II zu übertragen. Die Absetzungsmöglichkeit durch § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II a. F. setzt im Vergleich zu den Werbungskosten im Sinne des Steuerrechts einen engeren Rahmen. Die im SGB II geforderte kausale Verknüpfung zwischen den fraglichen Aufwendungen und der „Erzielung des Einkommens” unterscheidet sich von § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, der hinsichtlich der steuerrechtlichen Werbungskosten ausdrücklich auf die „Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen” abstellt.
2. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann steuerlich abzugsfähige Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Keine dieser Voraussetzungen liegen im Streitfall vor; die Klägerin verfügte über keine abgeschlossene Ausbildung oder ein abgeschlossenes Studium; die Ausbildung zur Heilpraktikerin erfolgte auch nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses. Auch einkommensteuerrechtlich würde es sich im Fall der Klägerin bei den Kosten für die Ausbildung zur Heilpraktikerin daher nicht um Werbungskosten, sondern um (nur beschränkt abziehbare) Sonderausgaben handeln.
Normenkette
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 5 Fassung: 2006-12-05, S. 2 Fassung: 2006-12-05, S. 3 Fassung: 2006-12-05; AlgIIV § 3 Abs. 2 Fassung: 2008-12-18; AlgIIV 2008 § 3 Abs. 2 Fassung: 2008-12-18; SGB II § 2 Abs. 2; EStG § 9 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 27. März 2019 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für September 2009 bis Februar 2010. Das Revisionsverfahren betrifft insbesondere die Frage, ob Aufwendungen für eine Ausbildung bei der Festsetzung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II als "vorweggenommene Werbungskosten" oder als Betriebsausgabe vom Einkommen aufgrund einer anderen selbständigen Tätigkeit abzusetzen sind.
Die Klägerin ist am 29.10.1982 geboren und erwerbsfähig. Sie lebte im streitgegenständlichen Zeitraum (September 2009 bis Februar 2010) allein und hatte Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) in Höhe von 125 Euro monatlich. Sie besuchte eine Heilpraktikerschule, wofür sie Ausbildungskosten in Höhe von monatlich 180 Euro zu entrichten hatte. Während des streitgegenständlichen Zeitraums ging sie zudem verschiedenen als selbständig bezeichneten Tätigkeiten (Tätigkeit an der Rezeption einer Tierarztpraxis, als Aushilfe in einem Textileinzelhandelsgeschäft, als Betreuerin eines Weihnachtsmarktstandes sowie Büroarbeiten bei der Erstellung eines Flyers) nach, mit denen sie Betriebseinnahmen in Höhe von insgesamt 2677,50 Euro erzielte.
Auf ihren Antrag hin bewilligte der Beklagte der Klägerin für den Bewilligungszeitraum von September 2009 bis Februar 2010 zunächst vorläufig Alg II in Höhe von monatlich 225,06 Euro (Bescheid vom 27.8.2009). Mit Bescheid vom 24.5.2011 hob der Beklagte den Bescheid vom 27.8.2009 teilweise auf und bewilligte Leistungen für September 2009 bis Februar 2010 in Höhe von monatlich 177,14 Euro. Im anschließenden Widerspruchsverfahren legte die Klägerin weitere Unterlagen vor. Der Beklagte bewilligte der Klägerin daraufhin zunächst einen Betrag von monatlich 237,45 Euro (Bescheid vom 12.1.2012) und sodann von monatlich 243,68 Euro (Bescheid vom 8.3.2012); im Übrigen wies er den Widerspruch der Sache nach als nach Erlass des Änderungsbescheides unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 7.5.2012). Er legte zuletzt alle Einnahmen der Klägerin aus ihrem selbständigen Gewerbe zugrunde und zog davon alle geltend gemachten Ausgaben mit Ausnahme der Kosten für die Heilpraktikerausbildung sowie für eine beruflich genutzte Jacke (einmalig 269,95 Euro) ab; die Kosten für zwei weitere, beruflich genutzte Kleidungsstücke erkannte er nur zur Hälfte (46,73 Euro statt 93,45 Euro) an.
Die gegen den Bescheid vom 12.1.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 8.3.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.5.2012 erhobene und nur noch mit dem Ziel der Berücksichtigung der Ausbildungskosten verfolgte Klage hat das SG abgewiesen (Urteil vom 27.3.2019). Die Klägerin könne ihre Bedarfe durch das anzurechnende Einkommen und das bereits zuerkannte Alg II decken. Die Kosten für die Heilpraktikerausbildung seien von dem Einkommen weder als Betriebsausgaben nach § 3 Abs 2 Alg II-V aF noch als "Werbungskosten" nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 5 SGB II aF abzugsfähig. Es fehle an der erforderlichen Notwendigkeit der Ausgabe, also dem notwendigen inneren Zusammenhang zwischen Einnahme und Ausgabe.
Mit der vom SG zugelassenen Sprungrevision macht die Klägerin eine Verletzung des § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 5 SGB II aF geltend. Die Kosten der Heilpraktikerausbildung seien notwendige Ausgaben im Sinne dieser Vorschrift. Es sei in einem ersten Schritt zu fragen, ob diese Ausgaben Werbungskosten im Sinne des Einkommensteuerrechts seien. Dies sei zu bejahen. In einem zweiten Schritt sei zu prüfen, ob die berufsbezogenen Aufwendungen durch das Ziel des SGB II, den Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben einzugliedern, geboten seien. Dabei müsse keine Kausalität zwischen den Aufwendungen einerseits und der Einkommenserzielung andererseits bestehen. Es reiche aus, wenn die Ausgaben für die Überwindung der Hilfebedürftigkeit nützlich seien, was hier der Fall sei. Sie könne nicht auf Leistungen der Eingliederung (nach §§ 16 ff SGB II) verwiesen werden, zumal sie ihre Ausbildung vor Eintritt von Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II begonnen habe. Als ausgebildete Heilpraktikerin könnte sie ihre Hilfebedürftigkeit in kurzer Zeit beseitigen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 27. März 2019 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 8. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2012 zu verurteilen, ihr für September 2009 bis Februar 2010 monatlich weitere Leistungen in Höhe von 137,35 Euro zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG).
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben dem Urteil des SG der Bescheid vom 8.3.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.5.2012. Die vorangegangenen Bescheide über endgültige Bewilligungen für den streitigen Zeitraum vom 24.5.2011 und vom 12.1.2012 haben sich durch den Bescheid vom 8.3.2012 erledigt (§ 39 Abs 2 SGB X; vgl BSG vom 19.8.2015 - B 14 AS 13/14 R - BSGE 119, 265 = SozR 4-4200 § 22 Nr 86, RdNr 8); der Bescheid vom 8.3.2012 war nach § 86 Halbsatz 1 SGG Gegenstand des Vorverfahrens gegen den Bescheid vom 24.5.2011 geworden, weil durch den Bescheid vom 8.3.2012 der Bescheid vom 24.5.2011 abgeändert worden ist. Die ursprüngliche vorläufige Bewilligung (Bescheid vom 27.8.2009) für September 2009 bis Februar 2010 wurde bereits durch die endgültige Bewilligung im Bescheid vom 24.5.2011 ersetzt; die vorläufige Bewilligung erledigte sich hierdurch (§ 39 Abs 2 SGB X; stRspr; vgl nur BSG vom 22.8.2013 - B 14 AS 1/13 R - BSGE 114, 136 = SozR 4-4200 § 11 Nr 64, RdNr 13; BSG vom 17.2.2016 - B 4 AS 17/15 R - BSGE 120, 242 = SozR 4-4200 § 11 Nr 75, RdNr 13; BSG vom 11.7.2019 - B 14 AS 44/18 R - juris RdNr 9, 33 - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Dass der Beklagte den Bescheid vom 27.8.2009 im Bescheid vom 24.5.2011 teilweise aufgehoben hat, war nicht erforderlich (vgl BSG vom 5.7.2017 - B 14 AS 36/16 R - SozR 4-1500 § 86 Nr 3 RdNr 15 mwN), ist aber unschädlich, da zugleich Leistungen bewilligt wurden und mangels Vorläufigkeitsvorbehalt deutlich wurde, dass es sich nun um eine endgültige Bewilligung handelt (vgl zu den Anforderungen BSG vom 29.4.2015 - B 14 AS 31/14 R - SozR 4-4200 § 40 Nr 9 RdNr 28). Wird - wie hier - eine vorläufige Bewilligung durch eine endgültige Bewilligung ersetzt, ist die endgültige Bewilligung nicht an §§ 45, 48 SGB X zu messen, da eine vorläufige Bewilligung keinen Vertrauensschutz erzeugen kann (BSG vom 22.8.2013 - B 14 AS 1/13 R - BSGE 114, 136 = SozR 4-4200 § 11 Nr 64, RdNr 15; BSG vom 7.5.2019 - B 11 AL 10/18 R - juris RdNr 14 - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
Die Klägerin verfolgt ihr Rechtsschutzbegehren zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4 SGG), zulässig gerichtet auf die Verurteilung des Beklagten zur Gewährung von weiteren Leistungen in Höhe von monatlich 137,35 Euro (Differenz zwischen 381,03 Euro und bewilligten 243,68 Euro); hierauf ist der Streitgegenstand betragsmäßig begrenzt (vgl BSG vom 17.2.2016 - B 4 AS 17/15 R - BSGE 120, 242 = SozR 4-4200 § 11 Nr 75, RdNr 13).
2. Die Sprungrevision ist zulässig. Nach § 161 Abs 1 Satz 1 SGG steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und sie vom SG im Urteil oder auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird; nach § 161 Abs 1 Satz 3 SGG ist die Zustimmung des Gegners der Revisionsschrift beizufügen, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist. Das SG hat die Sprungrevision im Urteil vom 27.3.2019 zugelassen, der Beklagte hat ihrer Einlegung mit Schriftsatz vom 22.5.2019 zugestimmt, den die Klägerin der Revisionsschrift beigefügt hat.
3. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs der Klägerin auf weitere (ergänzende) existenzsichernde Leistungen für September 2009 bis Februar 2010 sind § 19 iVm §§ 7 ff und §§ 20 ff SGB II idF, die das SGB II im streitbefangenen Zeitraum hatte (im Folgenden alte Fassung ≪aF≫); denn in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungszeiträume ist das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden (Geltungszeitraumprinzip; vgl BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 78 RdNr 14 f; BSG vom 11.7.2019 - B 14 AS 44/18 R - juris RdNr 12 - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; BSG vom 30.10.2019 - B 14 AS 2/19 R - juris RdNr 12 - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
Daran ändert nichts, dass zwischenzeitlich § 41a SGB II mit (auch) materiell abweichenden Regularien zur abschließenden Entscheidung über zunächst vorläufig bewilligte Leistungen in Kraft getreten ist (zum 1.8.2016 eingefügt durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.7.2016, BGBl I 1824). Wie der Senat bereits dargelegt hat, ergeht eine abschließende Entscheidung zu einer nach alter Rechtslage erlassenen vorläufigen Bewilligung nach neuem Recht nur, wenn der Bewilligungszeitraum bei Inkrafttreten der Neuregelung noch nicht beendet war (BSG vom 12.9.2018 - B 4 AS 39/17 R - BSGE 126, 294 = SozR 4-4200 § 41a Nr 1, RdNr 21 ff); so liegt es hier nicht, denn der Bewilligungszeitraum endete bereits am 28.2.2010.
a) Die Grundvoraussetzungen, um Alg II zu erhalten (§ 7 Abs 1 Satz 1 SGB II), erfüllte die Klägerin (vgl § 7 Abs 3 Nr 1 SGB II), die im streitgegenständlichen Zeitraum 26 bzw 27 Jahre alt war (vgl § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II), erwerbsfähig war (vgl § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatte (vgl § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB II); ein von Leistungen nach dem SGB II ausschließender Tatbestand lag nicht vor.
b) Die Klägerin war auch hilfebedürftig iS von § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II, allerdings nicht über die mit den streitgegenständlichen Bescheiden bereits berücksichtigten Beträge hinaus.
aa) Der Beklagte und das SG haben als Bedarf der Klägerin den Regelbedarf in Höhe von 359 Euro (§ 20 Abs 2 Satz 1, Abs 4 Satz 3 SGB II aF iVm der Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1.7.2009 vom 17.6.2009, BGBl I 1342) sowie einen Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II) in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen von 125 Euro monatlich berücksichtigt. Dies lässt Rechtsfehler zulasten der Klägerin nicht erkennen. Der Bedarf der Klägerin betrug monatlich also insgesamt 484 Euro.
Die Ausgaben der Klägerin für ihre Ausbildung zur Heilpraktikerin stellen keinen Bedarf im Sinne der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes dar. Hierfür fehlt es an einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage. Ob die Ausbildung im Rahmen der Leistungen zur Eingliederung (§§ 16 ff SGB II) förderungsfähig war, ist im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständlich. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit bilden einen gegenüber den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes selbständigen Streitgegenstand (vgl BSG vom 19.6.2012 - B 4 AS 163/11 R - BSGE 111, 89 = SozR 4-4200 § 11 Nr 53, RdNr 25).
bb) Dem Bedarf stand zu berücksichtigendes Einkommen aus selbständiger Tätigkeit gegenüber. Dieses errechnet sich aus den Betriebseinnahmen abzüglich der Betriebsausgaben, zu denen jedoch nicht die Kosten für die Ausbildung zur Heilpraktikerin gehören. Von dem so berechneten und auf sechs Monate verteilten Einkommen sind Freibeträge abzusetzen, wiederum aber nicht die Kosten der Ausbildung zur Heilpraktikerin.
(1) Als Einkommen sind gemäß § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II aF Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG. Die von der Klägerin erzielten Einnahmen unterfallen keiner der in § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II aF benannten Ausnahmen.
Bei den Einkünften, die der Klägerin zugeflossen sind, handelt es sich nach den tatsächlichen Feststellungen des SG um Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, so dass bei ihrer Berechnung (ergänzend zu § 11 Abs 2 SGB II aF)§ 3 Alg II-V in der vom 1.1.2009 bis 31.3.2011 geltenden Fassung Anwendung findet. Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum (§ 41 Abs 1 Satz 4 SGB II aF) tatsächlich zufließen. Nach den mit der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des SG hatte die Klägerin im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum insgesamt Betriebseinnahmen in Höhe von 2677,50 Euro.
(2) Von diesen Betriebseinnahmen sind (in einem ersten Schritt; vgl BSG vom 22.8.2013 - B 14 AS 1/13 R - BSGE 114, 136 = SozR 4-4200 § 11 Nr 64, RdNr 26; BSG vom 5.6.2014 - B 4 AS 31/13 R - SozR 4-4225 § 3 Nr 5 RdNr 17) die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11 Abs 2 SGB II aF abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen (§ 3 Abs 2 Alg II-V aF). Nach den Feststellungen des SG betrugen die Betriebsausgaben in diesem Sinne insgesamt 270,25 Euro (Kosten für Porto, Telefonkarten, Mainboard, eine externe Festplatte und Fotoarbeiten). Insofern sind keine Rechtsfehler, die sich negativ auf den Leistungsanspruch der Klägerin auswirken würden, ersichtlich.
Keine Betriebsausgaben sind die ursprünglich von der Klägerin geltend gemachten Ausgaben für Bekleidung in Höhe von 363,40 Euro, da es sich nach den Feststellungen des SG nicht um typische Berufskleidung, sondern um "bürgerliche Kleidung" handelt (vgl zur Abgrenzung BSG vom 19.6.2012 - B 4 AS 163/11 R - BSGE 111, 89 = SozR 4-4200 § 11 Nr 53, RdNr 20 ff).
(3) Zu Recht ist das SG auch davon ausgegangen, dass die Kosten für die Heilpraktikerausbildung keine Betriebsausgaben iS des § 3 Abs 2 Alg II-V aF sind.
Der Senat hat bereits entschieden, dass im SGB II keine Saldierung von Einnahmen und Verlusten aus mehreren Gewerbebetrieben erfolgt (kein horizontaler Verlustausgleich; eingehend BSG vom 17.2.2016 - B 4 AS 17/15 R - BSGE 120, 242 = SozR 4-4200 § 11 Nr 75, RdNr 21 ff, auch zur Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, RdNr 33 ff; zum Ausschluss des vertikalen Verlustausgleichs § 5 Alg II-V; vgl auch Söhngen in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl 2020, § 11 RdNr 67). Entscheidend ist dabei nicht, ob gewerberechtlich ein oder mehrere Gewerbe vorliegen, sondern maßgeblich ist eine materielle Beurteilung, die sich danach richtet, ob die Einnahmen aus einer spezifischen Tätigkeit im Zusammenhang mit den geltend gemachten Ausgaben stehen. Es muss eine klar erkennbare Beziehung zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen bestehen (vgl zum Betriebsausgabenbegriff des § 4 Abs 4 Einkommensteuergesetz ≪EStG≫ BFH vom 13.2.2003 - IV R 44/01 - BFHE 201, 495, 498). Nur soweit dies der Fall ist, kommt eine Saldierung in Betracht. Besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen Einnahmen und Ausgaben hingegen nicht, scheidet eine Saldierung genauso aus wie bei auch formal getrennten Gewerben.
Hiermit wird - ebenso wie mit dem Ausschluss des vertikalen Verlustausgleichs nach § 5 Alg II-V - dem Nachranggrundsatz bei der Einkommensanrechnung Rechnung getragen (vgl - auch zum Folgenden - BSG vom 17.2.2016 - B 4 AS 17/15 R - BSGE 120, 242 = SozR 4-4200 § 11 Nr 75, RdNr 31). Einkommen soll vorrangig zur Deckung des Lebensunterhaltes eingesetzt werden. Insoweit gilt es auch zu verhindern, dass mit öffentlichen Mitteln eine Tätigkeit aufrechterhalten wird, in der die Verluste überwiegen; die unwirtschaftliche Tätigkeit ist vielmehr zu beenden. Wird die verlustreiche Tätigkeit gleichwohl fortgeführt, soll sie nicht mittelbar über einen Abzug des Verlusts von den Einnahmen aus einer anderen Tätigkeit finanziert werden.
Vor diesem Hintergrund sind erst recht Ausgaben, die im Zusammenhang mit einer noch gar nicht ausgeübten, sondern nur beabsichtigten selbständigen Tätigkeit stehen, nicht als Betriebsausgaben mit Blick auf aus einer anderen, gegenwärtig ausgeübten selbständigen Tätigkeit erzielten Betriebseinnahmen zu berücksichtigen. So liegt der Fall aber hier. Die geltend gemachten Kosten für die Ausbildung zur Heilpraktikerin stehen in keinem Zusammenhang mit den Betriebseinnahmen der Klägerin aufgrund ihrer im streitgegenständlichen Zeitraum ausgeübten selbständigen Tätigkeit an der Rezeption einer Tierarztpraxis, als Aushilfe in einem Textileinzelhandelsgeschäft, an einem Weihnachtsmarktstand und bei der Durchführung von Büroarbeiten.
Der in den Regelungen über die Berücksichtigung von Einkommen konkretisierte Nachranggrundsatz (zum Nachranggrundsatz auch BVerfG vom 5.11.2019 - 1 BvL 7/16 - juris RdNr 123 ff) des § 2 Abs 2 SGB II, der interpretationsleitende Funktion hat (vgl Berlit in Münder, SGB II, 6. Aufl 2017, § 2 RdNr 9; Burkiczak in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck'scher Online-Kommentar zum Sozialrecht, 56. Edition, März 2020, § 2 SGB II RdNr 3; Kador in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl 2017, § 2 RdNr 1), rechtfertigt die Erwartung an die hilfebedürftige Person, ihr vorhandenes Einkommen zunächst zur Bedarfsdeckung zu verwenden, bevor bestehende Verpflichtungen erfüllt oder gar neue Verpflichtungen eingegangen werden (vgl BSG vom 17.2.2016 - B 4 AS 17/15 R - BSGE 120, 242 = SozR 4-4200 § 11 Nr 75, RdNr 32). Auch für Selbständige, die zwar insoweit durch die Einkommensberechnungsvorschrift des § 3 Alg II-V privilegiert sind, als aktuelle Zahlungsverpflichtungen von den Einnahmen über den gesamten Bewilligungszeitraum hinweg abgesetzt werden können, soweit sie für die Führung des Gewerbes notwendig sind, gilt der Grundsatz, dass im Bewilligungszeitraum tatsächlich zur Verfügung stehendes Einkommen zur Bedarfsdeckung heranzuziehen ist (vgl BSG vom 22.8.2013 - B 14 AS 1/13 R - BSGE 114, 136 = SozR 4-4200 § 11 Nr 64, RdNr 31; BSG vom 17.2.2016 - B 4 AS 17/15 R - BSGE 120, 242 = SozR 4-4200 § 11 Nr 75, RdNr 32).
Eine Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Lage der hilfebedürftigen Personen im Sinne eines Verlustausgleichs ist im SGB II auch nicht entsprechend der für das SGB XII geltenden Härtefallregelung (§ 10 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII) zuzulassen (BSG vom 17.2.2016 - B 4 AS 17/15 R - BSGE 120, 242 = SozR 4-4200 § 11 Nr 75, RdNr 35). Nach § 10 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII (zuvor BSHGDV § 76 idF vom 1.1.1963, BGBl I 1962, 692) ist ein Verlustausgleich zwischen einzelnen Einkunftsarten nicht vorzunehmen; in Härtefällen kann jedoch die gesamtwirtschaftliche Lage des Beziehers des Einkommens berücksichtigt werden. Eine solche Regelung existiert im SGB II nicht. Im Unterschied zum SGB XII sieht das SGB II zudem in §§ 16 ff SGB II ausdrücklich Leistungen zur Eingliederung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen vor, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, wenn zu erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird (BSG vom 17.2.2016 - B 4 AS 17/15 R - BSGE 120, 242 = SozR 4-4200 § 11 Nr 75, RdNr 35).
(4) Im Ergebnis ist daher ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit im gesamten Bewilligungszeitraum in Höhe von insgesamt 2407,25 Euro vorhanden. Gemäß § 3 Abs 4 Satz 1 Alg II-V ist bei der Berechnung des Einkommens (unter anderem aus selbständiger Tätigkeit, § 3 Abs 1 Satz 1 Alg II-V) für jeden Monat der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt (zur Vereinbarkeit des § 3 Abs 4 Alg II-V mit der Ermächtigungsgrundlage des § 13 Nr 1 SGB II und sonstigem höherrangigem Recht eingehend BSG vom 22.8.2013 - B 14 AS 1/13 R - BSGE 114, 136 = SozR 4-4200 § 11 Nr 64, RdNr 33 ff). Damit ergibt sich im vorliegenden Fall ein monatlich zu berücksichtigender Betrag von 401,21 Euro (vgl zur Rundung - vor Änderung des § 41 Abs 2 SGB II mit Wirkung vom 1.4.2011 - in Anlehnung an § 338 SGB III BSG vom 19.3.2008 - B 11b AS 23/06 R - SozR 4-4200 § 24 Nr 3 RdNr 25).
(5) Erst in einem zweiten Schritt (BSG vom 22.8.2013 - B 14 AS 1/13 R - BSGE 114, 136 = SozR 4-4200 § 11 Nr 64, RdNr 26; BSG vom 5.6.2014 - B 4 AS 31/13 R - SozR 4-4225 § 3 Nr 5 RdNr 17) sind die Beträge, die sich aus § 11 Abs 2 SGB II aF ergeben, von dem nach § 3 Abs 4 Alg II-V monatsweise verteilten Einkommen abzusetzen. Zum einen ist (an Stelle der Beträge nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 3 bis 5 SGB II aF) ein monatlicher Betrag von 100 Euro abzusetzen (§ 11 Abs 2 Satz 2 SGB II aF). Außerdem ist ein Betrag nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 6 iVm § 30 SGB II aF abzusetzen, der im Fall der Klägerin einen monatlichen Betrag von 60,24 Euro ausmacht (vgl zur Rundung nochmals BSG vom 19.3.2008 - B 11b AS 23/06 R - SozR 4-4200 § 24 Nr 3 RdNr 25). Damit ergibt sich monatlich zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 240,97 Euro.
(6) Weitere Absetzungen sind nicht vorzunehmen. Insbesondere sind nicht höhere mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben nach § 11 Abs 2 Satz 3 iVm Abs 2 Nr 5 SGB II aF abzusetzen, denn die Klägerin hatte keine den Pauschbetrag in Höhe von 100 Euro nach § 11 Abs 2 Satz 2 SGB II aF übersteigende Ausgaben iS des § 11 Abs 2 Nr 5 SGB II aF; bei den Kosten für die Ausbildung zur Heilpraktikerin handelt es sich nicht um solche Ausgaben.
Gemäß § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 5 SGB II aF sind vom Einkommen die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abzuziehen (seit 1.4.2011 § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB II). Bereits der Wortlaut der Norm zwingt zu einem Verständnis, wonach nur die Aus-gaben abzusetzen sind, die gerade durch die Erzielung des jeweiligen Einkommens kausal verursacht sind, denn nur solche Ausgaben sind mit der Erzielung des Einkommens notwendig verbunden (BSG vom 19.6.2012 - B 4 AS 163/11 R - BSGE 111, 89 = SozR 4-4200 § 11 Nr 53 RdNr 19; BSG vom 15.6.2016 - B 4 AS 41/15 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 14 RdNr 22; Mues in Estelmann, SGB II, § 11b RdNr 59, November 2018). Ausbildungskosten für einen künftig auszuübenden Beruf sind daher nicht absetzbar (Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 11b RdNr 239, August 2017; vgl zum notwendigen Zusammenhang zwischen Kosten für eine Fortbildungsmaßnahme und einer ausgeübten nichtselbständigen Tätigkeit Klaus in Hohm, SGB II, § 11b RdNr 131, Dezember 2011).
Dass eine kausale Verbindung zwischen dem erzielten Einkommen und den abzusetzenden Ausgaben bestehen muss, ergibt sich auch daraus, dass anderenfalls eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Leistungsbeziehern mit eigenem Einkommen und solchen ohne eigenes Einkommen bestünde. Leistungsbezieher mit eigenem Einkommen könnten ihren Leistungsanspruch unter Hinweis auf berufsbezogene, aber nicht konkret mit der Einkommenserzielung verbundene Ausgaben erhöhen, während Leistungsbeziehern, die keinerlei Einkommen haben, diese Möglichkeit versperrt wäre.
Vor diesem Hintergrund sind die Kosten in Höhe von monatlich 180 Euro, die die Klägerin für die Ausbildung zur Heilpraktikerin zu tragen hatte, nicht vom Einkommen abzusetzen, weil sie mit den ausgeübten Tätigkeiten im streitgegenständlichen Zeitraum in keinem kausalen Zusammenhang standen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die steuerrechtlichen Regelungen zu vorweggenommenen Werbungskosten nicht auf das Leistungsrecht des SGB II zu übertragen. Die Absetzungsmöglichkeit durch § 11 Abs 2 Nr 5 SGB II aF setzt im Vergleich zu den Werbungskosten im Sinne des Steuerrechts einen engeren Rahmen (BSG vom 19.6.2012 - B 4 AS 163/11 R - BSGE 111, 89 = SozR 4-4200 § 11 Nr 53, RdNr 19). Die im SGB II geforderte kausale Verknüpfung zwischen den fraglichen Aufwendungen und der "Erzielung des Einkommens" unterscheidet sich von § 9 Abs 1 Satz 1 EStG, der hinsichtlich der steuerrechtlichen Werbungskosten ausdrücklich auf die "Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen" abstellt. Die Regelungen unterscheiden sich weiter dadurch, dass im Recht der Grundsicherung - ebenso wie im Sozialhilferecht (§ 82 Abs 2 Nr 4 SGB XII) - nur notwendige Ausgaben als Abzugsposten berücksichtigt werden können (BSG vom 19.6.2012 - B 4 AS 163/11 R - BSGE 111, 89 = SozR 4-4200 § 11 Nr 53, RdNr 19), während es das Steuerrecht genügen lässt, wenn die Aufwendungen durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlasst sind (stRspr; BFH vom 23.3.2001 - VI R 175/99 - BFHE 195, 225, 226, juris RdNr 12 mwN).
Soweit der Senat formuliert hat, dass es nicht zu beanstanden sei, wenn zur Beurteilung der Frage, ob Aufwendungen mit der Erzielung des Einkommens notwendig verbunden seien, in einem ersten Schritt die steuerrechtlichen Grundsätze heranzuziehen und in einem zweiten Schritt zu hinterfragen sei, ob sich aus den im SGB II-Leistungsrecht zu beachtenden Grundsätzen ein abweichendes Verständnis ergebe (BSG vom 19.6.2012 - B 4 AS 163/11 R - BSGE 111, 89 = SozR 4-4200 § 11 Nr 53, RdNr 19; vgl auch Söhngen in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl 2020, § 11b RdNr 34, 39), bezog sich dies nicht auf die Frage, ob das notwendige Kausalverhältnis zwischen Ausgabe und Einkommen vorliegt. Vielmehr betraf dies die nachgelagerte Frage, welche Ausgaben als notwendig iS des § 11 Abs 2 Nr 5 SGB II aF anzusehen sind, sofern - anders als hier - ein Kausalzusammenhang nicht von vorneherein ausscheidet. Es ging in jener Entscheidung um die Frage, ob die Aufwendungen für Business-Kleidung und Schuhe kategorial dem Begriff der mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben zugeordnet werden können, nicht aber um die Frage, ob es an einem (kausalen) Zusammenhang zwischen den getätigten Ausgaben und dem erzielten Einkommen fehlte (vgl BSG vom 19.6.2012 - B 4 AS 163/11 R - BSGE 111, 89 = SozR 4-4200 § 11 Nr 53, RdNr 20). Der Senat hat hierzu auf den insofern engen steuerrechtlichen Werbungskostenbegriff, der nur "typische Berufskleidung" umfasst, hingewiesen, und diesen auch auf § 11 Abs 2 Nr 5 SGB II aF angewendet, weil das Ziel der Eingliederung in Arbeit keine andere Beurteilung gebiete (BSG vom 19.6.2012 - B 4 AS 163/11 R - BSGE 111, 89 = SozR 4-4200 § 11 Nr 53, RdNr 20 ff). Allein hierauf bezieht sich die oben zitierte und von der Klägerin in den Mittelpunkt ihrer Revisionsbegründung gestellte Formulierung des Senats.
Im Übrigen - ohne dass es aber darauf ankäme - wären die Kosten der Klägerin für ihre Ausbildung zur Heilpraktikerin auch keine Werbungskosten im Sinne des Einkommensteuerrechts. Zwar sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen als Werbungskosten iS von § 9 Abs 1 Satz 1 EStG abzugsfähig; und eine berufliche Veranlassung in diesem Sinne ist nach der Rechtsprechung des BFH bereits gegeben, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden (BFH vom 17.7.2014 - VI R 2/12 - BFHE 247, 25 RdNr 69; speziell zur Ausbildung zur Heilpraktikerin als Zweitberuf BFH vom 13.2.2003 - IV ZR 44/01 - BFHE 201, 495, 498). Gemäß § 9 Abs 6 EStG sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium aber nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung jüngst BVerfG vom 19.11.2019 - 2 BvL 22/14 ua - juris RdNr 115 ff - zur Veröffentlichung in BVerfGE vorgesehen). Keine dieser Voraussetzungen liegen bei der Klägerin vor; die Klägerin verfügte im streitgegenständlichen Zeitraum über keine abgeschlossene Ausbildung oder ein abgeschlossenes Studium; die Ausbildung zur Heilpraktikerin erfolgte auch nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses. Auch einkommensteuerrechtlich würde es sich im Fall der Klägerin bei den Kosten für die Ausbildung zur Heilpraktikerin daher nicht um Werbungskosten handeln, sondern um (nur beschränkt abziehbare) Sonderausgaben (§ 10 Abs 1 Nr 7 iVm § 2 Abs 4 EStG).
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Ausbildung zur Heilpraktikerin möglicherweise zur Eingliederung der Klägerin in den Arbeitsmarkt beitragen kann. Abgesehen davon, dass dies eine im für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit maßgeblichen Zeitpunkt kaum valide Prognose voraussetzte, findet dies im Gesetz keinen Rückhalt. Im Gegenteil ist das System der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezüglich der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes grundsätzlich so konstruiert, dass diese nicht der Finanzierung einer Ausbildung dienen sollen. Dies kommt namentlich in § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II zum Ausdruck, nach dem - in der im hier streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung - Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes haben (zu den Ausnahmen § 7 Abs 6 SGB II aF). Das Alg II soll nicht dazu dienen, subsidiär die Ausbildung in solchen Fällen zu fördern, in denen die Leistungsvoraussetzungen nach dem BAföG nicht vorliegen (BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 28/06 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 8 RdNr 25). Der Gesetzgeber erwartet in verfassungsgemäßer Weise, dass der Betroffene ggf eine Ausbildung abbricht, um seine Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhaltes einzusetzen (BVerfG vom 8.10.2014 - 1 BvR 886/11 - juris RdNr 13 f; vgl auch BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 28/06 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 8 RdNr 29). Ausgaben des Leistungsempfängers, die dem zentralen Anliegen des SGB II dienen, den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen (vgl § 1 Abs 2, § 2 SGB II), also etwa Ausgaben für Ausbildungsmaßnahmen, sind im Anwendungsbereich des SGB II (nur) nach Maßgabe der Eingliederungshilfeleistungen nach §§ 16 ff SGB II von Bedeutung (vgl BSG vom 19.6.2012 - B 4 AS 163/11 R - BSGE 111, 89 = SozR 4-4200 § 11 Nr 53, RdNr 24 f), unabhängig davon, ob der erwerbsfähige Leistungsberechtigte solche Leistungen im konkreten Fall erhält oder erhalten könnte.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich auch aus § 2 Abs 2 SGB I nichts anderes. Danach sind zwar die "nachfolgenden" - also in §§ 3 bis 10 SGB I (vgl Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl 2018, § 2 RdNr 19) enthaltenen - sozialen Rechte bei der Auslegung der Vorschriften der Bücher des Sozialgesetzbuches und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten; dabei ist sicherzustellen, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden. Diese Auslegungsmaßgabe ist aber nicht geeignet, Rechtspositionen zu begründen, sondern sie setzt solche Rechtspositionen voraus (vgl BSG vom 23.4.1997 - 7 RAr 16/97 - juris RdNr 24; Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl 2018, § 2 RdNr 16). Dies gilt umso mehr als § 2 Abs 1 SGB I ausdrücklich klarstellt, dass aus den "nachfolgenden" sozialen Rechten Ansprüche nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden können, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile des Sozialgesetzbuches im Einzelnen bestimmt sind. § 2 Abs 2 SGB I führt auch nicht dazu, dass in jedem Fall eine für den Anspruch stellenden Bürger günstige Normauslegung vorzunehmen ist (Bürck in von Wulffen/Krasney, Festschrift 50 Jahre BSG, 2004, S 139, 147).
cc) Nach alledem stand der Klägerin zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von monatlich 240,97 Euro zur Verfügung. Ihr diesen Betrag übersteigender Bedarf betrug damit monatlich 243,03 Euro. Der ihr bewilligte Betrag von monatlich 243,68 Euro geht darüber hinaus, so dass die streitgegenständlichen Bescheide in Höhe dieser Differenz zwar rechtswidrig sind, die Klägerin aber nicht in eigenen Rechten verletzen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.
Fundstellen
BFH/NV 2020, 1039 |
NWB 2020, 888 |
FEVS 2021, 69 |
NZS 2022, 952 |
SGb 2020, 364 |
ZfF 2020, 235 |
info-also 2020, 187 |