Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (amtlich)
Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden.
Orientierungssatz
Verfassungsrechtliche Bedenken, weil der Gesetzgeber weder in § 236b SGB 6 noch an anderer Stelle eine Regelung zur vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente für besonders langjährig Versicherte vorgesehen hat, bestehen nicht.
Normenkette
SGB VI §§ 36, 38, 77 Abs. 2 S. 1 Nrn. 1-2, § 236 Abs. 1 Sätze 1-2, Abs. 2 S. 3 Nr. 1, Abs. 3 Nrn. 1, 2 Buchst. a, § 236b Abs. 1, 2 S. 2; AltTZG; AltTZG 1996; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Sätze 1-2
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Juni 2018 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt anstelle der ihm bereits bewilligten Altersrente für langjährig Versicherte die Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
Der 1953 geborene Kläger schloss 2002 mit seinem damaligen Arbeitgeber eine Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit iS der §§ 2 und 3 Abs 1 Nr 1 Altersteilzeitgesetz (AltTZG) ab. Die Altersteilzeitarbeit begann am 1.4.2008 und endete mit dem 31.3.2015. Bereits am 27.1.2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten für die Zeit ab dem 1.4.2015 (Monat nach der Vollendung des 62. Lebensjahres) sowohl eine Altersrente für langjährig Versicherte als auch eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Zu diesem Zeitpunkt erfüllte er die Wartezeit von 35 Jahren und auch diejenige von 45 Jahren. Die Beklagte bewilligte dem Kläger ab dem 1.4.2015 eine Altersrente für langjährig Versicherte. Bei der Berechnung des Monatsbetrages der Rente berücksichtigte sie einen Zugangsfaktor von 0,892 wegen vorzeitiger Inanspruchnahme um 36 Kalendermonate (Bescheid vom 18.2.2015). Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe von einer - seinerzeit noch möglichen - Anpassung der Altersteilzeitarbeitsvereinbarung abgesehen. Denn als die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente für langjährig Versicherte wieder auf 63 Jahre erhöht worden sei, habe der Gesetzgeber gleichzeitig die ihn begünstigenden Vertrauensschutzregelungen in § 236 Abs 3 SGB VI eingeführt. Danach sei für ihn weiterhin eine Altersgrenze von 62 Jahren maßgeblich. Die inzwischen eingeführte Altersrente für besonders langjährig Versicherte könne er zwar ab Vollendung des 63. Lebensjahres und 2 Monaten "abschlagsfrei" in Anspruch nehmen. Allerdings sei anders als für den von den Vertrauensschutzregelungen in § 236 Abs 3 SGB VI erfassten Personenkreis keine vorzeitige Inanspruchnahme der Rente für besonders langjährig Versicherte vorgesehen. Das sei eine verfassungswidrige Schlechterstellung. Mit Schreiben vom 24.3.2015 teilte die Beklagte ihm mit, eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte könne er erst ab dem 1.6.2016 in Anspruch nehmen, eine Vertrauensschutzregelung sei insoweit nicht vorgesehen. Den Widerspruch des Klägers wies sie zurück (Widerspruchsbescheid vom 6.7.2015).
Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 28.11.2017). Mit der dagegen gerichteten Berufung hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 1.4.2015 begehrt. Das LSG hat die Berufung dem Berichterstatter übertragen (Beschluss vom 15.3.2018), der sie gemeinsam mit den ehrenamtlichen Richtern als unbegründet zurückgewiesen und zugleich die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat (Urteil vom 21.6.2018). Zur Urteilsbegründung wird ausgeführt, der Kläger könne keine Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 1.4.2015 unter Berücksichtigung eines verminderten Zugangsfaktors wegen vorzeitiger Inanspruchnahme um 14 Kalendermonate beanspruchen, weil das Gesetz bei dieser Rentenart eine vorzeitige Inanspruchnahme nicht vorsehe. Der Antrag des Klägers ziele allerdings in erster Linie darauf, bei Berechnung der ihm gewährten Altersrente für langjährig Versicherte einen höheren Zugangsfaktor zugrunde zu legen. Die Beklagte habe ihm aber zu Recht ab dem 1.4.2015 eine Altersrente für langjährig Versicherte unter Berücksichtigung eines um 0,108 verminderten Zugangsfaktors bewilligt. Das entspreche den gesetzlichen Vorgaben, denn der Kläger nehme diese Rente um 36 Monate vorzeitig in Anspruch. Die gesetzlichen Regelungen seien auch nach verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Ein notwendig zu schützendes Vertrauen liege nicht vor, denn der Kläger habe bei der Umsetzung des Altersrentenantrages genau das erhalten, was er bei Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung erwarten durfte. Dass er sich nach seinem Vorbringen im Berufungsverfahren faktisch nicht in der Lage gesehen habe, seinen Lebensunterhalt bis zum gesetzlich vorgesehenen Beginn seiner Altersrente für besonders langjährig Versicherte sicherzustellen, begründe keine Vertrauensverletzung. Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet, für alle Rentenarten die Möglichkeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme vorzusehen. Ebenso wenig müsse für den Kläger eine Rente vorgesehen werden, die die Vorteile einer Altersrente für langjährig Versicherte - Möglichkeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme ab Vollendung des 62. Lebensjahres - mit denjenigen einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte - ungeminderter Zugangsfaktor - kombiniere. Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot liege nicht vor, denn die Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit sei kein so wesentliches Unterscheidungsmerkmal, als dass dafür eine spezielle Regelung hätte vorgesehen werden müssen.
Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG. Er sieht eine gleichheitswidrige Ungleichbehandlung darin, eine Altersrente für langjährig Versicherte vorzeitig in Anspruch nehmen zu können, nicht aber eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Es sei "systemwidrig", wenn der Gesetzgeber in § 236 SGB VI Vertrauensschutzregelungen normiere, nicht aber in § 236b SGB VI. Zudem macht er sinngemäß eine sachwidrige Gleichbehandlung geltend, indem er vorbringt, ihm dürfe eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für besonders langjährige Versicherte nicht verwehrt werden, weil er vor dem 1.1.1955 geboren sei und vor dem 1.1.2007 Altersteilzeitarbeit vereinbart habe. Damit gehöre er zu einem Personenkreis, für den die Vertrauensschutzregelungen in § 236 SGB VI gelten würden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Juni 2018, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 28. November 2017, den Bescheid der Beklagten vom 24. März 2015 und insoweit auch den Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2015 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 1.4.2015 unter Berücksichtigung eines Zugangsfaktors von 0,958 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist zurückzuweisen. Sie ist zwar zulässig, jedoch unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG).
A. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen das Schreiben der Beklagten vom 24.3.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.7.2015. Dieses ist aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen Empfängers, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen (§ 133 BGB) erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (vgl zu diesem "Empfängerhorizont" etwa BSG Urteil vom 29.1.2008 - B 5a/5 R 20/06 R - BSGE 100, 1 = SozR 4-3250 § 33 Nr 1, RdNr 11; BSG Urteil vom 21.9.2010 - B 2 U 25/09 R - juris RdNr 14; jeweils mwN), als Verwaltungsakt mit Regelungscharakter iS von § 31 Satz 1 SGB X zu werten, durch den die Beklagte den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 1.4.2015 ablehnte.
B. An einer Sachentscheidung ist der Senat nicht gehindert. Zwar hat das LSG nach Erlass eines Übertragungsbeschlusses nach § 153 Abs 5 SGG in der Besetzung mit dem Berichterstatter und den ehrenamtlichen Richtern ("kleiner Senat") über die Rechtssache des Klägers entschieden und ihr gleichzeitig grundsätzliche Bedeutung beigemessen. Hierin liegt jedoch keine Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG). Eine Übertragung zur Entscheidung durch den Berichterstatter unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter ist selbst in Rechtssachen von grundsätzlicher Bedeutung nicht von vorneherein ausgeschlossen (BSG Urteil vom 9.3.2016 - B 14 AS 20/15 R - BSGE 121, 55 = SozR 4-4200 § 43 Nr 1, RdNr 13; BSG Urteil vom 21.9.2017 - B 8 SO 3/16 R - SozR 4-1500 § 153 Nr 16 RdNr 14; BSG Urteil vom 27.6.2019 - B 11 AL 8/18 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-4300 § 144 Nr 27 RdNr 12 vorgesehen; anders - regelmäßig ein absoluter Revisionsgrund - bei Entscheidungen "am Senat vorbei" durch den sog konsentierten Einzelrichter nach § 155 Abs 3 und 4 SGG unter Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung BSG Urteil vom 8.11.2007 - B 9/9a SB 3/06 R - BSGE 99, 189 = SozR 4-1500 § 155 Nr 2, RdNr 11 ff; Senatsurteil vom 7.8.2014 - B 13 R 37/13 R - juris RdNr 14 ff; BSG Urteil vom 29.1.2019 - B 2 U 5/18 R - juris RdNr 15; vgl aber BSG Beschluss vom 31.8.2011 - GS 2/10 - BSGE 109, 81 = SozR 4-1200 § 52 Nr 4, RdNr 7 f zu hierzu möglichen Ausnahmen; kritisch BSG Urteil vom 12.12.2018 - B 6 KA 50/17 R - SozR 4-2500 § 95 Nr 35 RdNr 19 f, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).§ 153 Abs 5 SGG verlangt nur, dass das SG - wie vorliegend - durch Gerichtsbescheid entschieden hat, nicht dagegen, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheides (vgl § 105 Abs 1 Satz 1 SGG) tatsächlich vorgelegen haben. Anders als die vergleichbare Regelung des § 6 Abs 1 VwGO enthält § 153 Abs 5 SGG auch keine besonderen Anforderungen an den Umfang oder den Schwierigkeitsgrad des für eine Übertragung geeigneten Verfahrens, sondern überantwortet diese Entscheidung dem Senat als berufsrichterlichem Kollegium (vgl BR-Drucks 820/07 S 28 zu Nr 26), ohne die Möglichkeit einer Rückübertragung auf den Senat ausdrücklich zu regeln (BSG Urteil vom 9.3.2016 - B 14 AS 20/15 R - BSGE 121, 55 = SozR 4-4200 § 43 Nr 1, RdNr 13; BSG Urteil vom 21.9.2017 - B 8 SO 3/16 R - SozR 4-1500 § 153 Nr 16 RdNr 13). Ermessensfehler der Berufsrichter bei Fassung des Übertragungsbeschlusses können nur dann zu einer von Amts wegen zu berücksichtigenden fehlerhaften Besetzung der Richterbank führen, wenn sie von Willkür, sachfremden Erwägungen oder grober Fehleinschätzung getragen werden (BSG Urteil vom 21.9.2017 - B 8 SO 3/16 R - SozR 4-1500 § 153 Nr 16 RdNr 15; Sommer in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 153 RdNr 45). Hierfür bestehen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte.
Allerdings hat das LSG den Kläger vor Erlass des Übertragungsbeschlusses vom 15.3.2018 nicht angehört. Der darin liegende Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG; Art 103 Abs 1 GG) bleibt jedoch revisionsrechtlich unbeachtlich. Er ist vorliegend nicht von Amts wegen zu berücksichtigen; eine entsprechende Verfahrensrüge hat der Kläger nicht erhoben. Anders als in den Fällen des § 153 Abs 4 SGG (dazu BSG Beschluss vom 20.10.2010 - B 13 R 63/10 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 11 RdNr 17; BSG Urteil vom 2.5.2001 - B 2 U 29/00 R - SozR 3-1500 § 153 Nr 13; BSG Urteil vom 8.11.2001 - B 11 AL 37/01 R - juris; BSG Beschluss vom 17.11.2015 - B 1 KR 65/15 B - juris) oder § 158 Satz 2 SGG (dazu BSG Beschluss vom 24.4.2008 - B 9 SB 78/07 B - SozR 4-1500 § 158 Nr 3 RdNr 10; BSG Beschluss vom 2.7.2009 - B 14 AS 51/08 B - juris RdNr 11) führt die unterlassene Anhörung zur beabsichtigten Übertragung auf den Berichterstatter nicht zwingend zu einer fehlerhaften Besetzung der Richterbank und damit auch nicht zu einem absoluten Revisionsgrund nach § 202 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO (BSG Urteil vom 21.9.2017 - B 8 SO 3/16 R - SozR 4-1500 § 153 Nr 16 RdNr 17; BSG Beschluss vom 6.12.2018 - B 8 SO 53/18 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 4.2.2019 - B 8 SO 21/18 BH - juris RdNr 7). Abweichendes gilt nur, wenn sich erst nach der Übertragung auf den Berichterstatter wegen einer wesentlichen Änderung der Prozesslage erweist, dass die Sache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist oder grundsätzliche Bedeutung hat. Die Sache kann - und muss ggf (vgl hierzu BSG Beschluss vom 6.12.2018 - B 8 SO 53/18 B - juris RdNr 5) - dann durch Beschluss des LSG-Senats auf diesen zurückübertragen werden. Eine solch wesentliche Änderung der Prozesslage ist vorliegend nicht eingetreten.
C. Die Revision ist auch in der Sache unbegründet. Zutreffend hat das LSG die Berufung des Klägers gegen den klagabweisenden Gerichtsbescheid des SG zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 24.3.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.7.2015 ist rechtmäßig. Zu Recht lehnte die Beklagte die Bewilligung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte unter Berücksichtigung eines Zugangsfaktors von 0,958 ab dem 1.4.2015 ab. Der Kläger hat bezogen auf dieses Datum keinen Anspruch auf die begehrte Rente (unter I.). Der Senat ist insoweit auch nicht von der Verfassungswidrigkeit der Regelungen zur Rente für besonders langjährig Versicherte in § 236b Abs 1 iVm Abs 2 Satz 2 SGB VI überzeugt (unter II.). Daher bedarf es keiner Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das BVerfG nach Art 100 Abs 1 GG.
I. Der Kläger erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen einer Rente für besonders langjährig Versicherte zum begehrten Rentenbeginn (§ 99 Abs 1 SGB VI) am 1.4.2015 nicht. Dem geltend gemachten Anspruch steht allerdings nicht entgegen, dass der Kläger seit diesem Datum eine Altersrente für langjährig Versicherte (§ 236 SGB VI) bezieht. § 34 Abs 4 Nr 3 Alt 2 SGB VI bestimmt zwar, dass für Zeiten des Bezugs ua einer solchen Rente der Wechsel in eine andere Rente wegen Alters ausgeschlossen ist. Diese Regelung betrifft jedoch nicht den Anspruch auf eine andere Altersrente, die - wie vorliegend vom Kläger geltend gemacht - vor oder gleichzeitig mit der bindend bewilligten oder bezogenen Altersrente beginnen würde (BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 16/16 R - juris RdNr 14; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr 2, RdNr 20, jeweils unter Hinweis auf BT-Drucks 16/3794 S 33 zu Nr 7 Buchst c ≪§ 34≫). Der behauptete Anspruch scheitert vielmehr daran, dass bezüglich einer Rente für besonders langjährig Versicherte der Kläger am 1.4.2015 das für ihn maßgebende Rentenalter noch nicht erreicht hatte (unter 1.), und eine vorzeitige Inanspruchnahme bei dieser Rentenart ausscheidet (unter 2.).
1. Nach § 236b Abs 1 iVm Abs 2 Satz 2 SGB VI in der hier maßgeblichen, im Zeitpunkt des gewünschten Rentenbeginns (vgl § 300 Abs 1 SGB VI) und aktuell gültigen Fassung des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) vom 23.6.2014 (BGBl I 787) haben Versicherte, die vor dem 1.1.1964 geboren sind, frühestens Anspruch auf eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet (Abs 1 Nr 1) und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben (Abs 1 Nr 2). Für Versicherte, die nach dem 31.12.1952 und - wie der Kläger - im Jahr 1953 geboren sind, wird das Rentenalter auf 63 Jahre und 2 Monate angehoben (Abs 2 Satz 2). Zum Zeitpunkt des begehrten Rentenbeginns am 1.4.2015 erfüllte der Kläger zwar die Wartezeit von 45 Jahren, hatte aber das für ihn maßgebliche Rentenalter nicht erreicht. Vielmehr hatte er zu diesem Zeitpunkt erst das 62. Lebensjahr vollendet.
2. Eine vorzeitige Inanspruchnahme ist bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte nicht vorgesehen (unter a). Sie kommt auch nicht im Wege der Analogie zu § 236 Abs 1 Satz 1 und 2 iVm Abs 2 Satz 3 Nr 1 und Abs 3 Nr 1, Nr 2 Buchst a SGB VI in Betracht. Danach wird Personen, die - wie der Kläger - vor dem 1.1.2007 Altersteilzeitarbeit iS von §§ 2 und 3 Abs 1 Nr 1 AltTZG vereinbart haben, eine vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente für langjährig Versicherte ermöglicht. Für den Geburtsjahrgang des Klägers gilt dabei eine Altersgrenze von 62 Jahren (unter b).
a) § 236b SGB VI enthält nach seinem Wortlaut keine Regelung zur vorzeitigen Inanspruchnahme. Ebenso wenig sieht § 38 SGB VI, der die Grundregelungen für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (vgl BT-Drucks 18/909 S 22 zu Art 1 Nr 8) enthält, die Möglichkeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme vor. Das wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Damit besteht von vorneherein kein Raum für eine erweiternde Auslegung des Wortlauts von § 236b SGB VI oder § 38 SGB VI dahingehend, dass eine - dort schon nicht vorhandene - Regelung zur vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente für besonders langjährig Versicherte auf Personen erstreckt würde, die - wie der Kläger - vor dem 1.1.2007 Altersteilzeitarbeit iS von §§ 2 und 3 Abs 1 Nr 1 AltTZG vereinbart haben.
b) Eine analoge Anwendung der Regelungen in § 236 Abs 1 Satz 1 und 2 iVm Abs 2 Satz 3 Nr 1 und Abs 3 Nr 1, Nr 2 Buchst a SGB VI zur vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte, die vor dem 1.1.2007 Altersteilzeitarbeit iS von §§ 2 und 3 Abs 1 Nr 1 AltTZG vereinbart haben, auf die Rente für besonders langjährig Versicherte - die als Möglichkeit zur verfassungskonformen Auslegung des einfachen Rechts vorrangig vor der vom Kläger geltend gemachten Verfassungswidrigkeit zu erwägen ist (vgl hierzu zuletzt BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 26.2.2020 - 1 BvL 1/20 - juris RdNr 9 f mwN) - kommt nicht in Betracht. Eine Analogie ist die Übertragung der Rechtsfolge eines geregelten Tatbestandes auf einen ihm ähnlichen, allerdings ungeregelten Sachverhalt. Sie setzt voraus, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, er wäre im Zuge einer Interessenabwägung, bei der er sich von denselben Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl zB BSG Urteil vom 18.6.2014 - B 3 P 7/13 R - SozR 4-3320 Art 45 Nr 1 RdNr 14 ff mwN; BSG Urteil vom 23.7.2014 - B 12 P 1/12 R - SozR 4-2500 § 251 Nr 2 RdNr 21 ff mwN; Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie mit Juristischer Methodenlehre, 10. Aufl 2018, RdNr 889; Grüneberg in Palandt, BGB, 79. Aufl 2020, Einleitung RdNr 48, 55 mwN). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke (unter aa). Zudem ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber im Zuge einer Interessenabwägung, bei der er sich von denselben Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei der Einführung der Regelungen in § 236 Abs 1 Satz 1 und 2 iVm Abs 2 Satz 3 Nr 1 und Abs 3 Nr 1, Nr 2 Buchst a SGB VI, zu dem Ergebnis gekommen wäre, für den dort begünstigten Personenkreis bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte die Möglichkeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme vorzusehen (unter bb).
aa) Das Fehlen einer Regelung zur vorzeitigen Inanspruchnahme bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist keine planwidrige Regelungslücke. § 38 SGB VI wurde in der aktuellen Fassung durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersrente an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20.4.2007 (BGBl I 554) mit Wirkung ab dem 1.1.2012 eingeführt. Danach haben Versicherte Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet (Nr 1) und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben (Nr 2). Die neuartige Altersrente, für die ein Zugangsfaktor von 1 gilt (vgl § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI), wurde gleichzeitig mit Regelungen zur stufenweisen Anhebung der bis dahin geltenden Regelaltersgrenze von 65 auf nunmehr 67 Jahre vorgesehen, um Versicherte mit außerordentlich langjähriger - nicht selten belastender - Berufstätigkeit und entsprechend langer Zahlung von Beiträgen zu privilegieren (BR-Drucks 2/07 S 74 und S 86 zu Art 1 Nr 9 ≪§ 38≫). Dabei hat der Gesetzgeber bewusst auf eine Regelung zur vorzeitigen Inanspruchnahme verzichtet, wie in der Begründung zum Entwurf des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes ausdrücklich ausgeführt wird (BR-Drucks 2/07 S 74 und S 86 zu Art 1 Nr 9 ≪§ 38≫).
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, der Gesetzgeber habe es bei der späteren Einfügung von § 236b SGB VI planwidrig unterlassen, nunmehr die Möglichkeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente für besonders langjährig Versicherte vorzusehen. § 236b SGB VI wurde durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz mit Wirkung zum 1.7.2014 als speziellere Vorschrift gegenüber § 38 SGB VI eingefügt. Sie regelt für Versicherte der Geburtsjahrgänge 1963 und älter eine Absenkung des maßgeblichen Rentenalters. Danach können Versicherte, die vor dem 1.1.1953 geboren sind, die Altersrente für besonders langjährig Versicherte bereits in Anspruch nehmen, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben (Abs 2 Satz 1). Für Versicherte, die nach dem 31.12.1952 geboren sind, wird dieses abgesenkte Rentenalter stufenweise wieder angehoben (Abs 2 Satz 2), sodass für Versicherte der Geburtsjahrgänge 1964 und jünger wieder ein Rentenalter von 65 Jahren entsprechend der Grundregel des § 38 Nr 1 SGB VI maßgeblich ist (die Begründung zum Entwurf des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes bezeichnet § 236b SGB VI daher - leicht verkürzend - als "befristete" Sonderregelung, vgl BR-Drucks 25/14 S 19 zu Art 1 Nr 8). Mit der Gesetzesänderung sollte bestimmten Versichertenjahrgängen "ein abschlagsfreier Rentenzugang ab dem Alter von 63 Jahren ermöglicht" werden, um ihren "durch Beschäftigung, selbständige Tätigkeit, Pflege sowie Kindererziehung geleisteten Beitrag … zur Stabilisierung der gesetzlichen Rentenversicherung" noch stärker zu berücksichtigen (vgl BR-Drucks 25/14 S 8). Hingegen ist nicht erkennbar, dass der Änderungsgesetzgeber zugleich eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte regeln wollte.
bb) Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt ist in rechtlicher Hinsicht nicht mit dem Tatbestand des § 236 Abs 1 Satz 1 und 2 iVm Abs 2 Satz 3 Nr 1 und Abs 3 Nr 1, Nr 2 Buchst a SGB VI vergleichbar. Es kann daher auch nicht davon ausgegangen werden, der Gesetzgeber hätte in Erwägung der Interessen, die ihn zur Ausgestaltung dieser Regelungen bewogen haben, für den dort betroffenen Personenkreis eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für besonders langjährig Versicherte vorgesehen. § 236 SGB VI enthält Sonderregelungen für die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente für langjährig Versicherte durch Personen, die - wie der Kläger - vor dem 1.1.2007 Altersteilzeitarbeit iS von §§ 2 und 3 Abs 1 Nr 1 AltTZG vereinbart haben (unter (1)). Der Gesetzgeber billigte diesem Personenkreis, als er die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte mit Wirkung zum 1.1.2008 faktisch anhob, einen besonderen Vertrauensschutz zu (unter (2)). Derartige Erwägungen können bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach § 38 und § 236b SGB VI (zu deren Inhalt im Einzelnen unter (3)) von vorneherein nicht zum Tragen kommen, weil es bezüglich dieser Rentenart bislang nicht zu einer Anhebung des Rentenalters gekommen ist (unter (4)).
(1) § 236 SGB VI in der aktuellen, seit dem 1.1.2008 geltenden Fassung des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes enthält von den Grundregelungen in § 36 SGB VI abweichende Sonderregelungen für die Altersrente für langjährig Versicherte. Nach § 36 SGB VI können Versicherte diese Rente in Anspruch nehmen, wenn sie das 67. Lebensjahr vollendet (Satz 1 Nr 1) und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben (Satz 1 Nr 2); eine vorzeitige Inanspruchnahme ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich (Satz 2). Demgegenüber sieht § 236 SGB VI für vor dem 1.1.1964 geborene Versicherte ein abgesenktes Rentenalter von mindestens 65 Jahren vor (Abs 1 Satz 1 Nr 1), das für Versicherte, die nach dem 31.12.1948 geboren sind, stufenweise angehoben wird (Abs 2 Satz 2). Die Anhebung entfällt jedoch ua für Versicherte, die - wie der Kläger - vor dem 1.1.1955 geboren sind sowie vor dem 1.1.2007 Altersteilzeitarbeit iS der §§ 2 und 3 Abs 1 Nr 1 AltTZG vereinbart haben (Abs 2 Satz 3 Nr 1); für diese Gruppe bleibt es bei dem abgesenkten Rentenalter von 65 Jahren. Als weitere Sonderregelungen zu § 36 SGB VI sieht § 236 SGB VI vor, dass ua für Versicherte, die - wie der Kläger - nach dem 31.12.1947 und vor dem 1.1.1955 geboren sind und vor dem 1.1.2007 Altersteilzeitarbeit im genannten Sinne vereinbart haben, eine Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme gilt, die vom Geburtsjahr und teilweise sogar vom Geburtsmonat abhängt und für den Geburtsjahrgang des Klägers bei 62 Jahren liegt (Abs 3 Nr 1 und Nr 2 Buchst a).
(2) Mit diesen Sonderregelungen berücksichtigte der Gesetzgeber - zumindest für bestimmte Geburtsjahrgänge - die Situation von Versicherten, die vor dem 1.1.2007 Altersteilzeitarbeit im genannten Sinne verbindlich vereinbart hatten und dabei von einem Renteneintrittsalter ausgegangen waren, das sich nach der zum 1.1.2008 bewirkten Reform der Altersrente für langjährig Versicherte nicht mehr ergeben würde. Aufgrund von Vertrauensschutzerwägungen sollte diesen Versicherten sowohl das zuvor geltende Rentenalter als auch die zuvor geltende Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente dieser Art erhalten bleiben. Dabei stellt sich die Gesetzeshistorie der §§ 36 und 236 SGB VI wie folgt dar.
Bei Schaffung des SGB VI zum 1.1.1992 durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl I 2261) sah § 36 Nr 1 SGB VI in der damaligen Fassung bezüglich der Altersrente für langjährig Versicherte ein Rentenalter von 63 Jahren vor, das nach § 41 Abs 2 SGB VI in der damaligen Fassung ab dem Jahr 2001 stufenweise auf 65 Jahre angehoben werden sollte; die Anhebung sollte mit dem Jahr 2006 abgeschlossen sein. Nach § 41 Abs 3 SGB VI in der damaligen Fassung konnten Versicherte der Jahrgänge 1944 und jünger ua die Rente für langjährig Versicherte vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn sie das 62. Lebensjahr vollendet hatten. Durch das Gesetz zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (WFG) vom 25.9.1996 (BGBl I 1461, 1806) wurde der Beginn der stufenweisen Anhebung des Rentenalters für langjährig Versicherte auf das Jahr 2000 vorgezogen; zudem sollte die stufenweise Anhebung bereits mit dem Jahr 2001 abgeschlossen sein.
Mit Wirkung zum 1.1.2000 wurden durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (RRG 1999) vom 16.12.1997 (BGBl I 2998) mehrere Rentenarten - teilweise unter Schaffung von Vertrauensschutzregelungen für bestimmte Altersjahrgänge - abgeschafft und das Rentenalter für die verbliebenen Rentenarten weitgehend auf 65 Jahre vereinheitlicht. Das galt auch für die Altersrente für langjährig Versicherte. Nach § 36 SGB VI in der damaligen Fassung konnten Versicherte, die die Wartezeit von 35 Jahren erfüllten, diese Rente aber weiterhin nach Vollendung des 62. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch nehmen, allerdings orientierte sich der Zugangsfaktor nunmehr am Rentenalter von 65 Jahren. Die Sonderregelungen zum Rentenalter sowie zur Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme in § 236 SGB VI in der damaligen Fassung betrafen ältere Geburtsjahrgänge als denjenigen des Klägers. Die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente sollte, auch aus Gründen der Gleichbehandlung (BT-Drucks 13/8011 S 50 f), mittelfristig nur noch Versicherten mit einer Wartezeit von 35 Jahren ermöglicht werden und auch dies frühestens nach Vollendung des 62. Lebensjahres. Mit der Möglichkeit zur vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente sollte zudem der Wegfall der besonderen Altersrente für Arbeitslose oder nach Altersteilzeitarbeit und derjenigen für Frauen zumindest teilweise ausgeglichen werden (BT-Drucks 13/8011 S 50 f und S 53 f zu Art 1 Nr 13 ≪§ 36≫).
Mit dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz wurde mit Wirkung zum 1.1.2008 die bis dahin vorgesehene Absenkung der Altersgrenze für eine vorzeitige Inanspruchnahme der Rente für langjährig Versicherte von 63 auf 62 Jahre (vgl § 236 Abs 1 Satz 4 SGB VI idF des RRG 1999) durch eine Neufassung des § 236 SGB VI wieder zurückgenommen. Die Rente für langjährig Versicherte konnte nunmehr erst nach Vollendung des 63. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch genommen werden. Gleichzeitig wurden in § 236 Abs 2 Satz 3 Nr 1 und Abs 3 Nr 1, Nr 2 Buchst a SGB VI die beschriebenen Vertrauensschutzregelungen mit der Inanspruchnahmemöglichkeit frühestens ab Vollendung des 62. Lebensjahres für diejenigen vorgesehen, die nach dem 31.12.1947 und vor dem 1.1.1955 geboren sind und bereits vor dem 1.1.2007 Altersteilzeitarbeit iS der §§ 2 und 3 Abs 1 Nr 1 AltTZG vereinbart haben. Der Gesetzgeber billigte diesen Versicherten einen besonderen Vertrauensschutz zu, weil sie Altersteilzeitarbeit bereits verbindlich vereinbart hatten und dabei von dem für sie maßgeblichen Rentenalter sowie der Altersgrenze für eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte ausgegangen waren, die sich für sie aus § 36 und § 236 SGB VI idF des RRG 1999 ergeben hatten (BR-Drucks 2/07 S 103 zu Buchst b Art 1 Nr 57 ≪§ 236≫). Ohne die Vertrauensschutzregelungen hätte sich für sie aufgrund der mit dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz bewirkten Änderung - die in der Sache eine Anhebung der Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente für langjährig Versicherte darstellte - eine Lücke zwischen dem im Wege ihrer Altersteilzeitvereinbarung festgelegten Ende der Erwerbstätigkeit und dem von ihnen dabei typischerweise anvisierten frühestmöglichen Eintritt in die Altersrente für langjährig Versicherte aufgetan.
(3) Demgegenüber wurde die Altersrente für besonders langjährig Versicherte in § 38 SGB VI als neue Rentenart mit Wirkung ab dem 1.1.2012 ebenfalls durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz eingeführt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten die privilegierten Versicherten (vgl dazu unter C.I.2)b)aa)) in der Sache nicht von der am 1.1.2012 beginnenden stufenweisen Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 auf 67 Jahre betroffen werden. Ihnen wurde weiterhin der abschlagsfreie Altersrentenbezug nach Vollendung des 65. Lebensjahres ermöglicht (BR-Drucks 2/07 S 74 und S 86 zu Art 1 Nr 9 ≪§ 38≫). In der Folgezeit wurde die Privilegierung von Versicherten, die eine Wartezeit von 45 Jahren erfüllen, ausgeweitet. Mit dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz wurde mit Wirkung zum 1.7.2014 § 236b SGB VI eingefügt. Dieser sieht für die Geburtsjahrgänge bis 1952 eine - abschlagsfreie - Rente für besonders langjährig Versicherte bereits nach der Vollendung des 63. Lebensjahres vor (Abs 1 iVm Abs 2 Satz 1). Für Versicherte, die nach dem 31.12.1952, aber vor dem 1.1.1964 geboren sind, wird das abgesenkte Rentenalter von 63 Jahren stufenweise auf 65 Jahre erhöht (Abs 1 iVm Abs 2 Satz 2). Der Gesetzgeber hielt für die von § 236b SGB VI begünstigte Personengruppe den abschlagsfreien Renteneintritt bereits vor dem vollendeten 65. Lebensjahr für geboten, weil sie von der fortschreitenden Verbesserung der Arbeitsbedingungen weniger oder gar nicht profitiert hätten (BR-Drucks 25/14 S 2, S 8 und S 10; kritisch zu dieser Begründung Schlegel, jM 2014, 379, 383).
(4) In Anbetracht der dargestellten gesetzgeberischen Erwägungen kann gerade nicht angenommen werden, der Gesetzgeber wäre, wenn er sich bei Ausgestaltung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte von denselben Grundsätzen hätte leiten lassen, die ihn zur Schaffung der Vertrauensschutzregelungen in § 236 Abs 1 Satz 1 und 2 iVm Abs 2 Satz 3 Nr 1 und Abs 3 Nr 1, Nr 2 Buchst a SGB VI bewogen hatten, zu dem Ergebnis gekommen, zumindest für den durch diese Vertrauensschutzregelungen geschützten Personenkreis eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für besonders langjährig Versicherte vorzusehen. Das dahinterstehende Anliegen, nämlich einer bestimmten Versichertengruppe trotz Erhöhung des Rentenalters sowie der Altersgrenze für eine vorzeitige Inanspruchnahme einer bestimmten Art von Altersrente aus Vertrauensschutzerwägungen einen früheren Renteneintritt zu ermöglichen, konnte weder bei der Einführung noch bei der inzwischen erfolgten Änderung der Regelungen zur Altersrente für besonders langjährig Versicherte Geltung beanspruchen. Bei dieser Rentenart ist das maßgebliche Rentenalter bislang für keine Versichertengruppe erhöht worden. § 38 Nr 1 SGB VI, der weiterhin in der seit dem 1.1.2012 gültigen Fassung des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes Anwendung findet, gibt unverändert ein Rentenalter von 65 Jahren vor. Die seit dem 1.7.2014 geltende Fassung des § 236b Abs 2 SGB VI hat keine Anhebung dieses Rentenalters bewirkt, sondern im Gegenteil das Rentenalter für die dort privilegierten Geburtsjahrgänge auf bis zu 63 Jahre abgesenkt.
Soweit vor dem 1.1.1964 geborene Versicherte vor der Einführung von § 236b SGB VI auf die zuvor auch für sie geltende Altersgrenze für die Inanspruchnahme einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte von 65 Jahren vertraut haben sollten, konnte dieses Vertrauen unter keinem Gesichtspunkt durch Regelungen verletzt werden, mit denen diese Altersgrenze um bis zu zwei Jahre abgesenkt wurde. Das gilt umso mehr, als es den durch die Regelungen in § 236b SGB VI begünstigten Versicherten freisteht, eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte weiterhin erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres und damit nach Erreichen der für sie nunmehr maßgeblichen Regelaltersrente zu beanspruchen, wodurch sich der Zugangsfaktor nach Maßgabe von § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst b SGB VI erhöhen würde.
II. Verfassungsrechtliche Bedenken, weil der Gesetzgeber weder in § 236b SGB VI noch an anderer Stelle eine Regelung zur vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente für besonders langjährig Versicherte vorgesehen hat, bestehen nicht. Der Kläger wird dadurch weder in seinem Grundrecht aus Art 14 Abs 1 GG (Eigentumsgarantie) verletzt (unter 1.) noch liegt insoweit ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in Art 3 Abs 1 GG (unter 2.) vor.
1. Dass bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte eine vorzeitige Inanspruchnahme ausgeschlossen ist, verstößt nicht gegen die Gewährleistung des Eigentums nach Art 14 Abs 1 GG. Diese Verfassungsnorm schützt nicht nur einen bereits erworbenen Rentenanspruch, sondern grundsätzlich auch die Anwartschaft auf eine Rente aus eigener Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl BVerfG Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 ua - BVerfGE 122, 151, 180 f = SozR 4-2600 § 237 Nr 16 RdNr 76 mwN). Jedoch ergibt sich auch für rentenrechtliche Anwartschaften die Reichweite der Eigentumsgarantie erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art 14 Abs 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist (BVerfG Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 ua - BVerfGE 122, 151, 181 f = SozR 4-2600 § 237 Nr 16 RdNr 79 mwN). Vorliegend fehlt es schon an einem Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützten Rentenanwartschaften des Klägers, der weder in der Einführung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte (unter a) noch im Ausschluss ihrer vorzeitigen Inanspruchnahme erblickt werden kann (unter b). Nichts anderes gilt mit Blick darauf, dass der Kläger dem durch § 236 Abs 1 Satz 1 und 2 iVm Abs 2 Satz 3 Nr 1 und Abs 3 Nr 1, Nr 2 Buchst a SGB VI geschützten Personenkreis angehört (unter c).
a) Durch die Einführung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte oder der sog "Rente mit 63" erfolgte schon kein Eingriff in die nach Art 14 Abs 1 Satz 1 GG geschützten Rentenanwartschaften des Klägers. Anspruch auf die durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz zum 1.1.2012 eingeführte Altersrente für besonders langjährig Versicherte haben nach der Grundregel in § 38 SGB VI wie ausgeführt Versicherte, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben. Zudem begründete der durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz mit Wirkung vom 1.7.2014 eingeführte § 236b - wie ebenfalls ausgeführt - für Versicherte, die vor dem 1.1.1964 geboren sind, die Möglichkeit, diese Rente bei Erfüllung einer Wartezeit von 45 Jahren bereits zu einem früheren Zeitpunkt - für den Geburtsjahrgang des Klägers ab einem Alter von 63 Jahren und 2 Monaten - ohne Minderung des Zugangsfaktors in Anspruch zu nehmen. Ein Eingriff in Eigentumsrechte liegt hierin schon deshalb nicht, weil der Wert der Anwartschaften, die der Kläger bis zum gewünschten Rentenbeginn am 1.4.2015 erworben hatte, hierdurch nicht gemindert, sondern allenfalls verbessert wurde (hierzu bereits Senatsurteil vom 11.12.2019 - B 13 R 7/19 R - juris RdNr 36, auch zur Veröffentlichung in SozR 4-2600 § 77 Nr 12 vorgesehen).
b) Der gesetzgeberische Verzicht auf eine Regelung zur vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente für besonders langjährig Versicherte gibt dem Senat keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Auch dadurch wurden die verfassungsrechtlich geschützten Rentenanwartschaften des Klägers nicht gemindert. Da eine Altersrente dieser Art seit ihrer Einführung durchgehend erst nach Erreichen des im Einzelfall maßgeblichen Rentenalters beansprucht werden konnte, hatte der Kläger zu keinem Zeitpunkt eine Rechtsposition erworben, aus der heraus er eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte hätte vorzeitig in Anspruch nehmen können. Die bloße Erwartung, der Gesetzgeber werde eine noch weiter begünstigende Regelung treffen - hier die vom Kläger erhoffte Möglichkeit, eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte bereits nach Vollendung des 62. Lebensjahres in Anspruch nehmen zu können - ist keine von Art 14 Abs 1 Satz 1 GG geschützte Rechtsposition.
c) Selbst der Umstand, dass der Kläger dem durch § 236 Abs 1 Satz 1 und 2 iVm Abs 2 Satz 3 Nr 1 und Abs 3 Nr 1, Nr 2 Buchst a SGB VI geschützten Personenkreis angehört, unterstellte eine derartige Erwartung nicht der Eigentumsgarantie. Aufgrund des Zusammenspiels der dort enthaltenen Regelungen konnte der Kläger eine Altersrente für langjährig Versicherte vorzeitig nach Vollendung des 62. Lebensjahres ab dem 1.4.2015 in Anspruch nehmen, unter Berücksichtigung eines Zugangsfaktors von immerhin 0,892. Soweit die Vertrauensschutzregelungen zur Altersrente für langjährig Versicherte damit den Wert seiner Rentenanwartschaft erhöht hatten, wurde dieser Wert durch die Einführung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte nicht geschmälert. Es war dem Kläger unter Geltung von § 38 und § 236b SGB VI unverändert möglich, eine Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 1.4.2015 unter Berücksichtigung eines Zugangsfaktors von 0,892 in Anspruch zu nehmen, wie sie ihm die Beklagte auch mit Bescheid vom 18.2.2015 bewilligte.
Hingegen erwuchs dem Kläger aus den Regelungen in § 236 Abs 1 Satz 1 und 2 iVm Abs 2 Satz 3 Nr 1 und Abs 3 Nr 1, Nr 2 Buchst a SGB VI unter keinem Gesichtspunkt eine von Art 14 Abs 1 Satz 1 GG geschützte Rechtsposition in Bezug auf die erst zeitlich später eingeführte Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Insbesondere hatte er keinerlei Anlass darauf zu vertrauen, eine Altersrente dieser oder gar jeder anderen neuen Art genau ab dem Zeitpunkt in Anspruch nehmen zu können, ab dem für ihn erstmals ein Anspruch auf eine Altersrente für langjährig Versicherte bestand. Von der Verfassung nicht geschützt ist die bloße Hoffnung, eine nach Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung geschaffene zusätzliche Rentenart, mit der seinerzeit nicht zu rechnen war und die die Möglichkeiten des Klägers zur Gestaltung des Renteneintritts grundsätzlich erweiterten, könne von ihm ebenfalls unmittelbar im Anschluss an seine Altersteilzeitarbeit in Anspruch genommen werden.
2. Indem der Gesetzgeber bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte von einer Regelung zur vorzeitigen Inanspruchnahme vollständig abgesehen hat, hat er auch nicht gegen Art 3 Abs 1 GG (zum verfassungsrechtlichen Maßstab unter a) verstoßen. Das gilt sowohl mit Blick auf die darin liegende Ungleichbehandlung von Versicherten, die eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte vorzeitig in Anspruch nehmen möchten, dies aber nicht beanspruchen können, gegenüber Versicherten, die andere Arten von Altersrenten grundsätzlich vorzeitig in Anspruch nehmen können (unter b), als auch mit Blick darauf, diese Möglichkeit Versicherten vorzuenthalten, die wie der Kläger nach dem 31.12.1947 und vor dem 1.1.1955 geboren sind und bereits vor dem 1.1.2007 Altersteilzeitarbeit iS der §§ 2 und 3 Abs 1 Nr 1 AltTZG vereinbart haben (unter c).
a) Art 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Der Gleichheitssatz will vielmehr ausschließen, dass eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (stRspr, BVerfG Beschluss vom 21.11.2001 - 1 BvL 19/93 - BVerfGE 104, 126, 144 f = SozR 3-8570 § 11 Nr 5 S 48 f). Der Gleichheitssatz gilt dabei sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfG Beschluss vom 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49, 68 - juris RdNr 63 mwN). Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Maß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art 3 Abs 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen. Dabei gilt insoweit ein stufenloser Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (stRspr, vgl BVerfG Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136 RdNr 121; BVerfG Beschluss vom 27.7.2016 - 1 BvR 371/11 - BVerfGE 142, 353 = SozR 4-4200 § 9 Nr 15, RdNr 69). Eine strenge Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, wobei sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr verschärfen, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art 3 Abs 3 GG annähern (stRspr, vgl BVerfG Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136 - juris RdNr 122 mwN). Ein solches Merkmal ist das Lebensalter. Umgekehrt erweitern sich mit abnehmender Prüfungsstrenge die Gestaltungs- und Bewertungsspielräume des Gesetzgebers bei steigender "Typisierungstoleranz". Diese ist im Bereich der leistenden Massenverwaltung besonders groß (BVerfG Beschluss vom 27.7.2016 - 1 BvR 371/11 - BVerfGE 142, 353 = SozR 4-4200 § 9 Nr 15, RdNr 69 mwN). Dem ist die Erbringung von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuzurechnen.
Vorliegend gilt in Anwendung der dargestellten Grundsätze ein weiter Prüfungsmaßstab, nach dem eine unterschiedliche Behandlung von Vergleichsgruppen durch den Gesetzgeber bereits beim Vorliegen hinreichend sachlicher Gründe gerechtfertigt ist. Angesichts der weiten Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit (BVerfG Beschluss vom 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240, 254 = SozR 4-7835 Art 1 Nr 1 RdNr 42 mwN; BSG Urteil vom 10.10.2018 - B 13 R 34/17 R - BSGE 127, 25 = SozR 4-2600 § 249 Nr 2, RdNr 18 mwN) war es von Verfassungs wegen nicht geboten, überhaupt eine gesonderte Altersrente für Versicherte, die eine Wartezeit von 45 Jahren erfüllen, vorzusehen. Schon deshalb sind an die sachliche Rechtfertigung der Ausgestaltung dieser Rente - vorliegend in Form der fehlenden Möglichkeit zur vorzeitigen Inanspruchnahme - keine strengen Anforderungen zu stellen. Zudem knüpft der Gesetzgeber, indem er bei dieser Rentenart von einer Regelung zur vorzeitigen Inanspruchnahme abgesehen hat, nicht an das Lebensalter als solches oder ein anderes Persönlichkeitsmerkmal an, sondern ausschließlich an die Art der Altersrente. Ein Versicherter, der die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt, ohne bezüglich der Altersrente für besonders langjährig Versicherte das maßgebliche Rentenalter erreicht zu haben, kann durchaus bereits eine andere Altersrente, deren Voraussetzungen er erfüllt, vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn bei dieser Rentenart die Möglichkeit zur vorzeitigen Inanspruchnahme vorgesehen ist. Das zeigt gerade der vorliegende Fall.
b) In Anwendung dieses weiten Prüfungsmaßstabs vermag der Senat im Verzicht des Gesetzgebers auf eine Regelung zur vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente für besonders langjährig Versicherte keinen Verstoß gegen die ihm durch Art 3 Abs 1 GG gesetzten Grenzen zu erkennen. Zwar werden Versicherte, die die Wartezeit von 45 Jahren erfüllen und eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nehmen wollen, in Bezug auf die Möglichkeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme anders behandelt als Versicherte, die eine Altersrente für langjährig Versicherte nach §§ 36, 236 SGB VI, eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach §§ 37, 236a SGB VI, eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit nach § 237 SGB VI oder eine Altersrente für Frauen nach § 237a SGB VI vorzeitig begehren. Bei den letztgenannten Rentenarten sieht das Gesetz, wenn die jeweils erforderlichen weiteren versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, die Möglichkeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme - mit differenzierenden Altersgrenzen hierfür - vor (vgl § 36 Satz 2 SGB VI; § 37 Satz 2 SGB VI; § 237 Abs 3 Satz 2 SGB VI; § 237a Abs 2 Satz 2 SGB VI). Die unterschiedliche Behandlung der genannten Gruppen durch den Gesetzgeber ist indes durch hinreichend sachliche Gründe gerechtfertigt. Dieser hat mit der Möglichkeit zur vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte, der Altersrente für schwerbehinderte Menschen, der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit sowie der Altersrente für Frauen jeweils dem Umstand Rechnung getragen, dass Versicherte, die die Inanspruchnahme einer dieser Renten beabsichtigten, bei jeder dieser Rentenarten einer Anhebung des maßgeblichen Rentenalters ausgesetzt waren (unter aa). Demgegenüber ist bezüglich der Altersrente für besonders langjährig Versicherte das Rentenalter bislang nicht angehoben, sondern ua für den Geburtsjahrgang des Klägers sogar abgesenkt worden (unter bb). Zudem setzt sich die Gruppe der Versicherten, die die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt und - vergeblich - die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte begehrt, hinsichtlich des für sie maßgeblichen Rentenalters deutlich von der anderen Gruppe ab, sodass eine Gleichbehandlung in Bezug auf die Möglichkeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme von Verfassungs wegen nicht geboten ist (unter cc), auch nicht unter dem Aspekt der Systemgerechtigkeit gesetzgeberischer Entscheidungen (unter dd).
aa) Die Altersrenten für langjährig Versicherte, für schwerbehinderte Menschen, wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und für Frauen sind mit dem RRG 1992 geschaffen worden. Die entsprechenden Vorschriften traten zum 1.1.1992 in Kraft und knüpften weitgehend an Regelungen des früheren Rechts über das flexible Altersruhegeld bzw das Knappschaftsruhegeld, für das eine Altersgrenze von 63 Jahren galt, und über das Altersruhegeld bzw das Knappschaftsruhegeld für Schwerbehinderte, das vorzeitige Altersruhegeld bzw Knappschaftsruhegeld für Arbeitslose und dasjenige für Frauen, für das jeweils eine Altersgrenze von 60 Jahren galt, an (vgl § 1248 RVO, § 25 Angestelltenversicherungsgesetz, § 48 Reichsknappschaftsgesetz). Mit dem RRG 1992 wurde zugleich das Rentenalter bezüglich der Altersrente für langjährig Versicherte, der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und der Altersrente für Frauen von zuvor 60 bzw 63 Jahren stufenweise auf 65 Jahre angehoben. Dabei sah der Gesetzgeber erstmals für diese Rentenarten die Möglichkeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme vor, um das Ziel der Verlängerung der Lebensarbeitszeit zur Verbesserung des Verhältnisses von Beitragszahlern und Rentnern zu erreichen und gleichzeitig den betroffenen Versicherten weiterhin einen flexiblen Renteneintritt zu ermöglichen; zum Ausgleich der längeren Rentenbezugsdauer wurde ein Zugangsfaktor eingeführt, der bei vorzeitiger Inanspruchnahme zu Rentenabschlägen führt (vgl BT-Drucks 11/4124 S 144 zu VII und S 162 f zu Art 1 § 41).
Dieses Ziel betonte der Gesetzgeber erneut bei Erlass des WFG, mit dem zur Korrektur der damaligen und aus Sicht des Gesetzgebers unerwünschten Praxis der Frühverrentung das Rentenalter bezüglich der Altersrente für langjährig Versicherte und der Altersrente für Frauen früher angehoben wurde, als noch mit dem RRG 1992 geplant. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrenten war weiterhin vorgesehen, um Versicherten die flexible Bestimmung des Zeitpunkts ihres Renteneintritts im Rahmen der geltenden Altersgrenzen entsprechend ihren persönlichen Bedürfnissen zu ermöglichen (vgl BT-Drucks 13/4610 S 19). Zuvor war bereits mit dem Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom 23.7.1996 (BGBl I 1078) die Anhebung des Rentenalters bezüglich der Altersrente für Arbeitslose oder nach Altersteilzeitarbeit vorgezogen worden.
Aufgrund des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl I 1827) wurde das Rentenalter bezüglich der Altersrente für schwerbehinderte Menschen sowie für Berufs- und Erwerbsunfähige, das nach dem RRG 1992 noch bei 60 Jahren lag, auf 63 Jahre angehoben. Gleichzeitig sah der Gesetzgeber auch für diese Rentenarten die Möglichkeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme vor, wiederum, um den betroffenen Versicherten weiterhin einen Renteneintritt nach Vollendung des 60. Lebensjahres - mit Abschlägen - zu ermöglichen (BT-Drucks 14/4230 S 25 zu Art 1 Nr 9 ≪§ 37≫).
bb) Anders als bei diesen Rentenarten musste der Gesetzgeber bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte keiner Anhebung des Rentenalters begegnen. Wie bereits ausgeführt (s unter C.I.2.b)aa)(4)), ist bezüglich dieser Rentenart das Rentenalter bislang nicht erhöht, sondern ua für den Geburtsjahrgang des Klägers sogar abgesenkt worden.
cc) Die Gruppe der Versicherten, die die Wartezeit von 45 Jahren für eine Rente für besonders langjährig Versicherte erfüllt, unterscheidet sich zudem hinsichtlich des insoweit maßgeblichen Rentenalters so stark von den übrigen Versicherten, dass eine Gleichbehandlung in Bezug auf die Möglichkeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme der begehrten Rente von Verfassungs wegen nicht geboten ist. Die erste Gruppe ist bereits dadurch begünstigt, dass sie eine - abschlagsfreie - Altersrente spätestens nach Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 38 Nr 1 SGB VI) beanspruchen kann, in Abhängigkeit vom Geburtsjahrgang sogar bis zu zwei Jahre früher (vgl § 236b SGB VI), im Fall des Klägers nach Vollendung des 63. Lebensjahres und 2 Monaten. Demgegenüber ist für die übrigen Altersrentenarten, die keine weiteren Voraussetzungen als die Erfüllung der jeweils erforderlichen Wartezeit haben (Regelaltersrente und Altersrente für langjährig Versicherte), das für eine abschlagsfreie Rente maßgebliche Rentenalter aufgrund des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes mit Wirkung zum 1.1.2008 auf 67 Jahre angehoben worden (vgl § 35 Satz 2; § 36 Satz 1 Nr 1 SGB VI). Die Regelungen in § 38 und § 236b SGB VI stellen die dort begünstigten besonders langjährig Versicherten letztlich so, als könnten sie eine Regelaltersrente bereits nach Vollendung des 65. Lebensjahres oder noch früher beanspruchen. Es lag in der weiten Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im hier betroffenen Bereich der gewährenden Staatstätigkeit (vgl erneut BVerfG Beschluss vom 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240, 254 = SozR 4-7835 Art 1 Nr 1 RdNr 42 mwN; BSG Urteil vom 10.10.2018 - B 13 R 34/17 R - BSGE 127, 25 = SozR 4-2600 § 249 Nr 2, RdNr 18 mwN), nicht noch eine weitere Begünstigung in Form der Möglichkeit zur vorzeitigen Inanspruchnahme dieser Rente zu schaffen.
Zudem ist der mit der darin liegenden Ungleichbehandlung verbundene Nachteil nicht besonders intensiv, weil es Versicherte grundsätzlich selbst in der Hand haben, ab wann sie eine Rente in Anspruch nehmen (zu diesem Aspekt bereits Senatsurteil vom 11.12.2019 - B 13 R 7/19 R - juris RdNr 45, zur Veröffentlichung in SozR 4-2600 § 77 Nr 12 vorgesehen). Versicherten, die - wie der Kläger - sowohl die Wartezeit von 35 Jahren als auch diejenige von 45 Jahren erfüllen, steht es frei, ob sie im Einzelfall unter Inkaufnahme von entsprechenden Abschlägen eine Altersrente für langjährig Versicherte vorzeitig in Anspruch nehmen oder ob sie zu einem späteren Zeitpunkt eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte beanspruchen. Von dieser Wahlmöglichkeit hat auch der Kläger Gebrauch gemacht, indem er seit dem 1.4.2015 eine Rente für langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Dass es ihm nach seinem Vorbringen nach Beendigung der Altersteilzeitarbeit wirtschaftlich nicht möglich gewesen sei, mit dem Renteneintritt weitere 14 Monate zu warten - bis zu dem Zeitpunkt, ab dem er eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte hätte beanspruchen können -, musste nicht von Verfassungs wegen mittels einer vorgezogenen Altersrente für besonders langjährig Versicherte begegnet werden. Für einen "nahtlosen" Übergang in die Altersrente stand ihm die ab dem 1.4.2015 zu beanspruchende Altersrente für langjährig Versicherte zur Verfügung.
dd) Der unterschiedlichen Behandlung der beiden Gruppen durch den Gesetzgeber steht der vom Kläger herausgestellte Aspekt der Systemgerechtigkeit nicht entgegen. Außerhalb des Steuerrechts kommt der Frage, ob eine gesetzgeberische Grundentscheidung folgerichtig oder systemgerecht umgesetzt wurde, keine ausschlaggebende, sondern allenfalls eine Indizwirkung zu (stRspr, vgl etwa BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 16.7.2012 - 1 BvR 2983/10 - juris RdNr 59; Senatsurteil vom 16.10.2019 - B 13 R 14/18 R - juris RdNr 64, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2600 § 70 Nr 3 vorgesehen). Vorliegend ist nicht einmal diese gegeben. Der Senat erachtet den Verzicht des Gesetzgebers auf eine Regelung zur vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente für besonders langjährig Versicherte nicht als "systemwidrig". Es ist dem Rentenversicherungsrecht nicht systemimmanent, grundsätzlich jede Art der (Alters-)Rente vorzeitig in Anspruch nehmen zu können. Das zeigen schon die Regelungen zur Regelaltersrente in § 35 SGB VI, die bei dieser üblicherweise zu erbringenden Rente wegen Alters (vgl BT-Drucks 11/4124 S 162 zu Art 1 § 35) keine Möglichkeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme vorsehen.
c) Ebenso wenig vermag der Senat einen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG darin erkennen, dass der Gesetzgeber in Bezug auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, anders als bei der Altersrente für langjährig Versicherte, keine Vertrauensschutzregelung für den Personenkreis geschaffen hat, der - wie der Kläger - nach dem 31.12.1947 und vor dem 1.1.1955 geboren ist und vor dem 1.1.2007 Altersteilzeitarbeit iS der §§ 2 und 3 Abs 1 Nr 1 AltTZG vereinbart hat. Hierin liegt kein Begünstigungsausschluss (unter aa), zumindest wäre ein solcher nicht gleichheitswidrig (unter bb).
aa) Es liegt schon kein vor Art 3 Abs 1 GG zu rechtfertigender Begünstigungsausschluss darin, dass der Gesetzgeber auch dem Personenkreis des § 236 Abs 1 Satz 1 und 2 iVm Abs 2 Satz 3 Nr 1 und Abs 3 Nr 1, Nr 2 Buchst a SGB VI, dem der Kläger angehört, eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für besonders langjährig Versicherte vorenthalten hat. Ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss kann durch die Berücksichtigung der einen und der Nichtberücksichtigung der anderen Gruppe in einer Gesetzesnorm begründet sein (vgl BVerfG Beschluss vom 31.1.1996 - 2 BvL 39/93 ua - BVerfGE 93, 386, 396 = juris RdNr 34). Der Personenkreis des § 236 Abs 1 Satz 1 und 2 iVm Abs 2 Satz 3 Nr 1 und Abs 3 Nr 1, Nr 2 Buchst a SGB VI wird aber weder in § 38 SGB VI noch in § 236b SGB VI ungleich gegenüber einer anderen Gruppe von Versicherten behandelt. Ihm ist eine vorzeitige Inanspruchnahme der Rente für besonders langjährige Versicherte ebenso verwehrt wie allen anderen Personenkreisen. Dass ihm eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte nach Maßgabe des § 236 Abs 1 Satz 1 und 2 iVm Abs 2 Satz 3 Nr 1 und Abs 3 Nr 1, Nr 2 Buchst a SGB VI ermöglicht wird, nicht aber eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für besonders langjährig Versicherte, die in § 38 und § 236b SGB VI geregelt ist, stellt keine ungleiche Begünstigung "in einer Gesetzesnorm" dar.
bb) Wollte man hierin mit dem Kläger gleichwohl eine ungleiche Begünstigung erkennen, wäre diese durch hinreichend sachliche Gründe gerechtfertigt. Indem der Gesetzgeber dem Personenkreis des § 236 Abs 1 Satz 1 und 2 iVm Abs 2 Satz 3 Nr 1 und Abs 3 Nr 1, Nr 2 Buchst a SGB VI eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte ermöglichte, billigte er denjenigen Versicherten Vertrauensschutz zu, die im Vertrauen auf die in § 236 Abs 3 SGB VI idF des Art 1 Nr 76 des RRG 1999 mit Wirkung ab 1.1.2000 vorgesehene und mit der Neuregelung der Norm zum 1.1.2008 wieder zurückgenommene schrittweise Absenkung der Altersgrenze für eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte von 63 auf 62 Jahre bereits Altersteilzeitarbeit unter Berücksichtigung der herabgesetzten Altersgrenze vereinbart hatten (s bereits unter C.I.2.b)bb)(2)). Ein vergleichbares Vertrauen konnte bei diesem Personenkreis in Bezug auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte von vorneherein nicht entstehen, weil diese Rentenart vor dem 1.1.2007 - dem Zeitpunkt, bis zu dem Altersteilzeitarbeit vereinbart worden sein musste, um die Vertrauensschutzregelung in Bezug auf die Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch nehmen zu können - überhaupt noch nicht vorgesehen war.
Zudem scheitert die Herausbildung eines vergleichbaren Vertrauens daran, dass bezüglich der Altersrente für besonders langjährig Versicherte das maßgebliche Rentenalter nie angehoben worden ist (s bereits unter C.I.2.b)bb)(4)). Selbst der Personenkreis des § 236 Abs 1 Satz 1 und 2 iVm Abs 2 Satz 3 Nr 1 und Abs 3 Nr 1, Nr 2 Buchst a SGB VI konnte daher in Bezug auf diese Rentenart nicht im Vertrauen auf ein nach einer früheren Rechtslage geltendes Rentenalter enttäuscht werden. Die bloße Hoffnung, der Gesetzgeber werde in § 236b SGB VI Regelungen vorsehen, die in ihren Auswirkungen denjenigen in § 236 Abs 1 Satz 1 und 2 iVm Abs 2 Satz 3 Nr 1 und Abs 3 Nr 1, Nr 2 Buchst a SGB VI gleichkämen, vermochte kein schutzwürdiges Vertrauen zu begründen.
D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen
NJW 2021, 10 |
Breith. 2021, 217 |