Beteiligte

…, Kläger und Revisionskläger

Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten darüber, ob die vom Kläger im Dezember 1985 für das Jahr 1984 zur beklagten Bundesversicherungsanstalt für Angestellte entrichteten freiwilligen Beiträge wirksam sind.

Der 1932 geborene Kläger, der vor 1984 eine Versicherungszeit von mehr als 60 Kalendermonaten bei der Beklagten zurückgelegt hatte, erklärte sich Ende Dezember 1984 bereit, freiwillige Beiträge zu entrichten und bat zugleich um einen Versicherungsverlauf. Die Beklagte stellte daraufhin mit Bescheid vom 23. Januar 1985 ua seine Berechtigung fest, freiwillige Beiträge zur Angestelltenversicherung für das Jahr 1984 zu entrichten und setzte ihm dafür eine Frist bis April 1985. Weitere Hinweise zur freiwilligen Beitragsentrichtung möge der Kläger der Anlage zum Bescheid entnehmen. Derartigen Bescheiden der Beklagten lag üblicherweise deren Vordruck 6.215 bei, in welchem auf die Bedeutung der rechtzeitigen Entrichtung von freiwilligen Beiträgen ab 1. Januar 1984 für die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes für die Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente hingewiesen wurde.

Wegen der vom Kläger beantragten Erstellung eines Versicherungsverlaufs übersandte die Beklagte mit getrennten Schreiben vom 18. und 21. Januar 1985 Kontenspiegel. Der Kläger beantragte daraufhin mit Schreiben vom 26. Januar 1985 die Anerkennung weiterer Versicherungs- und Ausfallzeiten sowie Kontenklärung. Mit Zwischennachricht vom 23. Mai 1985 begründete die Beklagte die vorläufige Nichterledigung des klägerischen Schreibens damit, daß eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) abzuwarten sei; mit Bescheid vom 20. Juni 1985 schloß sie das Kontenklärungsverfahren ab, wobei sie weitere Zeiten des Klägers anerkannte.

Erst am 25. Dezember 1985 entrichtete der Kläger ua Beiträge für die Zeit von Januar 1984 bis Dezember 1984 in Höhe von insgesamt 1.008 DM. Mit Bescheid vom 19. Februar 1986 beanstandete die Beklagte diese als verspätet. Im Widerspruchsverfahren brachte der Kläger ua vor, sein Wille zur Weiterversicherung habe schon am 27. Dezember 1984 bestanden, "nicht zuletzt, um vorhandene Ansprüche nicht verfallen zu lassen". Widerspruch, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg.

Das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) ist im wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt: Der Kläger habe sowohl die Frist für die rechtzeitige Beitragsentrichtung (§ 140 Abs 1 Angestelltenversicherungsgesetz - AVG -) als auch die ihm von der Beklagten im Rahmen des § 142 Abs 1 Nr 2 AVG gesetzte Nachentrichtungsfrist versäumt. Als er die Zwischennachricht vom 23. Mai 1985 erhalten habe, sei die Nachentrichtungsfrist bereits versäumt gewesen. Diese Nachricht habe im übrigen nur das Kontenklärungsverfahren und nicht die Nachentrichtung betroffen. Der vom LSG für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 19. August 1987 (NZA 1388, 183) vertretenen Auffassung, wonach für die Entrichtung von anwartschaftserhaltenden freiwilligen Beiträgen dieselbe Frist zu gelten habe wie für diejenige von Pflichtbeiträgen, sei nicht zu folgen.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 140 Abs 1 AVG. Seine durch langjährige Zahlung von freiwilligen Beiträgen erworbene Anwartschaft auf Versicherungsleistungen im Fall der Berufs- oder der Erwerbsunfähigkeit stehe unter dem Schutz der Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 des Grundgesetzes (GG). Darüber hinaus enthalte § 140 Abs 1 AVG ohne erkennbaren sachlichen Grund eine Ungleichbehandlung zwischen Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten, die gegen Art 3 Abs 1 GG verstoße. Dem müsse im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung des § 140 Abs 1 AVG dadurch Rechnung getragen werden, daß auch freiwillige Beiträge bis zum Ablauf eines Jahres nach Schluß des Kalenderjahres, für das sie gelten sollten, entrichtet werden könnten. Außerdem habe die Beklagte ihrer Beratungspflicht nicht genügt. Sie habe ihn zu keiner Zeit auf die Folgen hingewiesen, die eine verspätete Entrichtung von Beiträgen für das Jahr 1984 für seinen Versicherungsschutz gegen Erwerbs- und Berufsunfähigkeit habe nach sich ziehen können. Dem Bescheid der Beklagten vom 23. Januar 1985 habe keine Anlage, insbesondere nicht der Vordruck 6.215 beigelegen. Dessen Inhalt reiche im übrigen für eine ordnungsgemäße Beratung im fraglichen Punkt nicht aus.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 2. Juli 1987 und das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. August 1988 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. Februar 1986 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 1986 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die von ihm am 25. Dezember 1985 für das Jahr 1984 gezahlten freiwilligen Beiträge zur Rentenversicherung als rechtzeitig entrichtet zu behandeln.

Die Beklagte beantragt,

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die vom Kläger geforderte verfassungskonforme Auslegung sei wegen des Wortlauts des § 140 Abs 1 AVG unzulässig. Auch ohne diese Auslegung enthalte diese Vorschrift keinen Verfassungsverstoß. Mit den auf ihrem Vordruck 6.215 enthaltenen Ausführungen habe sie ihrer Pflicht genügt, auf den drohenden Verlust seines Versicherungsschutzes gegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit hinzuweisen.

Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

II.

Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Zutreffend hat das LSG entschieden, daß die vom Kläger im Dezember 1985 für 1984 entrichteten freiwilligen Beiträge unwirksam sind.

Gemäß § 140 Abs 1 AVG in der am 1. Januar 1980 in Kraft getretenen Fassung des 20. Rentenanpassungsgesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBl I S 1040 - 20. RAG) sind freiwillige Beiträge unwirksam, wenn sie nach Ablauf des Kalenderjahres entrichtet werden, für das sie gelten sollen. Freiwillige Beiträge für 1984 hätte der Kläger danach wirksam nur bis Ende 1984 entrichten können, was nicht geschehen ist. § 140 Abs 1 AVG ist auch - entgegen der Meinung der Revision nicht verfassungskonform dahin auszulegen, daß die Entrichtungsfrist für freiwillige Beiträge ausnahmsweise bis zum Ablauf des jeweils folgenden Kalenderjahres reicht, wenn die Beitragsentrichtung der Erhaltung der Anwartschaft auf Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente dient. Wie der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 7. Dezember 1989 (Az: 12 RK 5/88) näher ausgeführt hat, ist eine derartige Auslegung mit dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht vereinbar. Andererseits verstößt die dem Wortsinn entsprechende Auslegung der fraglichen Vorschrift nicht gegen das Grundgesetz. Deshalb sieht der Senat keinen Anlaß, den Rechtsstreit gemäß Art 100 GG auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) einzuholen.

Soweit der Kläger für seine bis zum 31. Dezember 1983 erworbene Anwartschaft auf Rente Eigentumsschutz nach Art 14 Abs 1 GG geltend macht, bekämpft er im Grunde die Regelung des Art 2 § 7b Abs 1 Satz 1 Nr 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG), wonach es seit 1984 für die Aufrechterhaltung der Anwartschaft auf eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit grundsätzlich erforderlich ist, jeden Kalendermonat bis zum Ende des Kalenderjahres vor Eintritt des Versicherungsfalles mit Beiträgen zu belegen. Daß diese Regelung - noch - mit Art 14 Abs 1 GG vereinbar ist, hat das BVerfG in seinem Beschluß vom 8. April 1987 (BVerfGE 75, 78 = SozR 2200 § 1246 Nr 142) entschieden. Die Frage, ob die Vorschriften über die rechtzeitige Entrichtung freiwilliger Beiträge (§ 1418 Abs 1 Reichsversicherungsordnung, § 140 Abs 1 AVG) seit 1. Januar 1984 deswegen gegen Art 14 Abs 1 GG verstoßen, weil die Nichteinhaltung der darin enthaltenen Fristen zum Verlust der Anwartschaft auf Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente führen kann, bedarf nach Auffassung des Senats keiner verfassungsgerichtlichen Klärung mehr, nachdem das BVerfG in der genannten Entscheidung (SozR aaO S 466) es als ausreichend bezeichnet hat, daß der Versicherte sich seine Rentenanwartschaft durch die monatliche Leistung eines Mindestbeitrages erhalten konnte. Schon früher hat das BVerfG (BVerfGE 70, 278, 285 f) entschieden, daß es nicht gegen Art 14 Abs 1 GG zu verstoßen braucht, wenn ein eigentumsähnlicher Anspruch gegen die öffentliche Hand infolge Versäumung einer Antragsfrist erlischt. Das gilt jedenfalls dann, wenn das betreffende Recht besonders geltend gemacht werden muß und sein Erlöschen vom Berechtigten binnen angemessener Frist und in einfacher, leicht erfüllbarer Form verhindert werden kann. Auch hier, wo die Versäumung einer Beitragsentrichtungsfrist mittelbar zum Verlust von Rentenanwartschaften führen kann, können keine strengeren Anforderungen gelten. Der Berechtigte bleibt durch Wahrnehmung seines Rechts, binnen angemessener Frist freiwillige Beiträge zu entrichten, zur Aufrechterhaltung seiner Anwartschaft auf Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente in der Lage. Die Regelung, nach der er ggf bei Versäumung dieser Frist zugleich mit dem Recht, für einen bestimmten Zeitraum freiwillige Beiträge zu entrichten, auch seine Anwartschaft auf Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente verliert, verstößt daher nicht gegen Art 14 Abs 1 GG. Das gilt um so mehr, als sich der Versicherte durch fristgemäße Abgabe einer einfachen Erklärung (Bereiterklärung) - wie hier geschehen - eine weitere Frist für die Nachentrichtung der Beiträge eröffnen kann.

Auch soweit der Kläger eine gegen Art 3 Abs 1 GG verstoßende ungleiche Behandlung der freiwillig versicherten oder zu versichernden Personen gegenüber den Pflichtversicherten darin sieht, daß beiden Personenkreisen für die Entrichtung von Beiträgen verschiedene Fristen eingeräumt werden (§ 140 Abs 1 AVG), kann der Senat keinen Verfassungsverstoß erkennen. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, daß bei freiwillig Versicherten in erhöhtem Maße die Gefahr besteht, daß die Entrichtung der Beiträge - zum Schaden der Versichertengemeinschaft - willkürlich verzögert wird, weil der freiwillig Versicherte den Zeitpunkt der Beitragsentrichtung innerhalb der Entrichtungsfrist frei wählen kann. Er kann daher nur mittelbar über eine Verkürzung der Entrichtungsfrist zu einer möglichst zeitentsprechenden Beitragsentrichtung veranlaßt werden. Demgegenüber ist bei Pflichtversicherten die verzögerte Beitragsentrichtung auf Ausnahmefälle beschränkt, weil die laufende Beitragsentrichtung in der Regel im Lohnabzugsverfahren erfolgt sowie durch die Einzugsstellen bzw die Rentenversicherungsträger überwacht und sichergestellt wird. Kommt es dennoch zu Verzögerungen, so werden nicht selten etwaige Währungs- und Zinsvorteile des Versicherten durch Säumniszuschläge iS des § 24 SGB IV ausgeglichen.

Der Kläger hätte nach allem für das Jahr 1984 nur bis zum 31. Dezember 1984 wirksam freiwillige Beiträge entrichten können, was nicht geschehen ist. Gemäß § 142 Abs 1 Nr 2 AVG hätte allerdings der rechtzeitigen Beitragsentrichtung seine Bereiterklärung zur Nachentrichtung gleichgestanden, wenn die Beiträge binnen angemessener Frist entrichtet worden wären. Auch hiernach gelten aber die erst im Dezember 1985 entrichteten freiwilligen Beiträge nicht als rechtzeitig entrichtet. Zwar hat der Kläger sich Ende 1984 noch rechtzeitig zur Nachentrichtung bereiterklärt. Er hat jedoch die von der Beklagten mit Bescheid vom 23. Januar 1985 als angemessen festgestellte Frist (30. April 1985) nicht eingehalten.

Daran ändert nichts, daß der Kläger in demselben Schreiben, das seine Bereiterklärung enthielt, auch um Erstellung eines Versicherungsverlaufs gebeten hatte und daß die nach dessen Erhalt beantragte Kontenklärung bei Ablauf der Nachentrichtungsfrist (30. April 1985) noch nicht abgeschlossen war. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Kläger die Entrichtung von freiwilligen Beiträgen für das Jahr 1984 vom Ausgang des Kontenklärungsverfahrens hätte abhängig machen sollen. Insbesondere betraf das Kontenklärungsverfahren nicht Zeiten, die in den hier fraglichen Nachentrichtungszeitraum (das Kalenderjahr 1984) fielen (im Unterschied zu dem vom Senat mit Urteil vom 8. Dezember 1988 entschiedenen Fall - SozR 5070 10a Nr 18). Da dem Kläger dies bekannt war und er zudem spätestens seit Erhalt des Kontenspiegels im Januar 1985 wußte, daß er die Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt hatte, bestand für ihn kein Anlaß, die Entrichtung der freiwilligen Beiträge für 1984 bis zum Abschluß des Kontenklärungsverfahrens aufzuschieben.

Dem Kläger war wegen Versäumung der Nachentrichtungsfrist auch nicht gemäß § 27 SGB X Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er - angesichts des Hinweises im Bescheid vom 23. Januar 1985 - an der Einhaltung dieser Frist nicht ohne Verschulden gehindert war.

Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch darauf, im Wege eines Herstellungsanspruchs (vgl BSGE 49, 76) so gestellt zu werden, als ob seine erst im Dezember 1985 vorgenommene Beitragsentrichtung noch rechtzeitig erfolgt wäre. Denn ein solcher Herstellungsanspruch würde eine Verletzung der der Beklagten dem Kläger gegenüber obliegenden Fürsorge- und Beratungspflicht (§ 14 SGB I) voraussetzen. Allerdings traf die Beklagte hinsichtlich des drohenden Anwartschaftsverlustes eine Beratungspflicht, obwohl der Kläger mit seinem Schreiben von Ende Dezember 1984 nicht ausdrücklich um Beratung nachgesucht hatte. Das BSG hat nämlich wiederholt entschieden, daß der Leistungsträger dem Berechtigten bei Vorliegen eines offensichtlichen Beratungsbedürfnisses von Amts wegen auf klar zutage liegende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen hat (BSGE 41, 126, 128; SozR 1200 § 14 Nrn 15 und 25; BSGE 46, 124, 126). Eine klar zutage liegende Gestaltungsmöglichkeit in diesem Sinne ist nicht nur in der Möglichkeit der Entrichtung von freiwilligen Beiträgen für 1984, sondern auch und vor allem in der Möglichkeit zu sehen, sich durch diese Beitragsentrichtung die Anwartschaft auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit für die Zukunft zu erhalten.

Das LSG hat in seinem Urteil keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Beklagte ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist. Gleichwohl brauchte der Senat deswegen den Rechtsstreit nicht zur weiteren Sachaufklärung an das LSG zurückzuverweisen. Hat nämlich dem Bescheid der Beklagten vom 23. Januar 1985 das Formblatt 6.215 beigelegen, so hat die Beklagte ihrer Beratungspflicht genügt. Denn die in diesem Formblatt enthaltenen Hinweise waren geeignet, Personen in der Lage des Klägers rechtzeitig und ausreichend über die Bedeutung aufzuklären, welche die freiwillige Weiterversicherung seit dem 1. Januar 1984 für die Aufrechterhaltung ihrer Anwartschaft auf Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrente besaß. Wie und bis wann diese Beiträge zu entrichten sein würden, war dem Kläger aus dem Bescheid bekannt. Lag dagegen, wie der Kläger nunmehr geltend macht, dem Bescheid vom 23. Januar 1985 kein Formblatt bei, so kann er daraus ebenfalls keine Rechte herleiten. Denn der Bescheid enthielt eine ausdrückliche Bezugnahme auf das genannte Formblatt und die Aufforderung, diesem weitere Hinweise zur freiwilligen Beitragsentrichtung zu entnehmen. Der Kläger hätte unter diesen Umständen bei der Beklagten Rückfrage halten und ggf die Übersendung des fehlenden Formblattes anmahnen müssen. Dies gilt um so mehr, als er im Widerspruchsverfahren selbst angegeben hatte, sein "Wille zur Weiterversicherung" habe schon Ende 1984 nicht zuletzt deshalb bestanden, "um vorhandene Ansprüche nicht verfallen zu lassen". Unter diesen Umständen mußte sich dem Kläger die Vermutung aufdrängen, daß das fehlende Formblatt weitere Aufklärung über den etwa drohenden Verlust von Rentenanwartschaften und über die Möglichkeiten enthielt, diesen zu vermeiden.

Im Kostenpunkt beruht die Entscheidung auf § 193 SGG.

Bundessozialgericht

12 RK 53/88

 

Fundstellen

Dokument-Index HI518001

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