Beteiligte
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. Juli 1994 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Zahlbetrags für die dem Kläger ab 1. Januar 1992 gewährte Regelaltersrente.
Der im Jahr 1919 geborene Kläger bezieht wegen eines im Jahr 1938 erlittenen Unfalls Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 vH. Von der Beklagten erhielt er seit November 1969 eine Berufsunfähigkeitsrente. Auf Anträge von August und Dezember 1992 gewährte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 7. Januar 1993 rückwirkend ab 1. Januar 1992 Regelaltersrente ohne Änderung des Rentenartfaktors in Höhe von monatlich 1.156,78 DM. Eine Kürzung der Rente wegen Zusammentreffens mit der Verletztenrente ergab sich dabei nicht. Auf den Widerspruch, mit dem der Kläger die Berechnung mit dem für die Altersrente maßgebenden Rentenartfaktor begehrte, erließ die Beklagte den Bescheid vom 15. Februar 1993. Sie erkannte darin eine Regelaltersrente des Klägers ab 1. Januar 1992 mit einem Monatsbetrag von 1.820,75 DM ohne Höherversicherung zu, rechnete jedoch auf diesen Betrag die Verletztenrente mit 674,11 DM an. Diesem Bescheid widersprach der Kläger mit der Begründung, bei der Anrechnung der Verletztenrente sei nicht der der fiktiven Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) entsprechende Freibetrag nach § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI berücksichtigt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 1993 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Im nachfolgenden Klageverfahren erließ sie den Bescheid vom 7. Juli 1993, in welchem sie die Anrechnung der Unfallrente wie folgt vornahm:
„Die Rente trifft mit einer Leistung aus der Unfallversicherung zusammen. Sie ist nur insoweit zu zahlen, als sie zusammen mit der Leistung aus der Unfallversicherung den maßgebenden Grenzbetrag übersteigt.
Summe der Rentenbeträge |
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Rente aus der Rentenversicherung |
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1.820,75 DM |
Leistung aus der Unfallversicherung |
1.306,90 DM |
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abzüglich der Grundrente nach dem BVG |
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(MdE 100%) |
1.058,00 DM |
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verbleiben |
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248,90 DM |
Summe der Rentenbeträge |
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2.069,65 DM |
Ermittlung des Grenzbetrags:
Der Grenzbetrag errechnet sich aus dem Jahresarbeitsverdienst, der der Berechnung der Leistung aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, und dem Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte.
Jahresarbeitsverdienst |
23.523,00 DM |
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70 vH von 1/12 dieses Betrages |
1.372,18 DM |
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vervielfältigt mit dem Faktor 1,0000 ergibt den Grenzbetrag von |
1.372,18 DM. |
Grenzbetrag ist mindestens die zu berücksichtigende Rente aus der Rentenversicherung von |
1.820,75 DM. |
Die Summe der Rentenbeträge von |
2.069,65 DM |
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übersteigt den Grenzbetrag um |
248,90 DM. |
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Die Rente der Rentenversicherung von |
1.820,75 DM |
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ist um den Betrag von |
248,90 DM |
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zu mindern. Sie beträgt somit |
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1.571,85 DM.” |
Zu dieser Berechnung erklärte die Beklagte, es sei auch bei Anwendung des § 266 SGB VI von dem Monatsbetrag der Rente als Mindestgrenzbetrag auszugehen, weil dieser Betrag höher sei als der um die Grundrente nach dem BVG verminderte Grenzbetrag nach § 311 SGB VI. Hiergegen wandte der Kläger ein, die fiktive Grundrente nach dem BVG dürfe nicht von dem errechneten Mindestgrenzbetrag nach § 311 SGB VI, sondern nur von der Rente aus der Unfallversicherung abgezogen werden.
Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Urteil des SG vom 29. September 1993 und Urteil des LSG vom 29. Juli 1994). Zur Begründung hat das LSG im wesentlichen ausgeführt: Die Berechnung der Rente sei rechtmäßig. Für die Rechtsauffassung des Klägers, bei der Berechnung des Zahlbetrags der Regelaltersrente seien von dem Mindestgrenzbetrag nach § 311 SGB VI nicht die Beträge nach § 93 Abs 2 Nr 2a SGB VI abzuziehen, finde sich im Gesetz keine Grundlage. Vielmehr seien auch bei Anwendung des § 266 SGB VI zunächst der Grenzbetrag nach § 93 Abs 3 Satz 1 SGB VI und der Mindestgrenzbetrag nach § 93 Abs 2 Satz 2 SGB VI festzustellen. Der höhere Betrag sei mit dem jeweils sich aus § 311 Abs 5 bzw § 312 SGB VI ergebenden Mindestgrenzbetrag zu vergleichen, wobei dieser Mindestgrenzbetrag um den Betrag der fiktiven BVG-Grundrente nach § 93 Abs 2 Nr 2a SGB VI zu kürzen sei. Der sich nach Anwendung von § 93 Abs 3, § 311 Abs 5 und § 312 SGB VI ergebende höhere Betrag sei der nach § 266 SGB VI maßgebende Grenzbetrag. Ein Verstoß gegen Art 3 GG sei nicht erkennbar. § 266 SGB VI gewährleiste lediglich den sich aus §§ 311, 312 SGB VI ergebenden Besitzstand auch bei der Neufeststellung der Bestandsrente und für eine sich an den bisherigen Rentenbezug anschließende weitere Rente. Der Gesetzgeber habe verhindern wollen, daß der Grenzbetrag für die Summe der zusammentreffenden Renten in diesen Fällen ausschließlich nach § 93 Abs 3 SGB VI zu bestimmen sei. Eine willkürlich ungleiche Behandlung gleichgelagerter Fälle sei nicht ersichtlich.
Mit der vom BSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung der §§ 93, 266, 311 und 312 SGB VI. Die Berechnung der Beklagten führe dazu, daß bei sonst gleichen Bedingungen bei einem weniger Schwerverletzten von einem höheren Betrag ausgegangen werden und er mehr Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten müßte als ein Schwerstverletzter. Die Rechtslage sei mit dem SGB VI aber insofern zugunsten der Schwerstverletzten geändert worden, als daß sie nunmehr eine höhere Gesamtrente als Leichtverletzte erhielten, worauf das BVerfG in seinem Nichtannahmebeschluß vom 28. Februar 1995 - 1 BvR 763/94 - schon hingewiesen habe. Daß ihm der ab 1. Januar 1992 eingeführte Freibetrag in Höhe der Grundrente nach dem BVG zugute komme, ergebe sich auch aus dem Urteil des BSG vom 31. März 1998 (B 4 RA 118/95 R). Die Berücksichtigung des Freibetrags müsse in seinem Fall aufgrund folgender Berechnung zu einer höheren Altersrente führen:
Altersrente ab 1. Januar 1992 |
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= 1.820,75 DM |
Unfallrente |
1.306,90 DM |
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abzüglich Grundrente als Freibetrag für immateriellen Schaden |
1.058,00 DM |
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anzurechnende Unfallrente |
248,90 DM |
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Grenzbetrag |
2.606,89 DM |
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abzüglich Unfallrente |
248,90 DM |
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Altersrente |
2.357,99 DM. |
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Der Kläger beantragt,
die Urteile des LSG Nordrhein-Westfalen vom 29. Juli 1994 und des SG Detmold vom 29. September 1993 aufzuheben sowie die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 15. Februar 1993 idF des Widerspruchsbescheides vom 21. April 1993 und des Neuberechnungsbescheides vom 7. Juli 1993 zu verurteilen, dem Kläger ab 1. Januar 1992 eine höhere Altersrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG im Ergebnis für zutreffend und trägt ergänzend vor: Zwar seien die Bescheide vom 7. Januar 1993 und 7. Juli 1993 insoweit nicht richtig, als man übersehen habe, daß für den Kläger § 312 SGB VI einschlägig sei, auch wenn die Berufsunfähigkeitsrente, auf die der Kläger am 31. Dezember 1991 Anspruch gehabt habe, wegen Zusammentreffens mit Leistungen aus der Unfallversicherung am 31. Dezember 1991 nicht geruht habe. Allerdings ergebe sich bei Prüfung des Grenzbetrages nach § 312 SGB VI für die neu festgestellte Rente des Klägers keine geringere Anrechnung der Unfallrente. Denn auch dieser Grenzbetrag in Höhe von 2.606,89 DM sei nach § 266 SGB VI um den Betrag der fiktiven Grundrente zu kürzen, betrage dann nur noch 1.548,89 DM und liege damit unter dem Betrag der Altersrente, so daß diese weiterhin maßgeblicher Mindestgrenzbetrag bleibe. Die vom Kläger verlangte Berechnung führe zu einem gegenüber dem Recht des AVG wesentlich günstigeren Ergebnis, was von § 266 SGB VI nicht gewollt sei. Daß beim Kläger erstmals bei der neu festgestellten Altersrente eine Rentenkürzung vorzunehmen sei, beruhe darauf, daß diese Rente mit 1.820,75 DM wesentlich höher sei als die zuvor als Regelaltersrente weitergewährte Berufsunfähigkeitsrente.
II
Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet. Er hat keinen Anspruch auf Auszahlung eines höheren Betrags an Regelaltersrente als im Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 1993 festgestellt ist. Dies haben die Vorinstanzen im Ergebnis zutreffend erkannt.
Der Kläger hat die Bewilligung der Altersrente nach dem 31. März 1992 beantragt. Deren Berechnung richtet sich daher nach dem Recht des SGB VI (§ 300 Abs 1 iVm Abs 2 SGB VI). Es enthält für die Ermittlung des Rentenzahlbetrags beim Zusammentreffen einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung Regelungen in §§ 93, 266, 311 und 312 SGB VI.
Nach § 93 Abs 1 SGB VI wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Renten vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt. Bei Ermittlung der Summe aus beiden Renten bleibt nach § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI bei der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ein Betrag unberücksichtigt, der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach dem BVG geleistet würde. Der Grenzbetrag beträgt nach § 93 Abs 3 Satz 1 SGB VI für Versicherte in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten 70 vH eines Zwölftels des der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrundeliegenden Jahresarbeitsverdienstes (JAV), vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte; Mindestgrenzbetrag ist nach § 93 Abs 3 Satz 2 SGB VI der Monatsbetrag der Rente.
§ 266 SGB VI bestimmt, daß, wenn am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und auf eine Unfallversicherungsrente bestand, „Grenzbetrag für diese und eine sich anschließende Rente mindestens der sich nach den §§ 311, 312 ergebende, um die Beträge nach § 93 Abs 2 Nr 1 Buchst b und Nr 2 Buchst a geminderte Betrag” ist.
§ 311 SGB VI enthält eine vollständige eigene Regelung für das Zusammentreffen der Renten, wenn am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und auf eine Rente aus der Unfallversicherung bestand, die für die Leistung der Rente zu berücksichtigen war. Die Vorschrift enthält in Absatz 1 für diese Fälle eine § 93 Abs 1 SGB VI entsprechende Regel, während die Summenbildung in Absatz 2 und die Ermittlung des Grenzbetrags in Absatz 5 abweichend von § 93 Abs 2 und 3 SGB VI geregelt sind. Eine Minderung der Verletztenrente um den in § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI genannten Freibetrag ist nicht vorgesehen. Nach § 311 Abs 5 Nr 1 SGB VI beträgt der Grenzbetrag für Renten aus eigener Versicherung, für die die allgemeine Wartezeit der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht erfüllt ist, 80 vH eines Zwölftels des JAV, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, mindestens jedoch des Betrages, der sich ergibt, wenn der im Dezember 1991 zugrundeliegende persönliche Vomhundertsatz mit zwei Dritteln des aktuellen Rentenwertes vervielfältigt wird („Mindestgrenzbetrag”).
§ 312 SGB VI regelt die Ermittlung des Mindestgrenzbetrags bei einer Rente, auf die am 31. Dezember 1991 Anspruch bestand und die auf einem Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1979 beruht, abweichend von § 311 Abs 5 Satz 1 SGB VI. Der Mindestgrenzbetrag beträgt nach § 312 Abs 1 Nr 1 SGB VI in diesem Fall bei einer Rente aus eigener Versicherung 85 vH des Betrags, der sich ergibt, wenn der im Dezember 1991 zugrundeliegende persönliche Vomhundertsatz mit zwei Dritteln des aktuellen Rentenwerts vervielfältigt wird.
Gegenüber dem früheren Recht (§ 1278 RVO, § 55 AVG) enthält § 93 SGB VI mit dem Freibetrag bei der Verletztenrente in Höhe der fiktiven Grundrente nach dem BVG eine Besserstellung Schwerverletzter; denn dieser Freibetrag führt bei gleich hohem Bruttoverdienst zu einer höheren Gesamtleistung gegenüber einem Leichtverletzten. Indem der Berechnung des Grenzbetrags statt früher 80 nur noch 70 vH eines Zwölftels des JAV zugrunde gelegt wird, kann sich jedoch eine höhere Anrechnung des nicht freigestellten Anteils der Unfallrente ergeben. Die Regelungen in §§ 311 und 312 SGB VI bewirken dagegen, daß es im Ergebnis für die Anrechnung der Rente aus der Unfallversicherung bei dem bis 31. Dezember 1991 geltenden Recht bleibt (vgl auch Begründung des Entwurfs eines Rentenreformgesetzes, BT-Drucks 11/4124, S 207 zu § 302).
Da sich die ab 1. Januar 1992 gewährte Regelaltersrente des Klägers an die Berufsunfähigkeitsrente anschloß, auf die er am 31. Dezember 1991 Anspruch hatte, ist in seinem Fall § 266 SGB VI einschlägig. Ferner ist § 312 SGB VI zu beachten; denn die Berufsunfähigkeitsrente wurde schon seit 1969 gewährt. Inwieweit § 266 SGB VI die Regelungen in § 311 oder in § 93 SGB VI modifiziert, brauchte der Senat nicht abschließend zu entscheiden; denn bei den Beträgen, die die Beklagte für die Altersrente, die Unfallrente und die Grundrente nach dem BVG sowie den Mindestgrenzbetrag nach § 312 Abs 1 SGB VI ermittelt hat, und die zwischen den Beteiligten unstreitig sind, bleibt der Anrechnungsbetrag für die Verletztenrente gleich, unabhängig davon, ob man für die Auslegung des § 266 SGB VI der Beklagten und den Vorinstanzen oder dem Urteil des BSG vom 31. März 1998 (B 4 RA 118/95 R - SozR 3-2600 § 311 Nr 2) folgt. Im übrigen kann die Anwendung der Vorschriften über das Zusammentreffen mit Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung günstigstenfalls dazu führen, daß die Rente ungekürzt auszuzahlen ist. Ein Zahlbetrag, der – wie man der Berechnung des Klägers entnehmen könnte – über dem nach den allgemeinen Berechnungsvorschriften der §§ 63 ff SGB VI ermittelten Monatsbetrag der Rente liegt, kann sich aufgrund dieser Vorschriften nicht ergeben.
Die Auslegung des § 266 SGB VI durch das LSG stimmt mit der einhelligen Meinung im Schrifttum überein, daß § 266 SGB VI eine Sonder- oder Ausnahmeregelung zu § 93 SGB VI ist, welche als maßgeblichen Mindestgrenzbetrag den nach Maßgabe des § 266 SGB VI verminderten Grenzbetrag des § 311 Abs 5 bzw des § 312 SGB VI bestimmt, wenn dieser höher ist als der sich aus § 93 Abs 3 SGB VI ergebende Grenzbetrag (vgl zB Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, § 266 Stand: November 1992, Anm 1 und 3; Gürtner in Kasseler Komm, § 266 Stand: August 1992 RdNr 4; Zweng/Scherer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, SGB VI, § 266 Stand: August 1991 RdNr 1; Jörg in Kreikebohm, SGB VI-Komm § 266 Anm 1f). Bei dieser Auslegung ist vorliegend der Mindestgrenzbetrag § 93 Abs 3 Satz 2 SGB VI zu entnehmen; denn die Altersrente des Klägers (ab 1. Januar 1992: 1.820,75 DM) übersteigt sowohl den Grenzbetrag nach § 93 Abs 3 Satz 1 SGB VI in Höhe von 1.372,18 DM als auch den Betrag von 1.548,89 DM, der sich ergibt, wenn der Mindestgrenzbetrag nach § 312 Abs 1 SGB VI (2.606,89 DM) um den der fiktiven Grundrente nach dem BVG entsprechenden Freibetrag nach § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI (1.058,00 DM) gemindert wird. Die Summe der beiden Renten ist dann nach § 93 Abs 1 iVm Abs 2 SGB VI aus dem Monatsbetrag der Rente (1.820,75 DM) und der um die Grundrente nach dem BVG verminderten Verletztenrente (1.306,90 DM - 1.058,00 DM = 248,90 DM) zu bilden; sie beträgt 2.069,65 DM. Die Differenz zwischen der so gebildeten Summe beider Renten und dem Monatsbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als maßgeblichem Grenzbetrag ergibt den Anrechnungsbetrag für die Verletztenrente des Klägers von 248,90 DM.
Für dieses Verständnis von § 266 SGB VI lassen sich neben dem Wortlaut und der Überschrift der Vorschrift („Erhöhung des Grenzbetrags”) der systematische Zusammenhang sowie die Begründung der erst während der Gesetzesberatung eingefügten Bestimmung durch den federführenden Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung anführen.
§ 266 SGB VI ist Teil der ergänzenden Regelungen für Sonderfälle im Ersten Abschnitt des Fünften Kapitels des SGB VI, welche nach dem diesen Abschnitt einleitenden Grundsatz des § 228 SGB VI die Vorschriften der vorangehenden Kapitel für Sachverhalte ergänzen, die vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschriften der vorangehenden Kapitel (am 1. Januar 1992) an nicht mehr oder nur noch übergangsweise auftreten können. Als solche nach dem 31. Dezember 1991 nur noch übergangsweise auftretende Sachverhalte iS des § 228 SGB VI sind auch die in § 266 SGB VI angesprochene Gewährung einer Rente im Anschluß an eine Rente, auf die am 31. Dezember 1991 Anspruch bestand, und die Neufeststellung einer Bestandsrente zu sehen.
In der Begründung der Vorschrift ist ausgeführt, die Regelung sei erforderlich, um den sich aus den §§ 302, 303 (jetzt: §§ 311, 312 SGB VI) ergebenden Besitzschutz auch für den Fall der Neufeststellung und für spätere Renten desselben Berechtigten, bei denen sich der Grenzbetrag ansonsten nach § 92 (jetzt: § 93 SGB VI) bestimme, zu gewährleisten (vgl Ausschußbericht BT-Drucks 11/5530 S 56 zu § 260a).
Der 4. Senat hat in dem vom Kläger zitierten Urteil vom 31. März 1998 (B 4 RA 118/95 R - SozR 3-2600 § 311 Nr 2) gegen diese Begründung und die ihr folgende Auslegung eingewandt, sie gehe von falschen Voraussetzungen aus. § 311 SGB VI verdränge für Bestandsrentner für Bezugszeiten ab 1. Februar 1992 gleichermaßen § 93 SGB VI wie die Vorläuferregelungen der §§ 1278 ff RVO, 55 ff AVG, und zwar auch im Falle von Rentenfeststellungen nach § 300 Abs 1 und 3 SGB VI iVm § 48 SGB VI. Außerdem erkläre die Begründung nicht, warum sich die Vorschrift gerade nicht auf den vermeintlichen Zweck beschränke, sondern den Betroffenen darüber hinaus mit § 266 SGB VI wieder genommen werde, was ihnen § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI zuvor zuerkannt habe. Hieraus ergebe sich aber schon deshalb eine verfassungsrechtlich problematische Lage, weil der Gesetzgeber dann eine Ungleichbehandlung innerhalb der originären Anwendung der SGB VI-Normen vorgenommen hätte, für die sich eine Rechtfertigung nicht ohne weiteres aufdränge.
Dem 4. Senat ist beizupflichten, daß die Begründung des § 266 SGB VI unzureichend erscheint, wenn man Sinn und Zweck der Freibetragsregelung in § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI bedenkt. Denn es bleibt damit bei der Unfallrente ein Betrag ausgespart, dem die Funktion zukommt, bestimmte immaterielle Schäden auszugleichen, und der der BVG-Grundrente entsprechende Freibetrag bewirkt gerade wegen seiner Verknüpfung mit der Minderung der Erwerbsfähigkeit, daß der dieser Funktion dienende Anteil der Verletztenrente beim Zusammentreffen mit der nur hinsichtlich des Ausgleichs für den Verdienstausfall gleichgerichteten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch Schwerstverletzten erhalten bleibt (BVerfG Beschluß vom 8. Februar 1995 - 1 BvR 753/94 - SozR 3-2200 § 636 Nr 1; BSG Urteil vom 31. März 1998 - B 4 RA 49/96 R- SozR 3-2600 § 93 Nr 7). Dies wird aber – wie der vorliegende Fall zeigt – durch § 266 SGB VI bei Auslegung entsprechend seinem Wortlaut in Ergänzung von § 93 SGB VI nicht generell verhindert. Die Leistungskürzung geht beim Kläger nicht über das hinaus, was zur Vermeidung der sozialpolitisch unerwünschten Doppelversorgung durch funktionsgleiche Leistungen aus verschiedenen Versicherungszweigen (vgl dazu BVerfG Beschluß vom 14. Juli 1984 - 1 BvR 1614/83 - SozR 2200 § 1278 Nr 11) gerechtfertigt ist; denn seine Verletztenrente wird – aufgrund der Mindestgrenzbetragsregelung in § 93 Abs 3 Satz 2 SGB VI – nur mit dem Betrag angerechnet, um den sie die fiktive Grundrente nach dem BVG übersteigt.
Das Urteil des 4. Senats betrifft einen Bestandsrentner, bei dem der Zahlbetrag des über den 31. Dezember 1991 hinaus ohne Neufeststellung weitergeleisteten Altersruhegeldes wegen einer Erhöhung seiner Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 311 SGB VI neu berechnet wurde, während im vorliegenden Fall ab 1. Januar 1992 Altersruhegeld im Anschluß an die am 31. Dezember 1991 geleistete Berufsunfähigkeitsrente neu bewilligt wurde. Von daher hat der Senat Bedenken, der Auslegung durch die Rechtsprechung des 4. Senats zu folgen, obwohl die Fallkonstellationen in § 266 SGB VI gleich behandelt werden. Es stellt sich aber auch kein anderes Ergebnis für den Kläger ein, wenn man dieser Rechtsprechung folgt. Danach beschränkt sich nämlich die Heranziehung von § 266 SGB VI in Ergänzung zu § 311 SGB VI auf die in § 311 Abs 2 SGB VI geregelte Ermittlung der Rentensumme. Die Rente ist in die nach § 311 Abs 1 SGB VI zu bildende Summe beider Renten nur um den Betrag vermindert einzustellen, um den sie ggf den Grenzbetrag des § 311 Abs 5 SGB VI abzüglich des Betrags nach § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI übersteigt, während es für den dieser Summe gegenüberzustellenden Grenzbetrag bei der Berechnung allein nach § 311 Abs 5 SGB VI verbleibt (BSG Urteil vom 31. März 1998 - 4 RA 118/95 - SozR 3-2600 § 311 Nr 2 S 13, 17). Unter Berücksichtigung des beim Kläger anstelle des Grenzbetrags nach § 311 Abs 5 SGB VI zugrundezulegenden Grenzbetrags nach § 312 Abs 1 SGB VI ergibt sich bei dieser Berechnung derselbe Anrechnungsbetrag wie im angefochtenen Bescheid bei dieser Berechnung wie folgt:
Grenzbetrag |
2.606,89 DM |
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abzüglich Grundrente |
1.058,00 DM |
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verbleiben |
1.548,89 DM |
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Regelaltersrente |
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1.820,75 DM |
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abzüglich |
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- 1.548,89 DM |
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ergibt als Minderungsbetrag für die Rente |
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271,86 DM |
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Regelaltersrente |
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1.820,75 DM |
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abzüglich Minderungsbetrag |
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- 271,86 DM |
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verbleiben für die in die Rentensumme einzustellende Rente |
1.548,89 DM |
zuzüglich Verletztenrente |
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+ 1.306,90 DM |
ergibt als Summe der Renten |
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2.855,79 DM |
abzüglich Grenzbetrag |
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- 2.606,89 DM |
ergibt als Anrechnungsbetrag |
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248,90 DM. |
Die Revision des Klägers war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen