Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld. Sonderfall des Bemessungsentgelts. Unterhaltsgeld. Vorbezug. Verfassungsmäßigkeit. Gleichheitsgrundsatz
Leitsatz (redaktionell)
Es ist jedenfalls dann nicht geboten, den Bezug von Unterhaltsgeld dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe in § 133 Abs. 1 S. 1 SGB III gleichzustellen, wenn die Zeit des Unterhaltsgeld-Bezugs vor dem Inkrafttreten des SGB III am 01.01.1998 lag und damit noch zur Begründung einer Anwartschaftszeit dienen konnte.
Normenkette
SGB III § 133 Abs. 1 S. 1; AFG § 107 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, § 107 S. 1 Nr. 5 Buchst. d, § 112 Abs. 5 Nr. 2a; GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 16. Oktober 2002 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auch die Klage gegen die Bescheide vom 19. Februar 2002 abgewiesen wird.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Der Kläger begehrt höheres Arbeitslosengeld (Alg) für den Zeitraum 24. Januar 2000 bis 7. Mai 2000 sowie ab 16. Dezember 2000.
Der Kläger ist im Jahre 1952 geboren; beitragspflichtig beschäftigt war er vom 1. September 1966 bis 30. Juni 1995, zuletzt als Leiter “Arbeit” bei der Gummiwerke E…; in der Zeit von Januar bis Juni 1995 bezog er ein Bruttomonatsentgelt von gleichbleibend DM 4.750,--. Im Anschluss erhielt er Alg nach einem Bemessungsentgelt von DM 1.100,-- in Höhe von DM 423,-- wöchentlich (Leistungsgruppe A/1, Bescheid vom 19. Juli 1995). Der Bezug des Alg endete am 5. Oktober 1996 (Bemessungsentgelt zuletzt DM 1.190,--, Leistungshöhe DM 445,30). Vom 7. Oktober 1996 bis zum 6. Oktober 1997 nahm der Kläger an einer beruflichen Bildungsmaßnahme (Krankenhausmanagement und Controlling) teil und erhielt Unterhaltsgeld (Uhg) nach einem Bemessungsentgelt von DM 1.190,-- in Höhe von DM 437,40 (Leistungsgruppe A/1). Im Anschluss war er vom 7. Oktober 1997 bis zum 23. Januar 2000 bei einem Dachdeckerbetrieb als Kalkulator beschäftigt; in der Zeit von Januar bis Dezember 1999 verdiente er gleichbleibend monatlich brutto DM 4000,--. Mit Bescheid vom 26. Januar 2000, in Gestalt des Änderungsbescheides vom 19. Februar 2002 (insoweit auch unter Berücksichtigung der Erhöhung des Bemessungsentgelts um 10 % wegen nachträglicher pauschaler Berücksichtigung von Einmalzahlungen), bewilligte ihm die Beklagte ab 24. Januar 2000 Alg, zunächst in Höhe von DM 404,95 wöchentlich nach einem Bemessungsentgelt von DM 1.020,-- (Leistungsgruppe A/1). Den Widerspruch des Klägers, mit dem er die Berechnung seines Alg ohne Berücksichtigung seines letzten Arbeitsverhältnisses begehrte, da dieses kürzer als drei Jahre gedauert habe, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2000 zurück; der Kläger habe im Drei-Jahres-Zeitraum vom 24. Januar 1997 bis zum 23. Januar 2000 weder Alg noch Arbeitslosenhilfe (Alhi) bezogen, so dass § 133 Abs 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) keine Anwendung finde. Die Höhe des Alg bis 23. Januar 2001 ergibt sich aus drei während des Berufungsverfahrens ergangenen Bescheiden vom 19. Februar 2002; die Leistungshöhe ab 24. Januar 2001 regelt der während des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht (SG) ergangene Bescheid vom 16. Februar 2001; sämtliche Bescheide berechnen das Bemessungsentgelt aus dem Arbeitsentgelt der Beschäftigung bis zum 23. Januar 2000. Am 3. September 2001 hat der Kläger eine neue Arbeit angetreten.
Die Klage wies das SG … mit Urteil vom 19. Juni 2001 ab; der Bezug von Uhg werde bei der Sonderregelung des § 133 Abs 1 SGB III nicht berücksichtigt. Die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) … mit Urteil vom 16. Oktober 2002 zurückgewiesen. Der Wortlaut der Regelung des § 133 Abs 1 SGB III sei eindeutig und erlaube lediglich die Berücksichtigung des Bemessungsentgelts, das dem Alg oder der Alhi während der letzten drei Jahre vor der Entstehung des neuen Anspruchs zu Grunde gelegen habe, nicht aber des Bemessungsentgelts des Uhg, das der Arbeitslose innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums bezogen habe. Die unterschiedliche Behandlung dieser Leistungen verstoße jedenfalls dann nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn – wie hier – Uhg nach § 44 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) gezahlt worden sei. Denn der Bezug von Uhg nach dieser Vorschrift habe – im Gegensatz zum Bezug von Alg oder Alhi – einer beitragspflichtigen Beschäftigung gleichgestanden und sei damit anwartschaftsbegründend gewesen. Dies habe sich im Übrigen auch tatsächlich auf den Alg-Anspruch des Klägers ausgewirkt, da ihm Alg für 660 Kalendertage bewilligt worden sei; sonst hätte ihm die Leistung nur für 542 Tage zugestanden: Allein aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung wäre ein Alg-Anspruch von lediglich 360 Tagen erwachsen; hinzu wäre ein Restanspruch von 182 Kalendertagen aus seinem früheren Alg-Anspruch gekommen.
Mit seiner – vom LSG zugelassenen – Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 133 Abs 1 SGB III. Ihm stehe Alg zu unter Berücksichtigung des Bemessungsentgelts, das dem Uhg vor Aufnahme der Beschäftigung am 7. Oktober 1997 zu Grunde gelegen habe, also auch dem bis zu diesem Zeitpunkt gewährten Alg. Dies entspreche dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 133 Abs 1 SGB III, wonach Arbeitslose vor Nachteilen bei einem erneuten Beschäftigungsverlust zu schützen seien, wenn diese eine frühere Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer Beschäftigung beendet hätten, in der sie ein geringeres Arbeitsentgelt erzielten, als es der Bemessung des früheren Alg zu Grunde gelegen habe. Der Gesetzgeber wolle Hemmnisse beseitigen, die einer Rückkehr in das Erwerbsleben entgegenstehen könnten. Die Rahmenfrist laufe im Falle des Klägers vom 24. Januar 1996 bis zum 23. Januar 2000, da der Zeitraum des Bezuges von Uhg nicht mitzuzählen sei (§ 124 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB III). Selbst wenn § 124 SGB III nicht anwendbar sei, liege eine Ungleichbehandlung von Alg- und Alhi-Beziehern gegenüber den Beziehern von Uhg vor. Alle drei Leistungen seien Entgeltersatzleistungen nach dem Achten Abschnitt des SGB III.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
- das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 16. Oktober 2002 und das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 19. Juni 2001 aufzuheben sowie die angefochtenen Bescheide abzuändern,
- die Beklagte zu verurteilen, ihm von 24. Januar 2000 bis 7. Mai 2000 und ab dem 16. Dezember 2000 Arbeitslosengeld nach einem anfänglichen Bemessungsentgelt in Höhe von 1.310,00 DM zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Dem SGB III sei nicht zu entnehmen, dass das Alg bzw die Alhi zusammen mit dem Uhg eine Anspruchseinheit bildeten. Der Gesetzgeber habe die Bestandsschutzregeln des § 133 Abs 1 SGB III ganz bewusst auf zuvor bezogenes Alg bzw zuvor bezogene Alhi beschränkt. Eventuellen verfassungsrechtlichen Bedenken seien durch den doch relativ langen Zeitrahmen von drei Jahren, in dem ein Bezug von Alg bzw Alhi vorliegen müsse, Rechnung getragen.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist unter der aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen Maßgabe zurückzuweisen.
Streitig ist die Höhe seines Anspruchs auf Alg für den Zeitraum 24. Januar 2000 bis 7. Mai 2000 sowie ab 16. Dezember 2000 bis 2. September 2001; ab 3. September 2001 befand sich der Kläger wieder in Arbeit. Für die maßgeblichen Zeiträume ist die Leistungshöhe bis 23. Januar 2001 letztmalig in den nach §§ 96 Abs 1, 153 Abs 1 SGG zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gewordenen Bescheiden vom 19. Februar 2002 geregelt worden; die Leistungshöhe ab 24. Januar 2001 regelt der noch während des Klageverfahrens vor dem SG ergangene Bescheid vom 16. Februar 2001 (§ 96 Abs 1 SGG). Der Bescheid vom 4. September 2001 regelt lediglich eine Abzweigung ab 1. September 2001; diese ficht der Kläger nicht an, wie er dem Bundessozialgericht gegenüber klargestellt hat. Die aus dem Gesamtinhalt des LSG-Urteils zu entnehmende Abweisung der Klage gegen die während des Berufungsverfahrens ergangenen Bescheide vom 19. Februar 2001 war im Entscheidungssatz klarzustellen.
Die hiernach die Leistungshöhe in den streitigen Zeiträumen regelnden Bescheide sind, wie vom SG und LSG zu Recht erkannt, rechtmäßig.
Die Vorinstanzen haben die einschlägige Vorschrift des § 133 Abs 1 Satz 1 SGB III (idF, die die Norm durch das Erste SGB III-Änderungsgesetz ≪1. SGB III-ÄndG≫ vom 16. Dezember 1997, BGBl I 2970, erhalten hat) nicht verletzt. Entgegen der Meinung der Revision ist es jedenfalls dann nicht geboten, den Bezug von Uhg dem Bezug von Alg oder Alhi in § 133 Abs 1 Satz 1 SGB III gleichzustellen, wenn die Zeit des Uhg-Bezugs vor dem Inkrafttreten des SGB III am 1. Januar 1998 lag und damit noch zur Begründung einer Anwartschaftszeit dienen konnte.
Dem Kläger stand für die streitigen Zeiträume kein höheres Alg zu als das durch die og Bescheide unter Berücksichtigung des § 434c Abs 1 SGB III (idF des Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetzes vom 21. Dezember 2000, BGBl I 1971) bewilligte. Der geltend gemachte Anspruch auf höheres Alg ist unter jedem rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkt zu prüfen (vgl hierzu zuletzt das Urteil des Senats vom 27. Mai 2003 – B 7 AL 6/02 R – mit zahlreichen weiteren Nachweisen, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Das LSG hat hier im Einzelnen sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für die geltend gemachte Leistung dem Grunde und der Höhe nach geprüft und zutreffender Weise bejaht.
Zu Recht ist das LSG auch davon ausgegangen, dass dem Kläger auf Grund der Sondervorschrift des § 133 Abs 1 Satz 1 SGB III kein höheres Alg zusteht. § 133 Abs 1 Satz 1 SGB III lautet: “Hat der Arbeitslose innerhalb der letzten drei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Alg oder Alhi bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Alg oder die Alhi zuletzt bemessen worden ist.” Der Kläger hat in den letzten drei Jahren vor der Entstehung des neuen Anspruchs auf Alg am 24. Januar 2000 – also in dem Zeitraum vom 24. Januar 1997 bis 23. Januar 2000 – weder Alg noch Alhi bezogen.
Allerdings hat der Kläger bis zum 6. Oktober 1997 (also innerhalb der letzten drei Jahre vor der Entstehung des neuen Anspruchs auf Alg) Uhg nach einem höheren Bemessungsentgelt (DM 1.190,--) bezogen. Auf dieses, dem Uhg zu Grunde liegende Bemessungsentgelt kann allerdings nicht in entsprechender oder verfassungskonformer Anwendung bzw Auslegung des § 133 Abs 1 Satz 1 SGB III zurückgegriffen werden, weil der Bezug von Uhg – jedenfalls für Zeiträume vor dem 1. Januar 1998 – nicht dem Bezug von Alg oder Alhi gleichgestellt werden kann.
Denn vor dem 1. Januar 1998 bestanden im Rechtscharakter von Uhg einerseits und Alg/Alhi andererseits so wesentliche Unterschiede, dass eine entsprechende Ausdehnung der Regelung des § 133 Abs 1 Satz 1 SGB III auf das vor dem genannten Zeitpunkt bezogene Uhg nicht in Betracht kommt und auch nicht aus Gleichheitsgründen (Art 3 Abs 1 GG) geboten ist. Dies hat der Senat im Einzelnen bereits zu der § 133 Abs 1 Satz 1 SGB III im Wesentlichen entsprechenden Vorschrift des § 112 Abs 5 Nr 2a AFG (idF des Vierten Gesetzes zur Änderung des AFG vom 12. Dezember 1977, BGBl I 2557 ≪4. AFG-ÄndG≫) entschieden (Urteil des Senats vom 22. Juli 1982 – 7 RAr 107/81 –, DBlR Nr 2793a zu § 112 AFG).
Jedenfalls für Zeiträume des Uhg-Bezugs vor dem 1. Januar 1998 hat sich seitdem hinsichtlich der maßgeblichen rechtlichen Erwägungen des Senats keine durchgreifende Änderung ergeben. § 112 Abs 5 Nr 2a AFG lautete: “Bei der Feststellung des Arbeitsentgelts ist zugrunde zu legen … für die Zeit einer Beschäftigung, die im Rahmen einer Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung nach den §§ 91 bis 96 gefördert worden ist oder die der Arbeitslose innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Bezuges von Alg oder Alhi ausgeübt hat, mindestens das Arbeitsentgelt nach dem das Alg oder die Alhi zuletzt bemessen worden ist; …”. Wie die Materialien zum 4. AFG-ÄndG ausweisen (vgl BT-Drucks 8/1053, S 13), war auch die vom Gesetzgeber intendierte Zielrichtung des § 112 Abs 5 Nr 2a AFG mit der des § 133 Abs 1 Satz 1 SGB III vergleichbar (zu den Motiven des Gesetzgebers des SGB III vgl insoweit BT-Drucks 13/4991, S 178 zu § 133 Abs 1). Durch beide Normen sollte generell die Bereitschaft des Arbeitslosen gefördert werden, auch eine niedriger vergütete Zwischenbeschäftigung aufzunehmen, weil er sicher sein kann, dass bei einem späteren Leistungsbezug auf das zuvor bezogene, höhere Alg zurückgegriffen wird.
Eine Gleichstellung des in § 112 Abs 5 Nr 2a AFG nicht erwähnten Uhg mit dem Alg oder der Alhi hat der Senat bereits damals abgelehnt (aaO), weil § 112 Abs 5 Nr 2a AFG als Sondervorschrift eng auszulegen, der Wortlaut der Norm eindeutig und keiner Interpretation zugänglich sei und schließlich nicht unterstellt werden könne, der Gesetzgeber habe die Einbeziehung der Uhg-Bezieher in die Vergünstigungen des § 112 Abs 5 Nr 2a AFG schlichtweg übersehen. Diese Gesichtspunkte gelten sinngemäß auch für eine Auslegung des § 133 Abs 1 Satz 1 SGB III. Maßgebend für den Senat war damals aber insbesondere, dass das Gesetz den Uhg-Empfänger grundsätzlich nicht als Arbeitslosen behandeln wollte. Dies folgt aus § 107 Abs 1 Nr 5 AFG (damals idF des Fünften Gesetzes zur Änderung des AFG ≪5. AFG-ÄndG≫ vom 23. Juli 1979, BGBl I 1189), nach dem Zeiten einer Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Bildung, die zum Bezug von Uhg führt, den Zeiten einer beitragspflichtigen Beschäftigung gleichgestellt wurden. Denn in der sozialpolitischen Zielsetzung der Leistungen Alg und Uhg bestand (jedenfalls damals) ein systematischer Unterschied (Senatsurteil vom 22. Juli 1982 – 7 RAr 107/81 –, DBlR Nr 2793a zu § 112 AFG). Dieser Unterschied lag darin, dass der Uhg-Bezieher eben gerade kein Arbeitsloser sein sollte, sondern einem Beschäftigten gleichstand. Dieser Unterschied stellt auch verfassungsrechtlich (Art 3 Abs 1 GG) den rechtfertigenden Grund für den Gesetzgeber dar, Alg/Alhi und Uhg im Rahmen des § 112 Abs 5 Nr 2a AFG unterschiedlich zu behandeln.
Nichts anderes gilt für den Fall des Klägers. Auch noch zu dem Zeitpunkt, als dieser 1996/1997 Uhg erhielt, war nach § 107 Satz 1 Nr 5 Buchst d AFG (idF die die Norm des § 107 durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes und anderer Vorschriften vom 6. Dezember 1991, BGBl I 2142, erhalten hat) der Uhg-Bezug den Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gleichgestellt (sog Gleichstellungszeit) und damit von der rechtlichen Konzeption her etwas grundlegend anderes als der Bezug von Alg. Zutreffend hat daher auch das LSG ausgeführt, dass eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung iS des Art 3 Abs 1 GG von Alg/Alhi und Uhg-Beziehern im Rahmen des § 133 Abs 1 Satz 1 SGB III jedenfalls nicht vorliegt, solange es sich um den Bezug von anwartschaftsbegründendem Uhg gehandelt hat.
Diese Überlegung wird auch durch die tatsächliche Gestaltung der Verhältnisse im vorliegenden Fall bestätigt. Dem Kläger wurde nach den Feststellungen des LSG auf Grund seiner Antragstellung und Arbeitslosmeldung zum 24. Januar 2000 ein Alg-Anspruch für 660 Kalendertage bewilligt (Bewilligungsbescheid vom 26. Januar 2000). Allein auf Grund seines Lebensalters und der Beschäftigungszeit als Kalkulator vom 7. Oktober 1997 bis 23. Januar 2000 hätte ihm aber ein Anspruch lediglich mit einer Anspruchsdauer von 12 Monaten (360 Kalendertage: § 339 Abs 1 Satz 2 SGB III) zustehen können (vgl § 127 Abs 2 SGB III); einschließlich des Rest-Anspruchs aus dem früheren Alg-Anspruch insgesamt 542 Tage. Mithin hat die Beklagte im Rahmen des § 127 Abs 2 SGB III bei der Ermittlung der Anspruchsdauer zu Gunsten des Klägers (und zu Recht, was aus § 427 Abs 3 SGB III folgt) die Zeit des Uhg-Bezugs im Jahre 1996/1997 anspruchsverlängernd berücksichtigt. Mit seiner Uhg-Bezugszeit im Jahre 1996/1997 hätte der Kläger hier – eine entsprechende Dauer der Maßnahme unterstellt – grundsätzlich also auch einen neuen, eigenen Anspruch auf Alg erwerben können. Hierin liegt der wesentliche Unterschied zum Alg-Bezug. Deshalb kann der Kläger nicht fordern, dass diese – einer Beschäftigungszeit anspruchsbegründend gleichgestellte – Zeit des Uhg-Bezugs ebenfalls noch im Rahmen des § 133 Abs 1 Satz 1 SGB III Berücksichtigung finden müsste. Der Senat sieht deshalb auch keine Veranlassung, seine Entscheidung vom 22. Juli 1982 (aaO) in Frage zu stellen.
Nichts anderes folgt aus dem vom Kläger vorgetragenen Umstand, dass nach § 124 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB III (idF des AFRG, aaO) Zeiten des Uhg-Bezugs in die Rahmenfrist – innerhalb derer für die Erfüllung der Anwartschaftszeit bestimmte Zeiten in einem Versicherungspflichtverhältnis zurückzulegen sind (§ 123 SGB III) – nicht eingerechnet werden. Diese Regelung hat auf die Höhe des Bemessungsentgelts keinen Einfluss. Aus ihr lässt sich auch kein Argument dafür entnehmen, dass aus Gleichheitsgründen im Rahmen des § 133 Abs 1 SGB III der Uhg-Bezug dem des Bezugs von Alg oder Alhi gleichzustellen sei; denn die Regelung des § 124 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB III macht gerade deutlich, dass Uhg und Alg/Alhi verschiedenen Prinzipien folgen, die nicht beliebig hin und her verschoben werden können.
Ob etwas anderes für Zeiten des Uhg-Bezugs nach dem 1. Januar 1998 gilt, lässt der Senat offen. Allerdings spricht für die vom LSG in Bezug genommene Auffassung (vgl Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, K § 133 RdNr 4), dass mit dem SGB III die Gleichstellungszeiten in § 107 AFG gänzlich entfallen sind. Durch den Bezug von Uhg kann also nach dem SGB III ein neuer Alg-Anspruch nicht mehr erworben werden. Für eine gewisse Angleichung von Uhg und Alg spricht auch § 116 SGB III, der das Uhg in Nr 2 gleichberechtigt und gleichrangig als Entgeltersatzleistung neben dem Alg (§ 116 Nr 1 SGB III) und der Alhi (§ 116 Nr 6 SGB III) nennt (zum Entgeltersatzcharakter des Uhg vgl zuletzt das Urteil des Senats vom 3. Juli 2002 – B 7 AL 46/02 R –, zur Veröffentlichung vorgesehen). Zu berücksichtigen könnte hierbei schließlich auch sein, dass der Gesetzgeber durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl I 4607) mit Wirkung zum 1. Januar 2003 Alg und Uhg nochmals weiter angenähert hat, indem er in § 128 Abs 1 Nr 8 SGB III nunmehr vorschreibt, dass sich der Anspruch auf Alg jeweils um einen Tag für jeweils zwei Tage mindert, für die ein Anspruch auf Uhg erfüllt worden ist. Zumindest ab diesem Zeitpunkt könnte eine Gleichstellung des Uhg mit dem Alg in § 133 Abs 1 SGB III nahe liegen, was aber im vorliegenden Fall ebenso offen bleiben kann wie die Frage, welche rechtlichen Konsequenzen aus der möglichen (unbewussten) Lückenhaftigkeit des § 133 Abs 1 Satz 1 SGB III im Hinblick auf das Uhg zu ziehen wären.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen