Beteiligte
Klägerin und Revisionsbeklagte |
Beklagte und Revisionsklägerin |
Tatbestand
I
Die Beklagte veranlagt in ihrem Gefahrtarif "Verwaltungszentren" von Betrieben im Energieversorgungsbereich nur dann losgelöst vom übrigen Betrieb in der Gefahrtarifstelle 132 - Gefahrklasse 1,0 -, wenn den "Verwaltungszentren" Produktionsstätten organisatorisch nicht unmittelbar angeschlossen sind und im Betrieb insgesamt mindestens eintausend Personen beschäftigt werden. Durch die Mindestzahl von eintausend Beschäftigten ist eine solche - günstige - Einstufung der Hauptverwaltung der Klägerin ausgeschlossen. Das hält die Klägerin in Übereinstimmung mit dem Sozialgericht (SG) und dem Landessozialgericht (LSG) für nicht zulässig.
Die Klägerin betreibt in einem Gebiet von ca. 1.000 qkm in der Hauptsache Stromverteilung. Die Hauptverwaltung befindet sich H…. In ihr werden zentrale und übergeordnete Aufgaben - z.B. Strombeschaffung, übergeordnete Netzplanung, Rechnungswesen, Finanzen, Steuern und Verbandswesen - erledigt. Räumlich von der Hauptverwaltung getrennt, ist einer von zwei Betriebsbereichen der Klägerin in H…, der andere in S… gelegen; auch der Bereich Umspannwerk liegt - ebenfalls räumlich von der Hauptverwaltung getrennt - in H…. Die Betriebsbereiche unterhalten Außenstellen. Insgesamt sind wenig über 400 Beschäftigte bei der Klägerin tätig, davon rund 90 in der Hauptverwaltung.
Die Beklagte veranlagte die Klägerin - ausgenommen ein Nebenunternehmen, das hier außer Betracht bleiben kann - aufgrund ihres Gefahrtarifes vom 3. Juni 1977 mit Wirkung vom 1. Januar 1977 in der Gefahrtarifstelle 10 mit der Gefahrklasse 6,0 (Bescheid vom 18. Oktober 1977). Den Widerspruch der Klägerin, welcher auf eine getrennte Veranlagung der Hauptverwaltung in der günstigeren Gefahrtarifstelle 132 gerichtet war, wies die Beklagte zurück, weil hierfür nach dem Wortlaut des Gefahrtarifs eine Beschäftigung von insgesamt wenigsten 1000 Personen Voraussetzung sei (Widerspruchsbescheid vom 5. April 1978).
Das SG hat die Beklagte verurteilt, die Verwaltung der Klägerin in die Gefahrtarifstelle 132 einzustufen (Urteil vom 18. Juni 1980). Die Bestimmung in ihrem Gefahrtarif, wonach die getrennte Veranlagung von Verwaltungszentren im Energieversorgungsbetrieb nur bei Unternehmen mit mindestens 1000 Beschäftigten zulässig ist, sei willkürlich und verstoße gegen das Gleichheitsgebot des Art 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).
Die Berufung der Beklagten hat das LSG zurückgewiesen (Urteil vom 24. Februar 1981). Es hat die Rechtsauffassung des SG sowie die übereinstimmende Meinung des LSG Baden-Württemberg im Urteil vom 27. Februar 1980 - L 2 Ua 2026/77 - geteilt. Die Unfallrisiken in den Verwaltungszentren von Betrieben im Energieversorungsbereich unterschieden sich deutlich von den Risiken in den übrigen Großbereichen. Diese Risiken seien aber bei Großunternehmen nicht anders zu beurteilen als in kleineren Betrieben. Die entgegenstehende Bestimmung des Gefahrtarifs sei willkürlich und daher nach Art 3 Abs. 1 GG rechtswidrig. Das LSG hat die Revision zugelassen.
Die Beklagte hat die Revision eingelegt und meint, ihr Gefahrtarif enthalte keine Regelung, welche mit dem Gleichheitsgebot unvereinbar sei. Da Verwaltungszentren nur von Großunternehmen unterhalten würden, habe sie aus Gründen der Rechtsklarheit und -sicherheit festgelegt, wann sie von dem Vorhandensein eines Großunternehmens auszugehen habe. Nach allgemeinem Begriffsverständnis könne von einem Großunternehmen allenfalls bei Betrieben mit mehreren tausend Beschäftigten gesprochen werden. Vom Unfallrisiko her gesehen gehörten die Verwaltungszentren der Großunternehmen in dieselbe Gefahrtarifstelle wie die in der Stelle 132 ansonsten aufgeführten Betriebe.
Die Beklagte beantragt, die Urteile des Sozialgerichts Braunschweig vom 18. Juni 1980 und des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 24. Februar 1981 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die nicht durch einen beim Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen Prozeßbevollmächtigten vertretene Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II
Die Revision der Beklagten ist nach der Auffassung des Senats insofern begründet, als die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist.
Maßgebend für die als Verwaltungsakt anfechtbare Veranlagung der Klägerin zur Gefahrklasse (vgl. BSGE 27, 237, 240; 43, 289, 292; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1.-9. Aufl., S. 542 e) für die Zeit ab 1. Januar 1977 ist der Gefahrtarif der Beklagten vom 3. Juni 1977. Er ist objektives revisibles Recht, da er sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt (§ 162 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -; S. BSG a.a.O.).
Die Beschränkung der günstigeren Veranlagung von Verwaltungen, denen Produktionsstätten organisatorisch nicht unmittelbar angeschlossen sind, auf solche von Großunternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten ist allerdings entgegen der Auffassung des SG und des LSG nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 4. März 1982 (1 BvR 34/82 = SozR 2200 § 734 Nr. 2) nicht schon wegen der Abgrenzung ausschließlich nach der Größe des Gesamtunternehmens willkürlich und verfassungswidrig. Das Gleichbehandlungsgebot läßt danach eine den Bedürfnissen der Massenverwaltung entsprechende Typisierung zu, wobei Härten im Einzelfall hinzunehmen sind. Die Entscheidung des BVerfG bindet den Senat (vgl. §§ 93a, 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).
Das LSG hat - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht mehr überprüft, ob die hier umstrittene Regelung in dem Gefahrtarif der Beklagten anderem, dem autonomen Recht der Beklagten übergeordneten Recht, insbesondere einfachen Gesetzen widerspricht. Zu dieser Prüfung sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auch befugt und verpflichtet, insbesondere zu der Prüfung, ob der Gefahrtarif der Beklagten mit den in den §§ 725 Abs. 1, 730 Reichsversicherungsordnung (RVO) zum Ausdruck gekommenen Zielvorstellungen des Gesetzgebers vereinbar ist. Dem steht nicht entgegen, wie das BSG bereits entschieden hat, daß der Gefahrtarif autonomes Recht der Berufsgenossenschaft und vom Bundesversicherungsamt genehmigt ist (s. BSGE 27, 237, 240 und 242; 43, 289, 290; BSG SozR § 730 RVO Nr. 2 und § 725 RVO Nr. 4; Brackmann a.a.O.).
Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Entgelt der Versicherten im Unternehmen und nach dem Grad der Unfallgefahr (s. § 725 Abs. 1 RVO). Damit hat der Gesetzgeber sich für ein System entschieden, bei dem die Lasten der Berufsgenossenschaft auf die einzelnen Mitglieder nicht nur entsprechend der Größe ihrer Unternehmen umgelegt werden, was in einer Vielzahl von Fällen zwangsläufig eine Benachteiligung weniger unfallgefährdeter Gewerbezweige gegenüber stark gefährdeten Gewerbezweigen zur Folge haben würde, sondern engere Gefahrengemeinschaften der unterschiedlich gefährdeten Gewerbezweige gebildet werden, die das auf sie entfallende Risiko tragen (s. BSGE 43, 289, 293; BSG SozR § 725 RVO Nr. 4). Die Berufsgenossenschaften haben nach § 730 RVO zur Abstufung der Beiträge "nach dem Grad der Unfallgefahr" durch einen Gefahrtarif Gefahrklassen zu bilden. Der Gefahrtarif wird nicht für einzelne Betriebe, sondern für ganze Gewerbezweige oder bestimmte Tätigkeiten aufgestellt, dann werden die einzelnen Betriebe nach § 734 RVO Gefahrklassen zugeteilt. Der 8. Senat des BSG hat bereits in seiner Entscheidung vom 29. November 1973 (SozR § 725 RVO Nr. 4) im einzelnen ausgeführt, daß die Gliederung der Berufsgenossenschaften nach Gewerbezweigen sowie die Zusammenfassung mehrerer Gewerbezweige mit unterschiedlichen Unfallrisiken einer Berufsgenossenschaft bei einem nach Gewerbezweigen erstellten Gefahrtarif die Schaffung enger Gefahrengemeinschaften erfordern. Dem Sinn der §§ 725 Abs. 1, 730 RVO wird um so besser Rechnung getragen, je genauer im Rahmen des Versicherungsprinzips in den Risikogemeinschaften (s. Schulz, Gefahrtarif und Risikoausgleich bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften, 1981, Schriftenreihe des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften, S. 85) die Höhe der Beiträge eines Mitgliedes von dem Grad der Unfallgefahr abhängt (s. BSGE 27, 237, 243; BSG SozR § 725 RVO Nr. 4). Demgemäß hat bei einem Gefahrtarif nach Gewerbezweigen eine Gefahrklasse Gewerbezweige mit annähernd gleichen Unfallrisiken zusammenzufassen. Dabei sind in erster Linie die tatsächlichen Gefahren maßgebend (vgl. § 731 Abs. 1 RVO; BSGE 43, 289, 290; Bereiter-Hahn/Schieke/Mehrtens, Unfallversicherung, 4. Aufl., § 730 Anm. 1). Das BSG hat hierzu schon früher dargelegt, daß bei der Bildung der Gefahrklassen zwar von der "Unfallgefahr" auszugehen ist, die Gefahrklassen aber nicht nach einer abstrakten Gefahr zu bilden sind; denn die Ermittlung der Unfallgefahr ist das Mittel, um einen Verteilungsschlüssel für die von den Mitgliedern der Berufsgenossenschaft zu tragenden Unfallasten zu gewinnen. Damit wirkt sich der Gefahrtarif wie ein Belastungstarif aus (BSGE 27, 237, 243; 43, 289, 290). Hat die Berufsgenossenschaft diese Risiken unrichtig eingeschätzt oder verändern sie sich durch eine Umstrukturierung in den verschiedenen Gewerbezweigen, hat die Berufsgenossenschaft den Gefahrtarif - mindestens alle fünf Jahre - zu überprüfen und zu korrigieren (s. § 731 RVO; BSGE 43, 289, 290). Entspricht nach Ansicht einer Berufsgenossenschaft die Zuteilung einer bestimmten Art von Unternehmen zu einer im Gefahrtarif festgesetzten Gefahrklasse nicht dem Grad der durch diese Gefahrklasse zum Ausdruck gebrachten Unfallgefährdung, so darf der Versicherungsträger dies nicht durch Ermäßigung der Gefahrklasse bei der Veranlagung der einzelnen Unternehmen richtigzustellen versuchen; er muß vielmehr im Gefahrtarif für diese Unternehmensart die Gefahrklasse anders, nämlich nach dem Grad der Unfallgefahr bestimmen (BSGE 27, 237, 241).
Nach diesen im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung festgelegten Grundsätzen für die Bildung von Gefahrklassen kommt es sonach im Rahmen des von der Beklagten nach Gewerbezweigen erstellten Gefahrtarifs bei der Bildung von Gefahrklassen nicht auf die Unfallgefahr an bestimmten Arbeitsplätzen eines Unternehmens an, sondern im allgemeinen wird der Gesamtbetrieb mit seiner durchschnittlichen gewerbetypischen Unfallgefahr zu einer Gefahrklasse veranlagt (BSG SozR 2200 § 734 Nr. 1). Die Berufsgenossenschaften können aber abgrenzbare Teile aus Unternehmen desselben Gewerbezweiges zu einer besonderen Bewertung im Gefahrtarif zusammenfassen (s. BSG SozR 2200 § 734 Nr. 1; Schulz a.a.O. S. 97, s. aber auch S. 116). Unterliegen abgrenzbare Betriebsteile unterschiedlichen Unfallrisiken, wird auf diese Weise dem Gebot der Gefahrabstufung Rechnung getragen, weil innerhalb der Gewerbezweige diejenigen Unternehmen höher belastet werden, die einen größeren Anteil gefahrträchtiger Betriebsteile haben; gleichzeitig begünstigt eine derartige Regelung Betriebe mit hohem Anteil geringerer Risiken. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn in einem nach Gewerbezweigen erstellte Gefahrtarif Verwaltungen, denen Produktionsstätten nicht unmittelbar angeschlossen sind, wegen einer darin bestehenden abweichenden Unfallgefahr (s. dazu aber auch Schulz a.a.O. S. 103) aus dem Unternehmen herausgelöst und einer eigenen Bewertung im Gefahrtarif unterzogen werden. Einen Anspruch darauf, Verwaltungen, denen Produktionsstätten nicht unmittelbar angeschlossen sind, einer besonderen Gefahrklasse zuzuweisen, besteht für die Mitglieder der Berufsgenossenschaft jedoch nicht. Trifft aber das zuständige Selbstverwaltungsorgan einer Berufsgenossenschaft eine solche Regelung, so muß diese Regelung ebenfalls mit den aufgezeigten Grundsätzen für die Bildung von Gefahrklassen vereinbar sein. Das wäre nicht der Fall, wenn die in dem Gefahrtarif erfolgte Abgrenzung ausschließlich nach der Zahl der im Unternehmen Beschäftigten keine unterschiedliche Gefahrenlage widerspiegeln würde. Vielmehr wäre eine Abgrenzung ausschließlich nach der Zahl der Beschäftigten nur dann gesetzeskonform, wenn erst ab einer - vom LSG noch festzustellenden - Größe des gesamten Betriebes oder der Verwaltung, der Produktionsstätten nicht unmittelbar angeschlossen sind, die Verwaltung meßbar geringere Unfallgefahren aufweisen würde. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es hier somit nicht entscheidend, ab welcher Größe eines Betriebes ein "Verwaltungszentrum" anzunehmen ist, sondern maßgebend ist, ob und ggf. ab welcher Größe des Gesamtbetriebes oder der Verwaltung, der Produktionsstätten organisatorisch nicht unmittelbar angeschlossen sind, die Verwaltung eine geringere Unfallgefahr aufweist. Die Revision meint auch zu Unrecht, der erkennende Senat stütze seine Entscheidung doch auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes, die das BVerfG (a.a.O.) aber verneint habe. Maßgebend für die Entscheidung des Senats ist vielmehr, § 730 RVO, nach dem die Beiträge "nach dem Grad der Unfallgefahr" abzustufen sind. Der Senat teilt deshalb nicht die Auffassung der Revision, daß sie die Beiträge für Verwaltungszentren auch dann unterschiedlich berechnen dürfe, wenn die Unfallgefahr unabhängig von der Größe des Unternehmens im wesentlichen gleich ist; denn dann würde die Beklagte die Beiträge doch nach der Größe des Unternehmens und nicht, wie § 730 RVO vorschreibt, nach der Unfallgefahr abstufen. Die Revision ist zwar außerdem der Auffassung, die für die Gefahrtarifstelle 132 festgestellte Gefahrklasse spiegele "unstreitig" das Unfallrisiko richtig wider. Daß dies zwischen den Beteiligten nicht "unstreitig" ist, zeigt der vorliegende Rechtsstreit. Das Urteil des LSG enthält für die Entscheidung der Frage, ob die von der Beklagten in ihrem Gefahrtarif vorgenommene Abgrenzung in etwa das vorhandene Risikogefälle widerspiegelt, keine Feststellungen, weil die Rechtswidrigkeit des Gefahrtarifs aus anderen - vom BVerfG nicht geteilten - Gründen angenommen worden ist. Diese Feststellungen kann der Senat nicht treffen, so daß die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Das LSG wird zu überprüfen haben, ob das Unfallrisiko der Verwaltungen, denen Produktionsstätten nicht unmittelbar angeschlossen sind, in Großunternehmen sich von dem Risiko entsprechender Verwaltungen nach der Zahl der Beschäftigten kleinerer Unternehmen derart unterscheidet, daß die von der Beklagten in dem Gefahrtarif vorgenommene Abgrenzung in etwa das vorhandene Risikogefälle widerspiegelt. Dabei kommt es auf die in diesen Verwaltungen sich tatsächlich ereignenden Unfälle nach ihrer Häufigkeit sowie Art und Schwere der vorkommenden Gesundheitsschäden mit den dadurch bedingten Belastungen der Mitglieder der Beklagten an. Die für diese Überprüfung notwendigen Beweismittel wird die Beklagte vorzulegen haben, da sie bei ihr umfassend vorhanden sein werden (vgl. § 731 RVO).
An dieser Entscheidung ist der Senat nicht durch das Urteil des 8. Senats des BSG vom 29. Oktober 1981 (8/8a RU 34/80 = SozR 2200 § 734 Nr. 1) gehindert, das ebenfalls den Gefahrtarif der Beklagten betrifft; denn der 9b Senat des BSG, auf den die Zuständigkeit des 8. Senats in Streitigkeiten der gesetzlichen Unfallversicherung übergegangen ist, hat auf Anfrage (vgl. BSGE 42, 49, 53/54) - mitgeteilt, daß er die Rechtsauffassung des 2. Senats teilt.
Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.2 RU 27/81
Bundessozialgericht
Verkündet am
22. März 1983
Fundstellen
BSGE, 26 |
Breith. 1984, 36 |