Beteiligte
…, Kläger und Revisionsbeklagter |
Bundesknappschaft, Bochum, Königsallee 175, Beklagte und Revisionsklägerin |
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf die Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit hat.
Der aus Oberschlesien stammende Kläger arbeitete nach der Berglehre und dem Besuch des Bergbautechnikums nach den Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) im oberschlesischen Steinkohlenbergbau als Oberbergmann und Schichtsteiger. Nach seinen Angaben wurde ihm wegen kritischer Äußerungen an den Zuständen im Betrieb gekündigt. Nach zwischenzeitlicher Schwarzarbeit war er von Dezember 1969 bis Juni 1972 als Zimmermann unter Tage tätig. Aus gesundheitlichen Gründen wurde er danach bis Dezember 1972 als Handwerker über Tage eingesetzt. Anschließend erhielt er eine Invalidenrente der dritten Gruppe des polnischen Sozialversicherungsrechts. Am 13. Dezember 1981 kam der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland.
Die Beklagte lehnte den im April 1982 gestellten Antrag auf Gewährung der Knappschaftsrente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit mit Bescheid vom 27. Mai 1983 ab, weil der Kläger nach den medizinischen Gutachten noch vollschichtig zB als Verwieger 1, Maschinenwärter, Lampenwärter, Magazinarbeiter oder Telefonist arbeiten könne. Während des Widerspruchsverfahrens gewährte die Beklagte dem Kläger die Bergmannsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit. Der Widerspruch gegen die Ablehnung der Knappschaftsrente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit hatte keinen Erfolg.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mit Urteil vom 22. Februar 1985 abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das LSG am 20. Februar 1986 das Urteil des SG sowie die Bescheide der Beklagten aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab 1. Mai 1982 Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren. Das LSG hat angenommen, der Kläger sei berufsunfähig. Bisheriger Beruf iS des § 46 Abs 2 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) sei die bis 1967 ausgeübte Tätigkeit eines Oberbergmanns, von der er sich nicht durch die spätere Aufnahme der Tätigkeit als Zimmermann unter Tage gelöst habe. Die Tätigkeit eines Oberbergmanns habe der Kläger nicht freiwillig aufgegeben, sondern wegen der wiederholt geäußerten Kritik an den Zuständen im Betrieb aufgeben müssen. Der Kläger habe sich mit der geringerwertigen Tätigkeit eines Zimmermanns unter Tage, die weder seiner beruflichen Vorbildung noch den in den vorangegangenen 15 Jahren gewonnenen beruflichen Erfahrungen entsprochen habe, nicht abgefunden. Eigene Bemühungen des Klägers, in einem anderen Betrieb eine Stellung als Oberbergmann zu erhalten, seien mit Rücksicht auf den in einer sozialistischen Wirtschaftsordnung fehlenden frei zugänglichen Arbeitsmarkt nur beschränkt erfolgversprechend gewesen. Der Kläger könne daher nicht anders behandelt werden, als wenn er nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses als Oberbergmann bis zu seiner Invalidisierung im Jahre 1972 keine andere Tätigkeit mehr aufgenommen hätte. Die Tätigkeit des Oberbergmanns, von der daher auszugehen sei, entspreche im westdeutschen Steinkohlenbergbau im wesentlichen derjenigen eines Reviersteigers und sei in die Gruppe der besonders hoch qualifizierten Facharbeiter bzw Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion einzuordnen. Die daher allein iS des § 46 Abs 2 RKG zumutbaren Tätigkeiten auf der qualitativen Ebene eines Facharbeiters könne der Kläger entweder aus gesundheitlichen Gründen oder aber wegen fehlender fachlicher Vorbildung nicht verrichten. Insbesondere seien ihm die von der Beklagten genannten Tätigkeiten nicht zumutbar. Dagegen sei der Kläger nicht erwerbsunfähig, weil er noch in der Lage sei, regelmäßig vollschichtige leichte Arbeiten zu verrichten.
Mit ihrer Revision trägt die Beklagte im wesentlichen vor, bisheriger Beruf des Klägers sei nicht die Tätigkeit eines Oberbergmanns, sondern die eines Zimmermanns unter Tage, die der Kläger nicht nur vorübergehend verrichtet habe. Der Berufswechsel beruhe nicht auf den in § 46 Abs 2 RKG genannten Gründen, für die die Rentenversicherung einzutreten habe. Der Zimmermann unter Tage könne aber auf die Tätigkeiten eines Verwiegers 1 und Lampenwärters verwiesen werden. Im übrigen beruhe die Gleichstellung des Oberbergmanns mit dem Reviersteiger im westdeutschen Steinkohlenbergbau auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Da es sich dabei nicht um eine allgemeinkundige Tatsache handele, habe das LSG sie offenbar aufgrund einer angenommenen Gerichtskunde festgestellt, die nicht in das Verfahren eingeführt worden sei. Die Beklagte habe keine Gelegenheit gehabt, sich dazu zu äußern. Hätte sie Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt, so hätte sie vorgetragen, daß die Tätigkeit eines Oberbergmanns eher der eines Fahrhauers entspreche. Ein weiterer Fehler des Berufungsurteils bestehe darin, daß es den Reviersteiger einer Berufsgruppe für Arbeiter zugeordnet habe.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts auch insoweit zurückzuweisen, als die Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit streitig ist;hilfsweise,das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben und den Rechtsstreit, soweit er den Anspruch auf die Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit betrifft, zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil im Ergebnis und in der Begründung für richtig.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision der Beklagten führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, weil die festgestellten Tatsachen zur abschließenden Entscheidung nicht ausreichen.
Gegenstand der Revision ist das Berufungsurteil nur, soweit es den Anspruch auf die Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit betrifft. Die im Urteilstenor fehlende, jedoch in den Gründen enthaltene Entscheidung über den Anspruch auf Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit ist von den Beteiligten nicht angefochten worden und daher auch nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.
Für die Entscheidung, ob der Kläger einen Anspruch auf die Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit hat, ist es entscheidungserheblich, welche der von ihm ausgeübten Berufstätigkeiten der "bisherige Beruf" iS des § 46 Abs 2 RKG, § 1246 Abs 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) ist, weil davon die Zumutbarkeit anderer Tätigkeiten im Sinne der genannten Vorschriften abhängt. Der bisherige Beruf liegt der Beurteilung der Berufsunfähigkeit deshalb zugrunde, weil er die volle Erwerbsfähigkeit des Versicherten kennzeichnet, die nach Satz 1 der genannten Vorschriften mit der in Satz 2 näher umschriebenen - auf zumutbare Tätigkeiten begrenzten - verbliebenen Erwerbsfähigkeit zu vergleichen ist. Zu den Schwierigkeiten, die sich für die Feststellung des bisherigen Berufs bei einem Wechsel von einer qualitativ höherwertigen zu einer geringerwertigen Tätigkeit ergeben, hat die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundessozialgericht (BSG) in einer Vielzahl von Entscheidungen Stellung genommen (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr 3 mwN). All diesen Entscheidungen ist folgender Grundgedanke gemeinsam: Bisheriger Beruf ist im allgemeinen die der Versicherungspflicht zugrundeliegende Tätigkeit, die der Versicherte zuletzt auf Dauer, dh mit dem Ziel verrichtet hat, sie bis zur Erreichung der Altersgrenze oder bis zum Eintritt der Unfähigkeit aus den in § 46 Abs 2 RKG, § 1246 Abs 2 RVO genannten Gründen auszuüben. Daraus ergibt sich, daß die bloße Aufgabe einer Tätigkeit unabhängig von den dazu führenden Gründen noch nicht zur versicherungsrechtlichen Unbeachtlichkeit der aufgegebenen Tätigkeit führt, solange der Versicherte noch keinen anderen auf Dauer ausgerichteten Beruf aufgenommen hat. Deshalb ist die nur vorübergehende Aufnahme einer anderen Tätigkeit unschädlich, weil sie nicht zum Erwerb eines neuen Dauerberufs und damit auch nicht zum Verlust des alten Berufs führt.
Da der Kläger bis 1967 nach entsprechender Ausbildung eine geradlinige Berufsentwicklung durchlaufen hatte, war die bis dahin zuletzt ausgeübte Tätigkeit die angestrebte und erreichte Berufstätigkeit, die seinem Berufsleben das Gepräge gab und versicherungsrechtlich relevant war. Zwar geht aus den Tatsachenfeststellungen des LSG nicht klar hervor, ob dies die Tätigkeit eines Schichtsteigers oder die eines Oberbergmanns war, denn nach dem Tatbestand des Berufungsurteils hat der Kläger bis 1967 als Oberbergmann und Schichtsteiger unter Tage gearbeitet. Dagegen ist das LSG in den Entscheidungsgründen von der Tätigkeit eines Oberbergmanns ausgegangen. Fehlen schon insoweit klare Tatsachenfeststellungen, so reichen die weiteren Feststellungen auch nicht aus, um zu entscheiden, ob eine dieser Tätigkeiten oder aber die später ausgeübte Tätigkeit eines Zimmermanns unter Tage Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit sein muß.
Von seinem bis 1967 ausgeübten Beruf hat der Kläger sich jedenfalls bis zur Aufnahme der Tätigkeit eines Zimmermanns unter Tage im Jahre 1969 nicht gelöst, denn bis dahin hat er keinen anderen versicherungsrechtlich relevanten Beruf ausgeübt. Als Zeitpunkt einer möglichen Lösung kommt deshalb frühestens die Aufnahme der Tätigkeit als Zimmermann unter Tage in Betracht. Allerdings führt - wie bereits ausgeführt - die Aufnahme eines anderen Berufs nicht in jedem Fall zur Lösung von der früheren Berufstätigkeit, sondern nur dann, wenn der neue Beruf versicherungsrechtlich relevant ist, wenn er also die Voraussetzungen erfüllt, die unabhängig von der früheren Berufsentwicklung zum Erwerb eines versicherungsrechtlich geschützten Berufs führen. Das ist dann der Fall, wenn der Beruf mit dem Ziel aufgenommen und ausgeübt wird, ihn weiterhin bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zur Erreichung der Altersgrenze - also auf Dauer - auszuüben. Deshalb hat die Rechtsprechung auch bisher angenommen, daß eine Lösung von dem früheren Beruf nicht anzunehmen ist, wenn der Versicherte die neue Tätigkeit nur aufnimmt, um Zeiten der Arbeitslosigkeit zu überbrücken (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr 3 mwN). In diesen Fällen handelt es sich um eine nur vorläufige - nicht auf Dauer ausgerichtete - Berufsausübung, die versicherungsrechtlich unerheblich ist, weil damit ein neuer versicherungsrechtlich geschützter Beruf nicht erworben wird.
Das LSG hat zwar festgestellt, daß der Kläger den Beruf eines Zimmermanns unter Tage nur aufgenommen hat, um die Arbeitslosigkeit zu beenden. Das bedeutet aber noch nicht unbedingt, daß es sich um eine nur vorläufige Berufsausübung gehandelt hat. Auch eine zur Beseitigung der Arbeitslosigkeit aufgenommene Tätigkeit kann auf Dauer ausgerichtet sein. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Versicherte sich damit abgefunden hat, daß eine Rückkehr zum früheren Beruf nicht möglich ist und die Ausübung des neuen Berufs zwangsläufig auf Dauer gerichtet sein muß. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Zwangsläufigkeit dem Willen des Versicherten entspricht. Auch wenn der Versicherte lieber zur früheren Tätigkeit zurückkehren würde, daran aber durch äußere Umstände gehindert wird, kann die Ausübung der neuen Tätigkeit auf Dauer gerichtet sein. Der Wille, zur früheren Tätigkeit zurückzukehren ist nur dann beachtlich, wenn er auch realisierbar ist, solange also der Versicherte eine reelle Chance hat und sie zu nutzen versucht. Das LSG hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß eigene Bemühungen des Klägers, in einem anderen Betrieb der staatlich verwalteten Kohlenindustrie eine Stellung als Oberbergmann zu erhalten, nur sehr beschränkt erfolgversprechend gewesen seien. Damit will das LSG offenbar zum Ausdruck bringen, daß die fehlenden Bemühungen des Klägers zur Rückkehr in die frühere Berufstätigkeit rechtlich unschädlich seien. Dem kann jedoch nicht unbedingt zugestimmt werden. Es mag dahingestellt bleiben, ob es sich bei den Gründen, die den Kläger an einer Rückkehr zum früheren Beruf hinderten, um politische oder betriebliche Gründe gehandelt hat. In den sozialistischen Staaten können betriebliche und politische Gründe identisch oder miteinander vermischt sein, so daß insoweit ein Unterschied nicht zu machen ist. Das BSG hat bereits mehrfach entschieden, daß eine Lösung vom bisherigen Beruf auch dann anzunehmen ist:, wenn der Tätigkeitswechsel zwar ausschließlich aus betrieblichen Gründen erfolgt ist, der Versicherte sich aber im Laufe der Zeit unter dem Druck der Verhältnisse mit einem neuen, nunmehr ausgeübten Beruf endgültig abgefunden hat (vgl BSGE 46, 121 = SozR 2600 § 45 Nr 22 mwN; Urteil vom 19. April 1983 - 5b RJ 58/82 -; Urteil vom 31. Januar 1984 - 5a RKn 16/82 -). Welcher Art der Druck der Verhältnisse ist, die dazu führen, daß der Versicherte sich mit einem neuen, nunmehr ausgeübten Beruf endgültig abgefunden hat, ist unerheblich. Auch wenn der Versicherte wegen der Aussichtslosigkeit, zum früheren höherwertigen Beruf zurückzukehren, resigniert und sich deshalb endgültig einem anderen Beruf zuwendet, ist versicherungsrechtlich vom letzteren Beruf auszugehen. Eine Ausnahme ist lediglich für den Fall zu machen, daß die Aussichtslosigkeit der Rückkehr zum früheren Beruf und das auf Resignation fußende Abfinden mit der dauerhaften Ausübung des geringerwertigen Berufs auf der gesundheitlichen Unfähigkeit zur Ausübung des früheren, höherwertigen Berufs beruht. Diese Ausnahme findet ihre Begründung darin, daß das Absinken der Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen gerade zu den in § 46 Abs 2 RKG, § 1246 RVO geschützten Versicherungsrisiken gehört. Ist die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten aus gesundheitlichen Gründen auf ein bestimmtes Maß herabgesunken, so kann es versicherungsrechtlich keinen Unterschied machen, ob dies allmählich, stufenweise oder plötzlich geschehen ist. Deshalb ist es in solchen Fällen unschädlich, wenn sich der Versicherte resignierend mit der dauerhaften Ausübung einer neuen, geringerwertigen Berufstätigkeit abgefunden hat. Diese Gründe gelten aber nicht, wenn der Versicherte die höherwertige Tätigkeit aus anderen Gründen aufgeben mußte und sich auf Dauer - wenn auch nur wegen der Aussichtslosigkeit einer Rückkehrmöglichkeit - einer neuen, geringerwertigen Berufstätigkeit zuwendet. Als "bisheriger Beruf" iS des § 46 Abs 2 RKG, § 1246 Abs 2 RVO ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers und nach der Rechtsprechung im allgemeinen die Tätigkeit zugrunde zu legen, die der Versicherte dauerhaft ausgeübt hätte, wenn die gesundheitliche Unfähigkeit zu ihrer Verrichtung nicht eingetreten wäre. Es ist also im Wege der Prognose eine hypothetische Tatsache festzustellen.
Zwar wird bei einem Wechsel von einer höherwertigen zu einer geringerwertigen Tätigkeit im allgemeinen und insbesondere bei einem unfreiwilligen Berufswechsel davon ausgegangen werden können, daß der Versicherte zu seinem höherwertigen Beruf zurückkehren möchte und eine geringerwertige Tätigkeit nur zur Überbrückung, also nur vorläufig aufnimmt. Das muß aber durchaus nicht immer der Fall sein. Insbesondere bei fehlender Rückkehrmöglichkeit wird sich der Versicherte mit dem Berufswechsel abfinden und den neuen Beruf auch auf Dauer ausüben wollen. Das LSG ist zwar davon ausgegangen, daß der Kläger sich mit dem Berufswechsel nicht abgefunden habe. Andererseits hat es aber festgestellt, daß wegen der besonderen Situation in der staatlich verwalteten Kohlenindustrie Polens Rückkehrbemühungen des Klägers nur sehr beschränkt erfolgversprechend gewesen seien. Diese Feststellung läßt einerseits die Möglichkeit zu, daß der Kläger sich noch reale - wenn auch geringe - Hoffnungen für eine Rückkehr der früheren Berufstätigkeit machen konnte, andererseits aber auch, daß keine realen Rückkehrchancen bestanden, so daß er sich deshalb nicht um eine Rückkehr bemüht, sich also mit der neuen Tätigkeit für den Rest seines Berufslebens abgefunden hat. Insoweit bedarf es klarer Tatsachenfeststellungen, die das LSG nachzuholen haben wird.
Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, daß der Kläger zu der 1967 aufgegebenen Berufstätigkeit zurückkehren wollte und konnte, so wird von dieser Tätigkeit ausgegangen werden können, wobei allerdings zu prüfen sein wird, ob es sich um die Tätigkeit als Schichtsteiger oder Oberbergmann gehandelt hat. Ferner wird zu prüfen sein, ob die bis 1967 ausgeübte Berufstätigkeit tatsächlich der eines Reviersteigers im westdeutschen Steinkohlenbergbau entspricht, die aber nicht zur Gruppe der besonders qualifizierten Facharbeiter, sondern - wie die Beklagte mit Recht hervorhebt - zu den qualifizierten Angestelltentätigkeiten gehört. Mit Rücksicht auf die Vorbildung des Klägers wird auch zu prüfen sein, ob der Kläger gesundheitlich sowie nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage ist, zumutbare Angestelltentätigkeiten zu verrichten.
Das Berufungsgericht wird auch über die außergerichtlichen Kosten für das Revisionsverfahren zu entscheiden haben.
Fundstellen