Verfahrensgang

SG Marburg (Aktenzeichen S 14 KR 202/22)

 

Tenor

Das Sozialgericht Marburg wird zum zuständigen Gericht bestimmt.

 

Gründe

Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit durch das gemeinsam nächsthöhere Gericht liegen vor, weil eine gemeinsame örtliche Zuständigkeit weder nach den §§ 57 bis 57b SGG noch nach einer anderen gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmung gegeben ist (§ 58 Abs 1 Nr 5 SGG). Bei den als Miterben klagenden Klägern ist eine notwendige Streitgenossenschaft iS von § 74 SGG, § 62 Abs 1 ZPO nicht ausgeschlossen. Dies rechtfertigt - wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat (zuletzt BSG vom 10.11.2022 - B 11 SF 3/22 S - juris RdNr 3 mwN) - die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands der notwendigen Streitgenossenschaft.

§ 58 Abs 1 Nr 5 SGG ist anwendbar, wenn mindestens zwei Gerichte als örtlich zuständige Gerichte in Betracht kommen (BSG vom 1.8.1958 - 1 S 3/58 - SozR Nr 3 zu § 58 SGG = juris RdNr 3). Dies ist hier der Fall: Wendet man § 57 SGG auf die der Erbengemeinschaft angehörenden Einzelpersonen an, wäre gemäß § 57 Abs 1 Satz 1 SGG hinsichtlich des in K (Landkreis W) wohnenden Miterben das SG Marburg (§ 4 Abs 6 Hessisches Ausführungsgesetz zum SGG), hinsichtlich des in B (Kreis P) wohnenden Miterben das SG Detmold (§ 20 Abs 2 Nr 2 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen), hinsichtlich des in H (Main-Taunus-Kreis) wohnenden Miterben das SG Wiesbaden (§ 4 Abs 7 Hessisches Ausführungsgesetz zum SGG) und hinsichtlich des in M wohnenden Miterben das SG Mainz (§ 9 Abs 2 Nr 2 Gerichtsorganisationsgesetz Rheinland-Pfalz) örtlich zuständig. Das BSG ist als nächsthöheres gemeinschaftlich übergeordnetes Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen (§ 58 Abs 2 SGG), weil Sozialgerichte verschiedener LSG-Bezirke örtlich zuständig sind.

Zum örtlich zuständigen Gericht bestimmt der Senat antragsgemäß das SG Marburg, weil der in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich wohnende Miterbe nach eigener Darstellung den gesamten maßgeblichen Schriftverkehr in der Angelegenheit geführt hat und das SG Marburg aufgrund einer vorhergehenden Untätigkeitsklage bereits mit der Materie befasst gewesen ist.

Eine Kostenentscheidung hat der Senat nicht zu treffen (ständige Praxis des Senats; zuletzt BSG vom 22.11.2021 - B 11 SF 18/21 S - juris RdNr 4 mwN). Bei dem Verfahren nach § 58 SGG handelt es sich um ein unselbständiges Zwischenverfahren (BSG vom 22.11.2021 - B 11 SF 18/21 S - juris RdNr 4 mwN). Daher ist auch ein Streitwert nicht zu bestimmen.

Meßling

Söhngen

Burkiczak

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15718904

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