Entscheidungsstichwort (Thema)
Ablauf der Sperrfrist
Leitsatz (amtlich)
Weil eine Sperrzeit nach § 119 Abs 1 AFG kalendermäßig abläuft, erfassen ihre Wirkungen nicht nur einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld, sondern auch einen anschließenden Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, soweit er in die Sperrzeit fällt.
Orientierungssatz
Der Ablauf der Sperrzeit wird durch kein Ereignis (zB Erschöpfung des Anspruchs, zwischenzeitliche Beschäftigung, Arbeitsunfähigkeit) unterbrochen, gehemmt oder aufgehoben.
Normenkette
AFG § 119 Abs 1 S 2 Fassung: 1969-06-25, § 134 Abs 2 Fassung: 1969-06-25, § 119 Abs 1 S 3 Fassung: 1969-06-25
Verfahrensgang
LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 26.05.1981; Aktenzeichen L 7 Ar 53/80) |
SG Lüneburg (Entscheidung vom 28.04.1980; Aktenzeichen S 7 Ar 223/78) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Wirkungen einer - bindend festgestellten - Sperrzeit nur den restlichen Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld (Alg) oder auch seinen anschließenden Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) erfassen.
Der 1953 geborene Kläger ist Elektroinstallateur. Nachdem er bis 5. Juli 1978 - mit zahlreichen Unterbrechungen durch den Bezug von Alg und Alhi - beschäftigt war, bewilligte die Beklagte ab 25. Juli 1978 erneut Alg für einen Restanspruch von 12 Tagen (bis 7. August 1978).
Nach Ablehnung eines Arbeitsangebots vom 27. Juli 1978 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 1. September 1978 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 1978 den Eintritt einer Sperrzeit von 4 Wochen - 31. Juli bis 27. August 1978 - fest und forderte unter Aufhebung ihrer Bewilligungsverfügung das vom 31. Juli bis 7. August 1978 gezahlte Alg in Höhe von 383,60 DM zurück. Da der Kläger noch ein weiteres Angebot abgelehnt hatte, wurde mit Bescheid vom 1. September 1978 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 1978 auch für die anschließende Zeit vom 28. August bis 24 September 1978 der Eintritt einer Sperrzeit von vier Wochen festgestellt; deshalb wurde dem Kläger auf seinen Antrag vom 31. Juli 1978 Anschluß-Alhi erst ab 25. September 1978 gewährt (Verfügung vom 9. Oktober 1978).
In dem gegen die zweite Sperrzeit gerichteten Rechtsstreit hat die Beklagte ihre gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG) Lüneburg (S 7 Ar 224/78) gerichtete Berufung (L 7 Ar 54/80) am 26. Mai 1981 zurückgenommen, weil ein Sperrzeittatbestand nicht nachgewiesen werden konnte.
In dem gegen die erste Sperrzeit gerichteten Verfahren hat das SG Lüneburg mit Urteil vom 28. April 1980 (S 7 Ar 223/78) die Beklagte - in Abänderung der Bescheide vom 1. September und 10 Oktober 1978 - verurteilt, dem Kläger Alhi auch für die Zeit vom 9. bis 27. August 1978 zu gewähren; es hat die Klage im übrigen abgewiesen. Das SG hat die Sperrzeitvoraussetzungen des § 119 Abs 1 Nr 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) dem Grunde nach für erfüllt angesehen; die Wirkung der Sperrzeit sei aber auf die Dauer des möglichen Alg-Anspruchs begrenzt, weil die angefochtenen Bescheide keine Grundlage für die Nichtzahlung von Alhi ab 9. August 1978 bildeten. Auf die vom SG zugelassene Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 26. Mai 1981 (L 7 Ar 53/80) das Urteil des SG abgeändert und die Klage in vollem Umfange abgewiesen. Zur Begründung hat das LSG im wesentlichen ausgeführt: Das angefochtene Urteil sei rechtskräftig, soweit mit ihm die Klage abgewiesen worden sei. Die insoweit bindend festgestellte Sperrzeit gem § 119 Abs 1 Nr 2 AFG habe sich entgegen der Auffassung des SG nicht nur auf den restlichen Alg-Anspruch ausgewirkt, sondern bis zum 27. August 1978 fortgewirkt und deshalb auch den Anspruch auf Anschluß-Alhi erfaßt. Die hier streitbefangenen Bescheide hätten den Beginn des Alhi-Bezuges hinausgeschoben; denn wenn die Sperrzeit nicht berechtigt gewesen wäre, hätte Alhi unmittelbar im Anschluß an den Alg-Bezug gezahlt werden müssen, wenn und soweit die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären. Demnach wäre die Entscheidung vom 9. Oktober 1978 über die Bewilligung von Alhi ab 25. September 1978 nach § 86 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) G Gegenstand des Verfahrens geworden. Es könne dahinstehen, ob zur Zahlung von Alhi hätte verurteilt werden können, ohne den Bescheid vom 9. Oktober 1978 in den Klageantrag mitaufzunehmen.
Der Rechtsauffassung des SG, daß die angefochtenen Sperrzeitbescheide aufzuheben seien, soweit ihre Wirkung mit der Erschöpfung des Alg-Anspruchs beendet gewesen sei, könne nicht gefolgt werden. Die Sperrzeitwirkung habe sich vielmehr gem § 134 Abs 2 Satz 1 AFG iVm § 119 Abs 1 AFG auch auf den Anspruch auf Anschluß-Alhi erstreckt. Reiche eine Sperrzeit von vier Wochen über den Zeitraum eines restlichen Alg-Anspruchs hinaus, so verringere sich diese Sperrzeit nicht automatisch auf die Dauer des restlichen Anspruchs, sondern erfasse, da sie kalendermäßig ablaufe, auch den anschließenden Bezugszeitraum bis zum Ablauf von vier Wochen, wenn und solange Arbeitslosigkeit iS der §§ 100, 101 AFG bestehe. Sie erfasse also auch einen anschließenden Alhi-Anspruch. Bedenken rechtskonstruktiver Art, wie sie das SG aus den Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10. Oktober 1978 (SozR 4100 § 119 Nr 5) und vom 22. März 1979 (SozR 4100 § 119 Nr 8) hergeleitet habe, seien nicht zwingend. Diese Entscheidung beträfen § 119 Abs 3 AFG, der das Erlöschen des Anspruchs ua davon abhängig mache, daß der Arbeitslose "nach der Entstehung des Anspruchs" bereits einmal Anlaß für den Eintritt einer Sperrzeit gegeben habe. Daraus folge jedoch nicht, daß sich die Ruhenswirkung des § 119 Abs 1 AFG jeweils nur auf die Leistung beschränke, welche im Zeitpunkt des Eintritts des Sperrzeitereignisses gerade bezogen werde. Eine derartige Auffassung würde der vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollten Sperrzeitwirkung von vier bzw zwei Wochen zuwiderlaufen.
Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung der §§ 134 Abs 2, 119 Abs 1 Satz 3 und Abs 3 AFG. Er ist der Auffassung, § 119 AFG sei keiner Auslegung dahin zugänglich, daß die Ruhenswirkung, die sich auf einen Anspruch auf Alg beziehe, sich auch auf einen Anspruch auf Alhi erstrecke, der während der Sperrzeit im Anschluß an den Alg-Anspruch beginne. Die in § 134 Abs 2 AFG vorgesehene entsprechende Anwendung des § 119 AFG für die Arbeitslosenhilfe könne und dürfe nicht zu einer Gleichsetzung der Ansprüche auf Alg und Alhi führen; bei diesen handele es sich um selbständige Ansprüche, wie das BSG in seinem Urteil vom 22. März 1979 (aaO) ausdrücklich festgestellt habe. Das LSG habe auch verkannt, daß die Sperrzeitvorschriften wegen ihrer Sanktionswirkung einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich seien. Dies gelte nicht nur für § 119 Abs 3 AFG, sondern auch für § 119 Abs 1 Satz 3 AFG. Ein Unterschied in der Sanktionswirkung beider Vorschriften sei insoweit nicht erheblich.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 26. Mai 1981
aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des
Sozialgerichts Lüneburg vom 28. April 1980 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das LSG das sozialgerichtliche Urteil, soweit es der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt hat, dem Kläger Alhi für die Zeit vom 9. bis 27. August 1978 zu gewähren, aufgehoben und auch insoweit die Klage abgewiesen.
Zutreffend hat das LSG den - hier allein streitigen - Anspruch des Klägers auf Gewährung von Alhi für die Zeit vom 9. bis 27. August 1978 verneint. Diese Entscheidung war allerdings nicht bereits deshalb gerechtfertigt, weil die angefochtenen Bescheide, mit denen eine Sperrzeit für den Zeitraum vom 31. Juli bis 27. August 1978 festgesetzt worden ist, noch keine Entscheidung über den Alhi-Anspruch getroffen haben, sondern hierüber erst mit Bescheid vom 9. Oktober 1978 entschieden worden ist. Dieser Bescheid, mit dem die Beklagte auf den Antrag vom 31. Juli 1978 Alhi erst für die Zeit nach Ablauf der Sperrzeit bewilligt hat, ist gem § 86 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Er hat zwar die angefochtenen Sperrzeitbescheide nicht abgeändert oder ersetzt. Gleichwohl war § 86 SGG entsprechend anzuwenden; denn die Einbeziehung des Alhi-Bewilligungsbescheides in das Verfahren über die Sperrzeitbescheide entspricht Sinn und Zweck dieser Vorschrift, weil er die Rechtswirkungen der Sperrzeit hinsichtlich des Beginns der Alhi konkretisiert hat. Die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit iS von § 119 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AFG waren, wie bindend entschieden ist, erfüllt. Wegen der Ruhenswirkung des § 119 Abs 1 Satz 2 AFG ist demgemäß die Bewilligung von Leistungen nach § 151 Abs 1 AFG für die Dauer der Sperrzeit zu Recht aufgehoben worden. Da der laufende Alg-Anspruch am 7. August 1978 erschöpft war, wirkte sich das Ruhen der Leistung und der Aufhebung der Leistungsbewilligung nur bis zu diesem Zeitpunkt aus. Gleichzeitig wurde aber hinsichtlich des Anspruchs auf Anschluß-Alhi durch die streitbefangenen Bescheide der Beginn dieser Leistung hinausgeschoben; denn ohne die Feststellung einer Sperrzeit hätte die Beklagte aufgrund des Antrages vom 31. Juli 1978 Alhi unmittelbar im Anschluß an das auslaufende Alg zahlen müssen, wenn und soweit die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren. Demnach war der Alhi-Bewilligungsbescheid wegen seines inneren Zusammenhangs mit dem Sperrzeitbescheid Gegenstand des Verfahrens, so daß das SG über den Anspruch auf Alhi für die hier streitige Zeit entscheiden konnte; dies hat auch unzweifelhaft dem Willen der Beteiligten entsprochen. Daß der Bescheid vom 9. Oktober 1978 - offenbar versehentlich - in den Klageantrag nicht aufgenommen worden ist, ist insoweit unerheblich.
Zutreffend ist das LSG zu dem Ergebnis gelangt, daß die Sperrzeitwirkung nicht mit der Erschöpfung des Alg-Anspruchs beendet war, sondern auch den anschließenden Alhi-Anspruch erfaßt hat.
Gem § 134 Abs 2 Satz 1 AFG (in der bis 31. Dezember 1981 geltenden Fassung vor Inkrafttreten des Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetzes vom 22. Dezember 1981 - BGBl I 1497-AFKG gelten die Vorschriften des 1. Unterabschnitts des AFG über Alg im Bereich der Alhi entsprechend, soweit die Besonderheiten der Alhi nicht entgegenstehen. Damit ist auch auf § 119 AFG verwiesen, der hier in der bis 31. Dezember1981 geltenden Fassung des HStruktG-AFG vom 18. Dezember 1975 (BGBl I 3113) anzuwenden ist. Wie der Senat bereits entschieden hat, bestehen gegen die Anwendung des § 119 AFG im Hinblick auf die Besonderheiten der Alhi keine Bedenken, so daß diese Vorschrift innerhalb der Alhi-Bestimmungen entsprechend heranzuziehen ist (BSG SozR 4100 § 119 Nrn 5 und 8). Aufgrund der insoweit nicht angefochtenen Entscheidung des SG steht bindend fest, daß der Kläger durch sein Verhalten den Tatbestand einer Sperrzeit iS von § 119 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AG erfüllt hat. Die Wirkungen der Sperrzeit beginnen, soweit nicht bereits zu dieser Zeit eine Sperrzeit läuft, mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet (§ 119 Abs 1 Satz 2 AFG). Die Sperrzeit dauert in der Regel vier Wochen, in Härtefällen zwei Wochen (§ 119 Abs 1 Satz 1, Abs 2 AFG in der bis 31. Dezember 1981 geltenden Fassung). Soweit während dieser Zeit ein Anspruch auf Alg besteht, ruht dieser Anspruch (§ 119 Abs 1 Satz 3 AFG).
Besteht während der Dauer der Sperrzeit ein Anspruch auf Alhi, ruht aufgrund der Verweisung in § 134 Abs 2 Satz 1 AFG auch dieser Anspruch und zwar auch dann, wenn der Beginn der Sperrzeit in einen vorhergehenden Alg-Bezug gefallen ist. Reicht eine Sperrzeit von vier Wochen - wie im vorliegenden Falle - über die Bezugszeit eines restlichen Alg-Anspruchs hinaus, so verringert sich entgegen der Auffassung des Klägers die Sperrzeit nicht automatisch auf die Dauer des restlichen Anspruchs; sie läuft vielmehr - ohne Rücksicht auf das Bestehen eines Alg-Anspruchs - kalendermäßig ab, erfaßt daher auch den anschließenden Zeitraum bis zum Ablauf von vier Wochen jedenfalls dann, wenn und solange in dieser Zeit Arbeitslosigkeit iS von §§ 100, 101 AFG fortbesteht (so auch Hennig/Kühl/Heuer, Komm zum AFG, § 119 Anm 16 Stand September 1981; Schönefelder/Kranz/Wanka Komm zum AFG, § 119 RdNr 21, Stand August 1972; Eckert ua, Gesamt-Komm zum AFG, § 119 RdNr 79, Stand Dezember 1979). Die vom Kläger sinngemäß vertretende Auffassung, daß die Sperrzeit hinsichtlich ihres Beginns und Endes an den Bestand des jeweiligen Leistungsanspruchs geknüpft sei, in dessen Bezugszeit das sperrzeitbegründende Ereignis fällt, trifft nicht zu. Der Kläger verkennt insoweit, daß die Sperrzeit des § 119 Abs 1 AFG rechtskonstruktiv unabhängig davon eintritt und abläuft, ob, wann und wie lange der Arbeitslose Leistungen wegen Arbeitslosigkeit erhält bzw erhalten würde. Dadurch unterscheidet sich die Rechtslage nach dem AFG, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, von der früheren Rechtslage nach dem Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG), bei dem eine derartige Anknüpfung der Sperrzeit (damals: Sperrfrist) an das Bestehen und den Fortbestand des jeweiligen Leistungsanspruchs vorgesehen war. Nach § 82 Abs 1 Satz 1 AVAVG begann die Sperrfrist mit dem Tage, für den der Arbeitslose nach dem Ereignis, das Anlaß zu der Verhängung der Sperrfrist gegeben hat, erstmalig Anspruch auf Alg hatte. Sie konnte daher nicht vor der Entstehung des Alg-Anspruchs (dh ua vor dem Tag der Arbeitslosmeldung oder der Antragstellung) beginnen. Diese Regelung galt gem § 144 Abs 1 Satz 2 AVAVG sinngemäß auch für die Alhi, dh die Sperrfrist konnte grundsätzlich erst mit dem Tag beginnen, für den der Arbeitslose nach dem die Sperrfrist begründenden Ereignis erstmals Anspruch auf Alhi hatte. Soweit eine Sperrfrist bereits während des Alg-Bezugs eingetreten war, endete sie mit der Erschöpfung dieses Anspruchs (vgl Draeger/Buchwitz/Schönefelder, Komm zum AVAVG, 1961, § 82 RdNr 10); denn die Sperrfrist lief nur an Tagen, an denen der Arbeitslose sonst Alg erhalten würde (§ 82 Abs 2 AVAVG). Von dieser Bindung der Sperrfrist an Entstehung und Fortbestand des Leistungsanspruchs hat der Gesetzgeber im AFG bewußt abgesehen, um eine weitgehende Vereinfachung der Bearbeitung der Leistungsfälle zu erreichen und damit eine termingerechte Auszahlung der Leistungen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit zu sichern (vgl Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines AFG, BT-Drucks V/2291, Vorbem zu den §§ 114 bis 120, S 83). Die Sperrzeit soll nunmehr einheitlich mit dem Tag nach dem sperrzeitbegründenden Ereignis beginnen und kalendermäßig ablaufen, ohne Rücksicht darauf, ob ein Anspruch auf Leistungen besteht oder geltend gemacht wird. Hierbei soll es - anders als nach den Regelungen des AVAVG - für Beginn und Ablauf der Sperrzeit unerheblich sein, ob und wann der Arbeitslose sich nach dem Eintritt der Arbeitslosigkeit arbeitslos meldet und Leistungen beantragt (dh ein Leistungsanspruch entsteht) und ob bzw wie lange er während des Ablaufs der Sperrzeit Leistungen erhalten würde (vgl die Begründung der Bundesregierung, aaO, S 83). Dabei ist die frühere Bezeichnung "Sperrfrist" bewußt in "Sperrfrist" geändert worden, um deutlich zu machen, daß die Leistungen im Rahmen eines kalendermäßig festliegenden Zeitraumes ruhen. Daß dies in Einzelfällen im Hinblick auf die mit der Sperrzeit angestrebte Wirkung, die Versichertengemeinschaft vor ungerechtfertigtem Leistungsbezug zu schützen, zu wenig befriedigenden Ergebnissen führen kann, ist vom Gesetzgeber wegen er erstrebten Verwaltungsvereinfachung bewußt hingenommen worden. Da die Sperrzeit des AFG - nach der bis 31. Dezember 1981 geltenden Regelung - nur mit einer kalendermäßig Dauer von vier Wochen (in Härtefällen von zwei Wochen) eintritt und der Ablauf der Sperrzeit durch kein Ereignis (zB Erschöpfung des Anspruchs, zwischenzeitliche Beschäftigung, Arbeitsunfähigkeit) unterbrochen, gehemmt oder aufgehoben wird (vgl Schönefelder/Kranz/Wanka, aaO, § 119 RdNr 21), erfaßt sie nicht nur einen während dieser Zeit bestehenden Anspruch auf Alg, sondern auch einen anschließenden Anspruch auf Alhi, soweit er in die Sperrzeit fällt (so ausdrücklich Hennig/Kühl/Heuer, aaO, § 119 RdNr 16 aE).
Etwas anderes ergibt sich nicht nur aus der vom Senat vertretenen Auffassung, daß es sich bei Alg und Anschluß-Alhi im Hinblick auf die jeweils verschiedenen Anwartschaftsvoraussetzungen um selbständige Ansprüche handelt (Urteil vom 22. März 1979 - SozR 4100 § 119 Nr 8). Ob dieser Auffassung künftig noch zu folgen ist, nachdem der Gesetzgeber mit Wirkung ab 1. Januar 1982 in § 134 Abs 4 Satz 1, 2. Halbsatz AFG geregelt hat, daß der Anspruch auf Alg und der Anspruch auf Alhi als ein einheitlicher Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist (Art 1 § 1 Nr 54 Buchst d, aa AFKG), kann hier dahingestellt bleiben. Auch wenn jedenfalls für Bezugszeiten bis zum Inkrafttreten des AFKG am 1. Januar 1982 (Art 18 AFKG) an der bisherigen Auffassung festgehalten wird, daß es sich bei Alg und Alhi um verschiedene Ansprüche handelt, trifft die vom Kläger unter Bezugnahme auf die vorgenannte Entscheidung des Senats geäußerte Rechtsauffassung für die Ruhenswirkung des § 119 Abs 1 Satz 3 AFG nicht zu. Abgesehen davon, daß in dem vom Senat entschiedenen Fall über die hier nicht relevante, gegenüber der Ruhenswirkung einschneidendere Rechtsfolge des Erlöschens des Anspruchs nach § 119 Abs 3 AFG zu entscheiden war, hat der Senat dort aus den für Alg und Alhi jeweils verschiedenen Anwartschaftsvoraussetzungen nur für den Fall einer Wiederholungssperrzeit hergeleitet, daß eine zweite, in den Bezug von Alhi fallende Sperrzeit nicht die Erlöschenswirkung des § 119 Abs 3 AFG auslösen könne, wenn die erste Sperrzeit den Bezug von Alg betroffen habe. Diese Folgerung ergibt sich, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, notwendig daraus, daß § 119 Abs 3 AFG das Erlöschen des Anspruchs ua davon abhängig macht, daß der Arbeitslose "nach der Entstehung des Anspruchs" bereits einmal Anlaß für den Eintritt einer Sperrzeit von vier Wochen gegeben hat. Daraus kann aber nicht hergeleitet werden, daß sich auch die Ruhenswirkung des § 119 Abs 1 Satz 3 AFG jeweils nur auf den Anspruch beschränkt, der zum Zeitpunkt des Eintritts des Sperrzeitereignisses bereits entstanden war. Der Eintritt der Sperrzeit bzw der Beginn der Ruhenswirkung des § 119 Abs 1 Satz 3 AFG ist - wie ausgeführt - gerade nicht von der Entstehung des Anspruchs abhängig. Die insoweit abweichende Regelung des § 119 Abs 3 AFG geht von der Zielsetzung aus, daß nur noch das Verhalten des Arbeitslosen nach Entstehung des Anspruchs, dh ua nach Arbeitslosmeldung und Antragstellung, "und damit nach Belehrung über die Rechtsfolgen", das Erlöschen des Anspruchs begründen können soll (vgl die Begründung des BT-Ausschusses für Arbeit, BT-Drucks V/4100 § 108a Abs 3, S 21). Damit wollte der Gesetzgeber das Erlöschen des Anspruchs auf Alg (oder des Anspruchs auf Alhi) nur dann zulassen, wenn beide Sperrzeitanlässe nach Entstehung des jeweiligen Anspruchs eingetreten sind, damit gewährleistet ist, daß der Arbeitslose über das drohende Erlöschen des - jeweils bereits konkret entstandenen - Anspruchs schon mit dem ersten Sperrzeitbescheid belehrt worden ist. Daraus wird ersichtlich, daß hier das Abstellen auf die Entstehung des - jeweiligen - Anspruch dem Schutz des Arbeitslosen vor den besonders einschneidenden Rechtsfolgen des Erlöschens der Leistungsansprüche dient.
Ein entsprechender Schutz ist bei der Ruhenswirkung des § 119 Abs 1 Satz 3 AFG weder nach dem Wortlaut dieser Bestimmung noch nach ihrem systematischen Standort innerhalb der Sperrzeitregelung vorgesehen noch nach ihrem Zweck erforderlich. Die Ruhenswirkung knüpft - unabhängig davon, ob bereits ein Anspruch auf Alg oder Alhi besteht - an das sperrzeitbegründende Ereignis an, wobei es in Fällen des § 119 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AFG genügt, daß der Arbeitslose bei Unterbreitung des Arbeitsangebots auf die Rechtsfolge des Ruhens etwaiger Leistungsansprüche bei Ablehnung des Angebots hingewiesen wird, allerdings in der dafür erforderlichen Art und Weise. Wäre die Ruhenswirkung, wie der Kläger meint, jeweils nur auf den ersten infrage kommenden Anspruch - hier auf Alg - bzw auf die noch zur Verfügung stehende Dauer dieses Anspruchs beschränkt, so würde letztlich die vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollte kalendermäßig ablaufende Sperrwirkung für vier (bzw zwei) Wochen unterlaufen. Sinn und Zweck der Sperrzeitregelung und der mit ihr beabsichtigten Sanktion zum Schutz der Versichertengemeinschaft widerspräche es, worauf das LSG zu Recht hingewiesen hat, die Ruhenswirkung von den Zufälligkeiten des einzelnen Versicherungsverlaufs - hier von der Restdauer des Anspruchs auf Alg - abhängig zu machen; vielmehr sollen schlechthin Leistungen wegen Arbeitslosigkeit, also auch eine Anschluß-Alhi, für die Dauer der Sperrzeit ruhen. Dies entspricht auch der rechtlichen Verkoppelung der Ansprüche auf Alg und Anschluß-Alhi, wie sie etwa in der gleichartigen Berechnungsgrundlage beider Leistungen zum Ausdruck kommt und deckt sich mit dem sozialpolitischen Zweck der Anschluß-Alhi, in abgeschwächter Form die soziale Schutzfunktion des Alg zu übernehmen, wenn der Anspruch auf Alg erschöpft ist. Insoweit stellen Alg und Alhi Bestandteile eines einheitlichen Systems gestufter Leistungen zur Sicherung gegen die finanziellen Folgen von Arbeitslosigkeit dar, was der Gesetzgeber mit der Regelung des § 134 Abs 4 Satz 1, 2. Halbs AFG ausdrücklich hervorheben wollte (vgl Begründung zum Entwurf des AFKG, BT-Drucks 9/799 S 46 zu Art 1 § 1 Nr 46 Buchst b AFKG).
Da mithin die Ruhenswirkung der bindend festgestellten Sperrzeit auch den Anspruch auf Anschluß-Alhi vom 9. bis 27. August 1978 erfaßt, konnte die Revision des Klägers keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
BSGE, 41 |
Breith. 1983, 169 |