Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. kein Anspruch auf Zusicherung der Angemessenheit der Aufwendungen für eine bereits bewohnte Unterkunft. auch keine analoge Anwendung des § 22 Abs 2 SGB 2 aF- Fehlen einer planwidrigen Regelungslücke. keine Kostensenkungsobliegenheit iS des § 22 Abs 1 S 3 SGB 2 bei widersprüchlichem Verhalten des Grundsicherungsträgers
Leitsatz (amtlich)
Für eine bereits angemietete und bewohnte Unterkunft können SGB 2-Leistungsberechtigte von dem Grundsicherungsträger keine isolierte Zusicherung der Angemessenheit der Unterkunftskosten beanspruchen.
Orientierungssatz
1. Zwar ist die für die subjektive Möglichkeit einer Absenkung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung iS des § 22 Abs 1 S 3 SGB 2 erforderliche Kenntnis des Hilfebedürftigen von notwendigen Kostensenkungsmaßnahmen regelmäßig anzunehmen, wenn der Grundsicherungsträger in einem entsprechenden Schreiben den von ihm als angemessen angesehenen Mietpreis angegeben hat. Irreführende Angaben oder ein widersprüchliches Verhalten des Grundsicherungsträgers können die Kenntnis von der Kostensenkungsobliegenheit jedoch (wieder) entfallen lassen.
2. Die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil wurde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG 1. Senat 3. Kammer vom 17.9.2012 - 1 BvR 653/12).
Normenkette
SGB 2 § 22 Abs. 2 S. 1 Fassung: 2006-07-20, S. 2 Fassung: 2006-07-20, Abs. 4 Fassung: 2011-05-13; SGB X § 34 Abs. 1 S. 1; SGB 2 § 22 Abs. 1 S. 1 Fassung: 2003-12-24, S. 2 Fassung: 2006-07-20, S. 3 Fassung: 2006-07-20; BGB § 242
Verfahrensgang
Tenor
Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Dezember 2010 werden zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Kläger begehren von dem Beklagten die Erteilung einer Zusicherung über die Angemessenheit der Nettokaltmiete für eine bereits angemietete Wohnung.
Die 1971 geborene Klägerin zu 1 und ihre 1999 und 2004 geborenen Kinder (Kläger zu 2 und 3) beziehen seit Juli 2006 laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Aufgrund eines im gleichen Monat geschlossenen Mietvertrags bewohnen sie eine 3-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 67,18 qm, für welche die monatliche Grundmiete in Höhe von 395,70 Euro zum 1.10.2007 auf 473,62 Euro erhöht wurde; als Nebenkosten sind 70 Euro monatlich, als Heizkosten 30 Euro monatlich (bzw ab April 2009 65 Euro monatlich) und als Müllgebühren 14,98 Euro monatlich zu entrichten.
Mit Schreiben vom 4.6.2008 wies der Beklagte die Kläger darauf hin, dass als angemessene Kosten der Unterkunft nur ein Betrag in Höhe von höchstens 421,50 Euro (Kaltmiete) anerkannt werden könne. Die gegenwärtige Miete übersteige diesen Betrag um 52,12 Euro. Die unangemessenen Unterkunftskosten könnten in der Regel längstens für sechs Monate übernommen werden. Eine volle Tragung der Aufwendungen über diesen Zeitraum hinaus sei nur bei Nachweis der Unmöglichkeit einer Kostensenkung möglich. In einer "Kostenzusage" vom selben Tag erklärte sich der Beklagte bereit, bei der Anmietung einer Wohnung eine Kaltmiete bis maximal 421,50 Euro als angemessen anzuerkennen.
Der Beklagte lehnte den Antrag der Kläger vom 27.6.2008, die tatsächlichen Kosten der Unterkunft auch nach Ende des im Schreiben vom 4.6.2008 genannten Sechsmonatszeitraums in voller Höhe als Bedarf im Sinne von § 22 Abs 1 SGB II anzuerkennen, ab (Bescheid vom 4.7.2008; Widerspruchsbescheid vom 29.7.2008).
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 5.11.2009). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 16.12.2010). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, das Begehren der Kläger sei nur auf die Verpflichtung des Beklagten gerichtet, eine verbindliche Zusicherung zur Anerkennung der aktuellen Nettokaltmiete als angemessen abzugeben. Die Berufung sei nicht begründet. Soweit über Zeiträume seit dem Antrag auf Zusicherung bereits Bewilligungsbescheide ergangen seien, habe sich das Begehren erledigt. Bezogen auf die Erteilung einer Zusicherung für zukünftige Zeiträume seien die Klagen als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen gemäß § 54 Abs 1 Satz 1 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Umstand, dass der Beklagte intern von einem weiteren "Mietprüfungsverfahren" absehe, habe nicht zur Erledigung des Rechtsstreits geführt und das Rechtsschutzbedürfnis der Kläger nicht entfallen lassen. Das SG habe die Klagen aber zu Recht als unbegründet angesehen, weil die Kläger weder Anspruch auf die Erteilung einer Zusicherung mit dem begehrten Inhalt noch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber hätten. Sie könnten ihr Begehren nicht auf § 22 Abs 2 SGB II stützen, weil diese Vorschrift nur einen bevorstehenden Abschluss über eine neue Unterkunft erfasse. Regelungen zu den Leistungen für Unterkunft und Heizung für eine bereits angemietete und bewohnte Unterkunft enthielten allein § 22 Abs 1 Sätze 1 und 3 SGB II, ohne dass eine Zusicherung gesetzlich vorgesehen sei. Eine analoge Anwendung des § 22 Abs 2 (oder Abs 2a und 3) SGB II sei nicht möglich. Eine planwidrige Regelungslücke liege nicht vor. Während § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II die Möglichkeit enthalte, für eine bereits bewohnte Unterkunft auch unangemessene Kosten zu übernehmen, solange eine Senkung der Unterkunftskosten nicht möglich oder zumutbar sei, diene § 22 Abs 2 SGB II der Warnung und Aufklärung vor unangemessenen Kosten im Fall eines Wohnungswechsels. Damit berücksichtige der Gesetzgeber, dass in beiden Konstellationen keine vergleichbare Interessenlage vorliege, sondern relevante Unterschiede bestünden. Einer Planungssicherheit für das Eingehen einer neuen Verbindlichkeit bedürfe derjenige nicht, der eine solche bereits im Vorfeld begründet habe. Ein Anspruch auf die begehrte Zusicherung erwachse den Klägern auch nicht aus § 34 Abs 1 SGB X in Verbindung mit § 22 Abs 1 SGB II, weil das Gesetz die Erteilung einer Zusicherung für eine bereits angemietete Wohnung ausschließe. Das Begehren der Kläger sei im Kern nicht auf die Erteilung einer Zusicherung, sondern auf die verbindliche Feststellung der Angemessenheit ihrer Aufwendungen für die Unterkunft gerichtet. Aufgabe der Verwaltung sei es, über den geltend gemachten (Leistungs-)Anspruch, nicht jedoch über das Vorliegen oder Fehlen von Leistungsvoraussetzungen zu entscheiden. Bei dem begehrten Inhalt der behördlichen Erklärung ("ihre derzeitige Nettokaltmiete bis auf Weiteres als angemessen i.S.d. § 22 Abs 1 SGB II anzuerkennen") handele es sich nur um ein Teilelement des in § 22 Abs 1 SGB II geregelten Leistungsanspruchs.
Mit ihren Revisionen rügen die Kläger eine Verletzung von § 22 Abs 1 und Abs 2 SGB II sowie von § 34 SGB X. § 22 Abs 2 SGB II sei unmittelbar anwendbar. Die Voraussetzungen für die Anmietung der aktuellen Wohnung könnten jederzeit durch Kündigung und erneute Bewerbung um die Wohnung geschaffen werden. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Behörde könne in den "nicht ausdrücklich von § 22 SGB II erfassten Konstellationen" die streitgegenständliche Zusicherung nicht erteilen, sei nicht nachvollziehbar. Soweit das LSG in diesem Zusammenhang mit dem Zweck der gesetzlich geregelten Zusicherung nach § 22 Abs 2 SGB II argumentiere, verkenne es, dass neue Verbindlichkeiten und wirtschaftliche Risiken zwar durch den Abschluss eines Mietvertrags, jedoch genauso durch das Aufrechterhalten eines Mietvertrags begründet werden könnten. Der Beklagte habe Ermessen gar nicht ausgeübt, weil er irrtümlich davon ausgegangen sei, dass er die streitgegenständliche Zusicherung nicht erteilen dürfe. Schließlich gehe das Berufungsgericht zu Unrecht davon aus, dass sie nicht eine Zusicherung, sondern die Feststellung eines Tatbestandsmerkmals begehrten. Der Gesetzgeber habe durch § 22 Abs 2 SGB II unmissverständlich deutlich gemacht, dass ein Erfordernis der Zusicherung für künftige Aufwendungen der Unterkunft bestehe. Der Anspruch auf eine Zusicherung hänge schon deshalb nicht von der Frage ab, ob sich die Zusicherung auf eine bereits bewohnte Wohnung richte oder auf eine solche, die erst bezogen werden solle, weil ein Anspruch auf Zusicherung unabhängig von der konkret anzumietenden Wohnung bestehe ("abstrakte Zusicherung"). Wenn - wie hier - ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer Zusicherung bestehe, gehe das BSG von einer Ermessensreduzierung auf Null aus.
Die Kläger beantragen,
die Urteile des Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 16. Dezember 2010 und des Sozialgerichts Freiburg vom 5. November 2009 sowie den Bescheid vom 4. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Juli 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihnen gemäß § 34 SGB X iVm § 22 Abs 2 SGB II zuzusichern, dass ihre derzeitige Nettokaltmiete als angemessen im Sinne von § 22 Abs 1 SGB II anerkannt werde,
hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, über den Antrag vom 27. Juni 2008 auf Erlass einer Zusicherung erneut zu entscheiden und dabei Ermessen nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Revisionsgerichts auszuüben.
Der Beklagte beantragt,
die Revisionen zurückzuweisen.
Er macht geltend, es liege kein Rechtsschutzbedürfnis (mehr) vor, weil die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe übernommen würden.
Entscheidungsgründe
1. Die zulässigen Revisionen der Kläger sind nicht begründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Die Vorinstanzen sind zu Recht davon ausgegangen, dass der streitgegenständliche Bescheid vom 4.7.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.7.2008 rechtmäßig ist. Die Kläger haben weder einen Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung mit dem Inhalt, die tatsächlichen Kosten der Unterkunft als angemessen anzuerkennen, noch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber.
2.a) Die Kläger haben ihr Begehren zu Recht ausschließlich mit einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auf Erteilung der Zusicherung verfolgt (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG). Bei der Zusicherung iS von § 34 SGB X handelt es sich um die Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt mit einem bestimmten Inhalt später zu erlassen (vgl Legaldefinition in § 34 Abs 1 Satz 1 SGB X) und damit um einen mit einer Anfechtungsklage angreifbaren Verwaltungsakt. Wie der Senat bereits entschieden hat, handelt es sich auch bei einer auf die Übernahme von Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten gerichteten Zusicherung iS von § 22 Abs 3 Satz 1 SGB II um einen der Bewilligung vorgeschalteten Verwaltungsakt iS von §§ 31, 34 SGB X (BSG Urteil vom 18.2.2010 - B 4 AS 28/09 R - FEVS 62, 6 ff). Auch die Zusicherung iS von § 22 Abs 2 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I, 1706; ab 1.4.2011: § 22 Abs 4 SGB II) ist ein Verwaltungsakt (BSG Urteil vom 6.4.2011 - B 4 AS 5/10 R - SGb 2011, 325 f; Lauterbach in Gagel, SGB II, § 22 RdNr 101, Stand Juni 2011; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 22 RdNr 69; Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl 2011, § 22 RdNr 123). Dies gilt in gleicher Weise für die Ablehnung einer beantragten Zusicherung, weil der Inhalt, der zugesichert werden soll, nicht zugesichert werden kann. Die Verwaltungsentscheidung beinhaltet regelmäßig und auch hier zugleich die Feststellung, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf die begehrte Zusicherung hat, also nach den Kriterien des § 31 SGB X einen Verwaltungsakt (BSG Urteil vom 6.4.2011 - B 4 AS 5/10 R - SGb 2011, 325 f; BSG Urteil vom 29.1.2004 - B 4 RA 29/03 R - BSGE 92, 113, 114 = SozR 4-2600 § 46 Nr 1 S 3 mwN). Die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist zugleich die - gegenüber einer subsidiären Feststellungsklage - vorrangige Klageart, weil in diesem Verfahren hier auch über die Sach- und Rechtsfragen zu entscheiden ist, die einer Feststellungsklage zugrunde liegen könnten (vgl zB BSG SozR 4-2700 § 136 Nr 3, S 16 mwN).
b) Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, dass unter Berücksichtigung des Vorbringens der Kläger nach § 34 SGB X iVm § 22 Abs 1 SGB II bzw aufgrund unmittelbarer oder analoger Anwendung des § 22 Abs 2 SGB II ein Anspruch auf Zusicherung oder zumindest auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die begehrte Zusicherung gegeben sein kann. Die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist auch nicht unzulässig geworden (vgl zur Prüfung dieser prozessualen Voraussetzung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen: BSG SozR 3-1500 § 54 Nr 45 S 93). Unzulässig ist ein Rechtsmittel insbesondere dann, wenn ein sachliches Bedürfnis des Rechtsmittelführers hieran nicht mehr besteht, weil die weitere Rechtsverfolgung im Rechtsmittelverfahren ihm offensichtlich keinerlei rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile mehr bringen, das Rechtsschutzziel also nicht mehr erreicht werden kann (vgl BSG SozR 4-2700 § 136 Nr 3 S 14; BSG Beschluss vom 5.10.2009 - B 13 R 79/08 R - SozR 4-1500 § 171 Nr 1 RdNr 12; vgl zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses in der besonderen Fallgestaltung einer beantragten Zusicherung auf Übernahme "abstrakt angemessener Unterkunftskosten" ohne konkrete neue Wohnung, Umzug während des sozialgerichtlichen Verfahrens und anhängigen Sozialgerichtsverfahren zur Höhe der KdU für die neu bezogene Wohnung BSG Urteil vom 6.4.2011 - B 4 AS 5/10 R - RdNr 14 f, SGb 2011, 325 f). Hier besteht nur für diejenigen Leistungszeiträume nach dem Schreiben des Beklagten vom 4.6.2008, für die er bereits die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe übernommen hat, kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Im Übrigen sieht der Beklagte nach einem internen Vermerk vom 5.10.2009 zwar von einem weiteren Mietprüfungsverfahren ab, weil die - nach Aktenlage von der Stadt F als Vermieterin zum 1.10.2007 von 395,70 Euro auf 473,62 Euro erhöhte - tatsächliche monatliche Grundmiete die als angemessen angesehenen Kosten der Unterkunft unter zusätzlicher Berücksichtigung einer "Bagatellgrenze" von 41 Euro nur um 8,87 Euro übersteigt. Eine entsprechende Mitteilung an die Kläger ist aber nicht erfolgt. Das LSG hat daher zu Recht darauf verwiesen, dass die an die Kläger gerichtete Kostensenkungsaufforderung weiter Bestand hat und von dem Beklagten nicht zurückgenommen worden ist. Gegenteiliges hat er auch im Revisionsverfahren nicht behauptet.
3.a) Die Revisionen der Kläger sind jedoch nicht begründet. Das LSG hat die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Erteilung einer Zusicherung über die Angemessenheit der aktuellen Nettokaltmiete. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder unmittelbar aus § 22 Abs 2 SGB II noch aus § 34 SGB X iVm § 22 Abs 1 SGB II. Auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die begehrte Zusicherung ist nicht gegeben. Die Zusicherung kann auch nicht im Wege einer analogen Anwendung des § 22 Abs 2 SGB II erteilt werden.
b) Einen Anspruch auf Zusicherung der Angemessenheit der aktuellen Unterkunftskosten können die Kläger zunächst nicht unmittelbar aus § 22 Abs 2 SGB II (nunmehr: § 22 Abs 4 SGB II) ableiten. Diese Norm bestimmt, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen soll (Satz 1). Der kommunale Träger ist gemäß § 22 Abs 2 Satz 2 SGB II zur Zusicherung nur verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen. § 22 Abs 2 Satz 2 SGB II setzt nach seinem Wortlaut neben der Erforderlichkeit eines tatsächlich stattfindenden Umzugs ausdrücklich die beabsichtigte Anmietung bzw den Bezug einer neuen Unterkunft im Sinne eines nach Lage der Wohnung und den aufzuwendenden Kosten bestimmten und konkretisierten Wohnungsangebots voraus (vgl Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 RdNr 104, Stand September 2009) und normiert damit zwei tatbestandliche Voraussetzungen für die Abgabe der Zusicherung. Eine isolierte Feststellung der Angemessenheit der Kosten einer bereits bewohnten Unterkunft ist gesetzlich nicht vorgesehen. Vom Wortlaut des § 22 Abs 2 SGB II wird auch nicht die fernliegende Möglichkeit erfasst, dass die bisherige Wohnung gekündigt und dann erneut angemietet wird.
c) Auch nach § 34 Abs 1 SGB X iVm § 22 Abs 1 SGB II besteht kein Anspruch auf Zusicherung der (weiteren) Übernahme der bisherigen Unterkunftskosten bzw eine ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber. § 34 Abs 1 Satz 1 SGB X bestimmt, dass eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung) zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form bedarf. Als ein der Bewilligung vorgeschalteter Verwaltungsakt kann mit einer Zusicherung daher grundsätzlich nur dasjenige geregelt werden, was auch durch einen nachfolgenden Verwaltungsakt nach Maßgabe der fachgesetzlichen Ermächtigungen nach § 22 SGB II zum Erlass eines Verwaltungsaktes konkret erfasst werden könnte. Bezogen auf die Kosten einer aktuell bewohnten Unterkunft betrifft dies die tatsächliche Erbringung von SGB II-Leistungen in einer bestimmten Höhe unter Berücksichtigung sämtlicher für den Leistungsanspruch nach Grund und Höhe maßgebenden Faktoren, nicht die Feststellung der Angemessenheit der Aufwendungen der Unterkunft als einer der Anspruchsvoraussetzungen für einen (höheren) Leistungsanspruch. Auch wenn eine gerichtliche Überprüfung ergäbe, dass der Beklagte die abstrakte Angemessenheit der Kosten der Unterkunft zutreffend beurteilt hat, wäre ua nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I 1706) weiter zu prüfen, ob die tatsächlichen Kosten nicht gleichwohl weiterhin zu tragen sind, weil es den Klägern nicht möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (vgl zur insofern notwendigen einzelfallbezogenen Beurteilung BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254, 257 f = SozR 4-4200 § 22 Nr 3).
Einem Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung über die Angemessenheit der aktuellen Nettomiete bzw einer Neubescheidung des Antrags vom 27.6.2008 steht weiter entgegen, dass § 22 Abs 2 SGB II als gegenüber § 34 Abs 1 SGB X abschließende Sonderregelung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen bei den Kosten der Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Zusicherungen möglich sein sollen (vgl Urteil des Senats vom 6.4.2011 - B 4 AS 5/10 R - RdNr 1 - SGb 2011, 325 f; zum Ausschluss von Zusicherungen nach § 34 SGB X, wenn das Fachrecht eine vorzeitige Bindung der Verwaltung verbietet: Rüfner in Wannagat/Eichenhofer, § 34 SGB X RdNr 16, Stand Februar 1992; vgl auch U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, 7. Aufl 2008, § 38 VwVfg RdNr 13, 172). Der Verwaltungsakt der Zusicherung soll nach dem Gesetzeswortlaut des § 22 Abs 2 SGB II, dem Willen des Gesetzgebers (vgl BT-Drucks 15/1516 S 57) und der Systematik des § 22 SGB II (vgl hierzu näher unter 4b) nur kumulativ zu den Voraussetzungen der Erforderlichkeit eines beabsichtigen Umzugs und zur Angemessenheit der künftigen Unterkunftskosten eingeholt werden können.
4.a) Das LSG ist dementsprechend zu Recht davon ausgegangen, dass eine analoge Anwendung des § 22 Abs 2 SGB II auf die begehrte Zusicherung der Übernahme der aktuellen tatsächlichen Aufwendungen der Kläger für ihre Unterkunft und Heizung nicht möglich ist. Insofern fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. Ob eine planwidrige Lücke innerhalb des Regelungszusammenhangs eines Gesetzes - im Sinne des Fehlens rechtlicher Regelungsinhalte dort, wo sie für bestimmte Sachverhalte erwartet werden - anzunehmen ist, bestimmt sich ausgehend von der gesetzlichen Regelung selbst, den ihr zugrunde liegenden Regelungsabsichten, den verfolgten Zwecken und Wertungen, auch gemessen am Maßstab der gesamten Rechtsordnung (vgl nur Urteil des Senats vom 18.1.2011 - B 4 AS 108/10 R - BSGE 107, 217 RdNr 8 ff). Insofern sprechen - wie bereits erörtert - der gesetzlich ausdrücklich normierte Anspruch des Leistungsberechtigten auf eine Zusicherung nur zu den Aufwendungen für eine neue Unterkunft sowie die Gesetzbegründung dafür, dass weitere (isolierte) Vorklärungen zur Höhe des Leistungsanspruchs für Kosten der Unterkunft nicht erfolgen sollen.
b) Wie bereits das LSG hervorgehoben hat, ergibt sich aber auch aus der Systematik des § 22 SGB II, dass eine Regelungslücke im Hinblick auf die Möglichkeit der Zusicherung der Angemessenheit der Unterkunftskosten einer bereits bewohnten Wohnung nicht besteht. Dies folgt aus dem systematischen Zusammenhang von § 22 Abs 2 SGB II und § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II und der Abgrenzung des Zusicherungsverfahrens von dem Streit über die Höhe der von dem Grundsicherungsträger zu tragenden Kosten der Unterkunft und Heizung nach den Regelungen des § 22 Abs 1 Sätze 1 und 3 SGB II.
Da das Vorliegen bzw Nichtvorliegen einer Zusicherung nach § 22 Abs 2 SGB II an sich für die Höhe eines Anspruchs auf Übernahme der Kosten für die Unterkunft nicht konstitutiv ist (BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2, RdNr 27; BSG Urteil vom 30.8.2010 - B 4 AS 10/10 R - BSGE 106, 283 = SozR 4-4200 § 22 Nr 40, RdNr 17), ist deren Sinn und Zweck darin zu sehen, bei einem Umzug während des SGB II-Leistungsbezugs die leistungseinschränkenden Konsequenzen des § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I, 1706) zu meiden. Hiernach werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bisher zu tragenden Aufwendungen erbracht, wenn sich die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach einem nicht erforderlichen Umzug erhöhen. Bei einem Streit über die Erforderlichkeit eines Umzugs kann der Leistungsberechtigte mit der Einholung einer Zusicherung im Vorfeld eines Umzugs das Risiko einer Begrenzung der Kostentragung auf die Unterkunftskosten der bisherigen Wohnung vermeiden. Insofern berücksichtigt das Zusicherungsverfahren auch, dass sich die Angemessenheit einer während des Leistungsbezugs nach dem SGB II neu angemieteten Wohnung - wegen der Begrenzungsregelung des § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II - teilweise nach engeren Kriterien als die Angemessenheit einer bereits bewohnten Unterkunft beurteilt. Dem Leistungsberechtigen soll eine Planungssicherheit verschafft und eine Notlage bei nur teilweiser Anerkennung der Aufwendungen für eine neue Unterkunft als Bedarf vermieden werden (Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 RdNr 102, Stand IX/09; Lauterbach in Gagel, SGB II/SGB III, § 22 SGB II RdNr 103, Stand 6/2011).
Bei einer Uneinigkeit zwischen SGB II-Träger und Leistungsberechtigtem - über die angemessenen Aufwendungen für eine aktuell bereits bewohnte Unterkunft - sollen dagegen keine isolierten gerichtlichen Vorabklärungen der Angemessenheit der Unterkunftskosten in einem gesonderten Zusicherungsverfahren erfolgen und erst danach Aktivitäten des Hilfebedürftigen um eine preisgünstigere Unterkunft einsetzen. Hält der Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II die vom Grundsicherungsträger vorgenommene Einschätzung über die Angemessenheit der Kosten für nicht zutreffend, so ist der Streit hierüber - ggf im einstweiligen Rechtsschutz - unmittelbar bei der Frage auszutragen, welche tatsächlichen Aufwendungen der Unterkunft im Sinne von § 22 Abs 1 SGB II als angemessen bzw - trotz Unangemessenheit - nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II weiterhin zu übernehmen sind (BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19, RdNr 40). Dies betrifft - wie hier - auch Fallgestaltungen von Mieterhöhungen.
c) Im Rahmen dieses Verfahrens ist - bei ggf unangemessen hohen Unterkunftskosten - auch zu prüfen, ob den Leistungsberechtigen eine Kostensenkungsobliegenheit trifft. Zwar ist die für die subjektive Möglichkeit einer Absenkung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erforderliche Kenntnis des Hilfebedürftigen von notwendigen Kostensenkungsmaßnahmen regelmäßig anzunehmen, wenn der Grundsicherungsträger in einem entsprechenden Schreiben den von ihm als angemessen angesehenen Mietpreis angeben hat (BSG Urteil vom 1.6.2010 - B 4 AS 78/09 R - BSGE 106, 155 = SozR 4-4200 § 22 Nr 36, RdNr 15; BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 19/09 R - BSGE 105, 188 = SozR 4-4200 § 22 Nr 28, RdNr 16; BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19, RdNr 40 aaO). Wegen der ggf weitreichenden Folgen bis zum Verlust der bisher innegehabten Wohnung als Lebensmittelpunkt müssen aber auch irreführende Angaben bzw ein ggf widersprüchliches Verhalten des Grundsicherungsträgers berücksichtigt werden (vgl zur weiteren Bewilligung der tatsächlichen Unterkunftskosten trotz Kostensenkung BSG Urteil vom 7.5.2009 - B 14 AS 14/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 20 RdNr 28; BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19, RdNr 41; BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 19/09 R - BSGE 105, 188 = SozR 4-4200 § 22 Nr 28, RdNr 15). Ein solches widersprüchliches Verhalten des Grundsicherungsträgers kann die Kenntnis der Leistungsberechtigten von der Obliegenheit der Kostensenkung und damit die subjektive Möglichkeit zur Kostensenkung bzw deren Zumutbarkeit entfallen lassen. Insofern wird hier - hinsichtlich eines Anspruchs auf weitere Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten - zu würdigen sein, dass der Beklagte die Kläger nach Aktenlage letztmalig im Februar 2009 zur Kostensenkung aufgefordert hatte und in der Folgezeit durchgehend die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung ohne weitere Hinweise übernommen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
NZS 2012, 468 |
NZS 2012, 8 |
SGb 2012, 33 |
info-also 2012, 133 |
info-also 2012, 91 |