Entscheidungsstichwort (Thema)
Aberkennung einer Entschädigungsrente. Beitrittsgebiet. Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit. langjähriger hauptamtlicher operativer Mitarbeiter im Ministerium für Staatssicherheit
Leitsatz (amtlich)
- Bei der Entscheidung, ob das Recht auf eine Entschädigungsrente wegen eines Verstoßes gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit abzuerkennen oder sein Wert zu kürzen ist, sind Schwere und Intensität der eingetretenen Rechtsbeeinträchtigung, der Unwert der Verletzungshandlung und der individuelle Tatbeitrag hierzu sowie der Grad der Vorwerfbarkeit zu würdigen.
- Beurteilungsmaßstäbe sind einerseits das objektive Ausmaß an Verantwortlichkeit und Gestaltungsmöglichkeiten des Berechtigten im staatlichen System der DDR und andererseits die Schwere des ihn persönlich treffenden Schuldvorwurfs.
Normenkette
EntschRG § 2 Abs. 1-2, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, §§ 6-7; VersRuhG; FEhrPensAnO
Verfahrensgang
Tenor
Tatbestand
I
Streitig ist, ob die beklagte Bundesrepublik Deutschland durch das Bundesversicherungsamt (BVA) der Klägerin das Recht auf Witwenentschädigungsrente nach dem Entschädigungsrentengesetz (ERG), das ihr gegen die zu 1) beigeladene BfA als Entschädigungsträger zustand, aberkennen durfte.
Die Klägerin ist die Witwe des H.… J.…. Dieser war seit 1929 Mitglied der KPD und weiterer kommunistischer Organisationen gewesen. 1933 wurde er vom Sondergericht Hamburg zu 15 Jahren Zuchthaus wegen Vorbereitung zum Hochverrat verurteilt. Nach seiner Befreiung aus der Haft wurde er wieder Mitglied der KPD und 1946 der SED. Er arbeitete zunächst als Ordnungsdienst und Lagerarbeiter beim Amt für Aussiedler in R.… und anschließend als Erfassungskontrolleur beim Kreisrat G.…. Ab 15. Mai 1954 war er als hauptamtlicher Mitarbeiter im Ministerium für Staatssicherheit (MfS) auf Bezirks- und Kreisebene jeweils in der Abteilung VIII (= Beobachtung und Ermittlung) tätig. Zunächst arbeitete er im Rang eines Oberfeldwebels als operativer Mitarbeiter in der Bezirksverwaltung (BV) D.… und der Kreisdienststelle (KD) R…. Vom Mai 1955 bis September 1961 wurde er im Rang eines Unterleutnants als operativer Mitarbeiter bzw Hilfssachbearbeiter in der BV D.… eingesetzt. Nach seiner Ernennung zum Leutnant im Oktober 1961 übte er von Februar 1963 bis April 1967 die Tätigkeit als Hauptsachbearbeiter aus. Ab Mai 1967 wurde er zum Sachbearbeiter zurückgestuft. Mit Wirkung vom 31. März 1968 schied er aus Gesundheitsgründen (Invalidität) aus. Von 1969 bis zur Ausreise seines Sohnes in die Bundesrepublik im Jahre 1984 stellte er sich zusammen mit der Klägerin als “inoffizieller Mitarbeiter für Konspiration” dem MfS zur Verfügung.
Die dienstlichen Beurteilungen des H.… J.… fielen bis 1958 überwiegend negativ aus. Dabei wurden seine Arbeitsleistungen als ungenügend bewertet und sein geringes theoretisches Wissen kritisiert (Beurteilungen vom 9. Dezember 1954, 21. Mai 1955, 31. Januar 1956 und 24. Mai 1956). Dagegen wurde ihm ab September 1958 bescheinigt, eine positive Entwicklung genommen zu haben; er könne nunmehr die ihm unterstellten Mitarbeiter gut anleiten und zeichne sich durch Härte und Beharrlichkeit in der Arbeit am Objekt aus; er verfüge über Eigeninitiative, weshalb er wichtige Verbindungen und Adressen hergestellt habe; negativ wurden weiterhin seine fehlenden theoretischen Kenntnisse vermerkt (“Attestation” vom 11. September 1958, Beurteilung vom 27. Januar 1959). Zum 10. Jahrestag der DDR erhielt er eine Geldprämie von 200 M für die “konspirative Festnahme eines Agenten”. In der Beurteilung vom 23. März 1961 wurde hervorgehoben, dass er ständig bemüht sei, den Mitarbeitern seiner Brigade und neu hinzukommenden Genossen die Methoden der Beobachtung zu vermitteln; dabei schöpfe er aus seinen reichen Erfahrungen; bei Beobachtungen mit anschließender Festnahme zeige er besonderes Interesse und versuche, mit Ausdauer und Härte den operativen Erfolg zu gewährleisten. In dem Vorschlag seiner Beförderung zum Leutnant vom 11. August 1961 wurden seine “Härte gegen den Klassenfeind”, seine Beharrlichkeit in der Arbeit und seine vorbildliche Einsatzbereitschaft herausgestellt; in der Anleitung und Qualifizierung neuer Mitarbeiter bringe er viel Geduld auf und habe an dem befriedigenden Entwicklungsstand des Kollektivs beachtlichen Anteil. In der Beurteilung vom 28. März 1962 wurden teilweise die Bewertungen aus der Beurteilung vom 23. März 1961 wiederholt und angeführt, sein “revolutionärer Kampfgeist” sei in seiner begeisterten Einsatzfreudigkeit in den Tagen des 13. August 1961 zum Ausdruck gekommen. Am 7. Dezember 1962 wurde er für eine Geldprämie von 200 M vorgeschlagen, weil er bei der Durchführung von Beobachtungen durch gut durchdachte Maßnahmen mehrfach gute operative Erfolge erzielt habe; so sei es ihm möglich gewesen, in der “Beobachtungssache Lux” für die Einsatzgruppe im Zuge einer Beobachtung in B.… unter schwierigen Bedingungen wertvolle Verbindungen festzustellen und Hinweise auf eine Grenzschleuse zu geben; auch die mehrmaligen Beobachtungen des “Lümmel” hätten gute Erfolge gebracht. Am 12. Januar 1963 wurde sein Einsatz als Hauptsachbearbeiter vorgeschlagen, weil im Zuge seiner Beobachtungen in B.… ein Brandstifter und in D.… ein “Schmierer von Feindparolen” festgenommen worden seien. In der Beurteilung vom 28. November 1963 wurden sein “tiefer Hass gegen die Feinde der Arbeiterklasse und die Treue zur Partei” hervorgehoben. In der Beurteilung vom 9. Februar 1965 wurde angegeben, dass er ab Februar 1964 als Festnahme- und Untersuchungsgruppenleiter (verantwortlich für die “offiziellen” Durchsuchungen) eingesetzt werde; er trete den Beschuldigten gegenüber höflich, aber bestimmt und äußerst konsequent auf.
H.… J.… war im Jahre 1949 als Verfolgter des Naziregimes (VdN) anerkannt worden. Bis zu seinem Tode im Jahre 1986 bezog er auf Grund der “Anordnung über Ehrenpensionen für Kämpfer gegen den Faschismus und für Verfolgte des Faschismus sowie für deren Hinterbliebene” vom 20. September 1976 eine Ehrenpension. Nach seinem Tode wurde der Klägerin eine entsprechende Witwenpension zuerkannt, die sie bis zum 30. April 1992 bezog. Ab 1. Mai 1992 trat an deren Stelle ihr gegen die beigeladene BfA gerichtetes Recht auf Zahlung einer (Witwen-)Entschädigungsrente in Höhe von 800 DM monatlich.
Im Beschluss vom 16. Dezember 1997 schlug die zu 2) beigeladene Kommission, die zuvor die Klägerin angehört hatte, der Beklagten vor, der Klägerin das Recht auf Witwenentschädigungsrente abzuerkennen, weil nur ein “Totalentzug” die angemessene Reaktion auf die vom Ehemann begangenen Rechtsverletzungen sei. Die Beklagte folgte diesem Vorschlag und erkannte der Klägerin das Recht auf Entschädigungsrente gegen die beigeladene BfA mit sofortiger Wirkung ab (Bescheid vom 2. Februar 1998), ohne die Klägerin selbst vorher noch einmal gehört zu haben. Sie stützte ihre Entscheidung darauf, dass es auf Grund der dienstlichen Beurteilungen über ihren Ehemann aus den Jahren 1961 bis 1964 einschließlich der Beförderungs- und Prämierungsvorschläge erwiesen sei, dass sich dessen Aufgabenbereich auf weit mehr als die Ermittlung von Brandstiftern erstreckt habe. Im Zusammenhang mit der “Beobachtungssache Lux” habe er mit seinem Hinweis auf eine Grenzschleuse das DDR-Grenzsicherungssystem gefestigt, welches als solches bereits gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen habe. Gleiches gelte für die Festnahme des “Schmierers von Feindparolen”; durch dessen Verhaftung sei das Recht eines DDR-Bürgers auf Meinungsfreiheit verletzt worden. Des Weiteren habe er die Verletzung von Menschenrechten durch seine langjährige Anleitung und “praktische Qualifizierung” der neuen Mitarbeiter im sog operativen Bereich gefördert. Ein weiterer Verstoß sei in seiner Tätigkeit für die Durchsuchungsabteilung zu sehen; diese sei bei verständiger Würdigung der damaligen Umstände regelmäßig darauf gerichtet gewesen, unter Verletzung des Rechts auf Schutz der Wohnung und der Privatsphäre Beweise über Regimekritiker zu sammeln.
Das SG hat die gegen den Bescheid vom 2. Februar 1998 erhobenen Klagen abgewiesen (Urteil vom 26. September 2000).
Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 7. November 2001 Gelegenheit gegeben, sich zu den Tatsachen und Vorwürfen im Beschluss der Kommission vom 16. Dezember 1997 und im Bescheid vom 2. Februar 1998 zu äußern. Im Bescheid vom 13. Dezember 2001, der Klägerin zugegangen am 17. Dezember 2001, hat die Beklagte deren Recht auf Witwenentschädigungsrente erneut mit sofortiger Wirkung aberkannt. Zur Begründung hat sie die Ausführungen aus dem Bescheid vom 2. Februar 1998 wiederholt und sich ergänzend auf die Aberkennungsgründe im Vorschlag der Kommission vom 16. Dezember 1997, der beigefügt worden war, berufen. Im Schriftsatz vom 28. Dezember 2001 hat die Beklagte ausdrücklich erklärt, dass der Bescheid vom 13. Dezember 2001 den vorhergehenden Bescheid vom 2. Februar 1998 ersetzt und diesen mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben habe.
Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und deren Klage gegen den Bescheid vom 13. Dezember 2001 abgewiesen (Urteil vom 19. Juni 2002). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, die Berufung sei unbegründet, da das SG die Klage zu Recht abgewiesen habe. Nachdem die Beklagte wegen der nicht erfolgten Anhörung den Bescheid vom 2. Februar 1998 aufgehoben habe, sei Streitgegenstand nur noch der während des Berufungsverfahrens ergangene Bescheid vom 13. Dezember 2001. Dieser Eingriffsakt habe sich auf die Ermächtigungsgrundlage des § 5 Abs 1 ERG stützen können. Die Aberkennung sei zu Recht erfolgt, weil der Ehemann der Klägerin während seiner Tätigkeit für das MfS gegen Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen habe. Allerdings seien die von der Beklagten vorgebrachten Ereignisse bezüglich des Brandstifters und des “Schmierers von Feindparolen” nicht geeignet gewesen, diese Rechtsfolge auszusprechen. Anders verhalte es sich bezüglich der Tätigkeit in der “Beobachtungssache Lux”. Als MfS-Beobachter habe der Ehemann mit dafür gesorgt, die Unüberwindlichkeit des Grenzsicherungssystems abzusichern. Darüber hinaus könne davon ausgegangen werden, dass er insbesondere ab 1958 im Zuge seiner Tätigkeit in der Abteilung VIII gegen Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen habe, denn er sei damit betraut gewesen, Andersdenkende, Oppositionelle, Ausreise- und Fluchtwillige zu bespitzeln; zugleich habe er ab 1959 Mitarbeiter in diesem Bereich ausgebildet.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 5 Abs 1 ERG. Sie trägt vor, das LSG habe den Sachverhalt, insbesondere bezüglich der “Beobachtungssache Lux” nicht hinreichend aufgeklärt. Aber selbst wenn man davon ausgehe, dass Hinweise des Ehemanns für die Einsatzgruppe als Verstoß gegen Grundsätze der Menschlichkeit zu werten seien, seien diese nicht schwerwiegend; er selbst sei nicht unmittelbar in der Einsatzgruppe aktiv gewesen. Allein die Ausübung einer Tätigkeit im MfS ohne konkret zurechenbare Verstöße rechtfertige nicht die Aberkennung des Rechts.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 19. Juni 2002 und das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 26. September 2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2001 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die angefochtene Entscheidung sei nicht zu beanstanden.
Die Beigeladenen zu 1) und 2) haben gleichfalls die Zurückweisung der Revision beantragt. Sie beziehen sich auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils bzw auf die Ausführungen der Beklagten.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Klägerin ist teilweise begründet.
Mit ihrer Revision begehrt sie die Aufhebung des Urteils des LSG vom 19. Juni 2002 und des Urteils des SG vom 26. September 2000 sowie die Aufhebung des Verwaltungsakts im Bescheid vom 13. Dezember 2001, mit dem die Beklagte unter Aufhebung des vorangegangenen Bescheides vom 2. Februar 1998 ihr das Recht auf eine Witwenentschädigungsrente mit sofortiger Wirkung aberkannt und zugleich entschieden hat, dass eine Kürzung des Wertes des Rechts nicht ausreiche (zu den beiden Verwaltungsakten sogleich unter 3 Buchst b). Sie verfolgt ihr Begehren zulässig mit einer isolierten Anfechtungsklage; denn sie begehrt allein die Aufhebung des aberkennenden Verwaltungsakts. Eine Zahlungsklage, die sich gegen die zu 1) beigeladene BfA als zur Zahlung verpflichteter Entschädigungsträger hätte richten müssen, hat sie nicht erhoben.
1. Unbegründet ist das Revisionsbegehren der Klägerin, mit dem sie die Aufhebung des Urteils des LSG insoweit beantragt, als dieses ihre Berufung gegen das Urteil des SG vom 26. September 2000 zurückgewiesen hat. Das LSG hat der Berufung zwar im Ergebnis zu Recht nicht stattgegeben, allerdings hätte es die Berufung als unzulässig verwerfen müssen (§ 158 SGG), nicht aber als unbegründet zurückweisen dürfen. Denn das Rechtsmittel war während des Berufungsverfahrens gegenstandslos und damit unstatthaft geworden.
Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung war die Aberkennungsentscheidung im Bescheid der Beklagten vom 2. Februar 1998 (wobei das SG nicht erkannt hat, dass die Klägerin sinngemäß auch die Entscheidung der Beklagten, eine Kürzung reiche nicht aus, mit angefochten hat). Dieser Verwaltungsakt (wie im Übrigen auch die Entscheidung, eine Kürzung reiche nicht aus) ist während des Berufungsverfahrens durch eine Aufhebungs- und neue Aberkennungsentscheidung im Bescheid vom 13. Dezember 2001 ersetzt worden (§ 96 SGG). Damit ist der Verwaltungsakt, der Gegenstand des Klageverfahrens war, vor Eintritt der Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung unwirksam geworden (§ 39 Abs 2 SGB X). Hierdurch ist zugleich auch das Urteil des SG, das ausschließlich über die isolierte Anfechtungsklage gegen den nunmehr aufgehobenen Verwaltungsakt entschieden hat, gegenstandslos und somit unwirksam geworden. Das LSG konnte schlechthin nicht mehr überprüfen, ob das Urteil des SG Bestand haben durfte. Denn eine statthafte Berufung setzt eine wirksame erstinstanzliche Entscheidung voraus.
Die Klägerin hätte dieser veränderten prozessualen Lage durch Rücknahme der Berufung Rechnung tragen und ihr Begehren allein mit der Anfechtungsklage gegen die zweite Aberkennungsentscheidung (sowie die zweite Entscheidung, eine Kürzung reiche nicht aus) im Bescheid vom 13. Dezember 2001 verfolgen können. Die unstatthafte Berufung ist als unzulässig zu verwerfen (§ 158 SGG).
2. Die Anfechtungsklage gegen die zweite Aberkennungsentscheidung (Bescheid vom 13. Dezember 2001) ist begründet, soweit die Beklagte das Recht auf Witwenentschädigungsrente mit sofortiger Wirkung aberkannt hat.
Die Zahlung von Entschädigungsrenten beruht auf dem Monatsprinzip (vgl § 2 Abs 1 und 2 sowie § 3 Abs 1 ERG; ergangen als Art 1 des Gesetzes über Entschädigungen für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet vom 22. April 1992, BGBl I 906). Aus dem subjektiven Recht (sog Stammrecht) auf (hier: Witwen-)Entschädigungsrente entsteht jeweils zu Beginn eines Monats der Einzelanspruch auf Zahlung gegen den Entschädigungsträger und wird zu diesem Zeitpunkt fällig (§§ 40 Abs 1 und 41 SGB I). Durch Erfüllung wird er befriedigt und erlischt (§ 362 BGB). Eine Entziehung des subjektiven Rechts (hier: durch Aberkennung) führt immer dazu, dass Einzelansprüche nicht mehr entstehen können; denn aus einem nicht mehr existenten Recht können keine Einzelansprüche fließen. Da die Rente nicht für einzelne Tage, sondern für den gesamten Monat zu leisten ist, folgt – mangels abweichender gesetzlicher Regelung – aus dem Monatsprinzip, dass das subjektive Recht als “Quelle der Einzelansprüche” nicht im Verlauf eines Monats mit der Wirkung entzogen werden kann, dass dadurch für einzelne (Rest-)Tage der für diesen Monat schon erfüllte und damit erloschene Einzelanspruch nochmals vernichtet bzw der Rechtsgrund der Erfüllung für solche restlichen Tage rückwirkend beseitigt wird. Mit Blick auf das Monatsprinzip entfaltet eine Entziehung und damit Vernichtung des subjektiven Rechts allenfalls Rechtswirkungen ab Beginn des Folgemonats.
Für die von der Beklagten im Bescheid vom 13. Dezember 2001 unter Missachtung des Monatsprinzips verfügte Aberkennung “mit sofortiger Wirkung” fehlt somit die notwendige Ermächtigungsgrundlage. Eine solche ergibt sich auch nicht aus § 5 Abs 1 ERG. Nachdem die Beklagte den vorangegangenen Bescheid vom 2. Februar 1998 in vollem Umfang aufgehoben hatte, stand der Klägerin ua wieder ab 1. Dezember 2001 das Recht auf die Entschädigungsrente (gegen die Beigeladene zu 1) zu (einschließlich des daraus fließenden monatlichen Zahlungsanspruchs). Da der Bescheid vom 13. Dezember 2001 der Klägerin am 17. Dezember 2001 zugegangen ist, konnte die Aberkennung des Rechts nicht “sofortige Wirkung”, sondern erst mit Ablauf des 31. Dezember 2001, also zum 1. Januar 2002, Rechtswirkungen erzeugen.
3. Auch ab 1. Januar 2002 durfte die Beklagte der Klägerin das Recht auf Witwenentschädigungsrente nicht aberkennen. Insoweit war sie lediglich befugt, für Bezugszeiten ab 1. Januar 2002 den Wert dieses Rechts um 40 vH zu kürzen.
Der Klägerin stand ab 1. Mai 1992 gemäß § 2 Abs 2 Nr 1 ERG ein gegen die beigeladene BfA gerichtetes subjektives Recht auf eine Witwenentschädigungsrente zu. In dieses Recht hat die Beklagte durch das BVA als ihr Organ eingegriffen und es ersatzlos vernichtet.
a) Einzige Ermächtigungsgrundlage für diesen Eingriff ist § 5 Abs 1 ERG. Die Norm ist mit Grundgesetz und Völkerrecht vereinbar (dazu: Urteile des Senats vom 30. Januar 1997, BSGE 80, 72, 81 ff = SozR 3-8850 § 5 Nr 2; vom 24. März 1998, SozR 3-8850 § 5 Nr 3 ≪S 61 ff≫).
Nach § 5 Abs 1 ERG sind Entschädigungsrenten nicht zu bewilligen (Regelung 1), zu kürzen (Regelung 2) oder abzuerkennen (Regelung 3), wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem sich die Berechtigung ableitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen (Unwürdigkeitstatbestand bzw -klausel) oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat (Missbrauchstatbestand). Zur Geltendmachung dieser materiell-rechtlichen Einwendungen (Gegenrechte) im Einzelfall ist gemäß § 5 Abs 2 ERG nicht der Entschädigungsträger, also die beigeladene BfA als zur Zahlung verpflichteter Schuldner (§ 6 Abs 1 ERG), sondern das BVA als Organ der Beklagten sachlich zuständig; es entscheidet auf Vorschlag der nach § 3 Versorgungsruhensgesetz errichteten Kommission.
Die Klägerin wird vom persönlichen Anwendungsbereich des § 5 Abs 1 ERG erfasst, da sie ihr Recht auf Entschädigungsrente von ihrem verstorbenen Ehemann ableitet; sie muss sich deshalb sein Verhalten zurechnen lassen (Urteil des Senats vom 24. März 1998, SozR 3-8850 § 5 Nr 3 ≪S 56 f≫).
Im sachlichen Anwendungsbereich erfordert die Ausübung der materiellen Gegenrechte gegen das – allerdings in die Kostenlast der Beklagten fallende (§ 7 ERG) – vom Entschädigungsträger zu befriedigende Recht auf der Tatbestandsseite das Vorliegen der oa Unwürdigkeits- oder Missbrauchstatbestände. Hieran knüpfen dann auf der Rechtsfolgenseite die drei ebenfalls oa Regelungen 1, 2 oder 3 an. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte nur Entscheidungen im Sinne der Regelungen 2 und 3 getroffen und sich dabei allein auf den Unwürdigkeitstatbestand gestützt.
b) Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sind zwei im Bescheid vom 13. Dezember 2001 enthaltene Verwaltungsakte, nämlich die Aberkennungsentscheidung und die Entscheidung, eine – “bloße” – Kürzung des Rentenwertes reiche nicht aus.
§ 5 Abs 1 ERG ermächtigt die Beklagte, die Gegenrechte durch Verwaltungsakt durchzusetzen. Im Bescheid vom 13. Dezember 2001 hat die Beklagte keine Entscheidung im Sinne der Regelung 1, sondern der Regelungen 2 und 3 getroffen. Zum einen hat sie der Klägerin das Recht auf Witwenentschädigungsrente aberkannt. Zum anderen hat sie auch darüber befunden, dass eine Kürzung des Wertes dieses Rechts nicht ausreiche, also der Schwere der angenommenen Verstöße nicht gerecht werde. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des Bescheides, lässt sich aber aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf die im Vorschlag der Kommission vom 16. Dezember 1997 genannten Gründe herleiten. Die Kommission hatte geprüft, ob ein “Totalentzug” oder nur ein “teilweiser Entzug” die angemessene Rechtsfolge in Anbetracht der festgestellten Verstöße sei; nach entsprechender Abwägung hat sie den “Totalentzug” vorgeschlagen. Indem sich die Beklagte die Erwägungen der Kommission ausdrücklich zu Eigen gemacht hat, hat sie damit auch eine Entscheidung über eine mögliche Kürzung getroffen, und zwar in dem Sinne, dass sie – wie die Kommission – diese nicht für ausreichend angesehen hat. Der Bescheid vom 13. Dezember 2001 enthält damit zwei Verwaltungsakte (§ 31 SGB X).
c) Die beiden Verwaltungsakte im Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2001 sind verfahrensfehlerfrei ergangen.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 7. November 2001 der Klägerin Gelegenheit gegeben, sich vor Erlass der Verwaltungsentscheidungen zu den im Vorschlag der Kommission vom 16. Dezember 1997 und in dem Bescheid vom 2. Februar 1998 angeführten Tatsachen und Vorwürfen zu äußern; damit hat sie deren Anhörungsrecht (§ 24 Abs 1 SGB X) gewahrt. Die erlassenen Verwaltungsakte genügen im Übrigen auch den weiteren verfahrensrechtlichen Anforderungen.
d) Gegenstand der sachlichen Überprüfung durch das Gericht sind allein die im Bescheid der Beklagten genannten Eingriffsgründe.
§ 5 Abs 1 ERG ermächtigt die Beklagte, die genannten Gegenrechte durch Verwaltungsakt durchzusetzen, ohne dass ihr ein Ermessenspielraum eingeräumt wird. Ihre Entscheidung unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Hierbei unterfällt der gerichtlichen Prüfung (im Rahmen der isolierten Anfechtungsklage) nur, ob der von der Beklagten im Verwaltungsakt geltend gemachte Kürzungs- oder Aberkennungsgrund vorliegt und den vorgenommenen Eingriff rechtfertigt. Umstände, die bei natürlicher Betrachtung in keinem Zusammenhang mit den von der Beklagten angeführten Eingriffstatbeständen stehen, sind im Gerichtsverfahren weder von Amts wegen noch auf Grund eines Nachschiebens von Gründen beachtlich; der zur Prüfung gestellte Vorwurf der sog Unwürdigkeit oder des Missbrauchs wird in seinem Wesen verändert, wenn er nachträglich auf einen anderen Sachverhalt gestützt wird (Urteil des Senats vom 30. Januar 1997, SozR 3-8850 § 5 Nr 1 ≪S 10≫).
Die Beklagte hat ihren Eingriffsakt nicht auf den oa Missbrauchs-, sondern auf den Unwürdigkeitstatbestand gestützt. Bei Würdigung der Sachverhalte, die die Beklagte zur Rechtfertigung ihrer Verwaltungsakte angeführt hat, ist zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung des BSG (zuletzt zusammengefasst in: Urteil des Senats vom 24. März 1998, SozR 3-8850 § 5 Nr 3 ≪S 65≫) die Anwendung der Ermächtigungsnorm den Nachweis (mindestens) einer konkreten Handlung erfordert, durch die in Ausübung staatlicher oder staatlich verliehener Macht unmittelbar oder mittelbar in den Kerngehalt eines die Menschenwürde schützenden Menschenrechts eingegriffen wird oder durch die elementare Rechtsstaatsprinzipien verletzt worden sind. Der Eingriffstatbestand setzt somit einen konkreten, sachlichen und zeitlich eingegrenzten und dem Beweis zugänglichen Lebenssachverhalt voraus, dem die zum Verstoß führende Handlung, die ggf darauf basierende Verletzungshandlung und der Verletzungserfolg zu entnehmen sind. Nur ein derartiger Sachverhalt gibt dem Betroffenen Gelegenheit zur Erwiderung und ggf Widerlegung.
e) Nur einer der im Bescheid vom 13. Dezember 2001 genannten Lebenssachverhalte ist geeignet, einen – allerdings nur wertkürzenden (dazu unter f) – Eingriff in das subjektive Recht der Klägerin auf Witwenentschädigungsrente zu rechtfertigen.
Die Beklagte hat die von ihr geltend gemachten Eingriffstatbestände zum einen durch einen zeitlichen Rahmen begrenzt; sie stützt sich nur auf dienstliche Beurteilungen über den Ehemann der Klägerin einschließlich der Beförderungs- und Prämierungsvorschläge aus der Zeit von 1961 bis 1964. Zum anderen hat sie eine weitere Einschränkung dadurch vorgenommen, dass sie sich auf folgende vier Sachverhalte gestützt hat:
– (1.) Im Zusammenhang mit der “Beobachtungssache Lux” (dargestellt im Prämierungsvorschlag vom 7. Dezember 1962) habe der Ehemann mit seinem Hinweis auf eine Grenzschleuse das DDR-Grenzsicherungssystem gefestigt, welches als solches bereits gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen habe;
– (2.) Gleiches gelte für die Festnahme des “Schmierers von Feindparolen” (angegeben in der Beurteilung vom 12. Januar 1963); durch die Verhaftung sei das Recht eines DDR-Bürgers auf Meinungsfreiheit verletzt worden;
– (3.) ein weiterer Verstoß sei in der Tätigkeit des Ehemannes für die Durchsuchungsabteilung – gemeint: Abteilung VIII der BV D.… – zu sehen (dargestellt in der Beurteilung vom 9. Februar 1965); diese sei bei verständiger Würdigung der damaligen Umstände regelmäßig darauf gerichtet gewesen, unter Verletzung des Rechts auf Schutz der Wohnung und der Privatsphäre Beweise über Regimekritiker zu sammeln;
– (4.) durch langjährige Anleitung und “praktische Qualifizierung” von neuen Mitarbeitern (angeführt ua im Beförderungsvorschlag vom 11. August 1961 und der Beurteilung vom 28. März 1962) habe er die Verletzung von Menschenrechten gefördert.
Soweit das LSG in den Entscheidungsgründen die Tätigkeiten des Ehemannes der Klägerin ab 1958 gewürdigt hat, hat es den von der Beklagten vorgegebenen zeitlichen Rahmen nicht beachtet. Darüber hinaus bedurfte es keines Eingehens auf den “Brandstifter-Vorfall”, weil die Beklagte ihre Entscheidung auf dieses Ereignis nicht gestützt hat.
aa) Die im Bescheid vom 13. Dezember 2001 geltend gemachte dienstliche Durchsuchungstätigkeit des Ehemannes der Klägerin erfüllt den Eingriffstatbestand iS der Ermächtigungsnorm des § 5 Abs 1 ERG nicht.
Da die Beklagte ihren Eingriff im Bescheid vom 13. Dezember 2001 erklärtermaßen nur auf Beurteilungen einschließlich Prämierungsvorschläge aus der Zeit von 1961 bis 1964 gestützt hat, hätte sie sich nicht auf die Durchsuchungstätigkeit des Ehemannes berufen dürfen; denn diese wird in der Beurteilung vom 9. Februar 1965 erwähnt, die nicht in den vorgegebenen Zeitrahmen fällt und auch nicht von ihr benannt worden ist. Aber auch wenn unterstellt wird, dass die Beklagte über den Wortlaut ihrer Begründung hinaus auf die verrichteten Tätigkeiten innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens abstellen wollte, sind insoweit die Voraussetzungen eines konkreten Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit nicht erfüllt.
Der Ehemann war ua in der Zeit von 1961 bis 1964 in der Abteilung VIII der BV D.… eingesetzt. Zu deren Aufgaben zählten Observierungen, Ermittlungen, Verhaftungen, Festnahmen, Zuführungen und Durchsuchungen (vgl D.… Gill/U.… Schröter, Das Ministerium für Staatssicherheit – Anatomie des Mielke-Imperiums –, Verlag Rowohlt, Berlin, 1991, S 151). Auf Grund der Beurteilung vom 9. Februar 1965 konnte die Beklagte davon ausgehen, dass der Ehemann als “Festnahme- und Durchsuchungsgruppenleiter” Durchsuchungsaufgaben ab Februar 1964 wahrgenommen hat.
Die Beklagte und das LSG haben zutreffend geschildert, dass es ua zum Aufgabenbereich der Abteilung VIII gehörte, Andersdenkende, Oppositionelle, Ausreise- und Fluchtwillige oder solche Personen, die im Verdacht standen, zu diesen Personenkreisen zu gehören, zu bespitzeln. Zu dieser “Aufgabenbewältigung” hatte sich der Repressionsapparat “MfS” ein weitgefächertes Arsenal an Methoden und Maßnahmen geschaffen; dazu gehörten Sicherheitsüberprüfungen, “operative Personenkontrollen”, “operative Vorgänge” sowie – darin einbezogen – ein umfassendes System der Postkontrolle und der Telefonüberwachung (vgl hierzu im Einzelnen: D.… Gill/U.… Schröter, aaO, S 123 ff), ohne dass sich diese Maßnahmen an rechtsstaatlichen Kriterien messen lassen mussten. Ausreichender und zugleich maßgeblicher Rechtfertigungsgrund war es, Personen mit einer – angenommenen – “feindlich-negativen Einstellung” “unschädlich” zu machen.
Diese generell gerechtfertigte Einschätzung der Tätigkeiten des MfS reicht jedoch noch nicht aus, um vom Vorliegen eines Eingriffstatbestandes iS des § 5 Abs 1 ERG ausgehen zu können. In keiner Entscheidung hat das BSG die Auffassung vertreten, ein konkreter Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit könne abstrakt aus dem Inhalt der Amtsgeschäfte hergeleitet werden. Hierbei kann im vorliegenden Fall dahin stehen, ob Grenzfälle denkbar sind, in denen die Ausübung übertragener oder überlassener “SED-Gewalt” durch einen Amtsträger ausnahmsweise den Schluss darauf zulassen kann, dieser habe faktisch notwendig durch die Wahrnehmung der ihm konkret übertragenen Aufgaben zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort gegenüber bestimmten, nicht notwendig namentlich bekannten Personen einen bestimmten Verstoß begangen (Urteil des Senats vom 31. Oktober 2002, B 4 RA 16/01 R, SozR 3-8850 § 5 Nr 7).
Zu den Aufgaben des MfS und damit auch zur Abteilung VIII gehörte ua die Ermittlung in bestimmten Straffällen, wobei die entsprechenden Straftatbestände nicht in jedem Fall rechtsstaatswidrig sein mussten (vgl zB der Tatbestand der Brandstiftung). Damit lässt sich allein aus den abstrakten Merkmalen der “Amtsgeschäfte” des Ehemannes in dem hier relevanten Zeitraum von Februar bis Dezember 1964 noch nicht zwingend schließen, er selbst habe Verstöße gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit begangen. Hierzu hätte die Beklagte einen konkreten Vorfall benennen müssen, der eines Beweises zugänglich wäre. Hilfstatsächlich kann die Zurechnung der Rechtsverletzung nur dann an die Amtsausübung und deren üblichen Amtsgeschäften anknüpfen, wenn wenigstens ein mit rechtsstaatlichen Mitteln beweisbares Ereignis benannt und ferner festgestellt ist, dass es aus dem Amtsbereich verursacht wurde, in dem der Entschädigungsberechtigte tätig war. Allein der allgemeine Hinweis auf die Durchsuchungstätigkeit kann den Rechtseingriff nicht rechtfertigen. Auf die bloße, wenn auch nahe liegende Vermutung, wer regelmäßig “Amtsgeschäfte” solcher Art verrichtet habe, werde auch Grundsätze der Menschlichkeit und/oder Rechtsstaatlichkeit verletzt haben, darf der Eingriff nicht gestützt werden.
bb) Der Vorwurf, der Ehemann der Klägerin habe durch langjährige Anleitung und Ausbildung von Mitarbeitern die Verletzung von Menschenrechten gefördert, ist gleichfalls zu allgemein gehalten, um darauf den Eingriff stützen zu können.
cc) Auch die von der Beklagten angeführte “Festnahme eines Schmierers von Feindparolen” erfüllt den Eingriffstatbestand iS des § 5 Abs 1 ERG nicht.
Zutreffend hat das LSG darauf hingewiesen, dass die im typischen “Stasi-Jargon” getroffene Formulierung keinen Hinweis auf den Inhalt der Äußerung (“Feindparolen”) zulässt. Somit lässt sich nicht erkennen, ob die erwähnte Festnahme das Recht eines DDR-Bürgers auf Meinungsfreiheit und damit ein allgemeines Menschenrecht verletzt hat.
dd) Zu Recht hat die Beklagte hingegen die Mitwirkung des Ehemannes der Klägerin in der “Beobachtungssache Lux” als hinreichenden Grund angesehen, in das Recht der Klägerin auf Witwenentschädigungsrente einzugreifen.
Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG), die die Klägerin nicht mit (zulässigen und begründeten) Verfahrensrügen angegriffen hat, hatte der Ehemann der Klägerin im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit im Jahre 1962 “wertvolle Verbindungen” festgestellt und einen Hinweis auf eine Grenzschleuse in B.… gegeben. Bereits dieser Tatbeitrag begründete einen Verstoß iS des § 5 Abs 1 ERG. Es ist nicht notwendig, dass der Betreffende den Grundsatzverstoß eigenhändig bewirkt. Es reicht aus, wenn er einen derartigen konkret festgestellten Verstoß anderer durch Rat und Tat oder durch sonstige Handlungen im Rahmen der ihm eingeräumten Gewalt oder seiner Dienststellung gefördert hat (Urteil des Senats vom 30. Januar 1997, BSGE 80, 72, 86 f = SozR 3-8850 § 5 Nr 2).
Der von der Beklagten aus dem Prämierungsvorschlag vom 7. Dezember 1962 hergeleitete Vorwurf, bezieht sich auf ein konkretes räumlich und zeitlich eingegrenztes Verhalten des Ehemannes der Klägerin. Danach hatte sein Hinweis dazu geführt, dass eine Grenzschleuse geschlossen werden konnte, dh seine Handlung hatte zumindest im Sinne einer Mitursache zum Erfolg beigetragen. Dies wird auch dadurch belegt, dass in dem Prämierungsvorschlag seine guten “operativen Erfolge” herausgestellt wurden, was im Kontext mit der Grenzschleuse nur bedeuten kann, dass sein Hinweis mitursächlich für deren Schließung (= “operativer Erfolg”) war.
Mit seiner Tat hat er zur Stabilisierung des Grenzregimes und damit eines Systems beigetragen, das bereits als solches eine schwere Verletzung der Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit darstellte (hierzu im Einzelnen: Urteil des Senats vom 30. Januar 1997, BSGE 80, 72, 89 ff = SozR 3-8850 § 5 Nr 2; Urteil vom 24. März 1998, SozR 3-8850 § 5 Nr 3 ≪S 53 ff≫). Der durch sein Handeln bewirkte Verletzungserfolg ist demzufolge darin zu sehen, dass dieses menschenverachtende und die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit verhöhnende “Grenzsicherungssystem” im Sinne einer Undurchlässigkeit und Unüberwindlichkeit fortbestehen konnte.
Dieser Verstoß ist dem Ehemann der Klägerin auch subjektiv zuzurechnen. Ihm waren die Tatsachen bekannt, aus denen sich die Unvereinbarkeit des Grenzsicherungssystems mit den genannten Grundsätzen ergab. Die ethische Vorwerfbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ihm auf Grund des in den dienstlichen Beurteilungen attestierten “tiefen Hasses gegen die Feinde der Arbeiterklasse” oder seines “revolutionären Kampfgeistes” oder seiner “Treue zur SED” möglicherweise der eklatante Widerspruch zu den genannten Grundsätzen nicht bewusst war.
f) Der von der Beklagten im Bescheid vom 13. Dezember 2001 angegebene Eingriffstatbestand bezüglich der “Beobachtungssache Lux” rechtfertigt nicht die Aberkennung des der Klägerin zuerkannten Rechts auf Entschädigungsrente, wohl aber die Kürzung seines Wertes um 40 vH.
§ 5 Abs 1 ERG benennt keine exakten Maßstäbe, an denen sich messen lässt, wann eine dem Entschädigungsberechtigten bzw der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, objektiv und subjektiv zuzurechnende Verletzungshandlung zur Aberkennung des Rechts oder zur Kürzung seines Wertes – und dann ggf in welchem Umfang – ermächtigt. Einziger Anknüpfungspunkt ist der ethische Schuldvorwurf, auf dem das Konzept der Gegenrechte beruht, und zwar hier im Sinne einer Unwürdigkeitsklausel. Ausschlaggebend für die individuelle Würdigung sind damit drei Aspekte:
- Schwere und Intensität der eingetretenen Rechtsbeeinträchtigung,
- der Unwert der Verletzungshandlung und des individuellen Beitrages hierzu, den der Entschädigungsberechtigte bzw die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, geleistet hat, und
- der Grad der individuellen Vorwerfbarkeit.
Es kommt stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an. Abzuwägen sind die Häufigkeit der festgestellten Verstöße, die Bedeutung der verletzten Rechte, Art und Ausführung des Verstoßes, Ausmaß und Schwere der eingetretenen Schäden und die persönlichen Umstände.
Bei Prüfung und Würdigung der Vorwerfbarkeit ist jedoch auch das objektive Maß an Verantwortlichkeit und Gestaltungsmöglichkeiten im staatlichen System zu beachten, das den Rahmen der individuellen Vorwerfbarkeit bildet; denn in erster Linie handelt es sich hier um systembedingtes Unrecht. Wer im “SED-System” größeren Einfluss hatte, hat im Regelfall auch höhere Verantwortung für die begangenen Verstöße gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit zu übernehmen.
Anhaltspunkte für die Abstufung von Ebenen objektiver Verantwortlichkeit ergeben sich aus dem hierarchischen Gefüge der Machtzuweisungen. Daher ist die Stellung des Verletzers im Machtapparat mit einzubeziehen, also die Verantwortungsebene, auf der er tätig war. Denn je größer die Verantwortung und damit die Machtbefugnisse des Einzelnen waren, umso schwerer wiegt im Regelfall sein Tatbeitrag. Dabei rechtfertigt ein Verstoß iS des § 5 Abs 1 ERG, den ein Mitglied der leitenden Ebene des “SED-Systems” begangen hat, in der Regel die Aberkennung, während unterhalb dieser Ebene bei den niederen, mittleren, gehobenen und höheren Ebenen zumeist eine – abgestuft anteilige – Kürzung angemessen sein wird. Stets muss (bei Aberkennung oder Kürzung) feststehen, dass aus besonderen Gründen des Einzelfalls kein geringerer oder stärkerer Eingriff in das Recht geboten ist. Dies ist nur der Fall, wenn die besonderen Umstände so schwer wiegen, dass sie eine Ausnahme, dh ein Abweichen von der im Regelfall vorzunehmenden Würdigung, rechtfertigen.
Für Verletzer, die beruflich im Dienst des Staates (DDR) standen (Staatsrat, Regierung, Volkskammer, Verwaltung, Gerichte, sog bewaffnete Organe etc), ist nach Ausbildung und Aufgabenkreis zwischen fünf Verantwortungsebenen zu unterscheiden, bei denen im Regelfall folgende Kürzungen und ggf auch die Aberkennung geboten sind:
- 1. Ebene: einfacher Dienst, Kürzung um 20 vH
- 2. Ebene: mittlerer Dienst, Kürzung um 40 vH
- 3. Ebene: gehobener Dienst, Kürzung um 60 vH
- 4. Ebene: höherer Dienst, Kürzung um 80 vH
- 5. Ebene: Leitende Funktionen im Ministerialdienst und höher, Kürzung um 100 vH; damit sind zugleich auch die Voraussetzungen für eine Aberkennung gegeben.
Bei einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Verletzers in Parteien, staatlichen Einrichtungen oder gesellschaftlichen Organisationen ist entsprechend auf dieses Verantwortungsgefüge abzustellen. Bei den sog bewaffneten Organen der DDR ist, soweit dort wie beim MfS militärische Dienstgrade verwandt wurden, zwischen Mannschaftsdienstgraden (1. Ebene), Unteroffiziersgraden (2. Ebene), Offiziersgraden (3. Ebene), Stabsoffizieren (4. Ebene) und der Generalität sowie übergeordneten Stellen (5. Ebene) zu unterscheiden und im Regelfall die oa angegebene Kürzung entsprechend vorzunehmen.
Innerhalb einer Verantwortungsebene erfolgen keine weiteren Unterteilungen und keine entsprechenden zusätzlichen abgestuften Kürzungen. Denn die Ebenen spiegeln jeweils vergleichbare Verantwortlichkeiten wider, sodass Nuancen außer Betracht bleiben können. Die Verwendung eines solchen der groben Orientierung dienenden Rasters sichert eine Gleichbehandlung der Betroffenen. Da letztlich jedoch der individuelle ethische Schuldvorwurf das Ausmaß des Eingriffs begründen und begrenzen muss, sind immer zusätzlich die Besonderheiten des Einzelfalles zu beachten. Demzufolge erlaubt ein geringer Tatbeitrag mit entsprechend geringem ethischen Schuldvorwurf eine Kürzung auf niedrigerer Ebene, ggf sogar den Ausschluss einer Kürzung, dagegen ein schwerwiegender Beitrag mit entsprechend schwerem Schuldvorwurf die Kürzung auf einer höheren Ebene, ggf sogar die Aberkennung des Rechts (zB bei exzessiven Verletzungshandlungen). Um festzustellen, ob ein von der jeweiligen Verantwortungsebene eindeutig abweichender Verstoß vorliegt, muss in jedem Fall geprüft werden, ob ein Unrechtsexzess geschah, ob also das NS-Opfer die “Norm” seiner “normalen” Unrechtsaufgaben “übererfüllt” hat, oder ob ein minder schwerer Verstoß gegeben ist, weil er konkret zur Minderung des Unrechts beigetragen hat, zB durch einen Rücktritt von Unrechtshandlungen, durch tätige Reue, durch aktive Schadensbegrenzung oder Schadensminderung. Dabei trägt der Entschädigungsberechtigte die Darlegungs- und objektive Beweislast für ihm günstige Umstände, die Beklagte trägt sie für Umstände, die eine belastende Abweichung von der Regelkürzung rechtfertigen sollen.
Für die Bereiche zwischen den durch die Verantwortungsebenen vorgegebenen Kürzungsstufen sind keine weiteren prozentualen Kürzungen festzusetzen. Eine solche “Verfeinerung” ließe sich in rational nachvollziehbarer Weise kaum begründen. Lässt sich ein konkreter Tatbeitrag nicht unter den Regelfall der an sich zu berücksichtigenden Verantwortungsebene subsumieren, ist auf die Kürzungsquote der entsprechenden höheren oder niedrigeren Verantwortungsebene zurückzugreifen, die dem ethischen Schuldwurf gerecht wird.
aa) Die dem Ehemann der Klägerin zuzurechnende Verletzungshandlung gebietet keine Aberkennung ihres Rechts auf Witwenentschädigungsrente.
Die Beklagte hat sich letztlich für den schwereren der beiden Rechtseingriffe entschieden, zu denen § 5 Abs 1 ERG ermächtigt. “Aberkennen” bedeutet, dass das subjektive Recht ersatzlos vernichtet wird. “Kürzen” bedeutet, dass das subjektive Recht in seinem rechtlichen Bestand nicht angetastet, jedoch sein Wert gemindert wird. Die Aberkennung stellt somit im Vergleich zur Kürzung den schwereren Eingriff dar. Die Aberkennungsentscheidung der Beklagten ist nicht gerechtfertigt.
Der Ehemann der Klägerin hatte im Jahre 1962 die im Prämierungsvorschlag vom 7. Dezember 1962 genannte Verletzungshandlung (Tätigkeit in der “Beobachtungssache Lux”) im Rang eines Leutnants verübt. Er ist damit der 3. Ebene im Sinne der oa Verantwortlichkeitsstufen zuzuordnen. Im Regelfall, also in dem Fall, dass schwerwiegende Gründe nicht die Kürzung entsprechend einer höheren oder niedrigeren Verantwortungsebene rechtfertigen, wäre danach eine Kürzung des Rentenwertes um 60 vH geboten. Die von der Beklagten verfügte Aberkennung als der schwerste Rechtseingriff, zu dem § 5 Abs 1 ERG ermächtigt, erfordert demzufolge die Feststellung eines besonders gravierenden Tatbeitrages, der einen besonders schweren ethischen Schuldvorwurf begründet; denn nur dann wäre ein stärkerer Rechtseingriff im Vergleich zu demjenigen gerechtfertigt, der ohnehin mit der hier an sich zu beachtenden Kürzung auf der 3. Ebene verbunden ist. Die vom Ehemann der Klägerin begangene Verletzungshandlung und der sich darauf stützende ethische Schuldvorwurf sind aber eher einem unteren Bereich zuzuordnen, wie sogleich unter bb) darzulegen sein wird. Damit übersteigt ihr Unrechtsgehalt jedenfalls nicht den des Regelfalls und rechtfertigt nicht die von der Beklagten ausgesprochene Aberkennung.
bb) Die Entscheidung der Beklagten, eine Kürzung reiche nicht aus, ist für Bezugszeiten vor dem 1. Januar 2002 in vollem Umfang und für nachfolgende Bezugszeiten mit der Maßgabe aufzuheben, dass der Wert des Rechts ab 1. Januar 2002 um 40 vH zu kürzen ist.
Wie oben bereits dargelegt, kommt mit Blick auf das Monatsprinzip eine Aberkennung des Rechts für Zeiten bis zum 31. Dezember 2001 nicht in Betracht. Das Gleiche gilt konsequenterweise für eine evtl Kürzung seines Wertes innerhalb dieses Zeitraums. Dagegen ist für Bezugszeiten ab 1. Januar 2002 eine Kürzung des monatlichen Rentenwertes um 40 vH geboten.
Der Verstoß des Ehemannes der Klägerin gegen Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit war nicht so schwerwiegend, dass er eine dem Regelfall der 3. Verantwortungsebene entsprechende Kürzung um 60 vH rechtfertigen könnte. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) hat der Ehemann der Klägerin mit der Feststellung “wertvoller Verbindungen” und einem Hinweis zur Schließung einer Grenzschleuse beigetragen. Damit steht allein fest, dass er einen für den Eintritt des Verletzungserfolges (Stabilisierung eines perfiden “Grenzsicherungssystems”) mitursächlichen Beitrag geleistet hat. Nicht bekannt ist dagegen die Art der festgestellten “wertvollen Verbindungen” und des Hinweises, ferner nicht, ob diese eine überragende oder untergeordnete, wenn auch die Mitursächlichkeit nicht beseitigende Bedeutung für den “operativen Erfolg” hatten, auf welche Weise der Ehemann seine Erkenntnisse erlangt hat und ob in diesem Zusammenhang weitere Rechtsverletzungen erfolgt sind. Des Weiteren konnten die näheren Umstände der Schließung der Grenzschleuse durch die “Einsatzgruppe” nicht mehr aufgeklärt werden, insbesondere auch nicht, ob es in diesem Zusammenhang zu weiteren Rechtsbeeinträchtigungen (zB Körperverletzungen, Festnahmen und/oder Verurteilungen) gekommen ist. In Anbetracht der lückenhaften Feststellungen ist dem Tatbeitrag des Ehemannes eher eine untergeordnete Rolle im Rahmen der “Aktion” beizumessen.
Bei der vorzunehmenden Würdigung fällt erschwerend ins Gewicht, dass die Verletzungshandlung des Ehemannes zur Stabilisierung eines menschenverachtenden Grenzsystems beigetragen hat. Andererseits ist der Tatbeitrag, so wie er festgestellt worden ist, nach Schwere und Intensität eher dem unteren Bereich im Verantwortungsgefüge zuzuordnen. Der Senat hält deshalb eine Kürzung auf der 3. Ebene, also in Höhe von 60 vH, nicht für angemessen. Vielmehr wird eine Kürzung auf der 2. Ebene in Höhe von 40 vH dem Unrechtsgehalt der begangenen Verletzungshandlung gerecht.
4. Die Revision der Klägerin hatte somit in dem ausgeurteilten Umfang Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 und 194 SGG. Hierbei hat der Senat berücksichtigt, dass die Anfechtungsklage der Klägerin im Verfahren vor dem SG schon wegen der unterbliebenen Anhörung vor Erlass der Eingriffsentscheidung im Bescheid vom 2. Februar 1998 hätte Erfolg haben müssen. Bei der Kostenentscheidung bezüglich der Verfahren vor dem LSG und BSG war zu beachten, dass der Klägerin im Vergleich zur völligen Aberkennung ihres Rechts auf Witwenentschädigungsrente im Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2001 das Recht mit einem Wert von drei Fünfteln des vollen Wertes erhalten bleibt, also nur eine Wertkürzung von 40 vH berechtigt ist. Dennoch kann die Klägerin nur die Erstattung der Hälfte der ihr in diesem Verfahren entstandenen Kosten beanspruchen, weil sie in beiden Instanzen auch die Aufhebung des Urteils des SG beantragt hat, obwohl ihre Berufung gegen diese Entscheidung unstatthaft geworden war. Da sich die Beigeladene zu 1) in der Berufungs- und Revisionsinstanz jeweils den Sachanträgen der Beklagten angeschlossen hat, ist sie insoweit zusammen mit der Beklagten als Gesamtschuldner zur Kostenerstattung zu verurteilen. Dagegen trägt die Beklagte die der Klägerin zu erstattenden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens alleine, weil die Beigeladene zu 1) in dieser Instanz keinen Sachantrag gestellt hat.
Fundstellen
BSGE 2004, 231 |
BSGE 91, 231 |
FA 2004, 317 |
NJ 2004, 283 |
SozR 4-8850 § 5, Nr.1 |
GuS 2003, 62 |