Leitsatz (redaktionell)

Wird in einem Betrieb, in dem regelmäßig an sechs Tagen in der Woche gearbeitet wird, die Arbeitszeit von einem Tag, an dem an sich hätte gearbeitet werden müssen, aus besonderem Anlaß (zB Weihnachtswoche auf einen anderen Tag verlegt ("Vor- oder Nacharbeit"), so ist der arbeitsfrei gewordene Tag kein Werktag iS des RVO § 182 Abs 5 S 6. Für diesen Tag steht daher einem Versicherten im Falle von Arbeitsunfähigkeit kein Krankengeld zu.

 

Orientierungssatz

Ein bestimmter Antrag iS von SGG § 164 Abs 2 liegt vor, wenn aus ihm genügend klar zu erkennen ist, daß eine Aufhebung des angefochtenen Urteils begehrt wird und die Entscheidung des Revisionsgerichts das zusprechen soll, was die Vorinstanz versagt hat.

 

Normenkette

RVO § 182 Abs. 5 S. 6 Fassung 1961-07-12, S. 9 Fassung 1961-07-12, § 189 Abs. 1 S. 1 Fassung 1930-07-26; SGG § 164 Abs. 2 S. 1 Fassung 1953-09-

 

Fundstellen

RegNr, 2990

BKK 1967, 212 (LT1)

SozR § 182 RVO (LT1), Nr 21

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